BVwG I403 2123878-1

I403 2123878-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2123878-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2123878.1.00

Spruch

I403 2123878-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 24.06.2016 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 30.11.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Im Antragsformular machte er die folgende Gesundheitsschädigungen geltend: "Hörschaden rechts mit 98%". Dem Antrag schloss er im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen einen Audiometriebefund von einem Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, erstellt am 27.11.2013, an.

2. In dem am 03.02.2016 im Auftrag der belangten Behörde aufgrund der Aktenlage erstellten und vom leitenden Arzt der belangten Behörde am 19.02.2016 validierten Sachverständigengutachten wird - im Wesentlichen - das Nachfolgende ausgeführt:

"[...]

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Hörorgan, Einschränkungen des Hörvermögens Rahmensatz bei Taubheit re und Normalhörigkeit li laut Audiogramm von 2013

12.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

[...]

Dauerzustand

[...]".

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass begünstige Behinderte im Sinne des BEinstG österreichische Staatsbürgerinnen oder österreichische Staatsbürger und ihnen gleichgestellte Personen seien, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. aufweisen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren des Beschwerdeführers sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Aus diesem Gutachten - das einen Bestandteil der Begründung bilde - gehe hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung 20 v. H. nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vorliege. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4. Mit dem mit "Einspruch gegen den Bescheid der Abweisung des Antrages auf Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten" titulierten - als Beschwerde zu wertenden - Schriftsatz vom 08.03.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid und führte aus, dass er dem Schriftsatz einen aktuellen Audiogramm-Befund vom 02.03.2016 angeschlossen habe und um neuerliche Überprüfung und positive Erledigung ersuche.

5. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2016 vorgelegt. Die belangte Behörde merkte in der Beschwerdevorlage an, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht angestrebt worden sei, da das aktuelle Audiogramm vom 02.03.2016 mit einer Hörminderung rechts von 95% (Surditas) und einer Hörminderung links von 4% nach der Einschätzungsverordnung (12.02.01 Tabelle) einen Grad der Behinderung von höchstens 20 v. H. ergebe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bei dem Beschwerdeführer liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung beruht auf dem Gutachten des im Administrativverfahren beauftragten Sachverständigen. Die Grundaussage dieses Gutachtens ist, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2012) der Positionsnummer 12.02.01 zuzuordnen ist. Entsprechend dieser Positionsnummer erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung anhand der auf Seite 75 der Einschätzungsverordnung abgebildeten und als "Ermittlung des Grades der Behinderung entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren)" betitelten Tabelle (vgl. unten Punkt 3.3.4.).

Aus dieser Tabelle ist unzweifelhaft ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer mit dem Audiogramm vom 02.03.2016 bescheinigte Hörminderung rechts mit 95% (Surditas) und links mit 4% einen Grad der Behinderung (höchstens) von 20 v. H. ergibt, sodass die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung auf Basis des aktuellen Audiogramms zu keinem anderen als dem bereits im Adminsitrativverfahren durch einen Sachverständigen festgestellten Ergebnis, nämlich zu einer Grad der Behinderung von (höchstens) 20 v. H., führen kann. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat er an dessen Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit Zweifel geäußert, sondern durch die Vorlage eines zeitlich jüngeren Audiogrammes lediglich die neuerliche Überprüfung des Grades der Behinderung angeregt. Auch von der belangten Behörde wurden keine Einwände gegen das Gutachten erhoben, vielmehr führte sie in der Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage - zutreffend - aus, dass das aktuelle Audiogramm vom 02.03.2016 nach der Einschätzungsverordnung keinen höheren Grad der Behinderung als 20 v. H. ergeben könne. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher das Sachverständigengutachten vom 03.02.2016 in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zu Grunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (hier: dem Sozialministeriumservice) vollzogen wird. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 14 Abs. 2 iVm. § 19b Abs. 1 BEinstG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. § 19b Abs. 1 BEinstG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren über die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten durch den Senat zu erfolgen hat. Nach § 19b Abs. 6 BEinstG (bezüglich der in § 14 Abs. 2 leg.cit. genannten Verfahren - dh betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) haben bei Senatsentscheidungen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

3.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im vorliegenden Fall steht der für das Beschwerdeverfahren relevante Sachverhalt fest.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.3.2. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.3.3. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Sozialministeriumservice unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Die Begünstigungen nach dem BEinstG werden gemäß § 14 Abs. 2 dritter und vierter Satz mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag nicht unverzüglich nach Eintritt der Behinderung gestellt.

3.3.4. Die für den vorliegenden Beschwerdefall einschlägige Passage der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, findet sich in der nachangeführten Tabelle unter der Postionnummer 12.02.01 und stellt sich wie folgt dar:

"[...]

12.02. Hörorgan

12.02. 01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle

[...]".

Im Lichte dieser Tabelle zeigt sich - wie oben unter Punkt II. 2. näher ausgeführt -, dass die mit dem Audiogramm vom 02.03.2016 bescheinigte Hörminderung des Beschwerdeführers (rechts mit 95% [Surditas], links mit 4%) einen Grad der Behinderung von höchstens 20 v. H. erreicht.

3.3.5. Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte das Sachverständigengutachten vom 03.02.2016 den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei dem Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert. Damit fehlt es jedoch an einer Voraussetzung für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der angefochtene Bescheid, mit dem der dahingehende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, ist daher nicht rechtswidrig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeits-entscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.4.3. Der Beschwerdefall, in dem zur entscheidenden Frage ein Gutachten verwertet wird, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, lässt erkennen, dass eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu keiner weiteren Klärung beigetragen hätte. Daher sind die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für eine Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Pkt. II.3.3.1.; II.3.3.4.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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