W139 2010140-1•BVwG W139 2010140-1
W139 2010140-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016
Almmeldung, Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, Frist, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Meldefehler,<br/>Meldepflicht, Meldeverstoß, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Revision zulässig,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, verspätete Meldung, Verspätung,<br/>Vollmacht, Weidemeldung
W139 2010140-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121240655, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121240655, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 854,92 gewährt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23.04.2014 Beschwerde und brachte vor, die Rinderprämie 2013 - Milchkuhprämie werde von der AMA nicht gewährt, da scheinbar die Alm/Weidemeldung 2013 zu spät eingelangt sei. Der Obmann der Alm-Agrargemeinschaft XXXX (Betriebsnummer XXXX), Herr XXXX, habe die Alm/Weidemeldung richtig ausgefüllt und den Almauftrieb mit 03.06.2013 angegeben. Am Freitag, den 14.06.2013 habe dieser dann beim Postpartner XXXX um 7:48 Uhr den Brief abgeschickt. Leider sei der Brief scheinbar erst am 19.06.2013 (um zwei Tage zu spät - 2 Wochen Einreichfrist) bei der AMA eingelangt. Als Auftreiber auf die Alm habe die beschwerdeführende Partei leider keinen Einfluss, ob die Alm/Weidemeldung zeitgerecht abgeschickt werde, dies obliege ausschließlich dem Obmann. Der Obmann sei beim Versenden davon ausgegangen, dass ein am Freitag aufgegebener Brief am Montag innerhalb Österreichs in Wien einlangen müsste. Dass ein Brief von Tirol nach Wien von Freitag in der Früh bis Mittwoch dauere, habe niemand voraussehen können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die beschwerdeführende Partei beantragte an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist insgesamt 11 Fleischrassekühe und 4 Kalbinnen. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote in Höhe von 1 Stück.
2. Mit Datum vom 19.06.2013 langte bei der AMA ein Bogen des Formulars "Alm/Weidemeldung RINDER für das Jahr 2013" ein. Damit gab der Almobmann der betreffenden Alm (Agrargemeinschaft XXXX, Alm-BNr. XXXX) bekannt, dass sechs Rinder der beschwerdeführenden Partei am 03.06.2013 auf seine Alm/Weide aufgetrieben wurden. Das angeführte Formular wurde in der Rubrik "Datum, Unterschrift BewirtschafterIn (Obmann/Obfrau)" - soweit ersichtlich - vom Obmann XXXX unter Hinzufügung des Datums "05.06.2013" unterfertigt. Laut Eingangsstempel der AMA traf das Schriftstück am 19.06.2013 bei der Behörde ein.
3. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121240655, betreffend Rinderprämien 2013 wurden der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 854,92 gewährt. Im Begründungsteil wurde unter Hinweis auf den Ablehnungsgrund 16 ausgeführt, dass sechs Rinder mit den Ohrmarkennummern AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX, AT XXXX und AT XXXX nicht berücksichtigt werden konnten, da die entsprechende Alm/Weidemeldung nicht fristgerecht mitgeteilt wurde.
4. Der Brief mit der Alm/Weidemeldung an die AMA wurde am Freitag, den 14.06.2013, vom Obmann, der für die Alm/Weidemeldung zuständig ist, einem Postpartner zum Versand übergeben. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Kopie des Postaufgabescheins vom 14.06.2013.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet:
"Artikel 111 - Mutterkuhprämie
(1) Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, kann auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands (Mutterkuhprämie) erhalten. Diese Prämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen gewährt."
Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
§ 13 der Direktzahlungs-Verordnung lautet auszugsweise:
"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
[...]"
Art. 117 der VO (EG) 73/2009 lautet:
"Artikel 117 - Gemeinsame Bestimmungen für Prämien
Die Zahlungen im Rahmen dieses Abschnitts werden nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind.
Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 der zuständigen Behörde am ersten Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres gemäß der Bestimmung nach dem in Artikel 141 Absatz 2 genannten Verfahren mitgeteilt worden sind."
Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204 vom 11.08.2000, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1760/2000, lauten:
"Artikel 1
(1) Nach Maßgabe dieses Titels schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern."
"Artikel 3
Das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern beruht auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen,
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.
[...]."
"Artikel 7
(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
§ 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, lautet auszugsweise:
"Meldungen durch den Tierhalter
(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.
[...]
(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."
Die Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235 vom 04.09.2001, S. 23 idF Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.05.2010, S. 19, im Folgenden Entscheidung der Kommission 2001/672/EG, lautet auszugsweise:
"Artikel 1
Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.
Artikel 2
(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
[...]
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden."
Art. 2 Z 24 sowie Art. 63 Abs. 4, Art. 65, 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
Gemäß Art. 2 Z 24 gilt ein Tier nur dann als ermittelt, wenn es allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.
"Artikel 63 - Berechnungsgrundlage
[...]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:
a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.
aa) Hat ein einzelnes Rind eines Betriebs beide Ohrmarken verloren, so gilt es dennoch als ermittelt, wenn es durch das Register, den Tierpass, die Datenbank oder sonstige Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 weiterhin identifiziert werden kann und sofern der Tierhalter nachweisen kann, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat.
b) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
[...]"
"Artikel 65 - Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die eine Beihilfe beantragt wurde
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.
Beträgt der nach Absatz 3 bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird die Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 63 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, für den betreffenden Prämienzeitraum nicht gewährt.
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 63 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.
Im Falle der Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten potenziell prämienfähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
[...]."
"Artikel 73 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 74 - Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder
In Bezug auf beantragte Rinder findet Artikel 73 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Rinder Anwendung.
In Bezug auf nicht beantragte Rinder gilt dasselbe für die gemäß Kapitel III dieses Titels vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall fand der Almauftrieb, wie oben ausgeführt, laut dem Meldeformular am 03.06.2013 statt. Das Formular wurde am 05.06.2013 vom Almobmann unterfertigt. Nach den Angaben der beschwerdeführenden Partei hat dieser die Meldung am 14.06.2013 über den Postweg an die AMA verschickt. Die Alm/Weidemeldung ist aber erst am 19.06.2013 bei der AMA eingelangt (Datum des Eingangsstempels). Die erforderliche Umsetzungs-Meldung für die oben angeführten Rinder erfolgte daher zu spät. Zwar wurde durch Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission 2001/672/EG die - grundsätzlich siebentägige - Meldefrist für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober auf spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide ausgedehnt. Im vorliegenden Fall wurde jedoch auch diese Frist überschritten. Dabei ist zu beachten, dass entsprechend § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 für die Einhaltung der Frist der Eingang der Meldung maßgeblich ist. Dem steht auch nicht der Wortlaut der genannten Entscheidung der Kommission entgegen, wo es heißt, dass die relevanten Angaben spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln sind. Auch wenn belegt werden konnte, dass die Postaufgabe der Meldung zeitgerecht, am 14.06.2013, erfolgte, ist für eine Meldung das Datum des Einlangens, wie oben beschrieben, maßgebend. Es liegt grundsätzlich in der Risiko-Sphäre des Erklärenden, wenn er sich zur Übermittlung eines Dritten bedient. Das Schriftstück reist auf Gefahr des Einschreiters. Dass der Postweg einige Tage (von Freitag früh bis Mittwoch der darauffolgenden Woche) in Anspruch nahm, liegt auch keineswegs im Bereich des Ungewöhnlichen.
Dass die Alm/Weidemeldung vom Bewirtschafter der Alm/Weide durchzuführen ist, ergibt sich aus der o.a. Entscheidung der Kommission. Die Reduktion der Rinderprämien des Auftreibers folgt aus einem Meldeverstoß durch den Bewirtschafter der Alm/Weide, der ein dem Auftreiber rechtlich zuzurechnendes Fehlverhalten des Bewirtschafters ist. Dass ein Antragsteller für das Verhalten Dritter einzustehen haben kann, ist bereits in Art. 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 zugrunde gelegt und gilt nicht nur für verwaltungsrechtliche Maßnahmen, sondern auch Sanktionen; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Rechtsprechung des EuGH Killmann/Glaser, Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 (2010), Kommentar zu Art. 7. In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224) zur Zurechnung von fehlerhaften Angaben des Almbewirtschafters zu beachten: "Nach § 1029 Abs. 1 zweiter Satz ABGB wird aber von dem, der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Die belangte Behörde konnte daher im Sinne dieser Bestimmung davon ausgehen, dass der Almbewirtschafter vom Beschwerdeführer bevollmächtigt war, ‚alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist'. [...] Auch deshalb durfte daher die Behörde davon ausgehen, dass der Almbetreiber (im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltung) auch zur Antragstellung bei der Behörde im Sinne des § 10 AVG bevollmächtigt war (vgl. zur Verwaltervollmacht etwa VwSlg. 4320/A). Konnte aber die Behörde demnach (auch) vom Vorliegen einer Prozessvollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen für das Jahr [...] durch den Almbewirtschafter [...] ausgehen, dann durfte sie auch die unrichtige Angabe [...] dem Beschwerdeführer zurechnen."
Eine fehlende, fehlerhafte oder verspätete Meldung der im Hinblick auf eine Prämiengewährung relevanten Daten an die Rinderdatenbank führt aber dazu, dass ein Tier für das betreffende Jahr gemäß Art. 2 Z 24 VO (EG) 1122/2009 als nicht ermittelt gilt und gemäß Art. 63 VO (EG) 1122/2009 keine Prämie gewährt werden kann. Verstöße gegen die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung bleiben nur dann ohne Folgen, wenn die Ausnahme-Tatbestände der Art. 117 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 63 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 erfüllt sind. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass gegenständlich ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt.
Aus diesem Grund waren die angeführten Rinder seitens der AMA als nicht ermittelt zu werten. Darüber hinausgehende Kürzungen iSd Art. 65 VO (EG) 1122/2009 wurden seitens der AMA in offensichtlicher Anwendung des Art. 73 Abs. 1 iVm Art. 74 VO (EG) 1122/2009 nicht vorgenommen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht und konnte dem Ersuchen der beschwerdeführenden Partei, die Rinderprämien 2013 neu zu berechnen, nicht nachgekommen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. In einem im Wesentlichen gleich gelagerten Beschwerdefall, der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.05.2014, W118 2001259-1/3E, entschieden wurde, wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofs die außerordentliche Revision vorerst als zur weiteren Behandlung geeignet angesehen. Es ist daher anzunehmen, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dass es mit Meldefehlern behafteten Tieren an der Beihilfefähigkeit mangelt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 24.05.2007, Rs C-45/05, Maatschap Schonewille-Prins, ausführlich dargestellt. Auf diese Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach Bezug genommen (vgl. etwa VwGH 28.06.2011, 2007/17/0174).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.