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W200 2118924-1•BVwG W200 2118924-1
W200 2118924-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2118924-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.11.2015, OB: 90032225000010, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.11.2010 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, der mit Bescheid vom 4. April 2011 mangels vorliegender Voraussetzungen abgewiesen wurde.
Zweitverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21. Dezember 2015 einen neuerlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und führte dabei als
Gesundheitsschädigungen an: Diskusprolaps L5/S1, Dysästhesie rechter Fuß, Dorsalgie, TEP linkes Knie, Depression.
Dem Antrag waren folgende medizinische Unterlagen angeschlossen: MRT der LWS vom 26.02.2015, Ordinationsbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.03.2015, Arztbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.06.2015, Entlassungsbericht des orthopädischen Rehabilitationszentrums Zicksee über einen stationären Aufenthalt vom 12.08. bis 02.09.2015, Ordinationsbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.09.2015.
Die belangte Behörde holte im gegenständlichen Verfahren ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Das Gutachten vom 02.11.2015, basierend auf einer Untersuchung am 29.10.2015, ergab Folgendes:
"Anamnese:
Diskusprolaps L5/S1, Z.n. Knie-TEP links 11.11.2009 bei vorausgegangener Gonarthrose links, Z.n. offener Femurfraktur und 2-facher Tibiakopffraktur linksseitig nach Unfall 1984, Z.n. Basaliom-OP, Depressio
Derzeitige Beschwerden:
Ich bin seit Februar im Krankenstand, ich bin über eine Kellertreppe gestützt, mir hat es das Kreuz verrissen, wo ich einen Diskusprolaps L3-S1 habe. Ich habe Alles gemacht, an Rehab, was möglich ist. Jetzt habe ich auch Lasertherapie und Infiltrationen und Infusionentherapie. Die Schmerzen strahlen in das rechte Bein aus. Nach meiner Rehab habe ich angefangen Krücken zu verwenden.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Citalopram 40mg, Trittico ret 150mg, Atorvalan 40mg, Neurobion forte, Seractil forte 400mg,
Sozialanamnese: geschieden, 2 Söhne, Beruf: Medizintechniker
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
MRT der LWS von 26.02.2015: Es zeigt sich ein medianer Discusprolaps L5/S1 sowie Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1.
Dr XXXX , FA für Orthopädie v. 17.03.2015: Bei weitgehend intakter Sensomotorik besteht keine absolute OP-Indikation.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: adipös
Größe: 173,00 Gewicht: 92,00 kg Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
46 Jahre
Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vestikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenz tastbar,
Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich.
Sensibilität wird als ungestört angegeben,
Untere Extremitäten: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in rechten Hüftgelenk Rom in S 0-0-90, dann Schmerzabgabe im Kreuz, linkes Kniegelenk Rom in S 0-0-90, reaktionslose Narben, linkes Hüft-und rechts Kniegelenk frei beweglich, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds,. Einbeinstand bds. möglich
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: bis kurz unterhalb der Knie
Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS nach links endlagig eingeschränkt, nach rechts frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild: Leicht stockend, flüssig, kommt mit 2 UA-Stützkrücken
Status Psychicus: Unauffällig
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da eine mäßiggradige Funktionseinschränkung bei Discusprolaps L5/S1 gegeben ist
30
2
Knietotalendoprothese links oberer Rahmensatz, da geringes Restfunktionsdefizit
20
3
Zustand nach Basaliomentfernung im Nasenbereich links 2005 unterer Rahmensatz, da ohne Rezidivbildung
10
4
Depressive Störung unterer Rahmensatz, da mit Monotherapie kompensiert
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch weitere Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken
(...) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Wirbelsäulenleiden.
Bronchiale Hyperaktivität, da ohne Therapie und Medikation erreicht keinen GdB mehr
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 1.
Absenkung des Leidens unter der Position 1 des VGA, aufgrund der EVO.
Wegfall des Leidens unter der Position 2 des VGA.
Insgesamt keine Änderung des Gesamt-GdB.
Dauerzustand
Herr Franz XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
Mit Bescheid vom 13.11.2015 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 3 und § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 von 100 betrage. Dem Bescheid angeschlossen war das Gutachten vom 02.11.2015.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zur Gesundheitsschädigung 1 (degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Positionsnummern 02.01.02) vor, dass die von seiner Ärztin für Allgemeinmedizin festgestellte Diagnose "Dysästhesie" am rechten Fuß nicht im Sachverständigengutachten berücksichtigt sei. Diese Dysästhesie im rechten Fuß sei auch von dem ihn behandelnden Facharzt für Orthopädie diagnostiziert worden. Da für ihn die Dysästhesie zur Dorsalgie und dem Diskusprolaps L5/S1 eine erhebliche Erschwernis seiner Behinderung darstelle, ersuche er um eine höhere Einstufung.
Das Bundesverwaltungsgericht holte dazu eine Stellungnahme der mit dem Fall befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein, die ergab, dass es sich bei einer medizinischen Dysästhesie um eine Empfindungsstörung handle, die nicht als Diagnose im eigentlichen Sinne gewertet werden könne, da es sich um ein subjektives Befinden der Person handle.
Dysästhesien würden definitionsgemäß nur Sensibilitätsstörungen der Haut umfassen, würden aber nicht mit die Motorik betreffenden neurologischen Defiziten einhergehen. Im Ordinationsbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie werde von einer weitgehend intakten Sensomotorik gesprochen - ohne absolute Operationsindikation. Da dieses Leiden als rein subjektiv zu werten sei und keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorlägen, sei dieses nicht besonders berücksichtigt worden.
Im gewährten Parteiengehör langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist am 17.11.1968 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert vorliegt.
Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin nach erfolgter ärztlicher Untersuchung eingeholt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte zu den Beschwerdeausführungen (Dysästhesie am rechten Fuß) eine Stellungnahme der befassten Gutachterin ein, die am 24.02.2016 nachvollziehbar ausführte, dass es sich bei medizinischen Dysästhesie um eine Empfindungsstörung - somit um ein subjektives Befinden - und nicht um eine Diagnose handle. Dysästhesien umfassen definitionsgemäß nur Sensibilitätsstörungen der Haut ohne die Motorik betreffende neurologische Defizite. Weiters verweist sie auf den vorgelegten Ordinationsbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, der von einer weitgehend intakten Sensomotorik spricht - ohne absolute Operationsindikation.
Es handelt sich somit - wie von der Gutachterin ausgeführt - um ein rein subjektives Leiden, das mangels maßgeblicher neurologischer Defizite nicht besonders berücksichtigt wird.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten samt Stellungnahme vom 24.02.2016, nach deren Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 30 von Hundert beträgt, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers wurde von der Gutachterin auf Aufforderung des BVwG detailliert eingegangen und die Nichtberücksichtigung der "Dysästhesie" im Gutachten nachvollziehbar erläutert. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist der - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 21.09.2015 auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch das vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten festgestellt wurde, der vom BVwG eingeholten Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist nicht widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde diese in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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