BVwG W200 2119592-1

W200 2119592-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2119592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2119592.1.00

Spruch

W200 2119592-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.11.2015, VN:

XXXX, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, als Gesundheitsschädigung führte sie im Antragsformular diverse Beschwerden an der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule an.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde neben einer Kopie ihres österreichischen Reisepasses und ihres Staatsbürgerschaftsnachweises ein Befund eines Facharztes für Radiodiagnostik vom 04.12.2013 übermittelt.

Im Zuge des Verfahrens wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 11.11.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag eingeholt. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt und insbesondere wie folgt begründend ausgeführt:

"Anamnese:

Operationen: TE, AT.

Skoliose seit Kindesalter, 4 Jahre Stützmieder ab dem 12. Lebensjahr. Kuraufenthalt 05/2014.

Arterielle Hypertonie, medikamentöse Behandlung

Derzeitige Beschwerden:

Bin fast bewegungsunfähig, hatte gehäuft deswegen Krankenstand, konnte nicht einmal zum Arbeitsplatz hinkommen. Aufgrund der Einengung meines Brustkorbs habe ich ein Herzrasen. Lähmungen habe ich nicht, aber immer wieder bamstige Hände und Füße. Bekomme regelmäßig spezielle physikalische Behandlungen und bin bei Facharzt für Orthopädie, Schmerzmittel fast täglich.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Amelior, Tardyferon, Diclovit, Oleovit D3, Voltaren, Ibuprofen.

Allergie: 0.

Nikotin: gelegentlich.

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. med. XXXX, 1140 Wien und Facharzt für Orthopädie und Physikalische Behandlungen.

Sozialanamnese:

ledig, lebt alleine in einer Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift.

Berufsanamnese: HAK-Abschluss, Vertragsbedienstete XXXX, 07/2015 gekündigt, dienstfreigestellt bis 31.12.2015. Zuletzt gearbeitet bis 25.11.2014.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 04.12.2013: fehlhaltungsbedingte Chondrosen bei TH5- TH8 li.seitig. Incipiente Spondylophyten sowie Chondrosen L1-L3. Degenerativ veränderte kl. Wirbelgelenke der unteren LWS.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe: 166,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: annähernd symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel links geringgradig höherstehend, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig, Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:

Becken steht horizontal, in etwa im Lot, geringgradige rechtskonvexe Krümmung im Bereich der oberen BWS, leicht abgehobene Scapula rechts, kein wesentlicher Thoraxbuckel, kein wesentlicher Lendenwulst feststellbar. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter- und Nackenmuskulatur und paralumbal. Geringgradig Klopfschmerz über der gesamten BWS und LWS, gute Entfaltung der Dornfortsätze beim Vorneigen, keine wesentliche Taillenasymmetrie feststellbar. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, flott. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1.

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, thorakale Skoliose Oberer Rahmensatz dieser Position, da geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit bei geringgradig ausgeprägter Rotationsskoliose der oberen BWS ohne wesentliche Thoraxsymmetrie

020101

20

2.

Hyptertonie Fixer Richtsatzwert

050101

10

Der Gesamtgrad der Behinderung 20 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 19.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage.

Verwiesen wurde begründend auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 von Hundert betrage.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, es wäre zum Sachverständigengutachten noch zu ergänzen, dass sie seit rund drei Wochen das Medikament Sirdalud regelmäßig einnehmen müsse. Des Weiteren könne sie von ihrer Psychotherapeutin eine Befundung vorlegen, welche bei der Begutachtung auch nicht berücksichtigt worden sei. Eine Befundung bzw. ein Gutachten von einem Neurologen und/oder Psychiater sei ihr leider nicht möglich, weil sie durch ihre eine stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit nicht in der Lage sei, noch zusätzliche Ärzte aufzusuchen, weil sie mit ihren jetzigen Arztterminen schon überfordert sei. Übermittelt wurde eine psychotherapeutische Befundung vom 23.10.2015.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein Ergänzungsgutachten vom 02.03.2016 der bereits befassten Ärztin ein.

Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"(...) Im Beschwerdevorbringen der BF vom 30.12.2015, Abl. 18, wird eingewendet, dass sie seit etwa 3 Wochen das Medikament Sirdalud regelmäßig einnehmen müsse.

Weiters lege sie einen Befund ihrer Psychotherapeutin vor, welcher zu berücksichtigen sei.

Folgender Befunde wird vorgelegt:

Abl. 19, psychotherapeutische Befundung Mag. XXXX vom 23.10.2015 seit 07.10.2015 in Therapie, bisher 2 Psychotherapiestunden stattgefunden, seit 2013 chronische Rückenschmerzen. Die Klientin leidet unter chronischen Rückenschmerzen, Ängsten und depressiver Symptomatik mit Orientierungslosigkeit, Zukunftsängsten, Existenzängsten, Hoffnungslosigkeit und Motivationslosigkeit bis Verzweiflung, Müdigkeit- und Erschöpfungssymptomatik. Vorgeschlagen wird eine regelmäßige Therapie einmal pro Woche für vorerst ein Jahr.

Stellungnahme zu Einwendungen und vorgelegtem Befund:

Die Einnahme des Muskelrelaxans Sirdalud zur Behandlung der Verspannungen bei Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit geringgradiger Skoliose stellt eine milde Therapie dar. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Vigilanz ist bei entsprechender Verteilung der Dosierung im Tagesverlauf nicht zu erwarten. Die Behandlung stellt eine zumutbare Therapie dar.

Der nachgereichte Befund der Psychotherapeutin dokumentiert 2 stattgehabte Psychotherapieeinheiten mit der Empfehlung, unter oben genannten Diagnosen eine Psychotherapie durchführen zu lassen.

Dieser Befund ist nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen, da eine kurzfristige Anamnese und kein zumindest über ein Jahr dauernder Verlauf einer fachärztlich bestätigten Erkrankung vorliegt.

Der vorgelegte Befund Abl. 19 sowie die Einwendungen der BF, Abl. 18, bringen keine neuen Erkenntnisse und führen somit nicht zu einem Abweichen der Beurteilung vom bisherigen Ergebnis."

Am 23.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Innerhalb der eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Sie ist am 07.02.1968 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein Ergänzungsgutachten vom 02.03.2016 der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie ein. Im Ergänzungsgutachten vom 02.03.2016 wurde der Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bestätigt.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens berücksichtigt. Festgehalten wurde darin, dass keine Änderung des Grades der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert feststellbar ist.

Im Detail wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass im Vergleich zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.11.2015 keine Änderung verifizierbar ist. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit etwa drei Wochen das Medikament Sirdalud regelmäßig einnehmen müsse. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ein Befund ihrer Psychotherapeutin (psychotherapeutische Befundung vom 23.10.2015) vorgelegt. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 07.10.2015 in Therapie sei und bis zum Ausstellungsdatum der Befundung zwei Psychotherapiestunden stattgefunden hätten. Die Beschwerdeführerin leide seit 2013 an chronischen Rückenschmerzen, leide unter chronischen Rückenschmerzen, Ängsten und depressiver Symptomatik mit Orientierungslosigkeit und Zukunftsängsten, Existenzängsten, Hoffnungslosigkeit und Motivationslosigkeit bis Verzweiflung, Müdigkeit- und Erschöpfungssymptomatik. Vorgeschlagen wurde in der Befundung regelmäßige Therapie einmal pro Woche für vorerst ein Jahr. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 wurde festgehalten, dass die Einnahme des Muskelrelaxans Sirdalud zur Behandlung der Verspannungen bei Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule mit geringgradiger Skoliose eine milde Therapie darstelle. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Vigilanz sei bei entsprechender Verteilung der Dosierung im Tagesverlauf nicht zu erwarten. Die Behandlung stelle somit eine zumutbare Therapie dar. Der nachgereichte Befund der Psychotherapeutin dokumentiere zwei Psychotherapieeinheiten mit der Empfehlung, unter oben genannten Diagnosen eine Psychotherapie durchführen zu lassen. Dieser Befund wurde als nicht geeignet eingestuft, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen, da eine kurzfristige Anamnese und kein zumindest über ein Jahr dauernder Verlauf einer fachärztlich bestätigten Erkrankung vorliege. Laut Einschätzung im Ergänzungsgutachten würden der vorgelegte Befund über die psychotherapeutische Befundung vom 23.10.2015 sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse bringen und führten somit nicht zu einem Abweichen der Beurteilung vom bisherigen Ergebnis laut Sachverständigengutachten vom 11.11.2015.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die Beschwerdeführerin brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachtens vom 02.03.2016 keine Stellungnahme ein. Es wurden somit gegen das Sachverständigengutachten vom 02.03.2016 keine Einwendungen erhoben.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag eingeholt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich aus dem Gutachten eindeutig ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das vom BVwG eingeholte Ergänzungsgutachten vom 02.03.2016 der bereits befassten Ärztin ergab keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Das Ergänzungsgutachten vom 02.03.2016 ist überaus ausführlich und schlüssig. Die Beschwerdeführerin brachte im Parteiengehör dazu keine Stellungnahme ein.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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