L521 2124922-1•BVwG L521 2124922-1
L521 2124922-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, religiöse Gründe, subjektive<br/>Furcht
L521 2124922-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016, Zl. 1057563606-150337679, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 02.04.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 03.04.2015 gab der Beschwerdeführer an, er werde im Irak aufgrund seines sunnitischen Glaubens von Schiiten verfolgt. Im Irak gebe es derzeit durch den Staat gesteuerte ethnische Säuberungen. Zur Reiseroute befragt gab der Beschwerdeführer an, den Irak am 11.07.2014 legal mittels Flugreise in die Türkei verlassen zu haben. Im Zuge der weiteren, teilweise schlepperunterstützten Weiterreise mit dem Zielland Deutschland sei er in Griechenland und in Ungarn aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. In Ungarn habe er bereits einen Asylantrag gestellt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.09.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erkannte, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), ferner wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2015 statt und ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, in arabischer Sprache einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Familie sei bereits im Jahr 2004 nach Syrien ausgewandert. Im Jahr 2012 sei er in den Irak zurückgekehrt. Im Jahr 2013 habe er sich erneut nach Syrien begeben, um im Anschluss darauf erneut in den Irak zurückzukehren. Dort habe er bis zu seiner Ausreise als Träger gearbeitet. Die Mutter sowie eine Schwester würden sich derzeit in Syrien aufhalten, während der Vater und sein Bruder im Irak leben würden.
Im Irak sei der Beschwerdeführer zwei Mal bedroht worden, Tage nach seiner Ankunft im Irak habe er einen Drohbrief von einem ihm unbekannten Absender erhalten, der seiner Familie galt. Wenn man bedroht werde, könne das von jeder Seite sein, auch von den eigenen Leuten, nur um Geld zu lukrieren. Die Sippe des Beschwerdeführers sei sunnitisch wenngleich ihm selbst dies nicht so wichtig sei. Im Jahr 2006 sei der Onkel des Beschwerdeführers von unbekannten Tätern ermordet worden. Seit Beginn des Jahres 2013 habe sich die Familie im Süden des Irak bei Verwandten aufgehalten, von wo auch die Sippe des Beschwerdeführers stamme. Unmittelbar davor habe der Beschwerdeführer die zweite Drohung von einem ihm unbekannten Absender erhalten. Er habe sich in weiterer Folge auch im Süden des Irak nicht sicher gefühlt, da die Todeslisten für den gesamten Irak gelten würden.
Der Beschwerdeführer legte als Beweismittel einen irakischen Personalausweis sowie einen Staatsbürgerschaftsnachweis und die Meldekarte des Vaters, die Sterbeurkunde des Onkels sowie ein diesbezügliches Lichtbild vor. Zu den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angebotenen Einsicht in sowie Stellungnahme zu länderkundlichen Berichten zur Lage im Irak gab der Beschwerdeführer an, zu verzichten, da er vom Irak nichts mehr hören wolle.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer habe den Irak verlassen, nachdem er sowie Familienmitglieder schriftliche von Unbekannten in Bagdad bedroht und aufgefordert wurden, wegzugehen. Es könne indes weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, noch dass solche für die Zukunft zu befürchten sei. Der angefochtene Bescheid umfasst ferner aktuelle Feststellungen zur politischen Lage im Irak sowie zur Sicherheitslage im Allgemeinen, zu den im Irak operierenden militärischen Akteuren und Milizen, zur Menschenrechtssituation, zur Situation von Binnenflüchtlingen und zur Rückführung sowie zur Autonomieregion Kurdistan.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde zu den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes nach auszugsweiser Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers, die Darlegung der Drohbriefe sowie dass diese von unbekannten Absendern herrühren und der gesamten Familie gelten würden, sei nachvollziehbar. Es gebe jedoch keinen Hinweis darauf, wer die Drohungen verfasst haben bzw. was damit bezweckt werden sollte. Der Beschwerdeführer sei in den Drohbriefen nicht erwähnt worden. In der Zeit zwischen 2012 und 2014, in der sich der Beschwerdeführer im Irak aufhielt, seien weder er noch Familienmitglieder Ziel eines Angriffs geworden.
In Bagdad und anderen Gebiete des Irak komme es zwar zu Übergriffen gegen Sunniten seitens schiitischer Milizen bzw. gegen Schiiten durch den IS. Von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak könne nicht ausgegangen werden. Das Risiko, Oper eines Anschlags zu werden, sei für Zivilisten aller Glaubensrichtungen hoch.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die allgemein schwierige Lage einer Religionsgemeinschaft sei für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzenden Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die schlechte Sicherheitslage im Irak begründe noch keine Verfolgungsgefahr im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe zudem von Anfang 2013 bis zur Ausreise im Juli 2014 eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit genutzt, die seinen Familienangehörigen auch derzeit zur Verfügung stehe. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des am 06.04.2016 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der beigegebenen Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird unter Bezugnahme der belangten Behörde eine mangelhafte Berücksichtigung der Lage der Sunniten im Irak vorgeworfen und eine augenscheinliche Diskriminierung vorgebracht. In Ermangelung funktionierender Sicherheitsbehörde sei eine ausreichende staatliche Schutzfähigkeit nicht gegeben, sodass der Verfolgungssituation Asylrelevanz zukomme. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, um die Fluchtgründe vor unabhängigen RichterInnen schildern und glaubhaft machen zu können.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 18.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.
2.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte vor seiner Ausreise laut eigenen Angaben im Süden des Irak in XXXX , wo auch nach wie vor der Vater und sein Bruder leben und auch die Sippe des Beschwerdeführers herrührt. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Träger tätig. Im Jahr 2006 wurde der Onkel des Beschwerdeführers von Unbekannten ermordet.
Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2012 nach der Rückkehr von einem mehrjährigen Aufenthalt in Syrien im Irak einen gegen seine Familie gerichteten Drohbrief von einem unbekannten Absender. Zu Beginn des Jahres 2013 erhielt der Beschwerdeführer einen weiteren Drohbrief von einem unbekannten Absender, worin er mit dem Tod bedroht wurde. Unmittelbar im Anschluss an die Drohung verzog der Beschwerdeführer in den Süden des Irak, wo sich keine weiteren Vorfälle ereigneten. Am 11.07.2014 reiste der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug legal aus dem Irak aus.
2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Mächtigkeit der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 4.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossenen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Sie fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Im Jahr 2015 wurden 7.515 Zivilisten (einschließlich Zivilpolizisten) getötet, 14.855 wurden verletzt.
Für den Monat Dezember 2015 berichtet UNAMI, dass zumindest 506 Zivilisten (inkl. Zivilpolizisten) getötet und 867 verletzt wurden. Die Provinz Bagdad war mit 261 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Anbar (124 getötete Zivilisten), Nineweh (68 getötete Zivilisten), Kirkuk (24 getötete Zivilisten), Salahdin (12 getötete Zivilisten) und Diyala (10 getötete Zivilisten) (UNAMI 1.1.2016). Zuletzt kam es am 11. Jänner 2015 in Bagdad, Muqdadiyya und Baquba zu Selbstmordanschlägen mit rund 40 Toten und zahlreichen Verletzten (Standard 12.1.2016).
Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.1.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessioneller Milizen und privaten Gewaltunternehmer geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene Islamische Staat, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes, ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, etc. kaum vom IS (Rohde 9.11.2016), und werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei und USA (Rohde 9.11.2015).
Bagdad ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Der tödlichste Anschlag fand am 13. August 2015 statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela in Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten (UN Security Council 26.10.2015). Viele der Anschläge in der Hauptstadt werden dem IS zugerechnet (BAMF 5.5.2015). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten zwangsweise vertrieben (UK Home Office 11.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Die südlichen Provinzen Basrah, Najaf, Muthanna, Thi-Qar, Missan, Quadissiya and Wassit befinden sich unter der Kontrolle der Iraqi Security Forces (ISF). In diesen Provinzen wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein). (Für das Jahr 2015 konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine aktuellen Zahlen gefunden werden). Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Mitgliedern der sunnitischen Konfession statt (UK Home Office 11.2015).
Die mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen begingen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen Menschenrechtsverletzungen, die zunehmend in Richtung Kriegsverbrechen gehen. Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat einschließlich der bereits von der belangten Behörde in Feststellung gebrachten Drohungen ergeben sich aus den von der belangte Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Beschwerde wendet sich weder gegen die Feststellungen der belangten Behörde zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinen Fluchtgründen, noch wird in der Beschwerde ein ergänzendes, die Person des Beschwerdeführers betreffendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers einer Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte nicht festgestellt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht tritt den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Bescheids bei.
Soweit in der Beschwerde versucht wird, weitere Drohungen gegen den Beschwerdeführer zu konstruieren, indem vorgebracht wird, dass die Drohungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie stets anhielten, auch bei mehrmaligem Umzug, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliches Vorbringen. Dazu tritt, dass seitens des Beschwerdeführers nicht einmal der Versuch unternommen wird, die vagen Ausführungen in der Beschwerde mit detailliierten Schilderungen oder Bescheinigungsmitteln zu untermauern.
3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten, zumal der Beschwerdeführer lediglich isolierte und allgemein gehaltene Passagen aus Berichten zweier Institutionen betreffend diverse gegen Sunniten gerichtete Übergriffe zitiert. Diese Berichte stehen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde indes in keinem ersichtlichen Zusammenhang. Die Ausführungen von Amnesty International im International Report 2015/2016 zu internen bewaffneten Konflikten im Irak betreffen Aggressionen gegen sunnitische Gemeinden in Gebieten unter IS-Kontrolle bzw. in vom sogenannten Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten oder im Nordwestirak durch jesidische Milizen. Inwieweit der Bericht angesichts der Lebensumstände und des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers von Relevanz für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass insbesondere in jenen Gebieten, die Milizen vom Islamischen Staat zurückerobern, die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert wird, hat darüber hinaus bereits die belangte Behörde festgestellt (Seite 28 des angefochtenen Bescheids). Der Bericht von Human Rights Watch betrifft ebenfalls die Situation in vom IS zurückeroberten Gebieten und die Situation in Bagdad, welche ebenfalls bereits von der belangten Behörde ausreichend gewürdigt wurde (Seite 23 des angefochtenen Bescheids). Das Vorbringen zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates erschöpft sich in einer allgemein gehaltenen Behauptung und der Wiedergabe von Zitaten aus der Rechtsprechung ohne einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen, es ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern.
Davon abgesehen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die erst kürzlich ergangene Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Der Beschwerdeführer hatte zwar zwei schriftliche Drohungen zu gewärtigen, jedoch gingen diese Drohungen von unbekannten Dritten aus und bezogen sich nicht auf einen in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund. Da der Beschwerdeführer darüber hinaus von Beginn des Jahres 2013 an bis zu seiner Ausreise im Süden des Irak unbehelligt lebte, liegt ferner jedenfalls keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ebenso kann in der Ermordung des Onkels des Beschwerdeführers acht Jahre vor dem Verlassen des Heimatstaates keine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der zitieren höchstgerichtlichen Judikatur gesehen werden.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
5. 2 Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.
In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich isolierte und allgemein gehaltene Passagen aus Berichten betreffend diverse gegen Sunniten gerichtete Übergriffe zitiert. Nämliche Berichte stehen freilich in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, zumal die Berichte - wie vorstehend eingehend erörtert - einerseits die Situation in unter der Kontrolle des IS stehenden bzw. vom IS zurückeroberten Gebieten betreffen und andererseits die Situation im Nordwesten des Irak. Das Vorbringen zur mangelnden Schutzfähigkeit des Staates erschöpft sich in einer allgemein gehaltenen Behauptung und Zitaten aus der Rechtsprechung ohne einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen, es ist damit zusammenfassend nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Soweit schließlich in der Beschwerde versucht wird, weitere Drohungen in den Raum zu stellen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliche Vorbringen.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die erst kürzlich ergangene Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz sowie zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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