BVwG W169 1423269-2

W169 1423269-2Federal Administrative CourtApr 25, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG W169 1423269-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.1423269.2.00

Spruch

W169 1423269-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13.115 - EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei. Er habe den Herkunftsstaat aus mehreren Gründen verlassen. Der erste Grund sei, dass er vor Jahren bei einem Mann gearbeitet habe. Damals habe er mehrmals getrocknete Früchte von Maydan-Wardak (Maydan Shahr) nach Pakistan gebracht. Unter diesen Früchten sei Suchtmittel versteckt gewesen, davon habe er nichts gewusst. Als er erfahren habe, dass er Suchtmittel transportieren solle, habe er sich geweigert und sei zu seiner Mutter gegangen. Ein weiterer Grund liege darin, dass er in Maydan-Wardak als Elektriker gearbeitet habe. Sein Chef habe ihn aufgefordert, dass er Bomben bauen solle, welche gegen die Amerikaner verwendet werden könnten. Er habe sich geweigert, die Bomben zu bauen und sei nach Kabul gereist. Er habe ca. ein Jahr in Kabul als Elektriker gearbeitet, als ihn sein ehemaliger Chef angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass er eine "gute Arbeit" für ihn habe. Er habe ihm gesagt, dass er zur Firma XXXX (deutsche Baufirma) gehen und den Namen XXXX erwähnen solle. Daraufhin werde er eine Firmenkarte bekommen. Er habe dies gemacht und habe tatsächlich eine solche Karte auf den Namen XXXX bekommen. Er habe ein halbes Jahr unter dem Namen XXXX gearbeitet. Die Firma habe ihn in die Stadt Faryab (in Nordafghanistan) geschickt. Nach sechs Monaten sei er wieder von dem oben erwähnten Mann, seinem ehemaligen Chef, angerufen und aufgefordert worden (da er nun das Vertrauen der Firma habe), eine Bombe in die Baufirma zu schmuggeln und die deutsche Firma in die Luft zu sprengen. Dies deshalb, weil die deutsche Firma für die Amerikaner und Europäer arbeite und deshalb der Firma Schaden zugefügt werden solle. Er habe sich geweigert, dies auszuführen und sei von Kabul zu seiner Mutter gereist. Seine Mutter habe ihm daraufhin geraten, sofort das Land zu verlassen, was er auch getan habe.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.11.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine gesundheitlichen Probleme habe. In Afghanistan habe er mit seinen Eltern in Kabul gelebt. Seine Eltern würden in Tadschikistan, neun Onkel und mehrere Tanten in Kabul leben. Er habe zur Zeit nur Kontakt zu einem Onkel väterlicherseits. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Kabul zwölf Jahre lang die Schule und sechs Monate eine Kurs für Elektriker besucht habe. Er habe zwei Jahre Berufserfahrung in einem privaten Unternehmen und sechs Monate bei der Firma XXXX als Elektriker gearbeitet.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Ende jedes Jahres nach Maydan Shahr gefahren sei, um getrocknete Früchte abzuholen und diese anschließend zu verkaufen. Im Jahre 2010 habe er in Maydan Shahr einen Mann namens XXXX kennengelernt, der ihm eine Arbeit angeboten habe. Nach einer Woche habe er den Beschwerdeführer den Auftrag gegeben, Pistazien und andere Trockenfrüchte nach Pakistan zu bringen und dort die Waren zu verkaufen. Drei Tage später habe er wieder den Auftrag bekommen, einige Waren nach Pakistan zu transportieren. Diesmal habe er aber bemerkt, dass ein großer Teil der Ware, die er transportiert habe, Drogen gewesen seien, welche unter den Früchtesäcken versteckt gewesen seien. Er sei daraufhin zurück nach Kabul gefahren und habe seiner Mutter davon erzählt. Sie habe ihm geraten, seine Arbeit für XXXX zu beenden. Nachdem er XXXX mitgeteilt habe, dass er nicht mehr für ihn arbeiten wolle, habe dieser das nicht akzeptieren wollen. Er habe den Beschwerdeführer motivieren wollen, diese Arbeit weiter freiwillig zu machen, zumal diese dazu dienen würde, um "muslemische Personen und die Taliban zu unterstützen". Der Mann selbst sei ein Taleb und Drogenhändler gewesen. Ein anderes Mal habe XXXX den Beschwerdeführer beauftragt, Bomben zu bauen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin zu seinem Auftraggeber gegangen und habe ihn gebeten, den Beschwerdeführer zu kündigen, was dieser schlussendlich auch getan habe. Danach habe der Beschwerdeführer für ein weiteres Jahr als Elektriker gearbeitet. Nach etwa acht Monaten habe seine Mutter einen Anruf von XXXX erhalten, welcher dem Beschwerdeführer einen "anständigen Job" bei einer Deutschen Firma namens XXXX angeboten habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er solle zur Firma XXXX gehen und sich als XXXX - Name des Vaters des Beschwerdeführers - ausgeben. Beim Vorstellungsgespräch habe der Beschwerdeführer daraufhin die Geburtsurkunde seines Vaters vorgelegt und einen Ausweis mit dem Namen XXXX bekommen. Von der Firma XXXX sei er danach nach Maimana geschickt worden, um bei der Firma XXXX (XXXX, Projekt von ISAF) zu arbeiten. Nach etwas fünf Monaten habe er wieder einen Anruf von XXXX bekommen, welcher ihm gesagt habe, er solle einige Waren von draußen in das Camp bringen. Er habe sofort gemerkt, dass irgendetwas mit den Waren nicht stimme, weshalb er den Auftrag abgelehnt habe. XXXX habe daraufhin gedroht, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Wegen seiner Probleme sei er nicht zur Polizei gegangen, da XXXX ein sehr reicher und sehr einflussreicher Mann gewesen sei. Aufgrund seiner Volks- bzw. Religionszugehörigkeit habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt. Auch sehr er nie politisch tätig gewesen. In Österreich habe er keine nennenswerte Kontakte und er sei kein Mitglied in einem Verein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2011 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die Behörde stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung sei für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht gegeben und es würden keine Hinderungsgründe gegen die Ausweisung vorliegen.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013, C13 423.269-1/2011/9E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

2. Am 11.09.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag damit, dass er in seinem ersten Asylverfahren nicht die Wahrheit angegeben habe. Er sei ca. zwei Jahre in der Ukraine gewesen. Aus Angst, dass er dorthin abgeschoben werde, habe er das im ersten Verfahren nicht angegeben. Im Jahre 2005 habe er in Afghanistan die Schule abgeschlossen. Danach sei er nach Pakistan gefahren, um eine Koranschule zu besuchen. Er sei dort jedoch einer "Gehirnwäsche" unterzogen worden. Zurück in Afghanistan habe er durch einen Onkel mütterlicherseits, welcher ein Taliban-Kommandant sei, eine Person namens XXXX kennengelernt. Dieser habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er im April 2008 in seiner Arbeitsstelle - in einer ISAF-Basis in Maimana - für die Taliban einen Anschlag verübe. Schlussendlich habe er den Anschlag jedoch nicht ausgeführt. Aus diesem Grund sei er von den Taliban bedroht und verfolgt worden und er sei deshalb im 11. Monat 2009 in die Ukraine geflüchtet. Er habe noch vieles zu erzählen; er werde das dem Bundesasylamt mitteilen.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.09.2013 führte der Beschwerdeführer an, dass er neue Asylgründe vorzubringen habe. Er habe im ersten Asylverfahren zu seinem Fluchtgrund nicht die Wahrheit gesagt, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei seit ca. vier bis fünf Jahren in Europa und sei heute hierher gekommen, um die Wahrheit zu sagen. Er habe damals angegeben, dass er der einzige Sohn seiner Familie sei. In Wahrheit habe er neben seinen Eltern noch einen Bruder und drei Schwestern, welche in Kabul leben würden. Die Angaben betreffend seine Arbeitsstelle und Arbeit seien richtig gewesen.

Nachdem er im Jahr 2005 in Afghanistan die Schule absolviert habe, sei er für zwei Jahre nach Pakistan gegangen, wo er in einer Madrasa einer "Kopfwäsche" unterzogen worden sei. Er sei der Meinung gewesen, dass er gegen "die Ungläubigen kämpfen" müsse. Er habe durch seinen Onkel (ein Taleb) XXXX kennen gelernt, durch welchen er bei der Firma XXXX einen Job als Elektriker bekommen habe. Er sei dann nach Maimana geschickt worden, wo er für die Firma XXXX gearbeitet habe. Er habe die Idee gehabt, Bomben im Camp der ISAF zu verstecken und einen Anschlag zu verüben. Nachdem von XXXX alles vorbereitet gewesen wäre, habe er sich jedoch anders entschieden und sei nach Mazar e-Sharif geflüchtet, wo er ca. eineinhalb Jahre in einem Hotel gearbeitet habe. Er habe nicht zu seiner Familie zurückkehren können, weil er große Angst gehabt habe, dass die Taliban ihn umbringen würden, zumal diese in die Durchführung in ihres Vorhabens sehr viel Geld gesteckt und auch ein großes Risiko auf sich genommen hätten. Im April 2008 habe er ein Stipendium für ein Studium in der Ukraine bekommen und sei daraufhin in die Ukraine geflogen. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Angst vor XXXX nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil dieser sehr mächtig sei. Er habe mit seiner Familie in Afghanistan Kontakt. Sein Vater sei in der Baubranche tätig und sein Bruder helfe ihm. Die Lebensumstände seiner Familie seien "gut". Neben seinen Eltern und Geschwistern würden noch einige Onkel von ihm im Heimatland leben.

Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern lebe von der Bundesbetreuung. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und er habe bereits einen Deutschkurs absolviert.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des UNHCR vom 29.06.2012, eine Kopie seines Arbeitsausweises, seine Tazkira und sein Maturazeugnis vor.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seinem ersten Asylverfahren aus Angst nicht alles erzählt habe. Nach Vorhalt von Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, dass die derzeitige Lage in Afghanistan sehr schlimm sei; man nehme täglich Selbstmordattentäter fest. Die Anschläge, die man mit ihm geplant habe, habe er abgelehnt. Deswegen könne er nicht nach Afghanistan zurückkehren. Selbst wenn sich die Lage in Afghanistan beruhige, werde er Probleme mit seinem Onkel, einem aktiven Taliban-Mitglied, bekommen.

Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben von UNHCR vom März und Mai 2013, in denen darauf hingewiesen wurde, dass sich der Beschwerdeführer im März 2013 vor dem UNHCR-Büro in der UNO-City selbst verletzt und in einem E-Mail seine Selbstverbrennung angedroht habe, sowie zwei Schreiben des Lorenz-Böhler-Unfallkrankenhauses vom März 2013 vor.

Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführer einer psychologischen Untersuchung im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterzogen. Aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome beim Beschwerdeführer vorliegen würden.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.10.2013 führte der Beschwerdeführer - nach Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.10.2013 - aus, dass er, als er beim Arzt gewesen sei, gesagt habe, dass er keinerlei psychische Erkrankungen habe. Er habe aber auch gesagt, dass er Probleme habe, unter Stress stehe und er an Schlafstörungen leide. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013, Zl. 13 13115 EAST-Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren psychischen Störung oder schweren körperlichen Krankheit leide und keinen neu entstandenen asylrelevanten Sachverhalt vorbringen habe können. Letzteres ergebe sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung am 11.09.2013 und bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zum gegenständlichen Verfahren, in welchem keine neuen Fluchtgründe hätten festgestellt werden können. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, welche vom Bundesasylamt von amtswegen zu berücksichtigen wären, zumal sich die Situation in Afghanistan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Auch stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in seine durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar, zumal es keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers in Österreich gebe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die psychische Lage des Beschwerdeführers seit seinem letzten Asylverfahren gravierend verschlechtert habe. Sein erstes negatives Verfahren habe ihm große Angst und Unsicherheit bereitet und die Weiterreise nach Schweden (wohlgemeint: Belgien) sowie die Überstellung nach Österreich hätten weiteren Stress verursacht. Er könne deswegen in der Nacht nicht schlafen. Dies habe er auch bei seiner psychologischen Untersuchung am 10.10.2013 angegeben. Warum die Ärztin keinerlei krankheitswidrige Belastung attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Er habe angegeben, dass er psychisch nicht krank sei, da dies in seiner Kultur als große Schwäche gelte und er nicht als verrückt angesehen werden wolle. Nach längeren Gesprächen mit seinen Betreuern und seinen Rechtsberatern habe er nun eingesehen, dass eine psychische Belastung keine Schande sei. Er habe einen Termin für eine psychologische Betreuung in der Erstaufnahmestelle vereinbart. Weiters nehme er nun regelmäßig ein ärztlich verschriebenes Antidepressivum ein. Außerdem habe er sich für eine psychologische Betreuung sowie zu einer weiteren Begutachtung seines Zustandes bei der Organisation Hemayat angemeldet. Er werde die diesbezüglichen Ergebnisse der Behörde zukommen lassen. Aufgrund seiner Angst um seine Familie und seines Misstrauens gegenüber dem Westen habe er einen Großteil seiner Fluchtgründe nicht nennen können. Die Lage in Afghanistan sei seit seinem letzten Asylverfahren, mitunter aufgrund des nahen Truppenabzuges 2014, sehr instabil geworden und habe sich drastisch verschlechtert. Auch dies stelle einen neuen Sachverhalt dar, den die Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte. Er werde diesbezüglich der Behörde einen Bericht zur Lage in Maydan-Wardak und der generellen Lage in Afghanistan zukommen lassen.

Schlussendlich stelle er den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Am 04.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein "klinisch-psychologischer Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom 20.11.2013 ein. Aus diesem ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer unter "stark ausgeprägten Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren physischen und psychischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks" leide. Es bestehe Suizidgefahr. Die anhaltende Bedrohung seiner Lebenssituation, die Drohung einer Abschiebung sowie jede Zwangsmaßnahme könnten als weitere traumatische Erfahrung mit Retraumatisierung angenommen werden, was ein weiteres Suizidrisiko darstelle. Eine Besserung der Symptome können nur durch äußere Sicherheit, intensive fachärztliche Betreuung und begleitende traumaspezifische Psychotherapie erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei an jeglicher Hilfe sehr interessiert.

Am 20.12.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er seine "Medikamentenliste" vom 12.12.2013 übermittelte und darauf hinwies, dass er bei einer Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in Behandlung sei. Sie empfehle eine Rückkehr nach Salzburg und eine Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2013 gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, sondern sich auf seine bereits im ersten Asylverfahren getätigten Angaben gestützt, die schon vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 25.02.2013 als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich sein Gesundheitszustand seit seinem letzten Asylverfahren gravierend verschlechtert habe, wobei er zum Beweis einen "klinisch-psychologischen-Befundbericht" einer Therapeutin vom 20.11.2013 vorgelegt habe, demzufolge der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und Suizidgefahr bestehe, sei erstmals in der Beschwerde vorgebracht worden, weshalb diese Angaben im Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Zudem würden keine (allgemein bekannten) Umstände vorliegen, die darauf hindeuten würden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würden. Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei vom Bundesasylamt daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 11.06.2015, Zl. E 446/2014-18, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben hat, da der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis aus, dass hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen. Dieser Verpflichtung sei das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachgekommen: So sei der Beschwerdeführer zwar im Oktober 2013 im Rahmen des Zulassungsverfahrens psychologisch untersucht worden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme habe sich nicht ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige Krankheit, eine schwere psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden, jedoch habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung einen anderslautenden "klinisch-psychologischen Befundbericht" einer Psychotherapeutin vom November 2013 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber weder diese einander widersprechenden Befunde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung noch durch ein weiteres Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeklärt. Auch würden sich zur Lage in Afghanistan - unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes aus dem April 2013 - nur allgemeine Hinweise finden, dass sich die Situation gegenüber der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert habe, obwohl der Beschwerdeführer auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung der Situation in Afghanistan hingewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei daher verpflichtet, Widersprüche, die sich aus dem Beschwerdevorbringen und den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer mündlichen Verhandlung aufzuklären.

Daraufhin wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2015 Mag. Dr. XXXX zum Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers bestellt.

Am 11.12.2015 langte das diesbezügliche klinisch-psychologische Gutachten des Sachverständigen vom 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine Trauma- oder belastungsbezogene Störungen nachweisbar gewesen seien. Es bestehe eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung. Der Beschwerdeführer wolle weder eine psychotherapeutische, noch eine psychopharmakologische Behandlung, auch die vor Monaten verschriebenen Schlaftabletten benötige er nicht mehr. Es seien keine Behandlungen oder therapeutischen Maßnahmen notwendig, zumal der Beschwerdeführer diese abgelehnt habe.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das klinisch-psychologische Gutachten vom 09.12.2015 zum Parteiengehör übermittelt und ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit E-Mail vom 16.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass seitens des Bundesamtes keine Stellungnahme zum medizinischen Gutachten vom 09.12.2015 abgegeben werde.

Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zum vorliegenden Gutachten.

Am 31.03.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat an der Verhandlung nicht teilgenommen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 01.01.1985 in der Stadt Kabul geboren worden sei. Im Alter von neun oder zehn Jahren sei er mit seiner Familie nach Pakistan gereist, wo er elf Jahre lang gelebt habe. Bis zur neunten Klasse habe er die Schule in Pakistan besucht. In Kabul habe er dann die Schule beendet. Das Zeugnis von der zwölften Klasse in Kabul habe er bereits im Verfahren vorgelegt. Er habe zwei Jahre lang Englisch- und Computerkurse belegt und acht Monate Management in der Ukraine studiert. In Kabul habe er mit seinen Eltern im Elternhaus gelebt. Sein Vater habe in Afghanistan alte Häuser saniert und der Beschwerdeführer ihm bei dieser Arbeit geholfen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer für die Firma PRT in Maimana als Elektriker und Dolmetscher gearbeitet. Diese Arbeit habe er im Jahr 2007 begonnen und ca. sechs bis acht Monate ausgeübt. Zur Firma XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an dass diese zu "ISAF und NATO" gehöre. Er sei von der Baufirma XXXX eingestellt worden und habe dann für die Firma XXXX gearbeitet. Auf die Frage, wie er zu dieser Arbeit gekommen sei, führte der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit einem Mullah bekommen habe, deshalb habe er nicht mehr in Kabul leben können. Über eine Internetseite habe er diese Arbeitsstelle gefunden und sich für diese Stelle beworben und sei anschließend nach Maimana geschickt worden. Nach Beendigung seiner Arbeit sei er noch zwei bis drei Wochen in Maimana geblieben und danach nach Pakistan gereist, wo er ein Studentenvisum für die Ukraine beantragt habe. Er habe jedoch kein Visum erhalten. Deshalb sei er nach Turkmenistan gefahren, wo er ein Visum für die Ukraine bekommen habe, mit welchem er dann in die Ukraine gereist sei. In der Ukraine habe er sich ca. zwei Jahre aufgehalten.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren angegeben habe, dass er 2005 nach Pakistan gefahren wäre und ein Selbstmordattentat hätte verüben sollen, gab der Beschwerdeführer an, dass das nicht stimmen würde. Seine Angaben in den vorherigen Einvernahmen seien alle falsch gewesen. Auf die Frage, warum bis jetzt nicht die Wahrheit angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Ukraine ein Mädchen geliebt habe und sehr schnell eine Entscheidung habe bekommen wollen, um diese nach Österreich nachholen und mit ihr hier gemeinsam leben zu können. Das, was er bis jetzt in der Verhandlung angegeben habe, entspreche der Wahrheit. Im Jahr 2006 habe in Kabul eine Hochzeitsfeier stattgefunden und sei ein Mullah dorthin gekommen, um eine Eheschließung durchzuführen. Währenddessen habe der Beschwerdeführer mit ein paar Freunden Karten gespielt. Der Mullah habe seine Freunde und ihn aufgefordert, das Kartenspiel zu unterlassen, weil es ihre Religion verbieten würde. Er habe ihm erklärt, dass es nicht verboten sei, weil sie kein Geld einsetzen würden. Sie hätten kurz miteinander diskutiert, dann habe der Beschwerdeführer dem Mullah gesagt, dass er anhand der Karten feststellen könnte, welche seiner beiden Ehefrauen ihn mehr lieben würde und welche Ehefrau er mehr lieben würde. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Mullah zwei Frauen habe. Der Beschwerdeführer habe drei Karten auf den Tisch gelegt; diese sollten den Mullah und seine beiden Ehefrauen darstellen. Er habe den Mullah beobachtet und so feststellen können, welche Frau er mehr lieben würde und von welcher er mehr geliebt werden würde. Nachdem der Beschwerdeführer ihm dies gesagt habe, sei er von mehreren Personen geschlagen worden, sodass sein rechter Arm gebrochen worden sei. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er mit diesem Mullah gehabt habe, bzw. ob es noch weitere Angriffe auf ihn gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dem Mullah an diesem Abend gesagt habe, dass man nur eine Ehefrau heiraten sollte, wenn man mehrere nicht gleich behandeln könnte. Der Mullah habe geantwortet, dass der Islam vier Ehefrauen erlauben würde, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, dass man mit einer beginnen sollte. Der Mullah habe ihm daraufhin vorgeworfen, den Koran in Frage zu stellen und nicht an den Islam zu glauben; er sei geschlagen worden. Der Mullah habe ihm gedroht, dass er ihn töten werde, weil der Beschwerdeführer gegen den Islam wäre. Der Beschwerdeführer habe sich gefährdet gefühlt, weil der Mullah einflussreich gewesen sei. Danach habe er die Arbeit in Maimana gefunden und Kabul verlassen. Auf nochmalige Nachfrage, ob dies der einzige Vorfall mit dem Mullah gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorfall mit dem Mullah bei der Hochzeitsfeier im Jahr 2006 der einzige gewesen sei. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer diese Probleme mit dem Mullah bis jetzt im Asylverfahren nicht angegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine schnelle Beendigung seines Asylverfahrens bezwecken habe wollen, wegen seiner Freundin, die in der Ukraine gelebt habe.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich am 30.11.2015 und am 01.12.2015 einer medizinischen Begutachtung durch einen Facharzt aus dem Bereich Neuropsychologie unterzogen worden sei und sich aus dem von diesem erstellten Gutachten vom 09.12.2015, welches dem Beschwerdeführer auch zum Parteiengehör übermittelt worden sei, ergeben habe, dass beim Beschwerdeführer keine Trauma- oder belastungsbezogene Störung nachweisbar sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er an psychischen Problemen gelitten habe, als er in Wien gelebt habe. Zurzeit nehme er keine Medikamente und befinde sich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Es gehe ihm besser als zuvor, er konsumiere aber umso mehr Zigaretten und Tabak.

Zu seinen Familienangehörigen im Heimatland befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, seine drei Schwestern, sein Bruder, drei Onkeln väterlicherseits, vier Onkeln mütterlicherseits und fünf Tanten in Kabul, sowie ein Onkel in Ukraine und ein Onkel in den Niederlanden leben würden. Sein Vater führe nach wie vor Sanierungsarbeiten an alten Häusern durch. Seine Mutter und seine Schwestern würden nicht arbeiten. Eine seiner Schwestern sei verheiratet, die anderen zwei hätten die Schule beendet und würden bei den Eltern leben. Sein Bruder arbeite bei "XXXX" (=Mobilfunknetz). Einer seiner Onkel väterlicherseits sei ein Beamter im Handelsbereich, einer arbeite für "Safe the Children" und einer sei selbstständig. Eine Tante väterlicherseits arbeite bei einer Bank in Kabul; die anderen seien Zuhause. Seine Onkeln mütterlicherseits seien alle selbstständig. Die finanzielle Situation seiner Familie sei durchschnittlich. Er telefoniere mittlerweile mit seiner Familie alle zwei bis vier Wochen. Seine Mutter sei krank, sie sei zur Behandlung nach Indien gebracht worden. Sonst gehe es allen gut.

Auf Vorhalt, dass bereits ein rechtskräftig negatives Asylverfahren vorliegen würde, und auf die Frage, warum er nun einen zweiten Asylantrag eingebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Afghanistan zurückgehen hätte können, weil er dort Probleme gehabt habe. Er habe erklärt, dass er ein Mädchen in der Ukraine kennengelernt habe, mit dem er in Österreich gemeinsam hätte leben wollen. Aufgrund seiner Probleme mit dem Mullah, die er vorhin geschildert habe, habe er nun einen zweiten Asylantrag eingebracht. Er habe diese Probleme damals nicht geschildert, weil er befürchtet habe, dass er einen negativen Bescheid bekommen würde. Das, was er vor zwei Jahren im Verfahren erzählt habe, sei eine Geschichte gewesen, in der er die Ansichten des Mullahs dargelegt habe. Damals habe er erzählt, dass die Mullahs die Jugendlichen dahingehend erziehen würden, dass die Europäer ungläubig seien, an keinen Gott glauben würden und man deshalb dort ein Selbstmordattentat verüben sollte.

Nach Vorhalt und Erörterung von aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Stadt Kabul ( siehe das im Akt aufliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016), führte die Rechtsberaterin aus, dass sie auf ein Gutachten von Dr. Rasuly vom 11.10.2015 zu Zahl W154 1425248-1/19E hinweisen möchte, wonach sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul wesentlich verschlechtert habe.

Zu seiner Integration in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Romane schreibe und in diesem Zusammenhang mit einem Regisseur in Salzburg auch Kontakt aufgenommen habe. Danach habe er sich an den ORF Vorarlberg gewandt; dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine Übersetzung benötigen würde und dass er dies in Wien veranlassen könnte. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich Deutschkurse besucht habe, zurzeit den A2-Deutschkurs besuche und nächste Woche die A2-Prüfung ablegen werde. Er verrichte in Österreich Nachbarschaftsarbeiten und arbeite 31 Stunden im Monat. Er arbeite bei der Firma Werkhof als Gärtner. Auch reinige er Kindergärten. Weiters helfe er älteren Leuten im Garten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und habe er diesbezügliche Fotos und auch ein Dienstzeugnis vom 08.03.2015 dabei. In seiner Freizeit sei er Zuhause, sehe fern und spiele mit Freunden Karten. Dort, wo er in Österreich arbeite, habe er viele Österreicher kennengelernt, mit denen er mittlerweile befreundet sei. Auch verstehe er sich mit seiner Fitnesstrainerin sehr gut und würde er ein diesbezügliches Unterstützungsschreiben heute vorlegen wollen. Er gehe in Österreich ins Fitnessstudio und nehme an Treffen von Asylwerbern im "Deutschcafe" teil; diese Versammlungen würden in erster Linie der Förderung der Sprachkenntnisse dienen. Er würde in Österreich gerne ein familiäres Leben führen und mit seiner Freundin aus der Ukraine gemeinsam leben. Er habe in Österreich keine Schule besucht, er sei nach Österreich mit der Absicht gekommen, hier zu studieren - dies sei aber aufgrund des negativen Bescheides nicht möglich gewesen, weshalb er beschlossen habe, zu schreiben. Er werde seine Schreibarbeit weiter fortsetzen und in diesem Bereich arbeiten.

Zu seiner Schreibtätigkeit in Österreich befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für sich eine "neue Religion" erfunden hätte, die er befolgen wolle. Seine Religion heiße "Menschlichkeit". Er glaube nur an eine einzige Sache und das sei "Menschlichkeit". Der Gott der Menschlichkeit sei die Liebe. Wenn er sterbe, wolle er seine Organe spenden. Er wolle, dass seine Leiche verbrannt werde und "dort, wo die Asche begraben wird, soll ein Baum gepflanzt werden. Als Mensch haben wir auf der Erde viele Wunder vollbracht, zB. haben wir den Strom entdeckt, wir haben einen Computer gebaut und viele andere Erleichterungen ins Leben der Menschen gebracht. In dieser Religion könnten auch Atheisten leben. Ein Atheist glaubt nämlich, dass Gott die Liebe ist und nachdem ich an Gott glaube, sage ich, dass Gott die Liebe ist. Der Grund, weshalb ich diese Religion geschrieben habe, ist, dass wir in Afghanistan viele Schwierigkeiten haben, weil wir verschiedenen Glaubensrichtungen angehören. Es gibt Schiiten und Sunniten, die sich gegenseitig töten."

Am Ende der Verhandlung brachte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers vor, dass sie zu Protokoll geben möchte, dass sich die religions- und gesellschaftskritische Haltung des Beschwerdeführers wie ein roter Faden durchziehe; beginnend mit dem Konflikt, den er 2006 mit dem Mullah gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, sich hier frei zu entfalten; sie denke, dass er massive Probleme in seiner Heimat hätte, wenn er sich "so kritisch gegenüber der Religion dort" äußere. Auf die Frage der Rechtsberaterin, ob der Beschwerdeführer glaube, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat Schwierigkeiten aufgrund seiner Haltung zur Religion bekommen würde, gab der Beschwerdeführer an:

"Angehörige verschiedener Glaubensrichtungen wie Muslime, Christen und Juden, sind de facto Menschen, daher steht für mich die Menschlichkeit über jeder Religion. Das ist der Grundsatz, wonach ich leben möchte. Ich habe mit keiner Religion ein Problem. Ich möchte aber nicht unter der "Fahne" einer bestimmten Religion leben. Leute, die auf der Welt Unheil stiften, wie Daish, kämpfen im Namen einer Religion, deshalb kommt man zu dem Entschluss, dass die Religion für die Kriege verantwortlich ist. Personen, die so eine Ansicht vertreten, würden getötet werden. Sogar wenn es mein eigener Vater ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde und die Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

2.3. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.).

In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.

Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, so hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, da diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11.; K17.).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06. 1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12. 1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH vom 21.3.2006, 2006/01/0028 sowie VwGH vom 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 ausdrücklich angeführt, dass seine bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und er diese nur getätigt habe, damit er schnell zu einer positiven Entscheidung komme, um seine in der Ukraine lebende Freundin nach Österreich nachholen zu können, damit er mit ihr im Bundesgebiet gemeinsam leben könne. Insofern der Beschwerdeführer erstmalig im Rahmen der Verhandlung vorbrachte, dass er im Jahr 2006 in Kabul während einer Hochzeitsfeier Probleme mit einem Mullah gehabt habe und im Zuge der Auseinandersetzung mit diesem auch von mehreren Personen geschlagen worden sei, so bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 ausführte, dass er diesen Vorfall mit dem Mullah im Jahr 2006 bis jetzt im Asylverfahren nicht angegeben habe, da er eine schnelle Beendigung seines Asylverfahrens bezwecken habe wollen, wegen seiner in der Ukraine aufhältigen Freundin. Da dieser Vorfall mit dem Mullah im Jahr 2006 dem Beschwerdeführer sohin bereits seit dem Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung bekannt gewesen ist, er diesen aber im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren mit keinem Wort erwähnt hat, ist das diesbezügliche Vorbringen von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst und mag bereits aus diesem zeitlichen Aspekt keinen neuen Sachverhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung darstellen.

Darüber hinaus weist dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch keinen glaubhaften Kern im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf, zumal es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer diese Probleme mit dem Mullah weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens, noch im Rahmen der zweiten Asylantragstellung mit einem Wort erwähnte. Auf diesbezügliche Nachfrage im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er den Vorfall mit dem Mullah in den vorangegangenen Asylverfahren nicht vorgebracht habe, da er eine schnelle Beendigung seines Asylverfahrens bezwecken habe wollen, um seine Freundin aus der Ukraine nach Österreich zu bringen. Dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen nachvollziehbaren Gründen gehindert gewesen wäre bzw. dass es dem Beschwerdeführer bis jetzt im Verfahren nicht möglich gewesen wäre, diese Probleme mit dem Mullah im Jahr 2006 anzuführen, obwohl er im Rahmen der beiden Asylverfahren in Österreich mehrere unterschiedliche Fluchtgründe angegeben hat, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Zum Vorbringen der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.03.2016, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner religions- und gesellschaftskritischen Haltung in seiner Heimat Probleme hätte, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er in Österreich einen Roman schreibe und er für sich eine "neue Religion" erfunden habe, die "Menschlichkeit" heiße und die er befolgen wolle, ist auszuführen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages aufgrund geänderten Sachverhaltes - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen hat. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (siehe VwGH vom 24.06.2014, Ra 2014/9/0018, mwN.). Folglich war dieses erstmals in der Beschwerdeverhandlung getätigte Vorbringen nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 ist das Bundesveraltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533, 1534/10; auch VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Im konkreten Fall liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung den Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden:

Unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03). Für die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen von der Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden.

Hinsichtlich der Lage in Afghanistan ist festzuhalten, dass sich die Situation gegenüber der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.02.2013 über die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert hat. Aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul ( siehe das im Akt aufliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016), wurden mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 erörtert. Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Stadt Kabul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsberaterin erörterten Länderfeststellungen zu verweisen, denen zu folge die allgemeine Lage in Kabul als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen ist, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahbereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO- s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. EGMR Urteil vom 09.04.2013, H und B.gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 70073/10 und 44539/11). Der EGMR hat diese Rechtsprechung in jüngst ergangenen Urteilen im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S.D.M., Nr. 8161/07; A.G.R. Nr. 13442/08; A.W.Q. und D.H., Nr. 25077; S.S., Nr. 39575; M.R.A. u.a., Nr. 46856/07).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichneten allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Kabul zu leben. Auch seinem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung einer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016, wonach sich die Sicherheits- und Versorgungslage verschlechtert habe, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es keinen individuellen Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und die aktuelle Sicherheitslage zu Afghanistan - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016 - ohnehin dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt wurde und mit der Rechtsberaterin und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 erörtert wurde. Zudem leben und arbeiten zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul und hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 auch keine Probleme oder gravierende Einschränkungen einer Bewegungsfreiheit dieser Verwandten aus Sicherheitsgründen vorgebracht.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kabul aufgewachsen und lebte dort vor seiner Ausreise. Zudem leben laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Eltern, drei Schwestern, ein Bruder, sieben Onkeln und fünf Tanten. Der Vater des Beschwerdeführers, sein Bruder, alle Onkeln und eine Tante gehen einer Arbeit in Kabul nach. Der Beschwerdeführer verfügt somit in der Stadt Kabul über soziale Anknüpfungspunkte und wird es ihm daher möglich sein, bei seinen dort lebenden Verwandten eine Unterkunft zu finden. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch durch seine im Ausland lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dort auch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 30.11.2015 und am 01.12.2015 vor einem Facharzt aus dem Bereich Neuropsychologie begutachtet wurde und laut dem vom Facharzt erstellten Gutachten vom 09.12.2015 beim Beschwerdeführer keine Trauma- oder belastungsbezogene Störung vorliege, sondern lediglich eine leichtgradige, rezidivierende depressive Störung bestehe. Der Beschwerdeführer benötige keine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung. Dies bestätige der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016, wo er zu seinem psychischen Gesundheitszustand und zum medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2015 befragt, angab, dass es ihm gut gehe und er derzeit keine Medikamente nehme und sich auch nicht in ärztlicher Behandlung befinde.

Folglich liegen keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) vorliegen würden.

Die Zurückweisung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ist vom Bundesasylamt daher sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessens-abwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Oktober 2011 ist nicht als sehr lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber passierte und in der Zeit nach der Abweisung des ersten Antrages bis zur Stellung des zweiten Antrages nicht rechtmäßig war.

Der Beschwerdeführer arbeitete zwar von Mai 2015 bis November 2015 im Rahmen der Nachbarschaftshilfe 31 Stunden im Monat im Werkhof; er ist aber nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich Deutschkurse besucht und spricht recht gut Deutsch. Auch besucht er in Österreich einen Fitnessclub und hat österreichische Freunde. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aber aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen gestützt hat, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als von Anfang an unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist, nur in geringem Maße gegeben. Dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert. Dies umso mehr, als über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits im Februar 2013 rechtskräftig negativ entschieden war. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort eine Vielzahl an Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch die Sprache seines Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weshalb das Verfahren im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor; konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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