W200 2122487-1•BVwG W200 2122487-1
W200 2122487-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2122487-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ, vom 23.12.2015, OB: 13102962700010, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 05.08.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss folgender medizinischer Unterlagen:
1. MRT der Hüftgelenksregion vom 03.02.1998,
2. Ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankeiten vom 24.09.2007,
3. Arbeitsmedizinische Stellungnahme vom 16.10.2007,
4. Unfallchirurgischer Erstbericht vom 19.10.2011,
5. MRT des Kniegelenkes li. vom 17.04.2013,
6. Radiologische Befunde vom 13.10.2014 und 24.06.2015
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.12.2015 basierend auf einer Untersuchung am 15.12.2015 ergab Folgendes:
"Anamnese:
COPD II
Amputation Endglied Ringfinger rechts 2011 Spondyiarthrose
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Hauptbeschwerde Knie links, HWS, Brustbein, LWS, Gesäß beidseits. Beschwerden seit vielen Jahren. Es werde immer ärger, den ganzen Tag. Physikalische Therapien ambulant bis vor 1 Woche. Sonst bisher keine Behandlungen oder Medikamente. Er sei in der Arbeit hauptsächlich mit groben Reinigungsarbeiten beschäftigt, die er durchführen könne.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual 2xtgl, Spiriva
b. Bd.
Sozialanamnese:
VS, HS, Einzelhandelskaufmann, arbeitet in der ÖBB TS Werkstätte St. Pölten. Verheiratet. Keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
24.06. 15 DXA Knochendichtemessung an der LWS und am Femur links:
manifeste Osteoporose
RÖ 13.10.14 LWS, Knie: Deformierende Spondylose und Spondylarthrose. Geringe Gonarthrose.
Retropatellararthrosen beidseits.
Befundbericht Dr. XXXX FA Lunge 24.09.07: COPD (Stad. II), Lungenemphysem.
Alle anderen vorgelegten Befunde wurden geprüft, sind aber für die Gutachtenerstellung ohne Relevanz.
Untersuchungsbefund;
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal
Größe: 179,00 cm, Gewicht: 88,00 kg, Blutdruck: 130/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet.
Kopf, Hals: Pupillen rund, isocor. Keine Stauungszeichen, keine Lippenzyanose, keine Atemnot.
Thorax: Der Brustkorb ist seitengleich beatmet, über der Lunge hypersonorer Klopfschall, reines verlängertes Exspirium. Reine und rhythmihsche mittellaute Herztöne, keine Ge-räusche.
Abdomen: Leber am Rippenbogen, keine Resistenzen tastbar, Abdomen im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung.
Wirbelsäule, Becken: Die Wirbelsäule ist nicht klopfempfindlich, keine Myogelosen, kein paravertebraler Druckschmerz, kein muskulärer Hartspann. Der Verlauf ist gerade, keine Achsenabweichung/Skoliose, keine verstärkte Kyphose der BWS.
HWS: Kinn - Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links 1/3 eingeschränkt.
BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück endlagig eingeschränkt.
LWS: Fingerbodenabstand 20cm. Schoberindex 10/15. Vorneigen und Aufrichten langsam. Beckenstand gerade, kein Druckschmerz über den Neosakralgelenken.
Obere Extremität, Schultern: Amputation Endglied Ringfinger rechts. Die Schulterbeweglichkeit ist frei, der Nackengriff ist durchführbar, der Schürzengriff ist durchführbar. Die grobe Kraft ist seitengleich und symmetrisch, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Beidseits fester und vollständiger Faustschluss.
Untere Extremität: Die Haut ist altersentsprechend, keine Varizen, keine Ödeme. Die Hüft-, Knie- und Fußgelenke frei beweglich und bandstabil. Beine können im Liegen selbstständig gestreckt von der Unterlage gehoben werden. Grobe Kraft seitengleich, keine sensiblen Ausfälle.
Die Fußpulse sind tastbar, Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, geht frei ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes, flüssiges Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, Aufstehen ohne Abstützen, Zehen- Fersengang durchführbar, Einbeinstand beidseits durchführbar. An- und Endkleiden zügig und selbstständig.
Status Psychicus:
bewusstseinsklar, voll orientiert, gut affizierbar, Affekte angepasst, Stimmungslage ausgeglichen und stabil.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos. Nr.
GdB%
1
Manifeste Osteoporose, degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule mit mittelgradiger funktioneller Einschränkung und der Kniegelenke mit geringer funktioneller Einschränkung Oberer Rahmensatz, da kombiniertes Leiden
40
2
Chronisch obstruktive Lungenkrankheit Grad II Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil
30
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung der lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Der Verlust des Endglieds des Ringfingers rechts erreicht keinen Grad der Behinderung, da dieser mit keiner funktionellen Einschränkung einhergeht.
(...)
Herr Ernest Binder kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen;"
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 23.12.2015 wurde der Antrag vom 05.08.2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Dem Bescheid angeschlossen war das Gutachten vom 20.12.2015 als Beilage.
Im Zuge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde fristgerecht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der manifesten Osteoporose, der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und der funktionellen Einschränkung der Kniegelenke in seinem Arbeitsalltag körperlich stark eingeschränkt sei, da er im Fall der Überschreitung seiner Belastungsgrenzen (dies sei regelmäßig notwendig) Schmerzen in Gelenken und Rücken bekomme, woraus ein starker Kopfschmerz entstehe, den er nur durch ausreichend Ruhe und teilweise Schmerzmittel in seiner Freizeit bekämpfen könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am 02.02.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.12.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert vorliegt.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein allgemeinmedizinisches Gutachten nach erfolgter ärztlicher Untersuchung eingeholt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde fast wortgleich den Inhalt des Gutachtens als seine körperlichen Einschränkungen wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass er in seinem Arbeitsalltag körperlich stark eingeschränkt sei und durch Schmerzen in Gelenken und Rücken anschließend an Kopfschmerzen leide.
Die Gutachterin subsumiert das Leiden 1 unter Pos.Nr. 02.02.02 (30 - 40%), generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades, "mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität", und wendet dabei den oberen Rahmensatz (40%) an.
Eine höhere Einschätzung unter Pos.Nr. 02.02.03. ist nur im Fall einer funktionellen Auswirkung fortgeschrittenen Grades (50 - 70%) möglich, der jedenfalls eine "dauernde erhebliche Funktionseinschränkung, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie" zu Grunde liegen müsste.
Dies ist jedoch mit dem aufgenommenen, auf einer Untersuchung basierenden, Befund nicht in Einklang zu bringen (Wirbelsäule nicht klopfempfindlich, keine Myogelosen, kein paravertebraler Druckschmerz, kein muskulärer Hartspann. Verlauf ist gerade, keine Achsenabweichung/Skoliose, keine verstärkte Kyphose der BWS. HWS:
Kinn - Jugulumabstand 1 Querfinger, Retroflexion nicht eingeschränkt. Seitneigung und Rotation nach rechts und links 1/3 eingeschränkt, BWS: Seitneigung bis Oberrand Kniescheibe, Brustkorb Drehung mit Blick zurück endlagig eingeschränkt, LWS:
Fingerbodenabstand 20cm. Schoberindex 10/15. Vorneigen und Aufrichten langsam. Beckenstand gerade, kein Druckschmerz über den Neosakralgelenken.)
Nachvollziehbar und schlüssig ist auch, dass die COPD II das Leiden 1 mangels maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, nach dessen Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von 40 vH durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde eine ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die beschwerdeführende Partei hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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