W235 2105254-1•BVwG W235 2105254-1
W235 2105254-1Federal Administrative CourtApr 22, 2016
Beschwerdefrist, Rechtsanschauung des VfGH, Wiedereinsetzung
W235 2105254-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. 565118303 - 1376866, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.01.2015 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Am 20.07.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 08.09.2011 sowie am 30.11.2011 fanden jeweils niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesasylamt statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass ihn die islamistische Gruppierung Al-Shabaab dazu habe zwingen wollen, am sogenannten Heiligen Krieg teilzunehmen. Er sei von Mitgliedern der Al-Shabaab Miliz mitgenommen und in ein Ausbildungslager verschleppt worden, wo er zunächst zwei Tage lang gefoltert worden sei. Danach sei er ca. zwei Wochen lang in diesem Ausbildungslager festgehalten worden, bis ihm die Flucht gelungen sei. Weiters habe er auch Probleme aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit zu den Ashraf.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 11.01.2012, Zl. 11 07.545-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.01.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).
1.4. In Erledigung der gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhobenen Beschwerde wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.07.2014, Zl. W212 1424188-1/9E, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum Bundesasylamt keine gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers erkennen könne. Abgesehen davon sei festzuhalten, dass diese vermeintlichen Widersprüche unter Umständen auf eine Traumatisierung aufgrund der zweitägigen Folter zurückzuführen sein könnten, was das Bundesasylamt unberücksichtigt gelassen habe. Ferner habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bzw. inwieweit die Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashraf bei der Zwangsrekrutierung seitens Al Shabaab eine Rolle gespielt haben möge.
2.1. Nach einer am 04.12.2014 im fortgesetzten Verfahren durchgeführten ergänzenden Einvernahme wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 15.12.2014, Zl. 565118303 - 1376866, erneut ab.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2014 durch Hinterlegung beim Postamt 1208 zugestellt.
2.2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und verband diesen mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014.
Betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde begründend im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht zeitgerecht beheben habe können, da er an einer Lumbalgie gelitten und starke Schmerzen gehabt habe, die ihn in seiner Mobilität weitgehend eingeschränkt hätten. Aufgrund des Eintretens eines unvorhergesehenen Ereignisses am 23.12.2014 - die Erkrankung des Beschwerdeführers - sei dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Behebung nicht möglich gewesen.
In eventu werde beantragt, die Beschwerdefrist von zwei Wochen für rechtswidrig zu erklären, da der Beschwerdeführer hierdurch in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde, da die Einschränkung der gewöhnlichen Vierwochenfrist des § 7 Abs. 4 VwGVG für volljährige Asylwerber im inhaltlichen Verfahren gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG objektiv nicht nachvollziehbar sei. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG werfe diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken auf, da die kürzere Frist nicht ausreichend begründet sei und daher eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander vorliege.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, Zl. 565118303 - 1376866, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.03.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge mangelhafter Beweiswürdigung.
In seiner Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt seiner verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG. Diesbezüglich brachte er insbesondere vor, dass er gegen die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG gravierende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert habe, und werde daher das Bundesverwaltungsgericht angeregt, die Aufhebung dieser Norm zu beantragen, zumal die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht gegen den Bescheid einer Behörde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen betrage und eine einheitliche Regelung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten durch Art. 136 Abs. 2 B-VG geboten sei. Insofern dürfe eine derartig abweichende Regelung nur erfolgen, als das Verfahrensgesetz den Bundes- oder Landesgesetzgeber dazu ermächtige oder eine abweichende Regelung des Gegenstandes erforderlich sei. Im Hinblick auf die Beschwerdefrist sei im VwGVG keine derartige Ermächtigung zu finden. Anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben sei nunmehr zu prüfen, inwiefern eine derartige Abweichung erforderlich sei. In Anlehnung an Art. 11 Abs. 2 B-VG solle es nur dann möglich sein, vom VwGVG abweichende Bestimmungen zu erlassen, wenn diese zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" seien. In diesem Zusammenhang würden sich Parallelen zum allgemeinen Sachlichkeitsgebot ergeben und würden sich Fragen kompetenzrechtlicher Zuständigkeitsabgrenzungen sowie zum Legalitätsprinzip und zu den Grundrechten stellen.
Weiters verwies die Beschwerde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Bestimmung des § 16 BFA-VG, wonach die Verkürzung mit den besonderen Anforderungen des Asylverfahrens und des effektiven Vollzuges des Fremdenrechts begründet werde. Angemerkt werde, dass der Gesetzgeber verabsäumt habe, eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und dem Interesse von Asylwerbern an einem effektiven Rechtsschutz vorzunehmen. Dies wäre jedoch im Hinblick auf die hohe Intensität an drohenden Grundrechtseingriffen durch Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Komplexität des Asylverfahrensrechts und der weitreichenden unionsrechtlichen Implikationen zu berücksichtigen gewesen. Eine Verkürzung der Beschwerdefrist von vier auf zwei Wochen sei im Asylverfahren nicht erforderlich und stelle die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG sohin einen Verstoß gegen Art 136 Abs. 2 B-VG dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das vorliegende Verfahren eine versäumte Prozesshandlung (nämlich die Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde und nicht beim Verwaltungsgericht zu setzen war und sohin auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits bei der Behörde gestellt worden war (vgl. hierzu VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG [sohin auch § 71 AVG] durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVGs angewendet worden ist, erforderlich ist). Im Verfahren über eine Beschwerde, die sich - wie im gegenständlichen Fall - gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet, hat das Verwaltungsgericht jene Vorschriften anzuwenden, die auch die Verwaltungsbehörde anzuwenden hatte und sohin den angefochtenen Bescheid am Maßstab des § 71 AVG zu prüfen. Im Übrigen sind die Inhalte des § 71 AVG und des § 33 VwGVG weitgehend gleich.
2.2. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 u.a., § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 (mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen worden war) bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung am 14.01.2015 geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I. Nr. 68/2013, der die Frist zur Erhebung einer Beschwerde mit zwei Wochen festgelegt hat, ist daher verfassungswidrig.
Hinzu kommt, dass auch die mit Kundmachung vom 18.06.2015 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015, welche die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festgelegt hat, im hier maßgeblichen Umfang als verfassungswidrig aufgehoben worden ist. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in seinem Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015, G 653/2015, G 9/2016, den Ausdruck "1" in § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, mit welchem die Beschwerdefrist in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen beträgt, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die nunmehr als verfassungswidrig aufgehobene Z 1 des § 3 Abs. 2 BFA-VG bezieht sich auf die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005.
2.3. Da § 16 Abs. 1 BFA-VG, der eine zweiwöchige Frist vorgesehen hat, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben worden und auf Grund des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr anzuwenden ist, ist die Frage, ob die Beschwerde vom 14.01.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, rechtzeitig eingebracht worden ist, am Maßstab des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zu prüfen, der eine vierwöchige Beschwerdefrist vorsieht (vgl. hierzu auch BVwG vom 26.08.2015, Zln. W221 2108076-1 u.a. sowie BVwG vom 07.01.2016, Zl. W202 2118482-2).
Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Dem Akteninhalt ist unstrittig zu entnehmen, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2014 durch Hinterlegung rechtskonform zugestellt wurde und die Beschwerdefrist mit 18.12.2014 zu laufen begann. Da die Beschwerde am 14.01.2015 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war sie daher in Ansehung des als verfassungswidrig aufgehobenen § 16 Abs. 1 BFA-VG und der nunmehrigen Beschwerdefrist von vier Wochen rechtzeitig. Erst am 16.01.2015, 0:00 Uhr, wäre die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG abgelaufen gewesen.
2.4. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. VwGH vom 12.06.1986, Zl. 86/02/0034).
Der Wiedereinsetzungsantrag, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 71 AVG abgewiesen worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Beschwerdefrist überhaupt versäumt worden ist. Ist dies nicht der Fall, sondern ist die Beschwerde ohnedies fristgerecht eingebracht, hätte das Bundesamt den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 18.10.2000, Zl. 95/08/0330).
Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und vor dem Hintergrund der vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2015 daher mangels Fristversäumnis nicht zulässig.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2015, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 71 Abs. 1 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (mangels Fristversäumnis) als unzulässig zurückzuweisen.
2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde weder vom Beschwerdeführer beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen, zumal im vorliegenden Fall (lediglich) die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes Verfahrensgegenstand war.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. (insbesondere betreffend die Nichtanwendung der durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG) auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen unter Punkt II.2. des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.