I403 2116872-1•BVwG I403 2116872-1
I403 2116872-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2116872-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Tirol, vom 25.08.2015, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60vH vorliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau Mag. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte nach einem Sturz aus dem 2. Stock im Juli 2014 am 23.12.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und legte folgende Befunde vor:
Neurologischer Entlassungsbericht XXXX vom 10.12.2014
Arztbrief der Neurologischen XXXX vom 24.09.2014
Arztbrief der Unfallchirurgie XXXX vom 04.09.2014
2. Aufgrund der vorgelegten Befunde wurde im Auftrag des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, von einer Fachärztin für Kindermedizin und Allgemeinmedizinerin am 09.04.2015 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Die Sachverständige kam zu folgendem Ergebnis nach der Einschätzungsverordnung (auf das Wesentliche zusammengefasst):
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Schädeldefekt mit geringer Deformierung; Z.n. Polytrauma am 23.07.2014; nach Operation aktuell noch kleinere Narben und geringes Spannungsgefühl sowie geringe Beeinträchtigung von Mimik und Sensibilität im Gesicht; gering eingeschränkte Kaufunktion; RS im oberen Bereich
30
2
Rezidivierende depressive Störung mit Z.n. akut psychotischer Störung. Unter Medikation stabil, sozial integriert. Bisher kein psychiatrischer stationärer Aufenthalt. Daher Richtsatz über unterstem RS
20
3
Lähmungen der Hirnnerven: Nervus olfactorius, oberer RS
20
4
Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Ellbogengelenks; fixer RS
20
5
Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bei Z.n. Fraktur des 1., 2. und 12. Brustwirbels, des 1. Lendenwirbels sowie der Dornfortsätze des 5. und 7. Halswirbels im Rahmen des Polytraumas; unterster RS
10
Als
Gesamtgrad der Behinderung wurde 40 vH festgestellt und dies als Dauerzustand qualifiziert. Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe.
3. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Am 12.06.2015 legte die Beschwerdeführerin die folgenden Befunde neu vor:
Arztbrief eines Neurologen vom 28.05.2015
Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2015
4. Mit Stellungnahme der Sachverständigen, welche bereits das Sachverständigengutachten am 09.04.2015 erstellt hatte, vom 27.07.2015 wurde ausgeführt, dass die in den neuen Befunden diagnostizierten Leiden bereits im Gutachten berücksichtigt worden seien.
5. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 25.08.2015 wurde der Antrag vom 23.12.2014 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. betrage.
6. Dagegen wurde am 02.10.2015 Beschwerde erhoben und von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie im Zuge eines Sturzes aus dem zweiten Stock am 23.07.2014 ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen Lufteinschlüssen und komplexen Trümmerfrakturen im Mittelgesichtsbereich erlitten habe. Daher habe sie ihre Arbeitszeit auf 50% reduzieren müssen. Nur so sei es ihr möglich, ihre Schmerzen auszuhalten. Insbesondere ihre starken Kopfschmerzen seien im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Während dieser Kopfschmerzattacken verspüre sie eine starke Übelkeit; ihr Spannungsgefühl äußere sich in einem Taubheitsgefühl der mimischen Gesichtsmuskulatur, der ihr das Sprechen erschwere. In diesen Phasen könne sie sich nur in einen ruhigen, verdunkelten Raum zurückziehen. Mit den Kopf- seien auch Zahnschmerzen verbunden. Diese würden vor allem bei Veränderungen der Wetterlage, aber auch bei Stresssituationen auftreten. Es sei ihr kaum möglich, aktiv am Sozialleben teilzunehmen. Sie nehme aktuell Sertralin, Mirtazapin und gelegentlich Voltaren ein. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Stattgabe des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt waren die folgenden bereits bekannten Befunde:
Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 07.05.2015
Neurologischer Entlassungsbericht XXXX vom 10.12.2014
Arztbrief der Neurologischen XXXX vom 24.09.2014
Arztbrief der Unfallchirurgie XXXX vom 04.09.2014
Zudem war ein aktueller Arztbrief eines Neurologen vom 03.06.2015 beigelegt.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2015 vorgelegt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht gab bei einem Facharzt für Neurologie ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung in Auftrag. Die persönliche Begutachtung der Beschwerdeführerin fand am 10.12.2015 statt, die Untersuchung wurde allerdings vorzeitig abgebrochen, so dass keine fachärztliche neurologische Stellungnahme möglich war. Dies wurde vom Sachverständigen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung vorzeitig abgebrochen habe, da sie die genaue Anamneseerhebung als Verhör empfunden habe. Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs entgegen, dass der Abbruch des Gespräches in beiderseitigem Einvernehmen erfolgt sei, dass das Gesprächsklima von Beginn an sehr unangenehm gewesen sei und dass sie um die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen ersuche.
9. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen anderen Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.03.2016 persönlich in der Ordination des Arztes begutachtet. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 30.03.2016 zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Schädelhirnverletzung mit geringer Deformierung
40
2
Hirnnervenschädigung Nervus olfactorius - Anosmie = Geruchsausfall
20
3
Depression
30
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60vH festgesetzt und festgestellt, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um zwei Stufen erhöht werde und es sich dabei um einen Dauerzustand handle.
10. Dieses Gutachten wurde zum Parteiengehör versandt. Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme vom 07.04.2016, dass das Gutachten schlüssig sei, dass aber im Sinne einer Gesamtdarstellung auf die orthopädischen Leiden (Leiden 4 und 5 im Vorgutachten vom 09.04.2015) hinzuweisen sei. Von der Beschwerdeführerin wurde keine Stellungnahme abgegeben.
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.12.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Folgende Funktionseinschränkungen sind bei der Beschwerdeführerin gegeben:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Schädelhirnverletzung mit geringer Deformierung
40
2
Hirnnervenschädigung Nervus olfactorius - Anosmie = Geruchsausfall
20
3
Depression
30
4
Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des linken Ellbogengelenks; fixer RS
20
5
Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bei Z.n. Fraktur des 1., 2. und 12. Brustwirbels, des 1. Lendenwirbels sowie der Dornfortsätze des 5. und 7. Halswirbels im Rahmen des Polytraumas; unterster RS
10
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH., da Leiden 2 und 3 das führende Leiden negativ beeinflussen und um 2 Stufen erhöhen.
Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie, welches als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen wird und dem von den Parteien auch nicht widersprochen wurde.
Im erstinstanzlichen Verfahren hatte eine Fachärztin für Kindermedizin und Allgemeinmedizinerin am 09.04.2015 in einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage festgestellt, dass das führende Leiden, ein Schädeldefekt mit geringer Deformierung mit 30vH zu bewerten sei und durch die Depression um eine Stufe erhöht werde. Dem gegenüber kam der Sachverständige aus dem Bereich der Neurologie in seinem Gutachten vom 30.03.2016 zum Ergebnis, dass die Schädelhirnverletzung mit 40vH zu bewerten sei und sowohl durch die Hirnnervenschädigung wie auch die Depression um zwei Stufen erhöht werde, da es sich um eine wechselseitige negative Beeinflussung der Leiden handeln würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Erwägungen und damit den Feststellungen im Gutachten vom 30.03.2016 an. Das aktuelle Gutachten wurde nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellt und stammt von einem Facharzt aus dem Bereich der Neurologie. Daher ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass das aktuelle Gutachten, das auch umfassend begründet ist, nachvollziehbar und schlüssig ist. Dem wurde auch von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 07.04.2016 zugestimmt.
Zu Recht wies die belangte Behörde in der Stellungnahme vom 07.04.2016 aber darauf hin, dass im Gutachten vom 30.03.2016 die orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin unberücksichtigt blieben. Diese haben keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung, wurden der Vollständigkeit halber aber entsprechend den - auch von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen - Feststellungen des Vorgutachtens vom 09.04.2015 ergänzt.
3.1. Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Zu A)
3.2. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Sozialministeriumservice unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.5. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.6. Diesen Anforderungen entspricht das Gutachten des im Beschwerdeverfahren herangezogenen Sachverständigen. Aus Sicht des erkennenden Senates erweist sich das Gutachten in der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 60 vH als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen. Dem Gutachten wurde auch von den Parteien nicht widersprochen.
3.7. Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
60 v.H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.
3.8. Der Beschwerde war daher stattzugeben.
3.9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten zusätzlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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