BVwG W162 2113503-1

W162 2113503-1Federal Administrative CourtApr 22, 2016

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme, zumutbare<br/>Beschäftigung

Full text

BVwG W162 2113503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2113503.1.00

Spruch

W162 2113503-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Suppan Spiegel Rechtsanwälte GesmbH, Konstantingasse 6-8/9, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Huttengasse vom 08.05.2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2015, GZ: XXXX, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 01.01.2005 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Am 03.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS, belangte Behörde) der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme SÖBÜ bei der Firma XXXX mit Beginn am 18.03.2015 teilzunehmen. Die vom AMS dem Beschwerdeführer nachweislich übergebene Einladung enthält ein vierseitiges Dokument, in welchem der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Teilnahme an der Veranstaltung "Informationstag für XXXX" eingeladen wurde. Demnach könne dem Beschwerdeführer im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten sozialökonomischen Betriebes ein Arbeitsverhältnis angeboten werden. Der Termin dieses Informationstages war mit 18.03.2015 um 09:30 Uhr vorgesehen.

Dieses Schreiben erklärte weiters, dass XXXX ein vom AMS Wien gefördertes Unternehmen sei, welches dem Beschwerdeführer ermögliche, nach einer Vorbereitungsphase in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Es würden sich eine Vielzahl von Arbeitsfeldern bieten, in denen er seine Berufskenntnisse praktisch auffrischen könne. Ausgebildete Fachkräfte würden dem Beschwerdeführer bei der beruflichen und sozialen Rückkehr ins Arbeitsleben helfen sowie mit ihm nach Lösungen für Vermittlungshindernisse suchen. Durch Beschäftigung, Betreuung und Qualifizierung könne eine Brücke zu einer dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gefunden werden. Ziel der Maßnahme sei es, dass XXXX dem Beschwerdeführer beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt behilflich sei. Weiters wurde auf die Homepage der Firma XXXX verwiesen sowie auf die erforderlichen Unterlagen, die der Beschwerdeführer zum Gespräch mitbringen solle.

Zudem wurde angeführt, dass die Verweigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen würden - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von 6 Wochen, führen könne.

Auf der nächsten Seite wurde ausführlich auf die Vorteile eines Dienstvertrages bei einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser verwiesen. Auf der letzten Seite dieser Einladung wurde die Firma XXXX zunächst vorgestellt und die Maßnahme erklärt. Darin wurde insbesondere erklärt, dass ein wöchentlicher Einstieg möglich sei und man mit der Vorbereitungsphase beginnen würde, in der man in unterschiedlichen Bereichen arbeiten könne und begleitet werde. Dazu würden die Analyse der bisherigen Berufslaufbahn, die Abklärung der persönlichen Ziele, Qualifizierung und Weiterbildung, Gesundheitsförderung sowie Bewerbungstrainings und Praktika zählen.

Weiters wurde festgehalten: "Anschließend werden Sie in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes ‚Transitdienstverhältnis' bei XXXX übernommen. Dieses sogenannte SÖBÜ hat ein großes Netzwerk an Firmenkontakten in den verschiedensten Berufsbranchen. Dort lernen Sie wichtige Fertigkeiten und können diese später in einem regulären Dienstverhältnis verwerten. Gleichzeitig werden Sie von kompetenten MitarbeiterInnen in allen wichtigen Lebensbereichen unterstützt. Sie werden an jene Firmen ‚überlassen', in denen eine möglichst hohe Übereinstimmung mit ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten vorliegt. Betreuungspflichten und/oder der Wunsch nach Teilzeitarbeit werden von XXXX berücksichtigt." Verwiesen wurde darauf, dass die Vorbereitungsphase 5 bis 8 Wochen dauern würde. Sobald man sich geeignet fühle, werde man an passende Dienstgeber als Arbeitskraft überlassen. Man könne bis zu 9 Monate in diesen Transitdienstverhältnissen bleiben.

3. Am 03.03.2015 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, gültig bis 03.09.2015, vereinbart. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle suche. Seine Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, da die Vermittlungsversuche des AMS gescheitert seien und er selbst keine Stellen gefunden hätte. Der Beschwerdeführer verfüge über Berufserfahrung als Produktionsassistent (Film); er verfüge über Praxis im Bereich der Bühnenbautechnik und Setdressig, jedoch nicht im Bereich der Bautischlerei. Er habe 7 Jahre Praxis als Logistiker, EDV-Kenntnisse und spreche Englisch. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass das AMS dem Beschwerdeführer bei seiner Suche nach einer Stelle als Bühnentischler bzw. Tischler oder gem. § 9 AlVG in jeglichen zumutbaren Bereichen, auch wenn diese nicht seiner Ausbildung oder seinen Wünschen entsprechen würden, unterstütze. Als gewünschter Arbeitsort wurde Wien, Bezirk Tulln und St. Pölten vermerkt. Das gewünschte Arbeitsausmaß wurde mit Voll- bzw. Teilzeit von 30 bis 40 Stunden angeführt. Festgehalten wurde, dass keine Betreuungspflichten vorliegen würden und der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse.

Weiters hielt die Betreuungsvereinbarung Folgendes fest:

"Was wir von Ihnen erwarten:

  • Teilnahme SÖBÜ XXXX 18.03.2015

intensive Eigenbemühungen (schriftl. Dokumentation besprochen, Liste ausgefolgt, 1-2/Woche)

  • Sie setzen selbstständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert.

  • Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil.

  • Sie nutzen die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen).

  • Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.

Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise:

  • Ihnen wurde heute aufgetragen, an der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung i. d. Arbeitsmarkt bei XXXX teilzunehmen

Der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme ist, dass Sie seit 2013 arbeitslos sind und Ihre eigeninitiativen Bewerbungen und die Vermittlungsversuche des AMS aufgrund von folgenden Umständen erfolglos waren:

Nicht aktuelle Berufspraxis aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt. Ihre bisherige Bewerbungsstrategie führte zu keiner Arbeitsaufnahme. Die gegenständliche Maßnahme erweitert und festigt Ihre Kenntnisse im Bereich der Bewerbung. Da nicht alle am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden offenen Stellen dem AMS gemeldet sind, unterstützt dieser Kurs beim Aufzeigen des verdeckten Arbeitsmarktes.

Die Maßnahme beinhaltet jedenfalls eine Berufsorientierung, eine Bewerbungs- und ein Kommunikationstraining. Ferner werden Trainings in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement angeboten. Nach Ansicht der regionalen Geschäftsstelle ist die Maßnahme geeignet, die festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Weiters besteht nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis

Ich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 ALVG die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. § 10 und § 38 ALVG: Wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, bei jeder Wiederholung acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandhilfe. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Weitere Vereinbarungen: Rückmeldungen zu Bewerbungsvorschlägen bzw. Vermittlungsvorschlägen haben binnen 8 Kalendertagen zu erfolgen. Wichtig ist, dass Sie dem AMS innerhalb dieser Frist nicht die Endergebnisse, sondern die Bewerbungsbemühungen mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist bzw. wenn es zu keiner ordentlichen Bewerbung kommt kann zur Einstellung Ihres Leistungsbezuges führen.

Bei einer Vereitlung eines Bewerbungsvorschlages bzw. Vermittlungsvorschlages, ohne wichtigen Grund, kann es zu einem Verlust des Leistungsanspruches für mindestens sechs Wochen laut § 10 ALVG nach sich ziehen".

4. Dem Akteninhalt ist eine Aufzeichnung seitens des für den Beschwerdeführer zuständigen AMS-Betreuers,XXXX, vom 03.03.2015 zu entnehmen. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen Stapel mit eigeninitiativen Bewerbungen vorgelegt habe. Der Kunde sei gebeten worden, diese in Zukunft auf einer Liste zu dokumentieren. Festgehalten wurde, dass es keine Vermittlungsaufträge aufliegend gäbe und zudem, dass dem Beschwerdeführer zur weiteren Unterstützung das Einladungsschreiben für die Veranstaltung bei der Firma XXXX am 18.03.2015 ausgefolgt worden wäre und die Teilnahme besprochen worden wäre. Zudem wurde festgehalten, dass dem gesamten Beratungsgespräch eine Vertrauensperson des Beschwerdeführers beigewohnt habe, die sich namentlich jedoch nicht ausweisen habe wollen. Der Beschwerdeführer sei über seine Meldepflicht informiert worden.

5. Der Beschwerdeführer erschien am 18.03.2015 zu der vom AMS vermittelten Veranstaltung. Nach der allgemeinen Einführung und dem Einzelgespräch legte der Beschwerdeführer dem Kursträger folgendes Schreiben vor: "Ich möchte nicht teilnehmen, da ich auf Freiwilligkeit hingewiesen wurde und wie bisher meine Bewerbungen selbst verfassen werde." Verwiesen wurde auf die Aussage des Herrn

XXXX.

6. Dem Akteninhalt ist eine Gesprächsnotiz des AMS vom 19.03.2015 zu entnehmen, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer bei der Informationsveranstaltung der Firma XXXX am 18.03.2015 anwesend gewesen wäre, jedoch abgelehnt habe, da er selber suchen wolle.

7. Dem Akteninhalt ist eine Notiz des AMS vom 13.04.2015 zu entnehmen, in welcher auf eine Vorsprache des Beschwerdeführers in der Infozone verwiesen wird: "Kunde spricht in IZ von RGS 963 vor und ersucht um Ausfüllung der WGKK Bestätigung ab 18.03.2015; Kunde an zuständige RGS verwiesen, da Einstellung nur bei zuständiger RGS geklärt werden kann".

8. Dem Akteninhalt liegt eine Notiz des AMS vom 28.04.2015 vor, wonach der Beschwerdeführer während des laufenden Krankenstandes vorgesprochen hätte, da er eine Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse ab 18.03.2015 benötige.

9.1. Dem Akteninhalt ist eine Gesprächsnotiz des AMS-Beraters XXXX vom 06.05.2015 zur Thematik der Stellungnahme zu einer Niederschrift gem. § 10 AlVG zu entnehmen. Festgehalten wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Vormerkdauer zur intensiven Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt bei seiner Vorsprache am 03.03.2015 die Teilnahme an einer Veranstaltung der Firma XXXX für den 18.03.2015 übergeben worden wäre. Zu dem Termin sei der Beschwerdeführer dann auch erschienen, er habe jedoch eine Teilnahme daran abgelehnt. Da es sich um eine klare Weigerung handle, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, sei eine Sanktion gem. § 10 AlVG zu veranlassen.

9.2. Dem Akteninhalt ist eine Gesprächsnotiz desselben AMS-Beraters vom selben Tag zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer mit einer Bekannten vorgesprochen hätte, die kein Wort gesprochen hätte und sich auch nicht vorgestellt hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich demnach noch laufend im Krankenstand; es sei eine Niederschrift gem. § 10 zur Abklärung der Weigerung bzw. Teilnahme bei der Veranstaltung der Firma XXXX am 18.03.2015 aufgenommen worden. Weiters sei das Formular der Wiener Gebietskrankenkasse ausgefüllt worden. Zum Beratungsgespräch sei die Abteilungsleiterin hinzugezogen worden. Der Beschwerdeführer sei über seine Meldepflicht informiert worden.

9.3. Am 06.05.2015 wurde eine Niederschrift gem. § 10 AlVG unter der Leitung des AMS-Beraters XXXX sowie unter Anwesenheit von Frau XXXX zur Thematik der Weigerung des Beschwerdeführers an der Teilnahme der Maßnahme zur Wiedereingliederung aufgenommen worden.

Festgehalten wurde auszugsweise Folgendes:

"Da die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde Herrn XXXX vom Arbeitsmarktservice am 3.3.2015 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme SÖBÜ bei XXXX teilzunehmen.

Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am 18.3.2015.

Ich, XXXX, erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandhilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich nicht bereit bin, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da ich schlecht informiert wurde, ohne dass mir gesagt wurde, dass im Anschluss ein Kurs statt findet, auch von XXXX wurde ich schlecht informiert. XXXX hat mich mehrmals darüber informiert, dass die Teilnahme auf freiwilliger Basis erfolgt, daraufhin habe ich gesagt, ich möchte das nicht.

Ich wurde über die Vorschreibung einer Kontrollmeldung für den 06.05.2015 und die Rechtsfolgen des § 49 AlVG bei Nichteinhaltung informiert.

Stellungnahme des Schulungsträgers: s. Rückmeldung XXXX

Zu den Angaben des Schulungsträgers erkläre ich folgendes: ich habe nicht abgelehnt, ich habe freiwillig verzichtet

Als berücksichtigungswürdige Gründe gebe ich folgendes an: keine Angabe".

Diese Niederschrift wurde von Herrn XXXX, dem Beschwerdeführer sowie der Begleiterin des Beschwerdeführers unterzeichnet.

10. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS Wien Huttengasse vom 08.05.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandhilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 18.03.2015 bis 12.05.2015 verloren hätte. Nachsicht wurde nicht erteilt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG wurde insbesondere auf den Zweck des Arbeitslosenversicherungsrechts verwiesen, wonach § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen sanktioniere, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Dies gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse würde eine aufschiebende Wirkung dem Normzweck unterlaufen. Dieses Vorgehen würde dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung dienen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei auszuschließen.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 10.06.2015 bei der belangten Behörde fristgerecht einlangte.

Moniert wurde darin zunächst ein wesentlicher Verfahrensmangel, da mit keinem Wort begründet worden wäre, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hätte. Da jegliche überprüfbare Begründung fehle, sei der Bescheid schon deswegen ersatzlos zu beheben. Weiters wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert, da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich gemäß den Anweisungen seines zuständigen AMS-Beraters am 18.03.2015 am Informationstag der Firma XXXX eingefunden. Sowohl bei der allgemeinen Einführung, als auch beim Einzelgespräch sei dem Beschwerdeführer gesagt worden, dass die Teilnahme freiwillig sei. Da keinerlei konkrete Auskünfte darüber erteilt wurden, welche Einschulungsmaßnahmen bzw. Workshops angeboten würden, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden mitzuteilen, dass er aufgrund des wiederholten Hinweises auf die Freiwilligkeit der Maßnahme auf eine Teilnahme verzichte und seine Bewerbungen, wie bisher, selbst verfassen würde. Dazu habe der Beschwerdeführer ein Schreiben übergeben und sei dieses von den zwei zuständigen Mitarbeitern der Firma XXXX zur Kenntnis genommen worden.

Moniert wurde weiters, dass der Bescheid sich auf die Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigung stütze, dem Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung angeboten worden wäre - wenn, dann hätte es sich bestenfalls um eine Schulungs- bzw. Wiedereingliederungsmaßnahme gehandelt, allerdings nicht um eine Beschäftigung. Der Bescheid sei deshalb inhaltlich rechtswidrig.

Weiters wurde auf den Termin des Beschwerdeführers beim AMS am 06.05.2015 verwiesen, wo dieser, entgegen der Festhaltungen in der Niederschrift, in keinster Weise darüber belehrt worden sei, dass sein Verhalten der freiwilligen Nichtteilnahme ab 18.03.2015 für die Vergangenheit zu einem Verlust der Notstandshilfe führen würde. Dies könne auch eine Bekannte des Beschwerdeführers, die bei dem Gespräch dabei gewesen sei, bezeugen. Weiters habe der Bescheid mit keinem Wort den Entziehungszeitraum von 18.03.2015 bis 12.05.2015 begründet und wurde moniert, dass der Entziehungszeitraum jedenfalls unrichtig sei, da der Beschwerdeführer nachweislich an der Veranstaltung teilgenommen hätte und er sich ab 25.03.2015 bis laufend in Krankenstand befunden hätte.

12. Dem Akteninhalt ist eine Notiz der AMS-Betreuerin XXXX vom 11.06.2015 zu entnehmen, in welcher diese zur Niederschrift gem. § 10 AlVG Stellung nahm. Festgehalten wurde darin, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich und nachweislich über die Teilnahme bei der Firma XXXX belehrt worden sei. Der Betreuer XXXX mache dies bei seinen Kunden immer sehr ausführlich. Es sei die Meldung der Firma XXXX eingelangt: "Kunde lehnt ab - sucht selbst Jobs". Herr

XXXX habe ihm jedoch am 03.03.2015 auch über § 10 AlVG genauestens aufgeklärt. Die AMS-Betreuerin hielt fest, dass ihrer persönlichen Meinung nach der Beschwerdeführer eine Bekannte mitgenommen habe, damit diese bezeugen könne, dass er nicht informiert worden sei. Die AMS-Betreuerin sei bei der Aufnahme der § 10 Niederschrift anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen sehr überheblichen Eindruck gemacht und nur gemeint, er werde dies mit seinem Rechtsanwalt positiv regeln. Jedenfalls sei er ausführlich vom zuständigen Berater informiert und aufgeklärt worden. XXXX informiere am Informationstag auch sehr ausführlich über die Teilnahme.

13. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde vom 09.06.2015 aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, im Eilverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Begehren auf aufschiebende Wirkung statt (BVwG vom 16.06.2015, GZ: W228 2108580-1/2E).

14. Am 06.07.2015 wurde Frau XXXX vor dem AMS niederschriftlich befragt. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer ein Bekannter sei und, dass sie am Informationstag bei der Firma XXXX am 18.03.2015 nicht dabei gewesen sei. Sie sei zwei Male bei Terminen des Beschwerdeführers beim AMS dabei gewesen. Das Datum des ersten Termins könne sie nicht mehr genau sagen. Am 06.05.2015 sei sie bei der Aufnahme einer Niederschrift dabei gewesen. Zum Ablauf dieser Niederschrift erklärte sie, dass der zuständige AMS-Mitarbeiter, Herr XXXX, sie am Anfang nicht begrüßt hätte. Über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG sei nichts gesagt worden. Er habe gleich gesagt, dass er die Chefin hole. Diese sei gekommen und sehr unsicher gewesen. Der Beschwerdeführer hätte eine Unterschrift für die Gebietskrankenkasse gebraucht. Herr XXXX hätte gesagt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift nur dann bekomme, wenn er die Niederschrift unterschreibe. Bezüglich der Kursmaßnahme sei nichts besprochen worden, deshalb stimme auch nicht, was auf der Niederschrift stehe. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass es keine Verweigerung einer Kursmaßnahme gewesen sei, sondern eine freiwillige Ablehnung. Herr XXXX hätte gemeint, dass er das nicht ändern könne, weil es ein vorgefertigter Text sei. Auch sei die Niederschrift dem Beschwerdeführer nicht vorgelesen worden und sie sei als Zeugin nicht angeführt worden. Sie sei bei dem Gespräch anwesend gewesen, da der Beschwerdeführer gemobbt worden sei. Die Niederschrift wurde von der Zeugin unterzeichnet.

15. Am 06.07.2015 wurde HerrXXXX, Trainer bei XXXX, vom AMS niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer Teilnehmer der Infoveranstaltung bei der Firma XXXX am 18.03.2015 gewesen sei. An diesem Tag hätte er mit dem Beschwerdeführer das Aufnahmegespräch geführt. Zu dem Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach er diesem mitgeteilt hätte, dass die Teilnahme freiwillig sei, erklärte Herr XXXX, dass dies nicht stimme. Er hätte dies sicher nicht gesagt. Der Beschwerdeführer hätte gemeint, dass die Teilnahme freiwillig sei, weil ihm das Herr

XXXX bei der allgemeinen Infoveranstaltung zur Einführung so gesagt hätte. Herr XXXX führte aus, dass er sich dies nicht vorstellen könne. Möglicherweise hätte sich Herr XXXXmit seiner Aussage auf eine Qualifizierungsmaßnahme wie z.B. einen Deutschkurs bezogen, die bei der Firma XXXX freiwillig sei. Er hätte dann zum Beschwerdeführer gesagt, dass er ihm dies schriftlich geben solle, dass er die Maßnahme bei der Firma XXXX nicht antreten wolle. Dies hätte der Beschwerdeführer dann getan. Bei der allgemeinen Einführung, die am 18.03.2015 von Herrn XXXX gehalten worden sei, seien auch die angebotenen Einschulungsmaßnahmen und Workshops besprochen worden. Bei seinem Aufnahmegespräch mit dem Beschwerdeführer, das sehr kurz gewesen sei, sei dies kein Thema gewesen, zumal der Beschwerdeführer schriftlich bestätigt hätte, dass er an der Maßnahme nicht teilnehmen wolle. Diese Niederschrift wurde vom Zeugen unterzeichnet.

16. Am 07.07.2015 wurde Herr XXXX, Trainer bei XXXX, beim AMS niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2015 am Informationstag bei der Firma XXXX teilgenommen hätte. Es gäbe dort eine Begrüßung und eine Informationsveranstaltung, danach Einzelgespräche beim Trainer. Kurse wie z.B. Deutsch, Englisch, Mathematik, EDV u.a. seien freiwillig. Darauf könnte sich die Aussage des Beschwerdeführers beziehen, wonach dieser gemeint hätte, dass die Teilnahme freiwillig sei, dies könne missverstanden worden sein. Er habe jedenfalls nicht gesagt, dass die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme freiwillig sei.

17. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde der Beschwerdeführer von dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, dass nach derzeitiger Aktenlage nicht mit einer Abänderung des Bescheides vom 08.05.2015 zu rechnen sei. Nach Wiedergabe der zeugenschaftlichen Einvernahmen sowie der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Aktenlage durch seine schriftliche Erklärung vom 18.03.2015, am Informationstag bei der Firma XXXX nicht teilnehmen zu wollen, ohne wichtigen Grund den Erfolg dieser Maßnahme vereitelt habe, wodurch über ihn die Sanktion § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den angeführten Ausführungen bis zum 21.07.2015 eine Stellungnahme abzugeben.

18. Am 22.07.2015 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Angemerkt wurde, dass aus den Zeugeneinvernahmen von Herrn XXXX und von Herrn XXXX hervorgehe, dass keiner der beiden dem Beschwerdeführer eine Rechtsbelehrung über die Folgen gemäß § 10 AlVG erteilt hätte. Der Beschwerdeführer hätte darüber aufgeklärt werden müssen, dass sein Schreiben hinsichtlich der Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme vom 18.03.2015 zum Anlass genommen werden könne, um ihm den AMS-Bezug zu streichen. Dies sei nicht erfolgt. Auch aus der Aussage der bekannten Zeugin Frau XXXX gehe hervor, dass eine diesbezügliche Rechtsbelehrung am 06.05.2015 ebenfalls nicht erteilt worden sei. In der Betreuungsvereinbarung vom 03.03.2015 werde ausschließlich auf Seite 2 festgehalten, dass es sich um eine Teilnahme SÖBÜ XXXX am 18.03.2015 handle. Es werde dort jedoch mit keinem Wort die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme über mehrere Wochen erwähnt. Auch daraus lasse sich daher nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer darüber Bescheid wusste, dass eine Nichtteilnahme an der ihm ausdrücklich mitgeteilten freiwilligen Maßnahme zu einem Verlust seines AMS-Bezuges führen könne. Dem Bescheid hafte somit insgesamt ein wesentlicher Verfahrensmangel an, wegen mangelnder Rechtsbelehrung. Weiters wurde ein "vertretbarer Rechtsirrtum" geschlossen geltend gemacht, da der Beschwerdeführer aufgrund der Informationen am 18.03.2015 davon ausgehen durfte, dass die Teilnahme freiwillig sei und keine negativen Rechtsfolgen nach sich ziehe.

19. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 05.08.2015, GZ: XXXX, wurde der Bescheid vom 08.05.2015 betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 18.03.2015 bis 12.05.2015 gemäß §§ 38 und 10 AlVG vollinhaltlich bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes wurde in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszugsweise ausgeführt:

"In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ein Arbeitsloser den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

Herrn XXXX von der Firma XXXX hat im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens niederschriftlich als Zeuge angeführt, dass er Ihnen am 18.3.15 nicht mitgeteilt hat, dass die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX freiwillig ist. Diese Angaben sind glaubhaft, zumal Herr XXXX vom oben angeführten Kursträger in seiner niederschriftlichen Zeugeneinvernahme vom 7.7.15 erklärt hat, nicht von einer Freiwilligkeit bezüglich der Teilnahme an dieser Maßnahme gesprochen zu haben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsmarktservice mit Ihnen am 3.3.15 in einer Betreuungsvereinbarung Ihre Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme SÖBÜ bei XXXX verbindlich vereinbart hat und Sie dabei ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Wenn Sie in Ihrer Stellungnahme im Beschwerdevorprüfungsverfahren dazu ausführen, dass in dieser Betreuungsvereinbarung ausschließlich auf Seite 2 festgehalten wird, dass es sich um eine Teilnahme SÖBÜ XXXX am 18.3.15 handelt und dort mit keinem Wort die Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme über mehrere Wochen erwähnt wird, ist dazu festzuhalten, dass Sie in dem Ihnen am 3.3.15 vom Arbeitsmarktservice ausgefolgten Einladungsschreiben für den Informationstag für XXXX am 18.3.15 darauf hingewiesen wurden, dass der Einstieg bei XXXX mit einer Vorbereitungsphase erfolgt, die fünf bis acht Wochen dauert.

Zu den Angaben der von Ihnen in der Beschwerde beantragten Zeugin Frau XXXX im Zuge ihrer niederschriftlichen Zeugeneinvernahme im Beschwerdevorprüfungsverfahren vom 6.7.15 ist festzuhalten, dass Sie die Richtigkeit der mit Ihnen vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse am 6.5.15 aufgenommenen Niederschrift mit Ihrer Unterschrift bestätigt haben.

Das Arbeitsmarktservice kam somit zur Ansicht, dass Sie durch Ihre schriftliche Erklärung vom 18.3.15 am Informationstag bei XXXX, an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX nicht teilnehmen zu wollen, ohne wichtigen Grund den Erfolg dieser Maßnahme vereitelt haben, wodurch die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.

Da in Ihrem Fall eine wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 AlVG vorliegt, weil mit rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 7.10.13 bereits für die Zeit vom 20.9.13 bis 31.10.13 eine Sanktion gemäß 10 Abs. 1 AlVG verhängt wurde und Sie seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben haben, ist der Sanktionsverlust für acht Wochen und somit für die Zeit vom 18.3.15 bis 12.5.15 auszusprechen.

Da Sie nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (18.3.15 bis 12.5.15) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG nicht vor."

20. Am 21.08.2015 langte bei der belangten Behörde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer den Auftrag erhalten hätte, an der Veranstaltung der Firma XXXX teilzunehmen, jedoch nicht, dass er an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilnehmen hätte sollen. Aus der Rechtsbelehrung gehe eindeutig hervor, dass die Teilnahme an der Veranstaltung negative Folgen gem. § 49 AlVG nach sich ziehe, jedoch nicht mehr. Dem Akteninhalt wiederspreche zudem die Feststellung, dass die Zeugin Frau XXXX im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme ausgesagt hätte, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der aufgenommenen Niederschrift am 06.05.2015 mit seiner Unterschrift bestätigt hätte. Vielmehr sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift nicht vorgelesen worden und sei eine Unterfertigung der Niederschrift nur deshalb erfolgt, da der Beschwerdeführer eine Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse gebraucht hätte, die ihm Herr XXXX nur unter der Bedingung gegeben hätte, dass er die Niederschrift unterschreibe. Es könne also keine Rede davon sein, dass mit der Unterfertigung der Niederschrift die Richtigkeit bestätigt worden sei. Zudem sei die Beschwerdevorentscheidung unvollständig, da sie sich nicht mit der mangelnden Rechtsbelehrung auseinandersetze und leide das Verfahren somit an einem Verfahrensmangel, da der Beschwerdeführer selbst nicht einvernommen worden sei.

21. Der Vorlageantrag, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.09.2015 gem. § 15 VwGVG zur Entscheidung vorgelegt.

22. Am 22.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Diese gestaltete sich - auszugsweise und original (einschließlich allfälliger Tipp- und Schreibfehler) - wie folgt:

"VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. Die Zeugen verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR an BF: Befinden Sie sich derzeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis?

BF: Nein. Ich bin nicht in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Ich bin arbeitslos gemeldet, bin aber schon lange im Krankenstand. Dementsprechend wahrscheinlich nicht mehr beim AMS geführt.

VR an Belangte Behörde: Was sagen Sie dazu?

Belangte Behörde: Der BF bezieht seit 28. März 2015 Krankengeld.

VR stellt den Verfahrensgang dar: Folgender SV ist unstrittig: Mit Bescheid vom 08.05.2015 wurde ausgesprochen, dass der BF für den Zeitraum von 18.03.2015 bis 12.05.2015 den Anspruch auf NH verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass er durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Dagegen erhob der BF Beschwerde und brachte vor, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt habe. Der BF habe sich gemäß Auftrag des AMS, Herr XXXX, vom 3.3.2015 am 18.3.2015 beim Informationstag für XXXX eingefunden. In der Folge hat sich der BF dazu entschieden, Herrn XXXX mitzuteilen, dass er auf eine Teilnahme verzichte und seine Bewerbungen weiterhin selbst verfassen werde. Der BF hat in der Folge Herrn XXXX ein Schreiben dazu übergeben. Der nächste Termin beim AMS sei am 06.05.2015 erfolgt, als auch eine NS erstellt wurde. Am 08.05.2015 erging der verfahrensgegenständliche Bescheid.

Ist dies korrekt?

AMS: Ja.

BF: Ja.

VR: Ich würde Sie nunmehr bitten, dem Gericht Ihre Beschwerdepunkte kurz darzulegen.

BF: 2015 habe ich Herrn XXXX als Berater bekommen. Er ist ein unfreundlicher Mensch und meiner Meinung nach ungeeignet als Kundenbetreuer. Ich habe von Herrn XXXX am 03. März, glaube ich, die Einladung zu XXXX bekommen. Ich war mit Frau XXXX als Zeugin dort. Das wurde mir wortlos hingeworfen und keine Erklärung, was das ist und was mich erwartet. Am 18.3. war das ein Informationstag bei XXXX. Ich habe auch ein Gedächtnisprotokoll angefertigt. Bei XXXX hörte ich, dass hier alles freiwillig ist. Das hat sich für mich auf Gesamt XXXX bezogen. Es ging dann mit Herrn XXXX zum Einzelgespräch, es war recht kurz und knapp. Ich wurde gefragt, was ich zuletzt arbeitete, das sagte ich auch, nämlich als Tischler im Film- und Fernsehbereich, Bühnentischler. Er meinte, dass wir keine Jobs haben. Herrn XXXX habe ich den besagten Zettel geschrieben, dass ich meine Bewerbungen selbst verfasse, was ich auch tue. Nach dem 18.03 bin ich am 24.03. in die Servicezone um einen neuen Termin gegangen, den habe ich am 26.03 gehabt. Nachdem ich allerdings im Krankenstand war, habe ich den Termin nicht wahrgenommen. Dann brauchte ich von der Krankenkasse ein Schreiben vom AMS, damit die Krankenkasse mein Krankengeld berechnen konnte. Das war Mitte April. Für den 06. Mai habe ich den neuen Termin bekommen. Am 18.03. war ich bei XXXX und noch nicht im Krankenstand. Am 24. März war ich beim AMS das erste Mal nach XXXX in der Servicezone. Ab 25. war ich krank. Ich habe das AMS sicher informiert.

LR: Sind Sie sicher, dass Sie das AMS verständigt haben, nachdem Sie in den Krankenstand gingen, dass Sie den Termin nicht wahrnehmen können?

BF: Ja, da bin ich mir sicher.

VR: Was war dann am 06.05?

BF: Bei Herrn XXXX wurde eine Niederschrift aufgenommen.

VR: Was wurde am 03.03 beim Termin konkret gesagt?

BF: Ich war mit Frau XXXX dort. Konkret wurde nicht viel gesagt. Die Einladung für XXXX wurde entgegengeschleudert mit sehr wenig Information. Ich wollte wissen, was das mir bringt, darauf habe ich keine Antwort bekommen.

VR: War das das erste Mal für Sie, dass Sie zu einer derartigen Maßnahme eingeladen wurden?

BF: Nein.

VR: Wie oft vorher?

BF: Dreimal, viermal, fünfmal.

VR: Können Sie bitte zu mir kommen. VR zeigt BF die Einladung. Ist das die Einladung, die Sie bekommen haben?

BF: Ja.

VR: Aus meiner Sicht ist die Information sehr umfassend. Ich sehe hier einen Hinweis, dass es zu einem Verlust des Leistungsanspruches bei einer Weigerung kommen kann und auf S 4 wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass es danach zu einem Dienstverhältnis kommen kann und die Vorbereitungsphase 5-8 Wochen dauert. Stimmen Sie mir zu?

BF: Das steht so da, ja.

VR: Welche Fragen haben Sie an Herrn XXXX gehabt?

BF: Was ist das? Was bringt mir das? Welche Kenntnisse, Fähigkeiten fehlen mir, die hier gut gemacht werden?

VR verweist nochmals auf die Einladung, wo ein eigener Absatz steht, was Sie erwartet und Ziel der Maßnahme, sowie auf die am selben Tag abgeschlossene Betreuungsvereinbarung, die fast eine ganze Seite die Begründung hinsichtlich einer Teilnahme an dieser Maßnahme enthält, einschließlich der Rechtsfolgen bei einer Nichtteilnahme. Was vermissen Sie unter all diesen Informationen?

BF: Dass ich am 18. März für einen Tag eingeladen werde. Das impliziert für mich einen Tag.

VR: Wie sehen Sie dann die Erklärung in der Einladung, aus der sich deutlich ergibt, dass eine Vorbereitungsphase 5-8 Wochen dauert?

BF: Für mich ist die Einladung am 2. Blatt vorbei.

VR: Was dachten Sie, ist S 3 und S4?

BF: Ich dachte, es geht um eine Eingabe. Beim AMS hätte man wissen können, dass der Informationstag den Auftakt für den Kurs von 5-8 Wochen darstellt.

BFV: Es war für den BF ein allgemeines Hinweisblatt, was so beim AMS aufliegt.

VR an belangte Behörde: Was sagen Sie dazu?

Belangte Behörde: Es steht in der Betreuungsvereinbarung am 03.03. Teilnahme bei XXXX, sowie Hinweis auf die Rechtsfolgen.

VR: Was sagen Sie zum Vorwurf des BF, dass das Einladungsschreiben nur die ersten 2 Seiten umfasst und nicht S 3 und S 4?

Belangte Behörde: Es handelt sich um 4 Seiten, die das als Gesamtheit umfassen.

VR: Hat Ihnen der Berater sämtliche 4 Seiten hingeworfen?

BF: Ja.

VR an LR: Ist es üblich, dass man Informationsblätter, die auch sonst aufliegen als Teil einer Einladung verwendet?

Belangte Behörde: Meines Wissens schon. Aber dazu muss man die regionale Geschäftsstelle befragen.

VR: Wieso ist Frau XXXX am 03.03 zum Termin mitgegangen?

BF: Anfang des Jahres bekam ich Herrn XXXX als neuen Berater. Er hat mich "schirch" behandelt. Ich bin dann nur mehr in Begleitung auf das AMS gegangen, um einen Zeugen für dessen Verhalten zu haben.

VR: Hat der Herr XXXX Ihnen am 03.03 gesagt, dass die Teilnahme an dieser Manahme verpflichtend oder freiwillig ist?

BF: Er hat mir das hingeschleudert. Diese Teilnahme ist verpflichtend, quasi ein Kontrollmeldetermin.

VR wiederholt die Frage.

BF: Das weiß ich nicht mehr.

BFV: Was meinen Sie mit Teilnahme?

BF: Für mich geht es um den 18.03.

VR: Was ist konkret beim Termin am 18.03 bei XXXX passiert?

BF: Ich habe ein Gedächtnisprotokoll mit. Dieses kann zum Akt genommen werden. Ich kam dorthin ohne meine Zeugin. Ca. 60 Leute waren dort.

BF zeigt Mitschriften, 4 Seiten.

VR: Schreiben Sie regelmäßig ein Gedächtnisprotokoll bei Ihren AMS-Terminen?

BF: Ich schreibe immer wieder gerne mit, um einfach eine Gedächtnisstütze zu haben. Ich kam hin, 60 Leute etwa saßen dort. 5-7 XXXX Mitarbeiter gingen herum. Es gab berieselnde Musik und einen Vortrag, Herr XXXX und 3-4 andere Personen machten das. Ich hörte von ihm, die Teilnahme ist freiwillig.

VR: Was wurde alles bei diesem Vortrag von Herrn XXXX gesagt?

BF: Selbstbewihräucherung. Nebenbei gab es Powerpoint und XXXX Arbeitsplätze präsentiert. Nach diesem kurzen Vortrag sollte es ein Einzelgespräch geben. Es hat ausgesehen wie bei "Speed Dating". Herr XXXX saß auf der einen Seite. Einer nach dem anderen wurde zu ihm gerufen. Es wurde gesagt, dass es am Montag darauf losgeht.

VR: Wie lange hat der allgemeine Vortrag und das Einzelgespräch?

Allgemeiner Vortrag: 8-10 Minuten, Einzelgespräch: 3-5 Minuten. Mir wurde kein Arbeitsplatz angeboten.

VR: Haben Sie sich ernsthaft erwartet, dass Ihnen nach maximal 15 Minuten ein Arbeitsplatz angeboten wird?

BF: Hier steht, es geht um ein Arbeitsverhältnis.

VR: Wieso haben Sie sich eigentlich dazu entschieden, diese Maßnahme nicht anzutreten, wenn Sie ernsthaft daran interessiert waren, Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden?

BF: Weil ich entschieden habe, meine Bewerbungen selbst zu verfassen (2 Ordner).

VR: Ich verweise auf die Betreuungsvereinbarung vom 03.03, wonach steht, dass Ihre bisherige Arbeitssuche nicht erfolgreich war und Sie selbst keine Stellen gefunden haben. Deshalb wurden Sie, wie sich aus der Betreuungsvereinbarung ergibt, der Maßnahme zugewiesen. Wieso sind Sie davon ausgegangen, dass Ihnen Ihre eigenen Bewerbungen mehr helfen können, als eine Maßnahme, die Sie erst 15 Minuten angeschaut haben.

BF: Wie viele zuvor besuchte Maßnahmen haben mir etwas geholfen?

VR: Wie war das mit dem Schreiben, das Sie am 18.03 dem Herrn XXXX gegeben haben? Wer hat den Anlass gesetzt, das Schreiben zu verfassen?

BF: Herr XXXX hat mich dazu gebracht, ich möchte ihm das schriftlich geben, das ich verzichte. Das machte ich. Herr XXXX gab das einer weiteren Dame.

VR: Wurden Sie, in dem Zusammenhang, als Sie gesagt haben, dass Sie auf die Teilnahme verzichten und dieses Schreiben abgegeben haben, von den Mitarbeitern darauf hingewiesen, dass das Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte?

BF: Nein. Die haben das akzeptiert.

VR: Hat Herr XXXX am 03.03 gesagt, dass eine Nichtteilnahme Rechtsfolgen haben könnte?

BF: Ich weiß es nicht. Es geht mir um diesen einen Tag.

VR: Angenommen, Sie sind davon ausgegangen, dass die Teilnahme für diesen einen Tag verpflichtend ist. Wieso haben Sie dann nicht bis zum Ende des Tages teilgenommen, nach 15 Minuten aufgehört unter Anbetracht dessen, dass Sie in der Betreuungsvereinbarung auf die verpflichtende Teilnahme hingewiesen wurden.

BF: Der Tag war nach den Einzelgesprächen vorbei.

VR: Für alle?

BF: Meines Wissens war das für die jeweils Betreffenden nach den Einzelgesprächen vorbei.

VR: Hat jemand der anderen Teilnehmer auf die Teilnahme verzichtet?

BF: Das kann ich nicht zu 100% sagen.

LR: Entspricht dieses Vorgehen, diese Veranstaltung, Ihrer Erfahrung?

BF: Ja.

VR: Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass Sie schon Rechtsfolgen aus einer ähnlichen Pflichtverletzung hatten. Somit kannten Sie das System des AMS. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin ein recht genauer Mensch. Ich kenne das AMS-System. Was mich am meisten stört, ist das AMS-Mitarbeiterverhalten. Es geht einfach um das Verhalten des Mitarbeiters. Es wird nur in der Betreuungsvereinbarung vom 03.03 festgehalten. Herr XXXX hat, nachdem er mich neu als Kunden bekommen hat, mit mir eine Betreuungsvereinbarung ausgearbeitet. Ich las diese zu Hause durch. Ich sagte, dass ich mit dem und dem nicht einverstanden bin.

VR: Im Jänner haben Sie die Betreuungsvereinbarung ausgearbeitet bekommen?

BF: Ausgearbeitet bekommen, das wurde mit mir nicht besprochen. Im Februar hatte ich einen Termin bei einer Vertretung. Diese änderte auf meinen Wunsch. Am 03.03, kam ich wieder zu Herrn XXXX. Er hat mir das zum Unterschreiben hingelegt. Ich musste die Betreuungsvereinbarung unterschreiben.

LR: Haben Sie die Vereinbarung vom Februar unterschrieben?

BF: Sie müsste beim AMS aufliegen. Ich habe einen Durchschlag vom Februar.

BF legt diese mit den Verbesserungen vor.

BF: Am 03.03 hat Herr XXXX das zurückgeändert.

Festgehalten wird, dass in der vom BF vorgelegten Betreuungsvereinbarung vom 13.02.2015 die Maßnahme bei der Firma XXXX noch nicht aufscheint.

VR an belangte Behörde: Wann ist die Maßnahme aktuell geworden?

Belangte Behörde: Am 03.03.

VR: Zum 06.05: Was passierte?

BF: Am 28.04 holte ich mir den Termin für den 06.05. Ich ging mit Frau XXXX hin. Herr XXXX bat uns herein. Er holte die Chefin, meinte er. Dann kam eine Frau, sie stellte sich nicht vor. Eine unsichere Frau kam dann herein, sie wirkte nicht als Vorgesetzte. Ich brauchte den AMS-Zettel, damit die Krankenkasse mein Krankengeld berechnen kann. Herr XXXX unterschreibt mir das erst, wenn ich eine Niederschrift unterschreibe. Darin stimmt nicht alles.

VR: Wie ist die Niederschrift zustande gekommen, wer war beim Verfassen und Unterschreiben der Niederschrift vorbei, haben Sie die Niederschrift diktiert?

BF: Es waren Herr XXXX, Frau XXXX, die Chefin und ich dabei. Die Niederschrift wurde von Herrn XXXX verfasst, die Chefin stand hinter ihm.

VR: Hat Herr XXXX direkt vor Ihnen die Niederschrift verfasst?

BF: Er hat am PC herumgetippt. Die Niederschrift wurde nicht diktiert. Ich habe mich ganz schrecklich gefühlt. Es hieß, dass er erst das mit der Krankenkasse unterschreibt, wenn ich das unterschreibe.

LR: Haben Sie vor der Unterschrift diese Niederschrift durchgelesen?

BF: Ich kann es nicht 100%ig sagen, ich sage ja. Man muss es sich durchlesen. Es hätte nichts geändert.

VR: Ist Ihnen klar, wenn Sie nicht einverstanden gewesen wären, Sie sich weigern können?

BF: Dann hätte ich das Formular nicht unterschrieben bekommen.

VR: Was war die Funktion der Frau XXXX?

BF: Sie hatte keine Funktion. Sie ist dahinter am Fensterbrett gelehnt und war einfach nur da.

LR: Sind Sie sicher, dass Frau XXXX dabei war, wie Ihnen "angedroht wurde", wenn Sie nicht unterschreiben, bekommen Sie die Bestätigung für die Krankenkasse nicht?

BF: Da bin ich mir sicher.

VR: War Ihnen klar, dass das AMS verpflichtet gewesen wäre, Ihnen die Krankenkassenbestätigung auszustellen und nicht abhängig von einer Unterzeichnung der Niederschrift war?

BF: Nein. Mein Betreuer sollte für mich da sein. Wenn ich mit meinem Krankenkassenzettel in die Servicezone gehe, dann bekomme ich von Herrn XXXX einen Termin.

VR: Haben Sie schon früher derartige Bestätigungen vom AMS gebraucht und bekommen?

BF: Eine Bestätigung dieser Art - das war das erste Mal.

VR: Haben Sie diese Bestätigung bei der Krankenkasse mit?

BF: Nein. Diese musste ich abgeben.

Belangte Behörde: Ich habe nichts im Akt jetzt.

VR: Was sagen Sie zu dem ganzen bisher Gesagten?

Belangte Behörde: Die vorgelegte Niederschrift vom 06.05 und die Betreuungsvereinbarung, darauf verweise ich.

VR: Worauf bezieht sich Ihrer Meinung nach die auf Seite 2 dieses Einladungsschreibens, die Rechtsmittelbelehrung? Hintergrund ist, dass im Vorlageantrag vorgebracht wurde, dass sich das auf § 49 AlVG und nicht 10 beziehe.

Belangte Behörde: Es ist als Meldestelle bezeichnet, ich sehe eine §10 Rechtsmittelbelehrung.

VR: Wenn jemand zu einer derartigen Maßnahme zugewiesen wird, wann und von wem werden die RMB erteilt?

Belangte Behörde: Man macht eine Niederschrift, was passiert, wenn man der Maßnahme nicht teilnimmt oder gibt es eine Betreuungsvereinbarung, wo auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird. Normalerweise sollte eine ordentliche Maßnahmenbelehrung (Hinweis auf Rechtsfolgen) erfolgen, warum die Maßnahme notwendig ist. Hier war es eine Betreuungsvereinbarung.

VR: Ist es normalerweise so, dass der Berater bei Übergabe nochmals mündlich darauf verweisen muss?

Belangte Behörde: Schriftlich wird das dokumentiert und vom Kunden unterschrieben.

VR: In dem Fall war die RMB Ihrer Meinung nach umfassend im Rahmen der Betreuungsvereinbarung?

Belangte Behörde: Ja.

VR: Was sagen Sie zum Vorwurf des BF im Beschwerde- und Vorlageantrag, dass eine mangelnde RMB erfolgt ist?

Belangte Behörde: Üblicherweise erfolgt eine umfassende RMB.

VR: Wie läuft die Vermittlung an XXXX ab? Wieso wurde der BF an diese Maßnahme zugewiesen?

Belangte Behörde: Das fällt nicht in meinen Aufgabenbereich.

VR: Der Entziehungszeitraum für die Notstandshilfe wurde nicht erklärt.

Belangte Behörde: Der 18.03 war der Beginn der Sanktion. Das war der Infotag.

VR: Hätte Ihrer Meinung nach der BF am 18.03 bei der Firma XXXX eine RMB dort separat erhalten müssen?

Belangte Behörde: Das AMS hat ordnungsgemäß die RMB durchgeführt.

VR: § 10 Niederschriften - sind diese normal vorgefertigt oder werden sie im Einvernehmen mit dem Kunden erstellt?

Belangte Behörde: Ich lese dem Kunden das nochmals vor. Der Kunde muss mit dem Inhalt einverstanden sein.

LR: Wir hörten vorhin, dass der BF meinte, dass der Betreuer unfreundlich war, haben Sie von anderen Kunden gehört, dass der Betreuer unfreundlich war?

Belangte Behörde: Sonst habe ich keine negativen Rückmeldungen bekommen. Wie viele Kunden am Tag ein Betreuer hat, das kann ich nicht wissen.

BFV: Am 06.05. warum war die Niederschrift mit RMB nötig (§ 10 Belehrung)?

Belangte Behörde: Das ist nicht notwendig meiner Meinung nach. Diese Niederschriften sind mir bekannt. Ich gebe Ihnen Recht, dass es nicht mehr notwendig ist, diese RMB zu erteilen.

VR: Das ist notwendig, weil das ein Sachverhalt ist, dass er nicht bereit ist, nach Erklärung der Rechtsfolgen, dass er nicht bereit ist.

BFV: Die Maßnahme ist schon angelaufen.

BFV: Wir haben gehört, dass man belehrt werden muss, wenn man einer Betreuungsvereinbarung zugewiesen wird.

LR: Man könnte sagen, nach Belehrung der Rechtsfolgen, die bereits erfolgt ist.

BF: Zur Frage des Herrn XXXX: Laut Aussage bin ich der Einzige, der mit ihm ein Problem, hat. Ich würde gerne als Kunde bezeichnet werden. In einem Büro mit Kundenkontakt steht bei Herrn XXXX: "Du kannst mich mal", a Watschen kannst haben". Da fühle ich mich einfach nicht wohl. Der Herr von AMS kennt niemanden, ich kenne schon jemanden, der mit ihm Probleme hat. Bei XXXX oder XXXX rollen manche schon die Augen. Was Mobbing und dergleichen betrifft: Ich bin im Krankenstand. Ich mache eine Psychotherapeutische Behandlung und eine Reha. Ich habe mich vom ersten Augenblick als "Fetzen" mit Zeugen gefühlt.

VR: Bei uns geht es nicht um Mobbing, sondern um den Zeitraum, was erfolgt ist.

LR: Es gibt auch ein Beschwerdeverfahren. Wenn Ihnen etwas gegen den Strich geht, kann man sich intern beim AMS beschweren. Sie können das schriftlich an die AMS-Leitung schicken.

Ende der BF-Einvernahme um 11.28 Uhr.

Herr XXXX wird ab 11.28 Uhr einvernommen.

Beginn der Befragung von Zeuge 4:

Verhältnis zur BF:

VR: Können Sie sich an den BF erinnern? Bzw. an die Texteintragungen im AMS-System vom 3.3.2015 und vom 6.5.2015?

Z4: Ja. Ich kann mich noch an den BF erinnern. Ich dokumentierte die Sachverhalte immer sehr genau. Ich kann mich an seine Begleitperson erinnern.

VR: Bitte schildern Sie dem Gericht, wie der Termin mit dem BF am 03.03.2015, verlaufen ist!

Z4: Zur Zuweisung bei XXXX kam es, mit einer ausführlichen Erklärung, warum der BF hingeschickt wurde und auch über die ausführliche RMB.

VR: Können Sie ausschließen, dass Sie dem BF gesagt hätten, dass die Teilnahme an der Maßnahme am 18.3.2015 freiwillig ist?

Z4: Ja. 100%ig sagte ich, dass die Maßnahme verpflichtend ist.

VR: Wie erfolgt üblicherweise eine Information über eine derartige Teilnahme sowie über die Rechtsfolgen?

Z4: Auf Grund der Vormerkdauer versuche ich zu erklären, dass auf Grund der Beeinträchtigung es von uns aus sinnvoll ist, an einer Teilnahme eines sozialökonomischen Betriebs um eine befristete Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Das letzte längere ALV-DV war 2006. Es gab Unterbrechungen. In einem Jahr gab es einmal ein längeres DV. Sonst gab es keine längerfristigen DV. In dem Fall war es so, dass der Kunde bis vor der ersten Zuweisung in Betreuungsservice war (reine Beratungsstelle kein Kurs). Es war dann notwendig ihn vorzumerken, weil die Teilnahme bei dieser Beratungsstelle für 1 Jahr befristet ist. Wenn ich dann jemanden vor mir habe, muss ich ihn als Langzeitarbeitslosen behandeln.

VR: Von Ihrer Seite erfolgte eine Rechtsbelehrung über die verpflichtende Teilnahme mündlich?

Z4: Der Kunde war unkooperativ. Es könnte sein, dass er die Betreuungsvereinbarung nicht unterschrieb. Vielleicht war es ein Betreuungsplan.

VR: Eine Betreuungsvereinbarung, diese wurde am 03.03. vereinbart.

VR: BF hat vorher gesagt, dass es bezüglich dieser Betreuungsvereinbarung zu Diskussionen kam. Im Jänner 2015 haben Sie eine Betreuungsvereinbarung unterschrieben, der BF wollte Änderungen, er unterzeichnete das im Februar mit einer Kollegin von Ihnen. Im März haben Sie mit dem BF dann die gegenständliche Betreuungsvereinbarung vom 03.03 vereinbart.

Z4: Ich kann nur dazu sagen, wenn ich das im März neu machte, dann haben wir etwas Neues vereinbart. Vermutlich handelt es sich um die Zuweisung von XXXX.

VR: Die Firma XXXX steht am 03.03 drinnen. Wann ist Ihrer Erfahrung oder Erinnerung nach die neue Information herausgekommen, am 03.03 oder schon vorher?

Z4: An das kann ich mich nicht mehr erinnern.

VR: Am 03.03 haben Sie einen Texteintrag gemacht. Dazu möchte ich

Ihnen Fragen stellen: EI, ADG, ELS und MP? Was heißen diese Ausdrücke?

Z4: EI = Eigeninitiative, ADG = Vermittlungsvorschläge, im System

aufscheinende freie Stellen, ELS = Einladungsschreiben, MP =

Meldepflicht.

VR: Haben Sie eine Rückmeldung von XXXX bezüglich des BF erhalten?

Z4: Ja. Der BF hat sich von Anfang an gegen XXXX gewehrt, bei der Zuweisung gab es längere Diskussionen. Wir informieren sehr wohl über § 10. Der BF wurde darüber informiert, er ging zu XXXX. Wir bekamen dann die Rückmeldung, dass er freiwillig abgebrochen hatte, dies ist für uns eine Vereitelung.

VR: Hat XXXX mit Ihnen persönlich gesprochen?

Z4: Es könnte sein. Bei solchen Fällen telefonieren wir sehr wohl nach.

VR: XXXX vermerkte am 19.03.2015, dass XXXX sagte, dass Teilnehmer ablehnt und selbst suchen will.

Z4: Er ist in der Kursadministration. Wir bekommen über das interne Kommunikationssystem Rückmeldungen. Ich frage per Telefon nach. Ich glaube, dass ich telefoniert habe und es hieß, dass er ablehnt.

VR: Machen Sie normal Texteinträge oder?

Z4: Ich lasse mir das schriftlich geben von XXXX. Ich weiß nicht, ob eine schriftliche Ablehnung beiliegt von XXXX.

VR: Es befindet sich im Akt kein Schreiben der Firma XXXX direkt bzw. kein Nachweis über ein erfolgtes Telefonat des Herrn XXXX mit

XXXX.

VR: Können Sie sich an die Begleiterin des BF, Frau XXXX (Z1) erinnern? War diese schon bei anderen Terminen des BF anwesend?

Z4: Ja. Sie war, glaube ich, bei jedem Gespräch dabei. Sie sagte auch nie, wie sie heißt. Sie sagte nie, aus welchem Grund sie bei mir war.

VR: Wie war Ihr Verhältnis mit dem BF? Wie haben Sie die Begegnung empfunden?

Z4: Ich bin von Anfang an auf Widerstand und Ablehnung gestoßen. An der Eigeninitiative hat es gehapert. Sie wurde mangelhaft oder überhaupt nicht gemacht.

VR: Der BF führte aus, dass er sich von Ihnen gemobbt gefühlt hat.

Z4: Das höre ich immer wieder. Es ist eine Art der Wahrnehmung.

VR: Haben Sie die konkrete Beziehung mit dem BF als schwierig empfunden?

Z4: Als äußerst schwierig. Ich wollte den BF unterstützen, er blockierte mich nur ständig. Dann mache ich nur mehr Dienst nach Vorschrift, wenn von der anderen Seite nichts mehr kommt.

VR: Hat sich der BF über Sie beschwert?

Z4: Die Stellvertretung der Abteilungsleiterin war bei einem Gespräch dabei.

VR: Bitte schildern Sie den Termin am 06.05.2015! Erfolgte eine Belehrung über die Rechtsfolgen? Wie erfolgte die Aufnahme der NS? War diese vorgefertigt? Gab es Probleme bei der Unterzeichnung der NS, eine allfällige Weigerung? Haben Sie die Chefin hineingerufen? Wurde bei diesem Anlass ein Schreiben der GKK unterzeichnet/übergeben, wie vom BF vorgebracht?

Z4: Ich kann mich nur dumpf erinnern. Ich glaube, es war die Abteilungsleitung dabei. In solchen Fällen holen wir die Abteilungsleitung. Wir wollen uns nicht beschimpfen lassen, es wird immer diskutiert und auf eine persönliche Ebene gezogen, nur weil ich meine Arbeit mache. Ich wollte die Sache möglichst schnell vom Tisch haben.

VR: Wurde die Niederschrift von Ihnen vorbereitet, gemeinsam mit dem BF erstellt?

Z4: Ich muss den BF befragen, was er zu den Vorwürfen von XXXX und vom AMS sagt. Deshalb gehe ich davon aus, dass gemeinsam die Niederschrift erstellt wurde. Ich bin mir ziemlich sicher, weil ich mache solche Niederschriften direkt mit dem Kunden.

VR: Können Sie sich erinnern an einen Widerstand des BF, diese zu unterschreiben?

Z4: Es könnte sein. Konkret daran erinnern kann ich mich nicht.

VR: Können Sie sich in diesem Zusammenhang an eine Krankenkassenbestätigung des BF erinnern?

Z4: Ich weiß es nicht mehr genau. Kann es so sein, dass der Kunde im Krankenstand war und die Niederschrift im Krankenstand aufgenommen wurde?

BF bestätigt, dass er zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand war.

Z4: Zum Kursstart war der BF nicht im Krankenstand.

VR: Es wurde vorgebracht, dass der BF die Unterschrift für die Krankenkassenbestätigung gebraucht hat. Er hätte von Ihnen eine Unterschrift für die Krankenkasse gebraucht und Sie hätten ihm diese nur gegeben, wenn er die §10 Niederschrift unterschreibt. Was sagen Sie dazu?

Z4: Ich weiß auch nicht, von welcher Unterschrift Sie reden. Wir unterschreiben keine Bestätigungen für die Krankenkasse. Das wäre wie Erpressung.

LR: Müssen Sie, bei jedem Ihrer Kunden, wenn er in den Krankenstand kommt, der Krankenkasse melden, wie hoch sein Bezug ist?

Z4: Wenn die Kasse nachfragt, ob der Kunde beim AMS versichert ist, dann müssen wir das ausfüllen. Ich habe nie so etwas ausgefüllt. Ich habe immer an die Info-Stelle verwiesen, die solche Bestätigungen erledigt. Wenn es jedoch Einstellungen gibt, die noch nicht abgeklärt sind, wie in diesem Fall, kann es niemand ausfüllen. Es war vielleicht die Wahrnehmung des BF so. Wir erteilten die Information, dass wir vor Ausstellung einer derartigen Bestätigung mit der Niederschrift abklären müssen, ob überhaupt ein Leistungsbezug besteht. Wir können höchstens bis zum 18.03 den Leistungsbezug bestätigen, danach muss es abgeklärt werden.

VR an BF: Was sagen Sie zur Krankenkassenbestätigung, worum handelte es sich?

BF: Ich habe den Zettel auch nicht mehr. Es hat ich vermutlich um den Leistungsbezug bis 18.03 gehandelt, welchen täglichen Leistungsanspruch ich beim AMS habe.

Z4: Das wäre eine normale Bezugsbestätigung, die ein jedermann bekommen hätte.

BF: Ich habe sie auch bekommen.

VR: Können Sie sich erinnern, dass Sie irgendeine Krankenkassenbestätigung am 06.05 für den BF ausgefüllt haben?

Z4: Es wurde immer 100%ig gesagt, dass die Niederschrift § 10 abgeklärt werden muss. Solange sie nicht ausgefüllt ist, können wir nichts ausfüllen.

VR: Wurde der Zeitraum der Bezugseinstellung jemals thematisiert?

Z4: Vom BRZ geht automatisch ein Brief hinaus, dass Rücksprache mit uns so rasch als möglich zu halten ist. Der BF wurde auf die Rechtsfolgen nach § 10 aufgeklärt.

LR: Ist es in Ihrer Praxis üblich, dass man bei Übergabe einer Einladung auch Vorinformationsblätter dazu gibt, die auch sonst wo aufscheinen können?

Z4: Jede Kursmaßnahme wird mit Informationsblättern hinterlegt, die werden ausgedrückt. Es wurde ausführlich erklärt, warum die Zuweisung zu einem Sozialökonomischen Betrieb erfolgt ist. Das steht im Betreuungsplan.

VR: Es wurden 4 Seiten Einladungsschreiben übergeben. Offensichtlich wäre das allgemein aufgelegen, dieses Informationsblatt.

Z4: Ich glaube, das das im Einladungsschreiben bei Zuweisung so aufscheint. Soferne der Schulungsträger etwas vorbeibringt, kann es sein, dass Flyer von XXXX aufliegen. Diese legt die Abteilungsleitung auf, ich gebe es mit, wenn ich es habe, wir fordern es nicht an.

VR: Diese Maßnahme ist im konkreten Fall allgemein ersichtlich aufgelegen?

Z4: Das könnte sein.

LR: Sie haben genau herausgehoben, dass der BF wenig Eigeninitiative zeigt. Der BF macht seine Bewerbungen selbst, er machte viele Bewerbungen. Darin ist ein gewisser Widerspruch.

Z4: Das heißt noch lange nicht, dass er eigeninitiativ tätig ist. Der BF war bei XXXX. Er könnte auch als Möbeltischler arbeiten, in diesem Bereich habe ich keine einzige Bewerbung gesehen. Der BF wollte nur als Bautischler arbeiten.

BFV: Was ist Eigeninitiative?

Z4: Jobrecherche über Internet und Zeitungen, AMS-Homepage, diverse Internet-Plattformen. Das steht immer in der Betreuungsvereinbarung. Wenn der BF 4 Bewerbungen vorlegt, ist das in Ordnung.

BFV: Hat Ihnen der BF etwas vorgelegt?

Z4: Der BF hat Zettel vorgelegt. Laut meinen Texteintragungen hat er zu wenig dazu die Initiative ergriffen.

VR: Wie viele Bewerbungen haben Sie als Eigeninitiative vorgelegt?

BF: 2 Bewerbungen pro Woche wollte meine vorherige Betreuerin sehen. Ich habe mich im Grunde genommen daran gehalten. Ich habe eine Mappe mit, wo man die Bewerbungen des letzten Jahres sehen kann.

VR nimmt Einsicht in diesen Ordner.

BF: Mir fehlen 15 Jahre Praxis für den Beruf eines Tischlers.

Festgehalten wird, dass der BF eine Mappe vorlegt, in der eine Vielzahl von Bewerbungen aufscheint, auch in unqualifizierten Tätigkeiten, wie z.B. als Hausarbeiter.

VR: Haben Sie diese Bewerbungen auch dem AMS vorgelegt?

BF: Meiner vorherigen Betreuerin ja. Herr XXXX hätte das gerne auf einem AMS-Vordruck gehabt. Meiner Erinnerung nach habe ich auch ihm die Bewerbungen vorgelegt.

BFV: Sie haben vorhin gesagt, ein Kriterium für die Zuweisung zu XXXX die lange Arbeitslosigkeit ist. Wie erklären Sie sich, dass Ihre Vertreterin eine Betreuungsvereinbarung machte, die keine Zuweisungserklärung innehatte?

Z4: Die Vertretung wollte sich nicht auf die Diskussion einlassen.

Z4 legt vor: Einen Texteintrag der Vertretung der BF, der in Kopie zum Akt genommen wird.

Z4: Es arbeiten nicht alle Kollegen gleich.

VR: BPL?

Z4: Betreuungsplan. Vereinbarung ist, wenn beide einverstanden sind.

VR: Gibt es eine Abkürzungsliste vom AMS?

Z4: Jeder verwendet andere Abkürzungen.

BFV: Unkooperatives Verhalten - welche Angebote machten Sie?

Z4: Sozialökonomischer Betrieb. Das wurde von Anfang an boykottiert.

VR: Sie sind seit Jänner 2015 der Betreuer des BF. Wie lange?

Z4: Bis der BF in den Krankenstand ging, 5 Monate.

VR: Wie viele Angebote haben Sie dem BF gemacht, außer der Firma XXXX?

Z4: Das weiß ich nicht. Wenn eine Person zu mir kommt und ich diese Person unterstützen will, dann erfährt man nur Widerstand, dann möchte ich mich nur um Leute kümmern, die kooperieren.

BF: Von Herrn XXXX habe ich kein Angebot bekommen. 2015 habe ich ein Angebot bekommen.

VR: Sie sagten zuvor, dass Sie öfters bei XXXX waren, 2014 oder 2015 war so eine Maßnahme?

BF: Ich habe 2014 sehr wohl 2 Kurse gemacht. Diese dauerten jeweils 6 Wochen. Computerkurs (Homepage) und ein Selbstmarketing für arbeitslose Künstler. Etwas XXXX-ähnliches machte ich 2010. 2011/2012 habe ich gearbeitet zum Glück.

Ende der Zeugeneinvernahme: 12.25 Uhr.

VR unterbricht um 12.25 Uhr die Verhandlung für 10 Minuten.

Fortsetzung: 12.37 Uhr.

Die Zeugin Frau XXXX (Z1) wird um 12.40 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

Beginn der Befragung von Z1:

VR: Woher kennen Sie den BF?

Z1: Ich bin mit dem BF befreundet.

VR: Waren Sie mit ihm schon öfters bei AMS-Terminen?

Z1: Zusammen war das dreimal.

VR: Sie waren auch am 03.03 beim Termin anwesend. Was ist passiert?

Z1: Herr XXXX machte die Tür auf. Er wollte, dass der BF hineingeht, ich ging mit. Herr XXXX sah nach im PC. Wir sind still dort gesessen. Währenddessen habe ich mir das Büro angesehen.

VR: Während des Gespräches hörten Sie zu?

Z1: Ja.

VR: Was hat Herr XXXX zum BF gesagt?

Z1: Eigentlich nichts. Die Kommunikation war sehr minimalistisch und ohne Informationen.

VR: An diesem Tag wurde mit dem BF und Herrn XXXX eine Betreuungsvereinbarung unterschrieben. Können Sie sich erinnern?

Z1: Ja. Es war vor dem 03. März. Am 13.02 war ich das erste Mal mit dem BF dort. Die Betreuungsvereinbarung hat geändert auf Wunsch des BF. Am 03.03.war ich das 2. Mal mit. Herr XXXX hat das umgeändert.

VR: Was wurde gesprochen bezüglich XXXX am 03.03?

Z1: Da ist nichts gesprochen worden. Ich weiß nicht, Herr XXXX hat das Papier hingeschoben. Der BF sollte das Papier gleich nehmen.

VR: Wurde der BF gar nicht informiert?

Z1: Es wurde gesagt, er soll hingehen.

VR: Hat der BF gefragt über diese Veranstaltung?

Z1: Er hat kurz gefragt, was das ist. Es war keine Kommunikation da. Herr XXXX hat die ganze Zeit in den PC geschaut. Ich wurde ignoriert. Der BF wurde nur ganz kurz angesehen.

VR: Hat der Herr XXXX etwas gesagt über diese XXXX Maßnahme?

Z1: Nein, nur dass der BF hingehen soll.

VR: Am 06.05 bei dieser Niederschrift, wie war die Situation?

Z1: Ich war das 3. Mal mit. Der BF brauchte von Herrn XXXX eine Unterschrift für die Wiener Gebietskrankenkasse. Der BF meinte, dass er bitte eine Unterschrift braucht. Er hat den Zettel gezeigt. Herr XXXX meinte, er gibt die Unterschrift, wenn der BF das unterschreibt. Herr XXXX hat auch dann die Chefin geholt.

VR: Wann wurde die Chefin geholt?

Z1: Am 06. Mai. Am Anfang, relativ schnell.

VR: Wie wurde diese Niederschrift erstellt? Können Sie sich daran erinnern?

Z1: Nein.

VR: Ist das Ihre Unterschrift?

Z1: Ja.

VR: Bitte sehen Sie sich die Niederschrift an, ob Sie sich erinnern können. Sehen Sie sich normal an, was Sie unterschreiben?

Z1: Ja. Ich traue mich nicht, etwas zu sagen, ich kann mich nicht mehr so gut erinnern.

VR: Hat es Probleme gegeben bei der Unterzeichnung der Niederschrift durch den BF?

Z1: Nein, er hat das unterschrieben, es war kein Problem.

VR: Hat er die Krankenkassenbestätigung auch bekommen von Herrn Meklusch?

Z1: Ja.

VR: Vorher oder nachher?

Z1: Der BF hat unterschrieben.

VR: Haben Sie das jetzt gelesen am 06.05, das was der BF unterschrieben hat?

Z1: Oberflächlich. Ich habe es gelesen.

VR: Haben Sie dem BF geraten oder nicht geraten, das zu unterschreiben?

Z1: Ich habe nichts geraten.

VR : Wieso waren Sie anwesend am 03.03 und im Mai bei den Gesprächen anwesend?

Z1: Im Jänner hat der BF beim AMS seinen neuen Berater kennen gelernt. Der BF meinte, er würde sich besser fühlen, wenn vielleicht jemand mitkommt.

LR: Hat Herr Meklusch vor Ihnen den Zettel für die Krankenkasse selbst unterschrieben?

Z1: Ja. Wir waren alle im Büro. Er ist vor mir gesessen, ich habe das gesehen.

VR: Wissen Sie, was das für eine Bestätigung von der Krankenkasse war?

Z1: Das war eine Bestätigung, ohne die der BF das Geld nicht bekommen hat.

Ende der Zeugeneinvernahme: 12.56 Uhr.

Der Zeuge Herr XXXX (Z2) wird um 12.57 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

Beginn der Befragung von Zeuge 2:

VR: Können Sie sich an den BF erinnern?

Z2: Nein. Vom Sehen her jetzt. Das ist schon etwas länger her. Ich habe viele Menschen.

VR: Können Sie sich an den Fall noch erinnern?

Z2: Ganz vage. 3-4 Minuten dauerte das Gespräch.

VR: Bitte schildern Sie dem Gericht, wie das Einzelgespräch mit dem BF am 18.03.2015 verlaufen ist!

Z2: Es war vielleicht 3,4, 5 Minuten, ganz kurz.

VR: Ich verweise auf die Niederschrift vom 06.07.2015, woraus sich für mich eigentlich ergibt, als ob Sie sich erinnern könnten an dieses Gespräch. Was sagen Sie dazu?

Z2: An den Wortlaut nicht. Ich habe in der Zwischenzeit mit sehr vielen Kunden Gespräche geführt.

VR: Um den Sinn und Inhalt geht es hier. Es ergibt sich, dass Sie sich an den BF erinnern können und an das, was vorgefallen ist.

Z2: Es hat ja zwei gegeben.

VR: Können Sie uns etwas dazu sagen?

Z2: Ich würde gerne, ich kann es nicht, bevor ich da einen Fehler mache.

VR: Können Sie ausschließen, dass Sie dem BF gesagt hätten, dass die Teilnahme an der Maßnahme freiwillig ist?

Z2: Ich habe das sicher nicht gesagt.

VR: Wie können Sie das sagen, dass Sie das sicher nicht gesagt haben, wenn Sie sich jetzt nicht erinnern können?

Z2: Ich habe das sicher nie einem Kunden gesagt und ich sehe das nicht als meine Aufgabe an.

VR: Der BF hat Ihnen am 18.03.2015 ein Schreiben bzgl. seiner Nichtteilnahme übergeben. Bitte beschreiben Sie die Situation! Ist dies ungewöhnlich? Was ist da konkret passiert? War die Freiwilligkeit und eine Belehrung über allfällige Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme bei Übergabe des Schreibens ein Thema?

Z2: Bei mir kommt das nicht vor, vielleicht bei den Kollegen.

VR: Können Sie sich erinnern, dass das in diesem Fall passiert ist, dass der BF gesagt hat, er mag daran nicht teilnehmen?

Z2: Auch daran kann ich mich nicht erinnern.

VR: Können Sie sich erinnern an dieses Schreiben? VR legt Schreiben des BF vor vom 18.03, in welchem dieser auf die Teilnahme an der Maßnahme verzichtet.

Z2: Ja, daran kann ich mich erinnern.

VR: Kommt es öfters vor, dass ein Kunde an einer derartigen Maßnahme nicht teilnimmt?

Z2: Bei mir nicht.

VR: Wenn dies nun das einzige Mal war, wo das vorgefallen ist, das muss für Sie ein einschneidendes Erlebnis gewesen sein?

Z2: Das ist doch schon so lange her.

VR: Erteilen Sie normalerweise bei derartigen Veranstaltungen den einzelnen Teilnehmern eine Rechtsbelehrung gem. §10 AlVG? Ist dies im konkreten Fall passiert?

Z2: Ich kenne jetzt diesen Paragraphen nicht.

VR: Keine Rechtsbelehrungen, was passieren würde, wenn jemand nicht teilnimmt?

Z2: Nein.

VR: Hat der BF von sich aus Ihrer Erinnerung nach dieses Schreiben vorgelegt?

Z2: Das weiß ich nicht.

VR: Ist es möglich, dass Sie den BF aufgefordert haben, dieses Schreiben vorzulegen?

Z2: Es ist einfach schon zu lange her. Ich kann es nicht sagen.

VR: Gibt es noch weitere Fragen?

Es gibt keine weiteren Fragen.

Der Zeuge wird um 13.07 Uhr entlassen.

Der Zeuge Herr XXXX (Z3) wird um 13.07 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.

Beginn der Befragung von Zeuge 3:

VR: Können Sie sich an den BF erinnern?

Z3: Nein. Vom Gesicht her nicht. Wir haben sehr viele Leute immer.

VR: Können Sie sich an den Fall des BF erinnern?

Z3: Es ist ein Jahr her. Ich wusste nicht, warum die Einladung ist. An den Fall kann ich mich nicht erinnern.

VR: Wissen Sie, wie am 18.03 diese Veranstaltung begonnen hat, was Sie dort machten?

Z3: Ich müsste lügen. Das ist immer anders. Einmal macht eine Person die Infoveranstaltung, einmal werden Einzelgespräche gemacht. Ich weiß nicht, in welchem Bereich ich war.

VR: Ich verweise auf die Niederschrift vom AMS vom 07.07.2015, wo Sie meines Erachtens schon wussten, was an dem 18.03 passiert ist. Die Rede ist von einer Begrüßung und Informationsveranstaltung. Es ergibt sich, dass Sie am 07.07.2015 wussten, was am 18.03 war.

Z3: Ich war bei Herrn XXXX. Bei uns gibt es verschiedene Varianten. Diese Hintergrundinformation haben wir nicht.

VR wiederholt die Frage.

Z3: Ich habe mir die Niederschrift durchgelesen. So wie es steht, wird es seine Richtigkeit haben.

VR: Haben Sie sich am 07.07. nochmals an den Vorfall erinnern können?

Z3: Das ist ein Jahr her. Die Einladung war auch nicht am nächsten Tag bei Herrn XXXX.

VR: Bitte schildern Sie dem Gericht, wie das allgemeine Informationsgespräch, an dem der BF am 18.03.2015 teilnahm, verlaufen ist!

Z3: Wenn ich das Informationsgespräch gemacht habe, dann habe ich einen Vortrag gehalten. Nachher gibt es den Abschluss, es gibt mit Trainern, mit anderen Kollegen, einzelne Gespräche.

VR: Wie lange dauert das allgemeine Informationsgespräch?

Z3: Ca. 20 Minuten.

VR: Dauert es länger als 5 Minuten?

Z3: Ja, sicher.

VR: Weisen Sie bei diesem Informationsgespräch auf allfällige Folgen hin, wenn jemand früher weggeht von dieser Maßnahme?

Z3: Nein, das ist nur Information.

VR: Können Sie überhaupt ausschließen, dass Sie dem BF gesagt hätten, dass die Teilnahme an der Maßnahme freiwillig ist?

Z3: Nein. Das sagen wir nicht, dass es freiwillig ist. In der Wiedereingliederungsmaßnahme sind interne Kurse, die angeboten werden, der Kurs ist freiwillig. Vielleicht hat das der Herr falsch interpretiert oder falsch verstanden.

VR: Können Sie sich erinnern, ob Sie etwas von einer generellen freiwilligen Teilnahme sagten?

Z3: Wenn ich diesen Vortrag mache, erzähle ich auch, dass es Kurse gibt.

VR wiederholt die Frage.

Z3: Nein. In der Form nicht. Ich kann mich zwar nicht erinnern, ich glaube, dass ich es nicht gesagt habe.

VR: Der BF hat Ihnen am 18.03.2015 ein Schreiben bzgl. seiner Nichtteilnahme übergeben. Bitte beschreiben Sie die Situation! Ist dies ungewöhnlich? Was ist da konkret passiert? War die Freiwilligkeit und eine Belehrung über allfällige Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme bei Übergabe des Schreibens ein Thema?

Z3: Das von Herrn XXXX?

VR: Nein.

VR zeigt Z3 das Schreiben des BF vom 18.03 über seine Nichtteilnahme.

Z3: Das sehe ich zum ersten Mal.

VR: Haben Sie das auch nicht beim AMS gesehen?

Z3: Ich weiß es nicht. Es scheint mir sehr neu. Ich kann mich daran nicht erinnern.

VR an belangte Behörde: Haben Sie das Schreiben der Nichtteilnahme gesehen?

Belangte Behörde: Es wurde der Beschwerde beigelegt.

VR wiederholt die Frage:

Belangte Behörde: Ich gehe aus, dass sie es gesehen habe, es war auch Beilage der Beschwerde.

VR: Können Sie sich an die Aufnahme dieser Niederschriften erinnern mit den beiden Herrn der Firma XXXX?

Belangte Behörde: Selbstverständlich, ich habe sie aufgenommen.

VR: Hatten Sie den Eindruck, dass die beiden Herren sich zu diesem Zeitpunkt an den Vorfall erinnern können?

Belangte Behörde: Vom Schreibstil her hatte ich schon den Eindruck. Es gab eine Informationsveranstaltung und Kurse. Es ergibt sich für mich daraus, dass sich die beiden Herren daran erinnern konnten.

VR: Ist es schon vorgekommen, dass jemand freiwillig auf die Teilnahme verzichtet?

Z3: Ja. Es kommt vor. Wenn jemand Schmerzen hat oder wenn es die Deutschkenntnisse nicht erlauben. Wir haben die Information, dass es der AMS-Berater dann mit dem Kunden bespricht. Es ist unterschiedlich, ob man will oder muss.

VR: Passiert es, dass, wenn jemand nicht an dieser Maßnahme teilnimmt, ein Schreiben bezüglich der Nichtteilnahme an Sie übergeben wird?

Z3: Es wird gesammelt. Es kommt dann in das Sekretariat. Der Trainer, der das Einzelgespräch führt, sammelt das ein.

VR: Die Initiative, so ein Schreiben zu verfassen, von wem kommt das?

Z3: Das ist auch wieder unterschiedlich. Wenn jemand kommt und bei XXXX dabei sein möchte und angibt, dass er einen Job hat.

VR wiederholt die Frage.

Z3: Wenn wir der Person sagen, dass sie ein anderes Mal teilnehmen soll, dann schreiben wir das dazu. Das wird vom Trainer und der Person unterschrieben. Es kann sein, dass jemand schreibt, warum er nicht möchte.

VR: Können Sie sich an diesen Fall erinnern, wie es zu diesem Schreiben gekommen ist?

Z3: Nein.

BFV: Der Infotag endet nach den Einzelgesprächen?

Z3: Ja.

VR: Wissen Sie, wie viele Leute am 18.03 auf diese Teilnahme verzichtet haben?

Z3: Nein.

BFV: Unterscheiden Sie bei der 20min Infoveranstaltung zwischen den Personen?

Z3: Nein.

Der Zeuge wird um 13.27 Uhr entlassen.

VR: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas Ergänzendes vorbringen? VR befragt die Parteien, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte.

Dies wird verneint.

VR: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?

BF: Nein.

VR: Gibt es noch weitere Fragen?

Es gibt keine weiteren Fragen.

Das Beweisverfahren wird nicht geschlossen. Es wird die Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 06.05.2015, welche am 07.05.2015 in der Geschäftsstelle Spittelau vom BF persönlich abgegeben wurde und welche die Bezugsbestätigung der Höhe der Notstandshilfe bezüglich des Krankenstandes ab 25.03.2015 beinhalt und welche laut Aussage des BF die Unterschrift des Herrn XXXX aufweisen soll.

Auf die Einvernahme der XXXX, die bei Erstellung der Niederschrift vom 06.05.2015 anwesend war, wird seitens der Parteien verzichtet.

VR teilt mit, dass eine Entscheidung auf Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der sonstigen Aktenlage erfolgen werde."

23.1. Am 03.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderte Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse für den Beschwerdeführer ein. In dieser Bestätigung hatte das AMS mit Datum vom 06.05.2015 bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab 18.03.2015 kein Arbeitslosengeld bezogen hat.

23.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2016 wurde der AMS-Betreuer XXXX aufgefordert, bekannt zu geben ob es sich bei der vom AMS unterschriebenen Bestätigung für die Wiener Gebietskrankenkasse um seine Unterschrift handle. Am 18.03.2016 meldete sich der AMS-Betreuer XXXX telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht und bestätigte, dass die Unterschrift auf dem Formular von ihm stamme.

23.3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016 wurde dieses Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diesen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben.

Es langte keinerlei Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der am 22.02.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie aufgrund des vorliegenden Akteninhalts werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer wurde am 03.03.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Diese zielte auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Stelle als Bühnentischler bzw. Tischler oder gemäß § 9 AlVG in jeglichen zumutbaren Bereichen ab. Vereinbart wurde darin auch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei der Firma XXXX am 18.03.2015. Festgehalten wurde darin, dass nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX die Möglichkeit einer Übernahme in ein vollversichertes Dienstverhältnis bestehe. Festgestellt wird vom erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer in der Betreuungsvereinbarung vom 03.03.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges gemäß § 10 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer am 03.03.2015 eine Einladung zur Teilnahme am "Informationstag für XXXX" übergeben wurde. In diesem Einladungsschreiben wird die Wiedereingliederungsmaßnahme ausdrücklich und umfassend erklärt und wird zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer anschließend in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes Transitdienstverhältnis, bei XXXX übernommen werden könne. Es wird auch ausgeführt, dass die Vorbereitungsphase fünf bis acht Wochen andauere und er für bis zu neun Monate in einem Transitdienstverhältnis bleiben könne. Festgestellt wird weiters, dass in diesem Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Verweigerung der Teilnahme zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen führen könne.

Die Teilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Firma XXXX wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen, entsprach seinen Fähigkeiten sowie den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG.

Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer am 18.03.2015 zum Informationstag für die Firma XXXX ordnungsgemäß eingefunden hat. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nach Teilnahme am allgemeinen Einführungsvortrag sowie an einem kurzen Einzelgespräch ein Schreiben abgegeben hat, wonach er ausführte, dass er an den Maßnahmen nicht teilnehmen wolle, da er seine Bewerbungen selbst verfassen wolle.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bezüglich der ausdrücklichen Nichtteilnahme an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Ein wichtiger Grund iSd § 10 Abs. 1 Zi. 3 AlVG für die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt konnte von erkennenden Senat nicht festgestellt werden.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie insbesondere in Folge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wurde, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch keine Einwände gegen die Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des § 9 AlVG erhoben. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände liegen nicht vor und wurden im Vorlageantrag und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2016 nicht geltend gemacht. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprach und sie dem Beschwerdeführer somit zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG zugewiesen wurde.

In einer Gesamtschau vermag das Beschwerdevorbringen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gesetzt hat, nicht zu erschüttern.

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer zweifelfrei das Einladungsschreiben hinsichtlich der Wiedereingliederungsmaßnahme am 03.03.2015 übergeben wurde, worin die Maßnahme genau beschrieben wird. Weiters ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am selben Tag eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abgeschlossen hat, welche gleichfalls auf die Teilnahme an der Maßnahme sowie die Rechtsfolgen hinweist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Einladungsschreiben aus seiner Sicht nicht aus 4 sondern 2 Seiten bestand, ist die widersprechende Aktenlage entgegenzuhalten. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer über Sinn, Zielsetzung, Ablauf und Dauer der Maßnahme, sowie über die Rechtsfolgen für den Fall einer allfälligen Vereitelung informiert war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Vorlageantrag, wonach eine Rechtsbelehrung nur hinsichtlich § 49 AlVG erfolgt sei, steht diametral die Aktenlage gegenüber und konnte dieses Vorbringen auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erfolgreich untermauert werden.

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, wäre die vorgeschlagene Wiedereingliederungsmaßnahme vor dem Hintergrund der bisher erfolglosen Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice als auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitssuche, insbesondere unter Berücksichtigung des bisher verstrichenen jahrelangen Zeitraumes für den Beschwerdeführer sinnvoll gewesen. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass ein arbeitslos gewordener Versicherter, der eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, sich darauf einstellen muss, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern erforderlichenfalls auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit ähnliche Pflichtverletzungen begangen hat und weiters, dass dem Beschwerdeführer das System und die Arbeitsweise des AMS bekannt sind.

Die Ausführungen und Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Art und Weise der Behandlung durch seinen AMS-Betreuer erscheinen dem erkennenden Senat teilweise durchaus als glaubhaft und möglich, allerdings ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Verfahren ausschließlich die Vereitelungshandlung bei der Firma XXXX am 18.03.2015 zum Inhalt hat und allfälliges Mobbing gegenüber Kunden keinesfalls Verfahrensgegenstand ist, zumal ein Fehlverhalten des AMS-Beraters hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zuweisung im konkreten Fall nicht festgestellt werden konnte, und dies vom Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht erfolgreich dargetan wurde. In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zumindest eine schriftliche Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen einer Nichtteilnahme erfolgt und wurde auch nicht vorgebracht, dass der AMS-Berater von "Freiwilligkeit" an der Teilnahme gesprochen hätte, sondern wurde dieses Vorbringen nur bezüglich der Mitarbeiter der Firma XXXX geäußert. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der Mitarbeiter der Firma XXXX sondern des AMS ist, Rechtsbelehrungen bezüglich eines allfälligen Anspruchsverlusts von Leistungen der belangten Behörde zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend am Rande darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat die Aussagen der beiden Mitarbeiter der Firma XXXX dahingehend, dass sie sich bei ihrer ersten Einvernahme jeweils am 06.07.2015 und am 07.07.2015 noch sehr gut an den Vorfall erinnern konnten, jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich über keinerlei Erinnerungsvermögen mehr verfügten, als äußerst bemerkenswert und befremdend befindet. Vielmehr wäre nachvollziehbar, sich im Rahmen der ersten Einvernahme entweder an den besagten Vorfall erinnern zu können oder nicht - umso bemerkenswerter ist es, dass beide Zeugen in ihrer ersten Einvernahme detaillierte Angaben machen konnten, jedoch plötzlich vor dem Bundesverwaltungsgericht über keinerlei Erinnerungsvermögen mehr verfügten. Dies kann jedoch im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu einer Umkehr der Aktenlage zugunsten des Beschwerdeführers führen, wonach der Beschwerdeführer nachweislich bereits ordnungsgemäß durch das AMS aufgeklärt worden ist.

Im gleichen Zusammenhang ist die Tatsache zu sehen, dass der Beschwerdeführer behauptet hatte, die Niederschrift gem. § 10 AlVG am 06.05.2015 nur deshalb unterschrieben zu haben, da ihm sein AMS-Betreuer sonst die nötige Bestätigung für die WGKK nicht ausgestellt hätte, sowie die diesbezüglichen Angaben des Zeugen, wonach er eine derartige Bestätigung sicherlich nicht ausgestellt hätte - vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Unterschrift dieser Niederschrift freiwillig vorgenommen. So hatte der AMS-Betreuer in der öffentliche mündlichen Verhandlung ausgeführt: "Ich weiß auch nicht, von welcher Unterschrift Sie reden. Wir unterschreiben keine Bestätigungen für die Krankenkasse. Das wäre wie Erpressung." Im weiteren Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts konnte nunmehr festgestellt werden, dass der AMS-Berater diese Bestätigung sehr wohl am besagten Tag für den Beschwerdeführer ausgestellt hatte, was für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht die entgegengesetzte Aussage des zuständigen AMS-Betreuers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2015 nicht nachvollziehbar und unverständlich erscheint, kann dies dennoch nicht zu einer anderen Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtsfrage führen, zumal die vorliegende Niederschrift tatsächlich die Unterschrift des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX vorweist, eine Drucksituation "Austausch der Bestätigung für die Krankenkasse gegen Unterzeichnung der Niederschrift" konnte nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend ist insbesondere auszuführen, dass sich Letztere nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwar einerseits an das Zustandekommen der Niederschrift nicht mehr erinnern konnte, sie jedoch gleichzeitig behauptet hatte, dass das Unterschreiben der Niederschrift kein Problem dargestellt hatte. Es ist nicht plausibel und nachvollziehbar, dass die Zeugin dem Beschwerdeführer, für den Fall, dass der Inhalt der Niederschrift nicht den Tatsachen entsprochen hätte bzw. dieser zur Unterschrift gezwungen worden wäre, nicht abgeraten hätte, diese zu unterzeichnen - stattdessen findet sich sogar ihre eigene Unterschrift zusätzlich auf dem Dokument. Jedenfalls war im konkreten Beschwerdefall zu überprüfen, ob durch das Verhalten des Beschwerdeführers am 18.03.2015 eine Vereitelungshandlung gesetzt wurde.

Es konnte im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen einer allfälligen Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht belehrt worden wäre. Vielmehr beinhalten sowohl die Betreuungsvereinbarung als auch das Einladungsschreiben vom 03.03.2015 diese Rechtsbelehrung. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den zwei Mitarbeitern der Firma XXXX nicht über die Verpflichtung der Teilnahme an der Maßnahme aufgeklärt worden wäre, führt nicht zum Erfolg, zumal insbesondere nachweisbar ist, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber im Zuge der Einladung und der Betreuungsvereinbarung aufgeklärt hat - dabei mag dahingestellt bleiben, ob zusätzlich eine mündliche Aufklärung durch den AMS-Berater erfolgt ist.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass er zu keinem Zeitpunkt eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt hätte, sondern die Firma XXXX nur für den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstütze und ihm zu keinem Zeitpunkt eine Beschäftigung angeboten worden wäre, sind dem sowohl die Ausführungen im Einladungsschreiben als auch die Rechtslage entgegenzuhalten. Der Beschwerdeführer hat auch nach eigenen Angaben bereits mehrfach Wiedereingliederungsmaßnahmen absolviert. Dem Beschwerdeführer mussten demnach das System des AMS sowie der Ablauf von Wiedereingliederungsmaßnahmen bereits vertraut sein. Gemäß § 10 Abs. 1 zu sanktionieren ist auch, wenn sich ein Arbeitsloser ohne wichtigen Grund weigert, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,

11. Lfg (Jänner 2015), Rz. 261ff). In diesem Zusammenhang hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an der aufgetragenen Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruchs für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe (vgl. hierzu u.a. VwGH 7.9.2011, Zl. 2009/08/0268). Dem Beschwerdeführer ist es im konkreten Fall nicht gelungen, einen wichtigen Grund für die Vereitelung dieser Wiedereingliederungsmaßnahme darzulegen. Auch ist es dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen, die Begründung der belangten Behörde für die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Maßnahme in Zweifel zu stellen, zumal beides aus dem Einladungsschreiben und der Betreuungsvereinbarung klar erkennbar ist.

Die Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes Verhalten des Arbeitslosen (zumindest dolus eventualis), das im gegenständlichen Fall jedenfalls bejaht werden kann. Der erkennende Senat kann auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehen, wieso der Beschwerdeführer bei ernsthaftem Interesse an einer Beschäftigung bewusst vorgezogen hätte, an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen und das besagte Schreiben abgab sowie anführte, dass er bevorzugen würde, weiterhin seine Bewerbungen selbst zu verfassen - wenngleich ihm eben bewusst sein musste, dass dieses Verhalten auch bisher nicht zum Erfolg geführt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Bewerbungen besser selbst zu verfassen, kann keineswegs als wichtiger Grund iSd § 10 Abs. 1 Zi. 3 AlVG für die Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gewertet werden.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen anführt, dass die belangte Behörde den konkreten Entziehungszeitraum für die Notstandshilfe nicht erklärt hätte, so ist dem die Ausführung der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, wonach der Beginn der Maßnahme der Infotag bei der Firma XXXX war.

Der Beschwerdeführer hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen eines potenziellen Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. u.a. VwGH vom 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat insbesondere nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat.

Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"Arbeitsfähigkeit

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

(3) Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.

(4) Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens kurz zusammengefasst vor, dass er die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht vereitelt hätte und weiters, dass die Rechtsbelehrung seitens des AMS nicht korrekt erfolgt sei.

Wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2. festgehalten hat der Vermittlungsvorschlag für Herrn XXXX den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen und ist das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen worden.

Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten - schriftliche Erklärung vom 08.03.2015 am Informationstag bei der Firma XXXX, an der Wiedereingliederungsmaßnahme bei XXXX nicht teilnehmen zu wollen - ohne wichtigen Grund den Erfolg dieser Maßnahme bei der Firma XXXX vereitelt und, wie beweiswürdigend bereits ausführlich dargelegt wurde, durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. für den fehlenden Erfolg dieser Maßnahme, wodurch die Sanktion gem. § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG ist es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243, mwN). Der Beschwerdeführer hat aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. u.a. VwGH 15.10.2003, 2003/08/0064 oder jüngst 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

Dass die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht - wie bereits beweiswürdigend dargelegt - fest, und wurden die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Maßnahme umfassend in der Betreuungsvereinbarung sowie in dem Einladungsschreiben ausgeführt. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, an dieser Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, und wurde er nach Ansicht des erkennenden Senates über die Sanktionen der Nichtteilnahme und Vereitelung im Zuge der Betreuungsvereinbarung und im Rahmen des Einladungsschreibens umfassend aufgeklärt.

Bei dieser Sachlage bejaht auch der erkennende Senat die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch im Zuge der mündlichen Verhandlung kein neues Vorbringen entnommen werden, dass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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