W159 2102419-1•BVwG W159 2102419-1
W159 2102419-1Federal Administrative CourtApr 22, 2016
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W159 2102419-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kasachstan, Angehöriger der kasachischen Volksgruppe und Moslem, gelangte gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern XXXX geb. und XXXX geb., nach eigenen Angaben am 06.03.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 10.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er von der XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, seit dem Sommer 2010 bis Februar 2014 in XXXX als Verkehrspolizist gearbeitet zu haben. Sein Vorgesetzter (XXXX) habe ihn und andere aufgefordert, Strafgelder illegal einzuheben und ihm auszuhändigen. Er habe dies zwei Mal getan, habe es jedoch nicht tun wollen. Im November 2013 sei er zur Finanzpolizei gegangen und habe gegen seinen Vorgesetzten Anzeige erstattet. Daraufhin habe sein Vorgesetzter seiner Frau aufgelauert und auf diese eingeschlagen. Seine Frau sei dabei verletzt worden und bis heute im Krankenhaus. Sein Vorgesetzter habe ihn bedroht und außerdem gedroht, seine Kinder zu entführen. Aus Angst getötet zu werden bzw. davor, dass seine Kinder entführt werden würden, habe er das Heimatland verlassen.
Zu seinen beiden Kindern erklärte er, dass diese keine eigenen Flucht- und Asylgründe hätten. Für die beiden würden dieselben Fluchtgründe wie für ihn gelten.
Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben und jenes seiner Kinder.
Vorgelegt wurde der kasachische Führerschein, die Geburtsurkunden seiner beiden Kinder und weiters eine Vertretungsvollmacht für XXXX, datiert mit 07.03.2014.
Am 13.11.2014 erhoben der Beschwerdeführer und seine beiden minderjährigen Kinder Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Begründend wurde ausgeführt, dass der erste Eintrag im System beim BFA, RD Steiermark, am 05.05.2014 erfolgt sei, das BFA über die Anträge bislang jedoch noch nicht entschieden habe.
Am 29.12.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Steiermark, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorlegte:
Polizeidienstausweis (das Datum für die Gültigkeitsdauer ist nicht ausgefüllt);
Stellungnahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vom 28.11.2014;
Deutschkursbesuchsbestätigung vom 12.12.2014;
Heiratsurkunde (in Kopie);
Personalausweis von XXXX (in Kopie);
Diplom für den Abschluss der Landwirtschaftlichen Hochschule;
Stellungnahme der Polytechnischen Schule XXXX vom 10.12.2014 betreffend XXXX,
Arbeitszeugnis XXXX vom 09.12.2014 betreffend ein von XXXX absolviertes Praktikum sowie
Stellungnahme der Neuen Mittelschule XXXX vom 12.12.2014 betreffend XXXX.
Er habe die vorgelegten Dokumente bereits bei der Erstbefragung mit sich geführt, diese seien aber von der Behörde nicht übernommen worden. Die vorgelegte Übersetzung der Stellungnahme habe der Dolmetscher des Anwaltes vorgenommen.
Zum Dienstausweis erklärte er, dass das sein erster Ausweis gewesen sei, der von der Abteilung für Inneres, westkasachisches Gebiet, ausgestellt worden sei. Dort habe er ein halbes Jahr praktische und ein halbes Jahre theoretische Ausbildung gehabt. In dieser Zeit habe er den Ausweis erhalten, zu dem angemerkt wurde, dass kein Datum ersichtlich sei. Er erklärte, im Frühjahr 2009 mit der Ausbildung begonnen zu haben. Sein aktueller Ausweis sei ihm später abgenommen worden.
Er habe in XXXX, an einer näher genannten Adresse, mit seiner Frau und seinen Kindern in einem Haus gewohnt, das seiner Frau gehört habe.
Seine Frau heiße XXXX, geb. XXXX. Sie seien seit dem 12.04.2000 verheiratet.
Seine Frau lebe noch an der genannten Adresse. Sie würden regelmäßig über Skype Kontakt haben. Gleichzeitig erklärt er, dass sie nicht dort lebe, weil sie Angst habe. Sie lebe abwechselnd bei ihren Eltern und ihren Schwestern.
Zu seinen Lebensumständen im Heimatland befragt, meinte er, dass er und seine Frau gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt hätten. Seine Frau sei Choreographin und arbeite derzeit als Fitnesstrainerin.
Seine Frau habe, nachdem er weg gewesen sei, von keinen weiteren Problemen erzählt.
Auf die Ersteinvernahme angesprochen, meinte er, seine Frau sei ca. zehn Tage im Krankenhaus gewesen. Als sie weggefahren seien, sei seine Frau noch im Krankenhaus gewesen, weil sie Herzprobleme gehabt habe. Ob es darüber eine Bestätigung gebe, wisse er nicht. Auf Nachfrage, ob seine Frau nicht so schwer verletzt gewesen sei, aber durch die Aufregung Herzprobleme gehabt habe, bestätigte der Beschwerdeführer dies und meinte, es sei vom Schock gewesen.
Nach Aufforderung seine persönlichen Fluchtgründe mit eigenen Worten zu schildern, meinte er, bei der Verkehrspolizei des westkasachischen Gebietes in XXXX als Sergeant gearbeitet zu haben. Es habe sich um eine eigene Abteilung gehandelt. Er habe auch in einer privaten Fahrschule die Fahrregeln unterrichtet. Dies habe er auch bis zuletzt gemacht. Als er angestellt worden sei, habe es einen Chef namens XXXX gegeben, der im Jahr 2012 gewechselt habe. Der neue Chef habe XXXX geheißen. Mit diesem hätten die Probleme begonnen. Das Polizeisystem in Kasachstan sei korrupt und auf Geld aufgebaut. Wenn man in Ruhe arbeiten wolle, müsse man Geld abnehmen und abgeben. Der Beschwerdeführer habe hier nicht mitgemacht. Er habe - wie sonst üblich - auch kein Geld von den Schülern verlangt, die bei ihnen die Führerscheinprüfung abgelegt hätten. Seinem alten Chef sei dies egal gewesen, doch XXXX habe ihm vorgehalten, dass er kein Geld im Rahmen der Ablegung der Führerscheinprüfungen kassiere.
Es habe andere Leute, sozusagen Vermittler gegeben, die das Geld kassiert hätten. Das hätten nicht die Lehrer selbst gemacht. Einen dieser Vermittler habe er aus der Dienststelle geworfen, als dieser von seinen Schülern Geld absammeln habe wollen.
Die Verkehrspolizei beschäftige sich auch mit der Registrierung von Autos und Kennzeichen. Da werde auch Geld gemacht, das nicht die Inspektoren sondern die Vermittler einsammeln würden. Man könne auch ohne Fahrschule zum Führerschein gelangen.
Wer der Vermittler gewesen sei, den er aus der Dienststelle geworfen habe, wisse nicht. Es würden regelmäßig dreißig bis vierzig Personen, offiziell Versicherungsmakler, kommen. Diese würden das nebenbei machen, weshalb es auch schwer sei, ihnen etwas zu beweisen.
Der Vorfall sei Ende November 2013 gewesen und habe sich der hinausgeworfene Vermittler offenbar beim Chef beschwert, der den Beschwerdeführer zu sich gerufen habe. Der Chef habe ihm gesagt, dass er entweder das Geld wie alle anderen abgebe, oder dieser so einen Mitarbeiter nicht brauchen würde. Er habe beschlossen, Anzeige bei der Finanzpolizei zu erstatten, worüber sein Chef offensichtlich sofort informiert worden sei. Sein Chef habe in der Folge zwar wegen den Geldforderungen Ruhe gegeben, dieser habe aber den Beschwerdeführer zum freiwilligen Verlassen der Dienststelle aufgefordert und ihm andernfalls gröbere Probleme angedroht. Er habe diese Drohung aber nicht ernst genommen.
Er sei eineinhalb Jahr bei Militär in der Abteilung für Aufklärung gewesen. Er glaube, da er dort schon die Aufklärungsausbildung gehabt habe, habe ihn der KNB im Jahr 2012 kontaktiert und habe er dann ja bei der Polizei gearbeitet und hätten sie ihn als Informanten haben wollen, was geheim bleiben hätte sollen. Dieses Angebot habe er aus Interesse angenommen und weil er Korruption bekämpfen habe wollen. Er habe durch seine Tätigkeit Zugang zu vielen Dokumenten und Informationen gehabt, die wichtig gewesen seien. Er habe Informationen über Betriebe geliefert. Er habe konkrete Aufträge erhalten, die er recherchiert habe. Auch habe er viele dienstliche Kontakte zu Privatpersonen gehabt, denen ein guter Kontakt zur Polizei wichtig gewesen sei. Auch über diese Personen habe er Informationen geliefert. Er habe dafür mit Privatpersonen zB in die Sauna gehen oder fischen müssen. Er habe ihnen bestimmte Fragen stellen müssen. Was mit den Informationen gemacht worden sei, wisse er nicht.
Auf Nachfrage erklärte er, diese Informationen seien darüber gewesen, was sie besitzen würden, worin und wo sie investieren hätten wollen, welche Geschäftspläne sie gehabt hätten, wem sie wieviel Schmiergeld bezahlen würden usw.
Er habe einmal in der Nacht auch die Order erhalten, ein bestimmtes Auto so lange anzuhalten, bis zwei KNB-Mitglieder gekommen seien. Er habe gedacht, dass es ein friedliches Gespräch gewesen sei, habe er dann aber gesehen, dass der Mann ins Auto gebracht worden und geschlagen worden sei. Er habe auch teilweise das Gespräch hören können und habe verstanden, dass dem Mann der Besitz gewaltsam weggenommen werden hätte sollen. Somit habe sich die Information, die er ihnen geliefert habe, gegen den Unternehmer gerichtet. Da habe er verstanden, dass er etwas Falsches getan habe, die Männer nicht für das Wohl des Staates arbeiten würden, sondern für sich selbst, um sich zu bereichern.
Der letzte Vorfall, wo er sicher sei, dass der KNB dahinterstecke, sei die Erpressung und Tötung eines bekannten Unternehmers namens XXXX gewesen. Bei diesem habe es sich um einen Bauern gehandelt, auf dessen Besitz viel Erdöl gefunden worden sei. Den Besitz habe man diesem einfach wegnehmen wollen. Er habe die Details damals nicht gekannt. Er habe einfach Informationen über XXXX liefern sollen. Er habe gute Beziehungen zu dessen Fahrer gehabt und über diesen Informationen bezogen. Zuletzt habe er am 12.01.2014 die Information erhalten, dass XXXX am nächsten Tag nach Samara zum internationalen Flughafen fahre, weil sein Chef in die Emirate fliegen wolle. Diese Information habe er seinem KNB-Kurator weitergegeben. Noch in derselben Nacht sei XXXX zuhause erschossen und dessen Frau verletzt worden. Es habe nichts Materielles gefehlt, weshalb für den Beschwerdeführer klar gewesen sei, dass es sich um einen Auftragsmord gehandelt habe. Es habe auch den Verdacht gegeben, dass Kreditnehmer Interesse an seinem Tod gehabt hätten. Er habe aber sofort verstanden, dass es im Interesse des KNB gewesen sei, sich die Flächen von XXXX wegen dem Erdöl anzueignen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass seine Meldung an den KNB für dessen Tod ausschlaggebend gewesen sei. Er habe deswegen seinen Kurator kontaktiert und gemeint, dass irgendetwas schief laufe. Sein Kurator habe nichts zugegeben, jedoch gemeint, dass sie das Volk verteidigen würden und XXXX ein Feind des Volkes gewesen sei. Nach diesem Vorfall habe er nicht mehr für den KNB arbeiten wollen. Er habe sich aber zur Verschwiegenheit verpflichtet und zugesichert, das Land nicht zu verlassen. Auch als Polizist dürfe man nur mit Genehmigung des obersten Chefs ausreisen. Dieser Mord sei bald - zum Schein - aufgedeckt worden. Man habe drei junge Burschen gefunden, die zugegeben hätten, dass sie wegen dem Geld eingebrochen wären und XXXX im Zuge dessen ermordet hätten. Er glaube aber, dass dies eine ausgemachte Sache gewesen sei. Er glaube die drei Burschen hätten etwas Schlimmeres angestellt und seien auf diese Weise besser davongekommen. Auf Nachfrage meinte er, dass die drei Burschen es auf sich nehmen würden und sie nach der Verurteilung teilweise Straferlass und bessere Haftbedingungen erhalten würden. Bei seinen Überlegungen handle es sich aber nur um Vermutungen.
Er sei in der Folge ins Visier seines Chefs und des KNB geraten, mit dem er nicht mehr zusammenarbeiten habe wollen.
Ende Jänner - ca. am 28. - sei er im Dienst gewesen, als Kollegen vom Innendienst zur Überwachung der Arbeit gekommen seien. Sie hätten das Dienstfahrzeug des Beschwerdeführers untersucht und unter seinem Beifahrersitz eine Pistole gefunden. Sie hätten gemeint, er würde eine Waffe ungesetzlich besitzen. Deshalb würde ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet werden. Es seien ihm Dienstausweis und Waffe weggenommen worden. Er sei zur Dienststelle im Innenministerium zum Verhör gebracht worden. Auf die Frage, wie sie auf so etwas gekommen wären, meinte einer zu ihm, sie hätten einen anonymen Anruf bekommen.
Die Dienststelle sei im gleichen Haus gewesen, in dem er gearbeitet habe. Er gab auf Nachfrage die Adresse an, wobei er erklärte, die Nummer nicht angeben zu können, was daher rühre, da er, obwohl er dort länger gearbeitet habe, nicht mit Papieren gearbeitet habe.
Im Verhör sei er wegen unerlaubten Waffenbesitzes beschuldigt worden. Es sei alles aufgenommen worden. Er sei vorübergehend - bis zum Abschluss der Verhandlung - dienstfrei gestellt worden. Er sei noch vor dem Gerichtsverfahren - am 11.02. -ausgereist. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch keine Ladung gegeben.
Am 07.02.2014 habe es einen weiteren Vorfall gegeben. Seine Frau sei auf der Straße überfallen worden. Bei diesem Überfall habe man ihr gesagt: "Dein Mann soll schweigen". Er habe Angst bekommen, dass auch den Kindern etwas passieren könnte und er mit ihnen erpresst werden könnte.
Beim Vorfall sei seine Frau alleine gewesen. Sie sei nach der Arbeit ca. um 21 Uhr auf dem Weg nachhause gewesen. Es sei in der Nähe der Arbeit seiner Frau - ca. 5 bis 6 km entfernt von zuhause - gewesen. Nachgefragt, erklärte er, dass sie unverändert an derselben Stelle arbeite. Seine Frau habe ihn angerufen und gesagt, sie sie überfallen worden. Sie habe ja nichts von seiner Arbeit für KNB gewusst. Sie habe nur angegeben, von hinten überfallen worden zu sein. Sie sei am Kopf getroffen worden und hingefallen. Sie habe nur eine Männerstimme gehört, die das, was er schon geschildert habe, gesagt habe. Dann seien die Männer weggelaufen. Als sie es geschafft habe, den Beschwerdeführer anzurufen, seien die Männer schon weggewesen. In der Nacht sei seiner Frau schlecht geworden und sie seien ins Krankenhaus gefahren. Er sei alleine mit den Kindern gewesen und habe gewusst, irgendetwas unternehmen zu müssen. Die Kopfverletzungen seien nicht so schlimm gewesen. Seine Frau habe nicht einmal eine Platzwunde gehabt.
Befragt, ob seine Frau das angezeigt habe, verneinte er dies, weil ihm klar geworden sei, dass dies für ihn eine Drohung sein sollte.
Befragt, wie er dies seiner Frau erklärt habe, meinte er, dass diese ja von der hineingeschmuggelten Pistole gewusst habe.
Er habe seine Frau im Krankenhaus besucht und die Flucht mit ihr besprochen. Er habe gelesen, dass Asylverfahren 90 Tage dauern würden.
Er sei zuerst in die Ukraine gereist, wo er ohne Visum hinreisen habe können. Sein dortiger Freund habe ihm geholfen, die Ausreise zu organisieren. Mit diesem habe er keinen Kontakt mehr, da dieser kein Internet, sondern nur Telefon habe.
Befragt, ob er nicht Angst um seine Frau gehabt habe, als er diese zurückgelassen habe, meinte er, dass ihm klar gewesen sei, dass diese nach seiner Ausreise keine Probleme mehr haben würde, da er ja nicht mehr da sei. Er habe um seine Kinder noch mehr Angst gehabt.
Befragt, ob er nicht noch zehn Tage mit der Ausreise zuwarten hätte können, zumal seine Frau nicht länger im Krankenhaus gewesen sei, meinte er, dass sie ja noch das Haus zuhause gehabt hätten. Er habe gewollt, dass seine Frau es noch verkaufe.
Auf Vorhalt, dass dies aber nicht verständlich sei, wo er doch um ihr Leben Angst gehabt habe, meinte er, dass es nach seiner Abreise für seine Frau nicht mehr schlimm gewesen wäre. Seine Frau habe auch unverändert keine Probleme im Herkunftsstaat und arbeite noch immer in der gleichen Arbeitsstelle.
Es sei allen nur darum gegangen, die Kinder in Sicherheit zu bringen.
Befragt, wie es ihm gelungen sei mit den Kindern ohne Probleme auszureisen, wo er doch zuvor gemeint habe, nur mit Genehmigung ausreisen zu dürfen, meinte er, mit dem Zug in die Ukraine gereist zu sein. Es habe Kontrollen, dabei aber keine Probleme gegeben. Sie hätten ja echte Pässe gehabt. Die Pässe hätten sie schon lange, da sie auch früher öfters in der Ukraine gewesen seien. Diese seien vom Schlepper abgenommen worden, mit dem sie über eine unbekannte Route nach Österreich gelangt seien.
Auf Befragung erklärt er, die Anzeige bei der Finanzpolizei am 25.11.2013 getätigt zu haben. Befragt, wann er in diesem Zusammenhang von seinem Chef bedroht worden sei, erklärte er, bei der Anzeigenerstattung nicht im Dienst gewesen zu sein. Sein Chef sei ein paar Tage später vorgeladen worden und danach sei er von diesem bedroht worden. Es sei aber kein Gerichtsverfahren gegen seinen Chef eingeleitet worden, weil es keine Beweise gegeben habe. Der Chef habe einzig von ihm kein Geld mehr verlangen können, weil er sonst Beweise gehabt hätte. Es gebe auch kein schriftliches Beweismittel für die Anzeige. Es habe nur ein Gespräch gegeben.
Befragt, wie genau der KNB mit ihm Kontakt aufgenommen habe und wie sein Kurator geheißen habe, meinte er, es habe sich um Major XXXX gehandelt, der seine einzige Kontaktperson gewesen sei. Er habe ihn schon vom Sehen her aus dem Dienst und von Kontrollen gekannt. Das sei im Frühling 2012 gewesen.
Der Fahrer des ermordeten XXXX habe XXXX geheißen. Diesen habe er gekannt, seit er bei der Verkehrspolizei gearbeitet habe.
Befragt, ob er alleine im Dienst gewesen sei, als er ihn zuletzt angehalten habe, meint er, mit ihm alleine gesprochen zu haben.
Er erklärte sich zu einer Recherche im Herkunftsstaat einverstanden.
Es wurden ihm Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und erläutert. Er erklärte, auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu zu verzichten. Er gebe aber an, dass Kasachstan wie eine Münze sei und zwei Seiten habe. Die Seite, die der Präsident offiziell präsentiere und die Schattenseite. Es werde nur offiziell gezeigt, dass alles stabil sei, aber es gehe den Leuten nicht gut.
Zu seinen Kindern wurde er als gesetzlicher Vertreter für diese nach eigenen Fluchtgründen befragt. Er meinte, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und nur mit ihm da sein. Seine Kinder hätten gar nicht wegwollen. Seine Tochter spreche schon recht gut Deutsch, sein Sohn gehe auch in die Schule.
Er selbst lerne mit seinen Kindern Deutsch in einem Deutschkurs.
Außer den mitgereisten Kindern habe er keine Angehörigen in Österreich oder Europa. Er habe den Führerschein für alle Fahrzeuge und könnte im technischen Bereich arbeiten. Er habe auch eine Ausbildung als Elektriker und repariere im Quartier immer wieder Sachen für die anderen.
Befragt, was er bei einer Rückkehr von staatlicher Seite zu befürchten habe, meinte er, dass es gegen ihn erstens ein Gerichtsverfahren geben würde.
Er habe auch die Verpflichtung gebrochen, im Land zu bleiben und keine Informationen weiterzugeben. Er glaube, hiefür auf jeden Fall eingesperrt zu werden.
Befragt, ob er von seiner Frau in Erfahrung bringen habe können, ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden sei, oder ob es Ladungen gegeben habe, meinte er, dass es anfangs Anrufe gegeben habe, seine Frau aber nicht abgehoben habe. Sie habe aber gesagt, dass es Ladungen gegeben habe. Er wisse nicht, wo diese sind und habe seine Frau auch Angst. Sie habe auch Angst, bei den Verwandten gefunden zu werden.
Danach befragt, ob sie an ihrer Arbeitsstelle aufgesucht worden sei, und nach ihm befragt worden sei, verneinte er dies.
Er habe viele Geschwister. Sie seien zwölf Kinder gewesen und sei er der Jüngste. Seine Verwandten hätten erst nach der Flucht erfahren, dass er weg sei. Diese würden keine Details über seine Probleme kennen, jedoch über seinen Aufenthalt im Bundesgebiet Bescheid wissen. Bei diesen sei nicht nachgefragt worden. Lediglich sein Bruder sei einmal von den Kollegen des Beschwerdeführers nach ihm gefragt worden. Das sei ca. ein oder zwei Monate gewesen, nachdem er nach Österreich gekommen sei. Sein Bruder habe gemeint, er sei nach Europa gefahren.
Auf Nachfrage gab er an, dass es schwierig geworden wäre, seine Unschuld zu beweisen.
Nach Gründen befragt, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, meinte er, sich hier in den neun Monaten gut integriert zu haben. Die Kinder würden zur Schule gehen und schon die Sprache sprechen. Sie hätten sich an die Verhältnisse gewöhnt und er hätte gerne, dass die Kinder in Sicherheit seien. Bei einem Verbleib im Herkunftsstaat wäre er eingesperrt worden und wären die Kinder ohne Vater aufgewachsen.
Befragt, ob ihm der Kurator vom KNB nicht helfen hätte können, meinte er, dass er nicht wisse, von wem ihm die Waffe untergeschmuggelt worden sei. Er wisse nicht, ob ihm dies sein ehemaliger Chef oder der KNB eingebrockt habe.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Steiermark, vom 10.02.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. §§ 57, 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Kasachstan gem. § 46 FPG zulässig sei, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der bereits oben im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Kasachstan getroffen. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen habe können. Gegen seine Verfolgung durch staatliche Behörden bzw. den KNB spreche seine legale Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Er habe auch nicht die Adresse der Dienststelle angeben können, in der er vier Jahre lang gearbeitet haben will. Der von ihm vorgelegte Ausweis habe kein Ausstellungsdatum. Dort sei als Dienstgrad öffentlicher Polizeihelfer - Vereinigung der öffentlichen Eigeninitiative ausgeführt, was seine Tätigkeit für die Polizei nicht bestätige.
Der Beschwerdeführer stehe mit seiner Frau in Kasachstan in Kontakt, die von Ladungen im Zusammenhang mit seinem Gerichtsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes berichtet habe, die er jedoch unverändert nicht vorgelegt habe.
Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen spreche auch der unveränderte Aufenthalt seiner Frau in Kasachstan. Diese soll im Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers zusammengeschlagen worden sein. Seit seiner Ausreise habe es nach seinen Ausführungen aber keine Übergriffe auf seine Frau gegeben. Bei einer intensiven Suche nach dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren wäre von einer Nachfrage bei der Frau auszugehen.
Er habe auch keine Krankenhausbestätigung oder Anzeigenbestätigung über den Übergriff auf seine Frau vorgelegt.
Es sei im Übrigen - selbst wenn sich der Übergriff auf seine Frau tatsächlich zugetragen habe - nicht klar, ob dieser mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang stehe, zumal seine Frau die Täter nicht erkennen habe können.
Widersprüchlich habe der Beschwerdeführer auch den Zeitpunkt seiner Ausreise und den Umstand, ob seine Frau zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus gewesen sei, angeführt.
Betreffend die Ermittlungen im Mordfall XXXX sei entscheidend festzuhalten, dass er angegeben habe - und was auch die mediale Berichterstattung vom 25.06. bestätige -, dass drei junge Männer gefasst worden seien, die für die Ermordung von XXXX verantwortlich gemacht worden seien. Diese seien auch geständig gewesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hiezu beruhe lediglich auf Vermutungen. XXXX sei ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen, über den groß in den Medien berichtet worden sei.
Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft nachweisen können, für die Polizei gearbeitet zu haben, noch als Informant für KNB tätig gewesen zu sein und auch nicht, dass es einen Übergriff auf seine Frau gegeben habe. Viele seiner geschilderten Details seien absolut unverständlich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er ohne seine Frau ausgereist sei, die im Übrigen unbehelligt im Herkunftsstaat lebe.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch unter Spruchteil II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung im Herkunftsland gegeben sei und keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation vorliege.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Familienleben mit seinen beiden minderjährigen Kindern bestehe, die jedoch - wie der Beschwerdeführer - lediglich aufgrund des laufenden Asylverfahrens im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt seien. Was sein Privatleben betreffe, so befinde er sich erst seit 06.03.2014 in Österreich. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, habe bisher im Herkunftsstaat sein finanzielles Auslangen gefunden und halte sich dort auch seine Frau auf. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei insbesondere unter Bezugnahme auf den erst kurzfristigen Aufenthalt in Österreich als gering einzustufen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes liege auch nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet.
Es sei mangels Anhaltspunkte kein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen gewesen.
Zum Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im konkreten Fall höher zu bewerten sei als private Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.
Dem Beschwerdeführer sei deshalb auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen gewesen.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft worden sei.
Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.
Dieser Bescheid wurde dem Vertreter am 13.02.2015 rechtswirksam zugestellt. Auch der mit 09.02.2015 datierte Bescheid betreffend XXXX wurde dem Vertreter am 13.02.2015 zugestellt. Die Zustellung des ebenso mit 09.02.2015 datierten Bescheides betreffend XXXX erfolgte am 24.02.2015.
Gegen den Bescheid vom 10.02.2015 wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Der Bescheid verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung von internationalem Schutz und jedenfalls im Recht auf die Feststellung, dass die Abschiebung nach Kasachstan nicht zulässig sei.
Es wurde insbesondere auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die Allmächtigen Sicherheitskräfte - insbesondere den Geheimdienst KNB - verwiesen.
Korruption werde nach den Länderinformationen nicht effektiv geahndet. Nicht unwahrscheinlich sei, dass bei persönlicher Nähe zu engen Mitarbeitern (der Chauffeur sei ein enger Mitarbeiter) des Mordopfers XXXX der KNB um seine Mitarbeit werbe und sei jedenfalls auch glaubhaft, dass seiner Frau nach deren Entlassung aus dem Krankenhaus nichts mehr passiert sei. Wäre seine Frau verhaftet oder getötet worden, wären seine Asylangaben sicherlich als glaubwürdig beurteilt worden und seine Rückreise nach Kasachstan unwahrscheinlich. Da jedoch ein Interesse an seiner Rückkehr bestehe, sei nicht gegen seine Frau vorgegangen worden. Es sei anzunehmen, dass er derzeit von Polizei/KNB wegen Desertierens gesucht werde.
Auch die Modalitäten seiner Flucht seien glaubwürdig und sei auch nachvollziehbar, dass eine Mutter zuerst wolle, dass ihre Kinder in Sicherheit seien.
Seine Frau sei durch die Ausreise des Beschwerdeführers - wie dargelegt - geschützt.
Der Beschwerdeführer habe einen echten Polizeiausweis vorgelegt, weshalb keine Zweifel an seiner Beschäftigung bei der Polizei bestehen würden.
Eine Verfolgung könne auch daraus resultieren, dass der KNB über seine Kündigung nicht erfreut sei und auch deshalb gegen ihn Maßnahmen setzen wolle. Da seien die Drohungen des ehemaligen Vorgesetzten sekundär.
Explizit wurde eine Ausreise aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verneint.
Das BFA habe es auch unterlassen, Recherchen vor Ort durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 08.03.2016 an. Von Seiten des BFA, RD Steiermark, erschien niemand.
Der Beschwerdeführer legte seinen österreichischen Führerschein (Gruppe A+B) vor. Weiters wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben sowie eine Einstellungszusage der Firma XXXX, Schulnachrichten betreffend die minderjährigen Kinder sowie ein Empfehlungsschreiben der HAK vorgelegt.
Vorgelegt wurden weiters Ausgaben der Gemeindezeitung von XXXX, wo der Beschwerdeführer früher mit seinen Kindern gewohnt hat, sowie mehrere Fotos von Festen im früheren Quartier in XXXX.
Der Beschwerdeführer erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten und dieses nicht korrigieren oder ergänzen zu wollen.
Er sei Kasache und Moslem, am XXXX im Dorf XXXX in der Nähe der Stadt XXXX, in Kasachstan geboren. Er habe elf Jahr lang die Mittelschule und dann die Agrar-Universität im Fachgebiet Mechanik besucht. Er habe im Jahr 2000 seine Frau geheiratet und aus dieser Ehe würden seine beiden Kinder stammen.
Er habe sich in Kasachstan nicht politisch betätigt. Die Politik sei dort ein diktatorisches Monopol, wo alle in die gleiche Richtung schwimmen müssten. Alle müssten den Präsidenten gut heißen.
Er habe in Kasachstan von seiner Arbeit gelebt. Er sei zuletzt Verkehrspolizist gewesen. Vorher habe er als Lehrer für Physik und Mathematik gearbeitet. Bei der Polizei habe er nicht besonders lange gearbeitet, lediglich die letzten dreieinhalb Jahre vor seiner Ausreise.
Er sei Sergeant gewesen und habe seine Funktionsbezeichnung Polizeiinspektor gelautet. Gleichzeitig unterrichte er in einer privaten Fahrschule die Verkehrsregeln.
Konkret habe er Postendienst versehen und Autofahrer kontrolliert. Er habe Autos angehalten, bei der Übertretung von Verkehrsvorschriften habe er Strafen ausgesprochen. Er habe betrunkene Fahrer aus dem Fahrzeug geholt.
Auf Vorhalt, wonach er nach dem vorgelegten Polizei-Dienstausweis (AS 61f) bloß als öffentlicher bzw. ehrenamtlicher Polizeihelfer der Vereinigung der öffentlichen Eigeninitiative gearbeitet habe und dies eher nach Bürgerwehr als nach staatlichem Polizeidienst klinge, meinte er, dass er dies schon damals erklärt habe. Seinen gültigen Ausweis habe man ihm weggenommen. Bevor er den Polizeidienst antreten habe dürfen, habe er eine Vorpraxis ausüben müssen und von dieser rühre der Ausweis her. Als er seinen Polizeidienst angetreten habe, habe er einen richtigen Polizeiausweis erhalten. Dieser sei ihm wie das Abzeichen auch weggenommen worden.
Er habe in der Verkehrspolizei in der Stadt XXXX gearbeitet. Er nannte die Adresse samt Nummer, wobei er meinte, es nicht so genau sagen zu können, da es eine große Behörde sei. Die Adresse habe man nicht wirklich gebraucht. Auf Aufforderung beschrieb der Beschwerdeführer das Gebäude, in dem er seinen Dienst versehen habe. Sein Patrouillen-Fahrzeug sei ein "XXXX" gewesen und sie hätten auch "XXXX" gehabt.
Seine Probleme hätten in Zusammenhang mit seiner Unterrichtstätigkeit begonnen. Die Ausgabe von Führerscheinen in der Prüfungs- und Registrierungsabteilung habe nur mit Schmiergeldern funktioniert. Bei Bezahlung bekomme man seinen Führerschein und die Zulassung. Ansonsten habe man den Führerschein nicht erhalten. Er sei gegen dieses System gewesen und habe deswegen einen Konflikt mit seinem Vorgesetzten gehabt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 11) angegeben habe, dass er zweimal illegal Strafgelder eingehoben habe, bei der Regionaldirektion Steiermark (AS 116f), dass er nie illegal Geld kassiert habe, außerdem haben er nicht von Verkehrsstrafen - sondern so wie heute - von illegalen Abkassieren bei Fahrschülern gesprochen. Er meinte, es sei so, wie er es heute gesagt habe. Seine Schüler hätten für den Führerschein bezahlen müssen. Für sich selbst habe er nichts genommen. Er habe das Geld nur weitergegeben. Der Konflikt mit seinem Vorgesetzten sei irgendwann eskaliert. Er habe dann die Dienststelle gewechselt und sei zur Finanzpolizei gegangen. Er habe keine offizielle Beschwerde geschrieben. Er habe sich nur an Bekannte gewandt und habe diesen mitgeteilt, wie es bei ihnen zugehe. Er habe um die Setzung von Maßnahmen gebeten. Sein Chef habe erfahren, dass er sich an eine andere Behörde gewandt habe.
Wichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer vor der Arbeit bei der Polizei beim Militär gedient habe, als er 18 Jahre alt gewesen sei. Er sei dort als Kundschafter ausgebildet worden. Bei dieser "Spionageabteilung" sei ihm alles beigebracht worden. Schon bei der Ausbildung habe man gesagt, dass diese Ausbildung vielleicht nützlich sein könne. Nach seiner Militärzeit habe er aber kein großes Interesse an einer weiteren Tätigkeit beim Geheimdienst gehabt. Er habe studieren und unterrichten wollen und sei erst später zur Verkehrspolizei gegangen. Dann habe er Kontakte zu Mitarbeitern des KNB gehabt. Die Leute des KNB seien immer interessiert an Informationen gewesen. Er habe einen konkreten Auftrag erhalten und habe einen Kurator gehabt, der für ihn zuständig gewesen sei. Sie hätten sich für gewisse Zivilpersonen interessiert. Da er Polizist gewesen sei und viel auf den Straßen zu tun gehabt habe, habe er viele Leute gekannt. Vor allem seien reiche und einflussreiche Personen und nicht die Durchschnittsbürger von Interesse gewesen. Sie hätten sich für völlig beliebige Informationen interessiert, die der Beschwerdeführer geliefert habe.
Er sei für den KNB kein angestellter Mitarbeiter, sondern ein angeworbener Informant gewesen. Er habe dafür kein Geld erhalten. Er habe dies aus eigenem Antrieb gemacht. Er habe dem Staat nützlich sein wollen. Für ihn sei es nicht anstrengend gewesen. Er habe ein Dokument unterschrieben, dass er die Sachen vertraulich behandeln würde.
Befragt, weshalb er seine Tätigkeit für den KNB nicht bei der Erstbefragung erwähnt habe, meinte er, dass ihn niemand danach befragt habe. Er habe seine Fluchtgründe nur ganz kurz Vorbringen sollen und habe kein Interesse an Einzelheiten bestanden.
Auf Vorhalt, wonach er bei der RD Steiermark angegeben habe, seinen Chef bei der Finanzpolizei angezeigt zu haben (AS 117) nicht aber, - so wie heute - dass er selbst zur Finanzpolizei gewechselt sei, meinte er, diese Anzeige dort mündlich eingebracht zu haben. Er habe nicht die Dienststelle gewechselt, sondern habe seine Arbeit bei der Polizei weitergemacht. Er sei nur rüber zur anderen Behörde gegangen und habe berichtet, wie es bei der Verkehrspolizei zugehe. Die Finanzpolizei wäre berechtigt gewesen, seinen Chef zur Verantwortung zu ziehen. Dies hätte sogar strafrechtliche Konsequenzen haben können. Es sei ihm auch versprochen worden, dass sie sich um die Sache kümmern würden. Aber soweit er das verstanden habe, seien der Chef der Finanzpolizei und der Chef der Verkehrspolizei enge Freunde gewesen. Wahrscheinlich habe der Chef der Finanzpolizei zum Chef der Verkehrspolizei gesagt, er solle sich um "mich kümmern", was jedoch nur eine Vermutung sei.
Befragt, was er konkret mit dem Tod von XXXX zu tun gehabt habe, meinte er, er hätte dem KNB Informationen über diese Person liefern sollen. Er sei ein Großunternehmer gewesen. Er habe mit ihm persönlich keinen Kontakt gehabt. Aufgrund seiner Tätigkeit habe er mit seinem Chauffeur Kontakt gehabt. Er habe erfahren, dass XXXX geplant habe, ins Ausland zu fahren, was er seinem Kurator am Abend mitgeteilt habe. In dieser Nacht sei XXXX ermordet worden. Er glaube, es sei alles von KNB-Mitarbeitern organisiert worden. XXXX sei durch einen Kopfschuss getötet worden, dessen Frau sei schwer verletzt worden. Dessen Tod habe für den Beschwerdeführer keine persönlichen Auswirkungen gehabt.
Befragt, welche konkreten Probleme er persönlich gehabt habe, sprach er wiederum über XXXX und Gerüchte über Grundstücke, auf denen Erdöl zu finden sei. Er meinte, dass es für ihn kein Zufall gewesen sei, dass XXXX in der Nacht ermordet worden sei, in der er eine Information an den KNB weitergegeben habe.
Befragt, ob er Probleme mit seinem Chef gehabt habe, nachdem er diesen bei der Finanz Polizei angezeigt habe, meinte er, dass nach seiner Anzeige bei der Finanzpolizei und nach dem Tod von XXXX eine Pistole ins Auto gelegt worden und gegen ihn ein Strafverfahren wegen illegalen Besitzes einer Schusswaffe eröffnet worden sei. Er wisse nur, dass diese Sache fingiert worden sei. Er wisse nicht, wer sie eingefädelt habe. Außerdem sei es zu einem Überfall auf seine Frau gekommen. Er habe sich gedacht, dass das alles schlecht enden werde.
Ihm sei klar geworden, dass er von dort flüchten müsse. Diese Entscheidung habe er schnell treffen müssen, weshalb er keine Beweise mitnehmen habe können.
Zum Überfall auf seine Frau befragt, meinte er, dass diese bis spät am Abend als Fitness-Trainerin gearbeitet habe. Der Überfall sei am Nachhauseweg passiert. Es seien zwei Männer gewesen. Diese Leute hätten zu seiner Frau gesagt, dass der Beschwerdeführer schweigen solle. Danach habe seine Frau Herzbeschwerden bekommen und ins Spital müssen. Dass sei auch der Grund gewesen, warum sie nicht hierhergekommen sei. Der Überfall auf seine Frau habe bereits im Februar 2014 stattgefunden. Zu den Tätern befragt, meinte er, dass es finster gewesen sei und seine Frau niemanden erkennen habe können. Sie sei auch sehr eingeschüchtert gewesen.
Auf Vorhalt, wonach er bei der Ersteinvernahme (AS11) angegeben habe, dass sein Chef persönlich seiner Gattin aufgelauert sei und auf sie eingeschlagen habe, was im Widerspruch mit der heutigen Aussage stehe, meinte er, das so nicht gesagt zu haben. Er höre das heute zum ersten Mal. Außerdem sei die Dolmetscherin nicht sehr gut gewesen. Es sei zu Missverständnissen gekommen. Sein Chef würde sich doch nicht für ihn die Hände schmutzig machen. Für die "schmutzigen" Sachen habe dieser genug Leute in niedrigen Positionen. Seine Frau habe keine sichtbaren Verletzungen gehabt. Sie sei völlig verschreckt gewesen, weshalb sie die Herzbeschwerden bekommen habe.
Befragt, ob er von seinem Chef auch bedroht worden sei, meinte er, dass er, nachdem er bei der Finanzpolizei gewesen sei, von seinem Chef gesagt bekommen habe, Unannehmlichkeiten zu bekommen.
Seine Kinder seien nicht bedroht worden. Man habe ihn loshaben und ihn wegen illegalen Besitzes einer Schusswaffe ins Gefängnis stecken wollen.
Er sei sofort vom Polizeidienst suspendiert worden und habe man ihm alles weggenommen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der RD Steiermark und heute angegeben habe, dass die Verletzungen seiner Frau durch den Überfall nicht so schlimm gewesen seien, sie nicht einmal eine Platzwunde gehabt habe und lediglich im Krankenhaus gewesen sei. Bei der Ersteinvernahme hingegen (AS 11) habe er erklärt, dass seine Frau mehr als einen Monat nach dem Überfall - nämlich zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme - noch im Spital gewesen sei. Hiezu meinte er, dass davon nicht die Rede gewesen sei. Damals habe er keinen Kontakt mit seiner Frau gehabt.
Befragt, was der unmittelbare Anlass der Ausreise gewesen sei, meinte er, die Angst davor, gesetzwidrig eingesperrt zu werden. Ihm sei klar gewesen, dass es sinnlos gewesen wäre, gegen die Behörden kämpfen zu wollen. Diese würden sogar wesentlich einflussreichere Leute nicht nur einsperren, sondern sogar ermorden. Im Gefängnis könne einem alles Mögliche passieren. Man dürfe in seinem Land nicht gegen die Machthaber ankämpfen.
Befragt, warum er nicht gemeinsam mit seiner Frau ausgereist sei, wo ja diese und nicht er überfallen worden sei, meinte er, dass seine Frau überfallen worden sei, um auf ihn einzuwirken. Seine Ausreise sei für diese Leute nur von Vorteil, da niemand mehr unbequeme Dinge sagen würde. Sein Bruder habe bei anderen Polizisten Informationen eingeholt. Man sage, es wäre für ihn besser, nicht mehr zurückzukommen.
Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er einerseits beim BFA angegeben habe, wegen seiner Kinder ausgereist zu sein (AS 120), andererseits bei der Ersteinvernahme und auch heute erklärte habe, dass seine Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Er meinte, er wolle nicht, dass seine Kinder ohne Vater aufwachsen. Er habe im Übrigen nicht damit gerechnet, dass es derart lange dauern würde, bis er seine Frau nachholen könne. Er habe damals nicht genug Zeit zum Nachdenken gehabt. Seine Frau sie im Spital gelegen und habe er rasch eine Entscheidung treffen müssen. Er habe gedacht, rasch Asyl zu bekommen und habe mit keinem negativen Bescheid gerechnet. Seine Frau rufe ständig an.
Zur Ausreise befragt, erklärte er, seine Stadt mit dem Zug verlassen zu haben. Er habe auch Kasachstan mit dem Zug Richtung Ukraine verlassen.
Er sei mit seinem echten und unverfälschten Reisepass aus Kasachstan ausgereist und habe es keine Probleme bei der Ausreise gegeben. Jetzt würde er gleich an der Grenze verhaftet werden.
Befragt, wie er problemlos ausreisen habe können, wo doch bereits ein Strafverfahren gegen ihn anhängig gewesen sei, erklärte er, eine Verpflichtungserklärung unterschrieben zu haben, nicht auszureisen. In so einem Fall werde dies an der Grenze nicht kontrolliert. Kontrolliert werde nur im Falle einer Fahndung. Jetzt laufe eine Fahndung gegen ich. Er würde sofort an der Grenze verhaftet werden.
Er habe keine Dokumente, wonach offiziell nach ihm gefahndet werde. Sein Bruder habe sich inoffiziell dafür interessiert.
Er habe manchmal Kontakt mit seinem Bruder und manchmal mit seiner Ehefrau, die schon ganz ungeduldig sei. Er wisse nicht, was er diesen antworten solle, weswegen er schon gar keinen Kontakt mehr haben wolle.
Seine Frau und sein Bruder würden an unterschiedlichen Orten wohnen. Im eigenen Haus sei sie nur sehr selten. Die meiste Zeit wohne sie bei ihrer Schwester. Derzeit wohne sie bei ihrer Mutter. Seine Frau habe wegen dem Beschwerdeführer keine Probleme. Das einzige Problem sei, dass sie zu den Kindern wolle. Aufgrund der nervlichen Belastung sei seine Frau krank geworden und leide an Osteochondrose.
Die Dolmetscherin wurde in der Verhandlung beauftragt, ein vorgelegtes Dokument in diesem Zusammenhang schriftlich zu übersetzen.
Auf Nachfrage, ob es nach seiner Ausreise noch zu Ladungen oder Nachfragen nach ihm gekommen sei, bejahte er dies. Man habe ihn gesucht. Da seine Frau jedoch nicht mehr zuhause gewohnt habe, habe man sie nicht finden können.
Seinen Bruder hätten einmal ehemalige Kollegen des Beschwerdeführers nach ihm gefragt und habe der Bruder gemeint, der Beschwerdeführer sei in Europa.
Er könne keine Nachweise darüber vorlegen, dass nach ihm gesucht werde. Er habe hiezu keine Möglichkeit.
Seine Frau sei bis jetzt nicht nachgekommen, da sie nur illegal kommen könnte, was sie nicht riskieren wolle. Er habe ihr gesagt, sie solle warten, bis er einen positiven Bescheid bekomme. Der Weg sei weit und riskant und wisse er noch nicht, ob er und seine Kinder einen negativen Bescheid bekommen würden.
Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er habe einmal Herzbeschwerden gehabt und sei wegen Verdacht auf Herzinfarkt untersucht worden. Zum Glück habe sich herausgestellt, dass er keinen Herzinfarkt habe. Sonst habe er keine gesundheitlichen Probleme. Auch seine Kinder hätten keine offensichtlichen gesundheitlichen Probleme. Der Sohn habe sehr große Sehnsucht nach seiner Mutter, weswegen dieser oft weine und er diesen nicht zum Lernen anhalten könne. Seine Tochter habe mehr Durchsetzungsvermögen, sei sehr eifrig und lerne sehr viel. Sein Sohn besuche jetzt den Hort.
Der Beschwerdeführer sei mit Leib und Seele Mechaniker und Ingenieur. Sein Hobby sei alles zu reparieren und helfe er in der Pension, in der er sich aufhalte. Dort sei er Hausmeister und führe auch Reparaturen durch, wofür er Geld erhalte.
Er habe schon den A1 Kurs gemacht und lerne daheim mit Hilfe des Internets. Diplom habe er keines bekommen, da er zur Prüfung nach XXXX fahren hätte müssen. Er habe einen österreichischen Führerschein erworben und eine praktische Prüfung machen müssen. Er habe auch eine Einstellungszusage einer Pizzeria und sei auch schon zwei Monate lang Zusteller bei einer Pizzeria gewesen.
Sein Sohn boxe ein bisschen privat.
Für den Fall einer Rückkehr nach Kasachstan würde er sofort festgenommen werden und würde man ihn einsperren. Er könne sich nicht vorstelle, was aus seinen Kindern werden solle. Sie seien hier schon zwei Jahre lang aufhältig und könnten seine Kinder eine Ausbildung in Österreich erhalten. Er könne sich keine Zukunft für die Kinder in Kasachstan vorstellen. Im Fall eines positiven Bescheides hätten seine Kinder die besten Perspektiven.
Er hätte auch Telefonnummern von Personen mit, die für ihn und seine Kinder sprechen könnten.
Seine Tochter XXXX erklärte, nicht zu wissen, warum sie mit ihrem Vater ausgereist sei. Ihre Mutter sei nicht mitgereist, da diese im Krankenhaus gewesen sei. Ihre Mutter arbeite, sei aber ein bisschen krank. Sie wisse nicht, wie die Krankheit heiße. Es sei etwas mit den Knochen.
Sie besuche in Österreich die erste Klasse HAK. In ihrer Freizeit mache sie Hausaufgaben, spiele Klavier, was sie acht Jahre lang in Kasachstan gelernt habe. Sie habe auch Leichtathletik gemacht, solange sie noch in der anderen Schule gewesen sei.
Sie habe österreichische Freunde, von denen sie auch Telefonnummern nannte. Außerdem verwies sie auf vorgelegte Empfehlungsschreiben.
Sie wolle vorerst die HAK abschließen und dann vielleicht arbeiten oder eine Universität besuchen, was sie noch nicht genau wisse.
Auf Nachfrage, ob er noch von XXXX vertreten werde, meinte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen.
Den Verfahrensparteien wurden am Ende der Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderinformationen zu Kasachstan zur Kenntnis gebracht und eine schriftliche Stellungnahmefrist eingeräumt.
Bei den in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten handelt es sich laut Übersetzung um einen Befund einer Tagesklinik für Beratung und Diagnostik über eine Beratung der Ehefrau am 04.03.2016 und eine Bestätigung vom 17.02.2014, wonach die Ehefrau vom 07.02.2014 bis zum 17.02.2014 in ambulanter Behandlung gestanden sei.
Nach der Beschwerdeverhandlung übermittelte der Beschwerdeführer am 25.03.2016 eine E-Mail. Im Anhang übermittelte er ein Dokumente in russischer Sprache und erklärte, dass es sich dabei um Bestätigungen der Polizei handle. Sein Bruder habe diese aus Strafakten fotografiert.
Diese Unterlage wurde einer Übersetzung zugeführt und handelt es sich um den Beschluss über die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form einer schriftlichen Verpflichtung zur Nichtausreise und zum gebührlichen Verhalten vom 31.01.2014. Dieses Dokument handelt von Ermittlungen im Zusammenhang mit einer im Dienstauto des Beschwerdeführers gefundenen Waffe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 13.11.2014 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der Bescheid des BFA vom 10.02.2015 wurde dem Vertreter am 13.02.2015 nachweislich zugestellt. Das BFA hat die Erlassung des angefochtenen Bescheides demnach innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG nachgeholt, womit eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA nicht vorliegt.
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Kasachstan, Angehöriger der kasachischen Volksgruppe sowie Moslem und wurde am XXXX in XXXX, Kasachstan, geboren. Er hat zuletzt am Rande der Stadt XXXX mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern XXXX geb. sowie XXXX geb., gelebt. Er hat die Mittelschule und dann die Agrar-Universität im Fachgebiet Mechanik besucht.
Über die weiteren Lebensumstände im Herkunftsstaat können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden, festgestellt werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt erwirtschaften konnten und in Kasachstan finanziell unabhängig gelebt haben.
Der Beschwerdeführer hat sich nicht politisch betätigt und war auch nicht Mitglied in einer politischen Partei. Über die weiteren Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer und seine beiden minderjährigen Kinder halten sich nach illegaler Einreise seit 07.03.2014 gemeinsam im Bundesgebiet auf. Sie stellten am 10.03.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A1 besucht, weist jedoch keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und hat solche auch nicht durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung dargelegt. In seiner Unterkunft hat er die Rolle des Hausmeisters übernommen. Er legte eine bedingte Einstellungszusage als Pizzalieferant für 20 Stunden/Woche und einen Monatslohn von € 600,00 vor.
Auch wurden zahlreiche Empfehlungsschreiben für ihn und seine beiden Kinder vorgelegt.
Der Beschwerdeführer macht keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung.
Seine Tochter besucht die erste Klasse Handelsakademie, sein Sohn die vierte Klasse der Neuen Mittelschule. Während seine Tochter positive Noten auch in Deutsch (und sonst sehr gute Noten) aufweist, ist dies beim Sohn nicht der Fall.
Die Kinder verfügen über einen Freundeskreis und gehen Freizeitaktivitäten nach.
Ein Verein wird weder vom Beschwerdeführer noch von seinen Kindern besucht.
Im Herkunftsstaat hält sich seine Ehefrau und zahlreiche weitere Verwandte auf. Es besteht Kontakt.
Zu Kasachstan wird Folgendes festgestellt:
Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie durch eine neue Konstitution ersetzt die, orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert (GIZ 12.2014a). Der straffe Führungsstil des Präsidenten Nasarbajew begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010). Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament (AA 10.2014a). Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80%der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5% und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten (TAZ 16.1.2012). Die Regierung hat zurzeit, neben dem Premierminister Serik Achmetow und vier stellvertretenden Premierministern, 16 Mitglieder. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der nationalen Minderheiten des Landes, besetzt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Von Mai bis Dezember 2011 mobilisierte der Streik der Ölarbeiter bis zu 12.000 Streikende. Die Streikenden traten für eine Angleichung der Löhne, eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und unabhängige Gewerkschaften ein. Es kam zu Massenverhaftungen und trotz des beträchtlichen Ausmaßes der Unruhen fand der Streik in der kontrollierten, kasachischen Presse kaum Erwähnung. Der Verlauf der Eskalation am 16.12.2011 ist weitgehend unbekannt, unter anderem weil Präsident Nasarbajew keine unabhängigen Untersuchungen zulässt. Die Polizei sei überfordert gewesen, auch weil es sich um die ersten Unruhen seit 25 Jahren handelte. Sie schoss in die Menge und tötete 17 Menschen (IFA 14.11.2012).
Im Januar 2012 wurden fünf hochrangige Sicherheitsbeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt in Schanaosen im Rahmen des oben genannten Streiks angeklagt. Der Anklageerhebung war eine Untersuchung zum Einsatz tödlicher Gewalt durch die Sicherheitskräfte vorausgegangen. Zu dem Prozess war es nach den gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Protestierenden und der Polizei gekommen, die die Feierlichkeiten zum 20. Jahrestag der Unabhängigkeit Kasachstans am 16. Dezember 2011 in Schanaosen, einer Stadt im Südwesten des Landes, überschattet hatten. Mindestens 15 Personen wurden dabei getötet und mehr als 100 schwer verletzt. Berichten zufolge hatten die Sicherheitskräfte keine spezifische Ausbildung im Gebrauch gewaltfreier und angemessener Methoden zum Umgang mit großen Menschenansammlungen während politischer Demonstrationen und Streiks erhalten, obwohl sie 2011 mehrere Monate mit streikenden und protestierenden Arbeitern der Erdölindustrie sowie deren Familien und Unterstützern konfrontiert waren (AI 23.5.2013).
Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich (AA 10.2014a). Die Justiz ist nicht unabhängig (USDOS 27.2.2014). Kasachstans Justiz verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft (FH 12.6.2014). Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA 10.2014a). Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter; dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht worden wären; meistens um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 27.2.2014). Die meisten der 37 Personen, die im März 2012 in der regionalen Hauptstadt Aktau angeklagt wurden, an der Organisation und Durchführung gewalttätiger Aktionen in Schanaosen beteiligt gewesen zu sein, gaben vor Gericht an, sie seien während ihrer Haft von den Sicherheitskräften gefoltert oder anderweitig misshandelt worden, um "Geständnisse" von ihnen zu erpressen (AI 23.5.2013). Einige Polizisten wurden mit dem Vorwurf der Folter konfrontiert, aber Straffreiheit bleibt die Norm. Medienberichten zufolge äußerten sich im Jahr 2014 mehrmals Verwandte von Häftlingen öffentlich besorgt über massenhafte Prügelstrafen und Misshandlungen in der Haft (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor (AA 10.2014a). Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Finanzpolizei, das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) und die "Disciplinary State Service Commission" sind für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv implementiert und Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. Korruption ist in der Exekutive, in verschiedenen Strafverfolgungsbehörden, in lokalen öffentlichen Verwaltungen, im Bildungssystem und in der Justiz verbreitet (USDOS 27.2.2014). Im Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International liegt Kasachsan auf Platz 126 von 175 bewerteten Ländern (TI 2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA 10.2014a). Das Verbot nicht-registrierter Organisationen bietet für die Behörden eine Möglichkeit in die Aktivitäten von Organisationen einzugreifen. NGOs berichteten der Registrierungsprozess sei unkompliziert, allerdings gäbe es Korruption und NGOs im Menschenrechtsbereich und mit politischen Aktivitäten würden längere Verzögerungen und Hürden erfahren als andere. Es gab allerdings keine Berichte, dass die Regierung die Registrierung verweigerte oder eine Organisation schloss. Einige internationale und heimische Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen effektiv mit einem gewissen Grad an Freiheit Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen blieben bestehen, internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, die Regierung überwache die NGO Aktivitäten bei sensiblen Themen und es gäbe Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977. Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch (HRC 19.12.2009). Doch Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen (AA 3.2014a). Trotz der wachsenden Kritik von Menschenrechtsorganisationen, nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie, sondern auch an der sich allgemein verschärfenden Menschenrechtssituation, wurde Kasachstan am 12.11.12 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (GIZ 12.2014a).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen jedoch Belästigung und Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckpresse. Er unterhält auch TV Stationen (BBC 31.1.2012). Die Meinungs- und Medienfreiheit ist erheblich rechtlich und faktisch eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA 10.2014a). Die Meinungs- und Pressefreiheit wurde in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt, im Frühjahr 2014 auch die Gesetzgebung verschärft. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen, Websites blockiert; kritische Journalisten nicht nur mit Worten, sondern auch Schlägen eingeschüchtert, verhaftet und verurteilt. In den letzten drei Jahren wurden fast 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Aber auch Fernsehsender (K-Plus), Radiosender, Videoportale (stan.tv) und natürlich Websites sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten dagegen zunehmende finanzielle Unterstützung (GIZ 12.2014a).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden (AA 10.2014a). Die letzten Parlamentswahlen fanden, vorgezogen, am 15. Januar 2012 statt. Nachdem das alte Ein-Parteien-Parlament international kritisiert worden war, wurde dafür Sorge getragen, dass im neuen Parlament mehrere Parteien sitzen. Von den sieben Parteien auf dem Wahlzettel konnte allerdings nur Asat/OSDP als Oppositionspartei gelten, drei echten Oppositionsparteien wurde die Teilnahme an den Wahlen nicht gestattet. Von den drei jetzt im Parlament vertretenen Parteien ist echter Widerspruch nicht zu erwarten (GIZ 12.2014a).
Quellen:
Die Haftbedingungen bleiben schwierig und die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Es herrscht Knappheit bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, andererseits jedoch auch von angemessenem Zugang der Häftlinge zu Besuchern. Die Behörden gewähren den Medien und auch unabhängigen Beobachtern Zugang zu den Gefängnissen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen - Terrorakte mit Todesfolge, sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten - reduziert (AA 10.2014a / Deutsche Botschaft Astana (o.D.)
Quellen:
Kasachstan ist laut Verfassung ein säkularer Staat. Voraussetzung für jede Tätigkeit ist die staatliche Registrierung, politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (GIZ 12.2014a). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitestgehend gewährleistet (AA 10.2014a). Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle (AA 10.2014a). Doch wird der Islam von der Führung für das State- und Nationbuilding verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet, islamische Feiertage werden eingehalten, Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (GIZ 12.2014a).
Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist. Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.2.2015).
Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es in Kasachstan im Jahre 2011 zu mehreren kleineren terroristischen Anschlägen, die sich hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden richteten. Der Hintergrund dieser Anschläge ist ungeklärt. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA 10.2014a).
Quellen:
Kasachstan ist besonders stolz auf die Tatsache, dass die mehr als 130 Ethnien und mehr als 30 Religionsgruppen im Land friedlich zusammenleben und betont dies auch immer wieder (ÖB Astana 16.2.2015). Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von ganz kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen, friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (GIZ 12.2014b, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Bildung wird im Sinne von Zukunftssicherung vom Staat ein hoher Stellenwert beigemessen, Erfolge sind zu sehen, aber noch nicht durchschlagend. Die nach wie vor schlechte Bezahlung der Lehrer und die Korruption stellen ein altes Problem dar. Ein weiteres Problem sind zunehmend ungleiche Bildungschancen (GIZ 12.2014b).
Die allgemeine Schulbildung in Kasachstan umfasst 11 Jahre und ist in staatlichen Schulen gratis. Davon sind die ersten 9 Jahre schulpflichtig, danach können Schüler weiter die höhere Schule besuchen, oder sich für eine technisch-berufsvorbereitende oder post-sekundäre Ausbildung entscheiden. Für die besten Schüler ihrer Jahrgänge sind staatliche Stipendien mit Vollinternat in eigenen Bildungsinstitutionen, den "Nazarbayev Intellectual Schools", verfügbar. Jede der genannten Ausbildungsformen berechtigt bei entsprechendem Abschluss zu einem Hochschulbesuch, dem aber noch ein Eignungstest vorgeht (IOM 5.2014). Es gibt für die Angehörigen der diversen nationalen Minderheiten Unterricht in deren Sprachen. Bei PISA 2009 haben die Schüler Kasachstans in Lesen, Rechnen und Naturwissenschaften nur Rang 59 von 65 erreicht (GIZ 12.2014b).
Hochschulzugang ist kostenpflichtig, für Studenten mit den besten Testergebnissen besteht die Möglichkeit um Stipendien anzusuchen. Alle anderen können die verschiedenen Angebote für Studienkredite kasachischer Banken in Anspruch nehmen. (IOM 5.2014).
Es gibt insgesamt 139 Hochschulen (Stand 2012/13), davon 45 staatlich. Dort studieren aktuell ca. 572.000 Studenten. Eine Reformierung der Hochschulbildung ist im Gange. Wer es sich leisten kann, strebt trotz aller Bemühungen des Staates um eine Verbesserung des Ausbildungsniveaus ein Auslandsstudium an (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze im Generellen auch in der Praxis (USDOS 27.2.2014). Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre "historische Heimat" zurück. Beides zusammen hat zu einer starken Verschiebung der Bevölkerungszusammensetzung geführt: 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen (GIZ 12.2014b).
Im Dezember 2013 unterzeichnete der kasachische Präsident Nursultan Nazarbayev ein neues Gesetz zur Vereinfachung der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an ausländische Wanderarbeiter. Die flexibleren Regelungen stehen im Gegensatz zu den zunehmend strengeren arbeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen eurasischen Ländern. Eine Verbesserung der internationalen Migration gehört zu den langfristigen Prioritäten der von der Regierung im letzten Jahr beschlossen nationalen Entwicklungsstrategie "Kasachstan 2050" (JF 17.1.2014)
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Kasachstan gehört mit einem BIP von 224,4 Mrd. USD und einem BIP pro Kopf von 13.171,80 USD im Jahr 2013 zu den erfolgreichen, wirtschaftlich liberalen Transformationsstaaten (AA 10.2014b). Im Dezember 2012 erklärte Präsident Nasarbajew die Ziele der bislang geltenden Strategie 2030 - Kasachstan sollte zu den 50 stärksten Industrienationen der Welt aufschließen - als erreicht und definierte in der neuen Strategie "Kasachstan 2050" als neue Vorgabe den Anschluss an die Gruppe der 30 global führenden Wirtschaftsnationen. Dazu sieht die Strategie die Modernisierung der staatlichen Wirtschaftspolitik und Verjüngung ihrer Kader, Förderung und Unterstützung privater Unternehmer und wesentliche Verbesserungen in der Sozialpolitik vor (GIZ 12.2014c). Der Anteil der nach internationaler Definition Armen erscheint mit weniger als 2% zwar gering, doch erfordert das Überleben in so teuren Städten wie Almaty und Astana weit mehr als 2 US-Dollar pro Tag. Besonders von Armut betroffen sind häufig Rentner, daneben Arbeitslose und ländliche Zuwanderer. Auch eine große Gruppe privater Hypothekenschuldner befindet sich in einer ausweglosen Lage. Im Juni 2013 wurde nach kontroversen Diskussionen eine Reform des Rentensystems beschlossen, deren wichtigste Neuerungen die Anhebung des Rentenalters der Frauen von 58 auf 63 Jahre und die Einführung eines eigenen Rentenfonds sind. Die Durchschnittsrente betrug 2011 knapp 180 US-Dollar (das Durchschnittsarbeitseinkommen 2012 663 US-Dollar). Die Arbeitslosenquote lag im Oktober 2014 offiziell bei 5%, inoffizielle Zahlen nennen 15-20%. Gewerkschaften als unabhängige Vertreter von Interessen der Arbeitnehmer gibt es nicht, "freien" Gewerkschaften fehlt in der Regel die notwendige staatliche Registrierung, die offiziellen Gewerkschaften gelten als staatlich gelenkt (GIZ 12.2014b). Kasachstan bemüht sich seit 1991 um den Aufbau eines verschiedene Bereiche umfassenden Sozialsystems. Die Gesetzgebung zielt auf verschiedene Bevölkerungsgruppen (Jungfamilien, Veteranen, Alte, Behinderte, Waisen, etc) ab (IOM 5.2014). Trotz vieler Verbesserungen ist die Situation von Behinderten nach wie vor schwierig (GIZ 12.2014b). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 5.2014).
Der Human Development Index Kasachstans, der das Wohlergehen einer Population anhand von Bildung, Gesundheit und Einkommen misst, liegt für Kasachstan bei 0,754 (1 = sehr hohe menschliche Entwicklung; 0 = sehr geringe menschliche Entwicklung). Das ist Platz 69 von 187 Ländern. Zum Vergleich, der HDI Russlands liegt bei 0,78, jener der Ukraine bei 0,55 (IOM 5.2014, vgl. UNDP 2013).
Sowohl der HDI als auch Beobachtungen zeugen davon, dass zumindest ein Teil des (Erdöl)reichtums die Bevölkerung erreicht. In den Städten hat sich eine Mittelschicht etabliert, doch Ereignisse wie die Immobilienkrise 2008 oder persönliche Schicksalsschläge können schnell existenzbedrohend wirken. Die verbreitete Rechtsunsicherheit tut ihr Übriges. Vor allem entwickelt sich die Schere zwischen der kleinen, sehr reichen Elite und der Normalbevölkerung immer mehr auseinander (GIZ 12.2014b).
Quellen:
Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 19.2.2015).
Die Reform des Gesundheitswesen wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben, während sich das zuständige Ministerium zufrieden mit den Ergebnissen zeigt, sind es die Betroffenen offenbar weniger. Nach Angaben der WHO wurden 2012 nur 4,2% des BIP für den Gesundheitssektor aufgewendet. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Die relativ hohe TB-Rate der neunziger Jahre hat sich zwar verbessert, ist aber immer noch vergleichsweise hoch. Dabei scheint die "Chancenverteilung" ein besonderes Problem. Zum einen, weil nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau kostenfrei ist, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten "inoffiziellen" Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Zum anderen ist das Versorgungsangebot sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigem Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 12.2014b).
Während der Zeit der Sowjetunion wurde auch in der Sowjetrepublik Kasachstan die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung vom Staat übernommen und war für die Patienten kostenlos. Nach der Unabhängigkeit bürgerten sich sogenannte "out-of-pocket"-Zahlungen ein. 1996 wurde das System der verpflichtenden Krankenversicherung eingeführt, das auf zwei Pfeilern ruhte: dem Basisleistungspaket und dem garantierten Leistungspaket. Das garantierte Leistungspaket umfasst Notversorgung, Transfusionen und Überweisung in Spezialkliniken bzw. zu Programmen für übertragbare Krankheiten. Das Basisleistungspaket umfasst ambulante und stationäre Leistungen. Anfang 2000 wurde ein Nationales Programm für Gesundheitsreform und Entwicklung 2005-2010 angekündigt, welches das staatliche Garantierte Leistungspaket einführte, das vom Staat getragen wird und ambulante, stationäre und Notfallversorgung umfasst. Für nicht umfasste Leistungen müssen Patienten selbst bezahlen oder eine freiwillige oder berufliche etc. Zusatzversicherung abschließen. Auch Medikamente bedürfen der Zuzahlung, außer man wird stationär behandelt. Deshalb versuchen Patienten in Kasachstan wenn möglich stationär aufgenommen zu werden (IOM 5.2014).
Während der 1990er-Jahre nahm die Zahl der Spitäler in Kasachstan, vor allem in ländlichen Gegenden, um mehr als die Hälfte ab. In den 2000er-Jahren stieg sie wieder leicht auf 10.041 (2009), was 756 Betten pro 100.000 Einwohner entspricht. 2010 kamen 870 Krankenschwestern, 403 Ärzte, 77 Apotheker, 10 Zahnärzte und 42 Hebammen auf 100.000 Einwohner (IOM 5.2014).
Hier eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:
Oblasts
Largest State Hospital
Akmola
Oblast hospital. 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943
Aktobe
Oblast Clinical Diagnostic Center. Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02
Almaty obl.
Oblast hospital. 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20
Atyrau
Oblast hospital. 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95
West Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 85, Savichev str. XXXX city. Tel: +7 7112 26 62 71 http://okb.batis.kz/ru
Zhambyl
Oblast hospital. 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08 http://oa.zhambyl.kz
Karagandy
Oblast hospital. 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20. http://okb.karaganda.kz/
Qostanay
Oblast hospital. 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48
Qyzyl Orda
Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94 http://omc-kzo.kz/
Mangystau
Oblast Hospital. 24 micro-district, Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75.
South Kazakhstan
Oblast clinic hospital. 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14
Pavlodar
Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str. Tel: +7 7182 50 07 76
North Kazakhstan
Oblast hospital. 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63 http://www.ob.sko.kz/rus/index.php
East Kazakhstan
Oblast hospital. 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51
Almaty city
23-42-23. City clinic hospital. 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16
Astana city
City Hospital # 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz
(IOM 5.2014)
Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:
Title
Target groups / Aim
Contact details
Public Association "Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health"
Protection of fundamental reproductive rights of young people, women and men; Improving reproductive health of Kazakhstan's population, especially socially vulnerable, poor and young people; Improving quality of health services and ensuring access to them; Informing and educating population and medical staff; Main target groups: Youth, women and men of reproductive age, migrants
April 5 Str., 67 (3 entrance) Tel.: +7 7142 53 22 35 E-mail: kost_kmpa@mail.ru
Red Crescent Society branch in Astana
Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases;
5/1-42, Republic Avenue Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189 E-mail: okp-astana@mail.ru
Public Association "Gender Information Analytical Center", Karagandy city
The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women.
Tattimbet Str. 4, office 112 Tel.: +7 7212 333 057 E-mail: giac@mail.ru
Association of AIDS Service Organizations "Zholdas". Kostanay oblast
Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS
Karasu village, Shapagat street. Tel.: +7 71452 30784
NGO "Ardager"
Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO "Ardager"
40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city. Tel.: +7 7132 932030 E-mail: ardager@nur.kz
"Association of Women with Disabilities "Shyrak", Almaty city
Health care for women with disabilities.
mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075 http://www.shyrak.kz
NGO "Association for Support of the cancer and rare diseases"
Creating a project "Cancer can be beaten!" Assistance to population with Cancer and diabetes;
155-144 Chaikovskyi str. Tel: + 7 727 2952812 E-mail: rookz@mail.ru
(IOM 5.2014)
Quellen:
19. Behandlung nach Rückkehr/Migration
Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, die auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätigkeiten verdienen, als auch der Arbeitsmigranten aus den benachbarten zentralasiatischen Republiken, deren Status und soziale Lage noch problematischer sind (GIZ 12.2014b). Ein Programm, das darauf zugeschnitten war, die Kasachische Diaspora durch großzügige Beihilfen ins Land zurückzuholen wird nun zurückgefahren. Seit der Unabhängigkeit 1991 verfolgte die Regierung die Politik, ethnische Kasachen, die in der Sowjetära in andere Länder gingen, zurück zu holen um damit die Anzahl der ethnischen Kasachen in Kasachstan zu erhöhen. 700.000 Nachfahren von Emigranten kehrten so zurück. Die Rückkehrenden, "Oralman" genannt, konnten finanzielle Hilfe und nach drei Monaten den Kasachischen Pass erhalten. 2011 wurde das "Oralman Programm" suspendiert. Nun ist die Staatsbürgerschaft erst nach vier Jahren möglich. Laut offiziellen Angaben können statt der finanziellen Beihilfen nun Kredite beantragt werden, ebenso wie ein Stück Land, das kostenfrei zur Verfügung stehe bis man es nach dem Erhalt der Staatsbürgerschaft erwerben kann. Durch die hohe Anzahl und die damit verbundenen sozialen Probleme wuchsen in der ansässigen Bevölkerung Vorurteile und negative Einstellungen gegenüber den "Oralman" (IWPR 14.2.2014).
Rückkehrer welche die kasachische Staatsbürgerschaft schon haben, kommen für den Status als Oralman nicht infrage. Für sie gibt es auch keine spezifischen staatlichen Programme zur Unterstützung bei/nach der Rückkehr. Als Kasachen haben sie Anspruch auf dieselben staatlichen Leistungen wie alle anderen auch. IOM hingegen bietet eine Unterstützung nach der Rückkehr an, die von der Hilfe bei der Ankunft bis hin zu langfristiger Reintegrations- und wirtschaftlicher Hilfe reicht. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit IOM in den "Überstellerstaaten", zumeist Belgien, Niederlande und Norwegen und richtet sich nach vorhandener Finanzierung. 2005-2013 wurden 166 Rückkehrer von IOM Kasachstan unterstützt (IOM 5.2014).
Quellen:
ACCORD Anfragebeantwortung, a-9342-1 vom 02.10. 2015 zu Kasachstan:
Drohen KasachInnen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, Sanktionen im Falle der Rückkehr?
Ein in Kasachstan ansässiger Menschenrechtsaktivist, von dem keine Erlaubnis zur Nennung seines Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 24. September 2015, dass es im kasachischen Strafgesetz keine Bestimmung gebe, die eine Asylantragstellung im Ausland unter Strafe stelle. Ein(e) kasachische(r) StaatsbürgerIn, der/die im Ausland um Asyl angesucht habe, werde bei seiner/ihrer Rückkehr nach Kasachstan nicht mit Sanktionen belegt.
Dies bedeute jedoch nicht, dass es keine anderen Konsequenzen geben könne. Ein(e) kasachische(r) StaatsbürgerIn, der/die im Ausland um Asyl ansuche, sei in Kasachstan mutmaßlich mit Problemen konfrontiert gewesen: Probleme aus politischen, geschlechtsspezifischen, ethnischen und religiösen Gründen, usw. In einer Reihe von Fällen könnten auf Grundlage verschiedener Anklagepunkte Strafverfahren gegen die betreffende Person eingeleitet worden sein, z.B. wegen Betrugs, Steuerflucht oder Anstiftung zu religiösem oder sozialem Unfrieden (ein Anklagepunkt, der im kasachischen Gesetz sehr vage formuliert sei). Wenn der Asylantrag der Person abgelehnt werde, diese nach Kasachstan zurückkehre und die kasachischen Behörden davon erfahren würden, könnten sie die Strafverfahren fortsetzen. Wenn noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, könne dies bei der Rückkehr der Person geschehen. Dies sei sehr leicht, da es keine unabhängige Justiz gebe und die Strafverfolgungsbehörden eher nach politischen als nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten handeln würden. Ihm lägen beispielsweise Informationen vor, wonach kasachische Asylsuchende, die Anfang der 2000er-Jahre von Belgien nach Kasachstan zurückgeschickt worden seien, bei ihrer Rückkehr zumindest vom Geheimdienst verhört worden seien.
D.h., auch wenn im Strafgesetz keine Bestimmungen zur Asylantragstellung im Ausland enthalten seien, heiße dies nicht, dass die betreffende Person bei ihrer Rückkehr nicht mit anderen Konsequenzen, darunter auch negative, rechnen müsste. (Menschenrechtsaktivist, 24. September 2015)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014), dass das Gesetz das Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen und Repatriierung vorsehe. Die Regierung habe diese Rechte im Allgemeinen respektiert und mit dem UNOFlüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Personen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
Obwohl die Regierung keine Ausreisevisa für Reisen von StaatsbürgerInnen verlangt habe, habe es gewisse Fälle gegeben, in denen die Regierung die Ausreise habe verweigern können, darunter Fälle von Reisenden, gegen die ein Straf- oder Zivilverfahren anhängig gewesen sei, im Falle noch nicht abgeleisteter Gefängnisstrafen, noch nicht gezahlter Steuern oder Geldstrafen oder bei bestehender Wehrpflicht. Reisenden, die während des Ausreiseprozesses falsche Dokumente vorgelegt hätten, hätte die Ausreise verweigert werden können, außerdem hätten die Behörden Reisen von Militärangehörigen überwacht. Das Gesetz über die nationale Sicherheit habe von Personen, die Zugang zu Staatsgeheimnissen gehabt hätten, verlangt, dass sie sich von ihren Arbeitgebern eine Erlaubnis zur temporären Ausreise ausstellen lassen. (USDOS, 25. Juni 2015, Section 2d)
Silk Road Reporters, eine laut eigenen Angaben unabhängige Nachrichtenwebsite mit Fokus auf Zentralasien, zitiert in einem Artikel vom November 2014 die Vorsitzende des Helsinki Human Rights Committee in Almaty, Ninel Fokina, laut der die einzigen zwei positiven Entwicklungen im Menschenrechtsbereich, an die sie sich erinnern könne, das Todesstrafen-Memorandum von 2003 und die Abschaffung der Ausreisevisa gewesen seien (Silk Road Reporters, 20. November 2014).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 02.10.2015)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers durch die XXXX am 10.03.2014 und durch das BFA, RD Steiermark am 29.12.2014 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016, im Zuge derer auch die minderjährige Tochter XXXX befragt wurde; weiters durch Einsicht in die vorgelegten Dokumente zum Vorbringen und zur Integration und schließlich durch Vorhalt von Länderinformationen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kasachstan vom 23.02.2015, ACCORD-Anfragebeantwortung vom 02.10.2015 a-9342-1 betreffend Asylantragstellung im Ausland sowie XXXX betreffend Tod von XXXX, durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die allgemeinen Feststellungen zu Kasachstan sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Ergänzt wurde dieser Ländervorhalt um eine Anfragebeantwortung von ACCORD, ob Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, bei einer Rückkehr nach Kasachstan mit Sanktionen zu rechnen haben. Dieser Anfragebeantwortung gründet sich auf einschlägige Auskünfte des österreichischen Zentrums für Länderinformation ACCORD, in denen ebenfalls durchwegs seriösen staatlichen und nicht staatlichen internationalen Quellen zitiert wurden. Verfahrensbezogen wurden die Länderinformationen um einen Internetbericht einer Zeitung (XXXX) vom 13.01.2014 über den Raubmord an XXXX sowie dem Umstand, dass drei unbekannte maskierte Männer unter Verdacht stehen, die Tat begangen zu haben, ergänzt.
Es finden sich in den Länderinformationen insbesondere keine Hinweise, dass eine Verfolgung allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit stattfindet.
Sämtliche Länderberichte wurden dem Parteiengehör unterzogen und haben von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu weder der Beschwerdeführer noch das BFA Gebrauch gemacht, weshalb diese der Entscheidung zugrunde zu legen waren.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt Folgendermaßen dar. Einerseits will er Probleme mit seinem Vorgesetzten bei der Polizei gehabt haben, da er sich geweigert habe, sich an der dort herrschenden Gepflogenheit, sich an den Kunden zu bereichern, zu beteiligen. Zuletzt habe es vermutlich in diesem Zusammenhang einen Übergriff auf seine Frau gegeben.
Außerdem will er als Informant für den KNB gearbeitet haben und sei ihm schließlich - nach der Ermordung von XXXX - bewusst geworden, dass der KNB gegen das eigene Volk arbeite bzw. auch hier ein System der unrechtmäßigen Bereicherung der Mitarbeiter herrsche. Er habe deshalb seine Tätigkeit als Informant beenden wollen.
Er vermute aus diesem Grund sei schließlich eine Waffe in seinem Dienstauto versteckt worden und in diesem Zusammenhang unrechtmäßig Untersuchungen gegen ihn eingeleitet worden. Er habe Angst gehabt, nach einem fingierten Strafverfahren, eingesperrt zu werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich gesteigert dar und ist außerdem in mehreren Punkten widersprüchlich, außerdem fehlt es diesem an Plausibilität und haben sich insgesamt derart gewichtige Ungereimtheiten ergeben, dass dieses nicht als glaubwürdig beurteilt werden kann. Auch die im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Unterlagen zur Untermauerung seines Vorbringens verstärkten den Eindruck, dass es sich beim Vorbringen um ein frei Erfundenes handelt und die Unterlagen zweifellos Gefälligkeitsleistungen darstellen.
Bereits zu seiner beruflichen Tätigkeit bei der Polizei gibt es keine gesicherten Unterlagen bzw. war der von ihm vorgelegte Ausweis nicht geeignet, eine Tätigkeit bei der Polizei nachzuweisen.
In der Beschwerdeverhandlung wurde ihm vorgehalten, dass er laut dem vorgelegten Polizei-Dienstausweis (AS 61f) bloß als öffentlicher bzw. ehrenamtlicher Polizeihelfer der Vereinigung der öffentlichen Eigeninitiative gearbeitet hat. Dies klingt eher nach Bürgerwehr als nach staatlichem Polizeidienst. Er meinte dazu, dass ihm sein gültiger Ausweis weggenommen worden sei und es sich beim vorgelegten Ausweis um den Ausweis seiner Vorpraxis vor dem Polizeidienst handle. (S. 5 Verhandlungsprotokoll). Es bleibt aber trotzdem nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Ausweis kein Gültigkeitsdatum aufweist. In der Beschwerde wird in Erwiderung der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, wo die Echtheit des Ausweises angezweifelt wird, ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen echten Polizeiausweis vorgelegt habe und kein Zweifel an seiner Tätigkeit bestehe. Dies hat er durch seine Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung jedoch selbst relativiert.
Der vorgelegte Ausweis stellt demnach gerade keinen Beweis für seine Tätigkeit bei der Polizei dar.
Bereits im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten, dass er die Hausnummer und demnach die genaue Adresse seiner eigenen Dienststelle nicht angeben konnte. Damals meinte er, dies nicht zu können, da er nicht mit Papieren gearbeitet habe, was bei mehreren Jahren Tätigkeit bei dieser Behörde nicht nachvollziehbar ist. In der Beschwerdeverhandlung beschrieb er das Gebäude, in dem er gearbeitet habe. Nun meinte er plötzlich, dass die Nr. 2/1 gewesen sei, um gleich darauf auszuführen, es nicht so genau sagen zu können, da es eine große Behörde gewesen sei. Die Adresse habe man nicht wirklich gebraucht (S. 6 Verhandlungsprotokoll). Er erklärte eingangs jedoch betreffend seine Aufgaben als Polizeiinspektor Postendienst, die Kontrolle von Autofahrern, die Aussprache von Strafen bei Übertretung von Verkehrsvorschriften, dass Herausholen von betrunkenen Fahrern aus dem Fahrzeug getätigt zu haben (S. 5 Verhandlungsprotokoll) Inwieweit diese Tätigkeiten ohne die Verwendung von auszustellenden Schriftstücken seiner Behörde funktioniert haben soll, entzieht sich dem erkennenden Richter.
Es haben sich demnach bereits rund um die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers Ungereimtheiten ergeben.
In der Ersteinvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vorgesetzter ihn und andere Kollegen aufgefordert habe, Strafgelder illegal einzuheben und ihm auszuhändigen. Auch gab er an, dass er zweimal illegal Strafgelder eingehoben habe (AS 11). Bei der Regionaldirektion Steiermark gab er im Gegensatz dazu an, nie illegal Geld kassiert zu haben, außerdem haben er nicht von Verkehrsstrafen - sondern so wie in der Beschwerdeverhandlung zuvor - von illegalen Abkassieren bei Fahrschülern (AS 116f) gesprochen. Diesen Widerspruch konnte er in der Beschwerdeverhandlung nicht aufklären und meinte, dass es so sei, wie er es heute gesagt habe und er nichts genommen habe. (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Damit ist aber nicht erklärbar, weshalb er in der Ersteinvernahme etwas ganz Anderes gesagt hat.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer auch, zu einer anderen Dienststelle, nämlich zur Finanzpolizei, gewechselt zu sein (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt, vor dem BFA noch erklärt zu habe, seinen Chef bei der Finanzpolizei angezeigt zu haben, meinte er, dass er nur zur anderen Behörde gegangen sei und berichtet habe, wie es bei der Verkehrspolizei zugehe (S. 8 Verhandlungsprotokoll), was aber den Widerspruch nicht erklärbar macht, noch dazu, wo er dies im Zusammenhang damit geschildert hat, wie Verwandte ihre eigenen Leute mit Arbeitsplätzen versorgen würden.
Krass ist auch der Widerspruch, wonach er noch bei der Ersteinvernahme gemeint hat, dass sein Chef persönlich seiner Gattin aufgelauert sei und auf sie eingeschlagen habe (AS 11), er in der Beschwerdeverhandlung jedoch ein vollkommen anderes Szenario dargelegt hat und meinte, dass seine Frau im Februar abends auf dem Nachhauseweg von zwei Männern überfallen worden sei. Die Männer hätten seiner Frau gesagt, dass der Beschwerdeführer schweigen solle. Danach habe seine Frau Herzbeschwerden bekommen und ins Spital müssen.
Er versuchte in der Folge die widersprüchlichen Ausführungen mit der schlechten Dolmetscherin in der Erstbefragung zu begründen. Es sei zu Missverständnissen gekommen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Der Beschwerdeführer hat jedoch das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt erhalten, Verständigungsprobleme verneint und das Protokoll unterschrieben. Das besondere im vorliegenden Fall ist auch, dass der Beschwerdeführer sich nicht sofort nach der Einreise in das Bundesgebiet an die Asylbehörden gewandt hat, sondern sich vorerst in Österreich einen Anwalt gesucht hat und erst Tage nach der Einreise den gegenständlichen Antrag gestellt hat. Im Zuge der Erstbefragung war auch ein Mitarbeiter seines Vertreters anwesend. Er wurde in der Einvernahme - § 19 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend - kurz zum Fluchtgrund befragt, wobei der Hinweis erfolgt ist, die Fluchtgründe - wenn auch nur kurz - abschließend darzulegen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge kurz aber prägnant geantwortet, weshalb für den erkennenden Richter nicht ersichtlich ist, inwieweit an diesen Ausführungen gezweifelt werden soll, zumal der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach der Flucht ohne Rechtsvertreter zu seinem Fluchtgrund befragt worden ist, sondern eine entsprechende Vorbereitungszeit gehabt hat.
In der Erstbefragung hat er auch unmissverständlich erklärt, dass seine Gattin im Zuge des Übergriffs verletzt worden und bis heute - also zum Zeitpunkt der Ersteinvernahme am 10.03.2014 - im Krankenhaus sei (AS 11). Vor der RD Steiermark und in der Beschwerdeverhandlung hat er im krassen Widerspruch dazu angegeben, dass die Verletzungen seiner Frau durch den Überfall nicht so schlimm waren, sie nicht einmal eine Platzwunde gehabt habe und sie lediglich 10 Tage im Krankenhaus gewesen sei. Wenig nachvollziehbar meinte er, dass er damals gar keinen Kontakt mit seiner Frau gehabt habe (S. 10 Verhandlungsprotokoll).
Seine Tochter erklärte, dass die Frau des Beschwerdeführers nicht mitausgereist sei, da sie im Krankenhaus und krank gewesen sei (S. 13 Verhandlungsprotokoll).
Nach der vorgelegten Bestätigung vom 17.02.2014, stand die Beschwerdeführerin vom 07.02.2014 bis zum 17.02.2014 in ambulanter Behandlung aufgrund einer vegetativ-vaskulären Dystonie als Mischtyp.
Demnach war sie nicht in stationärer Behandlung und erschein demnach auch nicht nachvollziehbar, wieso die Frau des Beschwerdeführers, die gerade wegen dem Beschwerdeführer überfallen worden sein soll, nicht mit dem Beschwerdeführer und der übrigen Familie ausgereist ist.
Nach der vorgelegten Bestätigung war die Frau des Beschwerdeführers demnach im Februar gar nicht in stationärer Behandlung und ist darin auch nicht näher angeführt, was die Ursache der Erkrankung gewesen ist. Es war demnach auch zu dieser Bestätigung festzuhalten, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht stützt. Im Übrigen wird dort lediglich von einer ambulanten Behandlung der Frau berichtet. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass der Beschwerdeführer vor der RD Steiermark noch erklärte, dass er gar nicht wisse, ob es für den Krankenhausaufenthalt seiner Frau eine Bestätigung gebe.
Das Vorbringen rund um seine Tätigkeit als Informant für den KNB hat er in der Ersteinvernahme vollkommen unerwähnt gelassen und dies obwohl er aufgefordert wurde, alle Fluchtgründe in Grundzügen zu nennen. Völlig ins Leere zielt hier, wenn er meint, dass ihn niemand danach gefragt habe. Er habe seine Fluchtgründe nur ganz kurz vorbringen sollen und Einzelheiten seien nicht von Interesse gewesen. Bei dem Themenkomplex KNB handelt es sich jedoch um ein zentrales Fluchtvorbringen und ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dies nicht bei erster Gelegenheit erwähnt hat, noch dazu wo er bei der Antragstellung schon anwaltlich vertreten wurde und erst mehrere Tage nach seiner Einreise in Österreich einen Antrag gestellt hat.
Hier war noch auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein gesteigertes, bzw. erstmals nach Abschluss des Verfahrens vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen ist (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u. v. a. m.).
Die vor der RD Steiermark am 29.12.2014 vorgelegte mit 28.11.2014 datierte schriftliche Stellungnahme deutet in diesem Zusammenhang auf ein konstruiertes Vorbringen hin.
Nicht nachvollziehbar ist bereits, wieso der Beschwerdeführer unentgeltlich als Informant für den KNB tätig gewesen sein will.
Über die Ermordung von XXXX hat es im Übrigen eine breite Medienberichterstattung ergeben und wurde in der Verhandlung auch ein derartiger Medienbericht einer kasachischen Tageszeitung berücksichtigt, wonach drei Täter ausgeforscht worden sind, die die Tat begangen haben sollen. Dies wurde auch vom Beschwerdeführer erwähnt, nur meinte er, dass dies nicht den Tatsachen entsprechen würde. Beweise hiefür konnte er freilich nicht liefern.
Nach der Überzeugung des Beschwerdeführers sei nach seinem Hinweis an seinen Verbindungsmann beim KNB über eine bevorstehende Auslandsreise XXXX ermordet worden. XXXX ist zuhause erschossen worden und ist bereits nicht logisch nachvollziehbar, inwieweit der Hinweis auf eine Auslandsreise von XXXX dessen Ermordung zuhause begünstigt haben soll. Er musste im Übrigen in der Beschwerdeverhandlung selbst eingestehen, dass er die genauen Hintergründe rund um die Geschäftstätigkeiten von XXXX und rund um dessen Ermordung nicht kennt.
Zuletzt soll am 28.01.2014 eine Waffe in sein Dienstauto gelegt worden sei, woraufhin gegen ihn wegen ungesetzlichem Besitz einer Waffe ermittelt wurde. Dahinter könne laut Beschwerdeführer sowohl sein Vorgesetzter als auch der KNB stehen.
Zumal dem Beschwerdeführer bewusst gewesen ist, dass er Unterlagen zum Nachweis seines Vorbringens benötigt, erscheint es im Fall des vertretenen Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass dieser knapp zwei Jahre lang keine Unterlagen vorlegt und selbst noch in der Verhandlung am 08.03.2.016 meint, keine Unterlagen vorlegen zu können, um kurze Zeit später - am 25.03.2016 - ein Beschluss in Kopie vorzulegen, den sein Bruder aus Strafakten fotografiert haben soll.
Hier muss kritisch hinterfragt werden, weshalb der Beschwerdeführer die vor der RD Steiermark erwähnten Ladungen, von der seine Frau berichtet hat, nicht vorgelegt hat und selbst in der Beschwerdeverhandlung meinte, keine Nachweise dafür vorlegen zu können, dass nach ihm gesucht worden sei bzw. werde. Die plötzliche Vorlage eines Dokumentes sogar aus seinem Strafakt infolge der Beschwerdeverhandlung mutet wenig nachvollziehbar an.
Bei dem vorgelegten Schriftstück handelt es sich um einen Beschluss über die Verhängung von Sicherheitsmaßnahmen in Form einer schriftlichen Verpflichtung zur Nichtausreise und zum gebührlichen Verhalten vom 31.01.2014. Dieser Beschluss steht im Zusammenhang mit der in seinem Dienstfahrzeug gefundenen Waffe.
Dem Beschwerdeführer wurde laut dem Beschluss eine Kopie ausgehändigt und stellt sich die Frage, warum er diese Kopie nicht wesentlich früher vorgelegt hat.
Im Beschluss ist auch widersprüchlich zu den Ausführungen des Beschwerdeführers angeführt, dass die Überprüfung, im Zuge der die Waffe gefunden wurde, auf einer Autobahnausfahrt erfolgt ist, wo er von Mitarbeitern des Amtes für innere Sicherhalt angehalten wurde. Im Widerspruch dazu meinte er vor der RD Steiermark, dass an jenem Tag Kollegen vom Innendienst gekommen seien, die ihre Arbeit überwachen hätten sollen. Sie seien zu ihm gekommen und hätten angefangen, sein Dienstauto zu untersuchen. Er sei zu deren Dienststelle zum Verhör gebracht worden, die im gleichen Haus gewesen sei, in dem er gearbeitet habe (AS 119). Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer demnach nichts von einer zufälligen Kontrolle auf der Straße, sondern einer geplanten Aktion in seiner Dienststelle gesprochen.
Vor der RD Steiermark gab er auch an, dass gegen ihn ein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, ihm Dienstausweis und Waffe auf der Stelle abgenommen worden seien und er bis zum Abschluss des Verfahrens dienstfrei gestellt worden sei (AS 119). Weiters will er sich laut dem vorgelegten Beschluss dazu verpflichtet haben, den Herkunftsstaat nicht zu verlassen und wie bereits breit dargelegt will er Probleme mit seinem Vorgesetzten bei der Polizei sowie mit dem KNB gehabt haben.
Würde dieses Vorbringen tatsächlich den Tatsachen entsprechen, erscheint es vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit seinen Kindern mit seinen echten und unverfälschten Reisepässen aus Kasachstan ausreisen konnte. Sein Verhalten war auch insofern nicht logisch nachvollziehbar, als eine Person in der Situation des Beschwerdeführers wohl nicht eine legale Ausreise und damit Grenzkontrollen in Kauf genommen hätte.
Völlig absurd ist seine Verantwortung in diesem Zusammenhang. Er meinte, eine Verpflichtungserklärung unterschrieben zu haben, nicht auszureisen. Dies werde dann nicht an der Grenze kontrolliert. Kontrolliert werde man nur im Falle einer Fahndung. Jetzt laufe eine Fahndung gegen ihn und würde er sofort an der Grenze verhaftet werden (S. 11 Verhandlungsprotokoll).
Im Zusammenhang mit dem vorgelegten Beschluss (in Kopie bzw. fotografiert) haben sich demnach derart große Ungereimtheiten aufgetan, dass dieser als Totalfälschung bzw. als Gefälligkeitsleistung bewertet werden muss.
Der Beschwerdeführer ist ein intelligenter gebildeter Mann, der als Informant für den Geheimdienst und als Polizist tätig gewesen ist. Von einer Person mit einem derartigen Profil wäre wohl von Beginn des Verfahrens zu erwarten gewesen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern und sein Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu untermauern. Die vorgelegten Unterlagen stützen entweder sein Vorbringen nicht bzw. sind offensichtliche Gefälligkeitsleistungen, wobei im vorliegenden Fall dem Zeitpunkt der Vorlage der Dokumente besondere Bedeutung beigemessen werden muss. Würde tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefahndet werden, würde es Ladungen für ihn geben und hätte der Bruder tatsächlich in den Strafakt des Beschwerdeführers Einsicht halten können, hätten wohl aussagekräftigere Unterlagen vorgelegt werden können.
Zumal nach dem Beschwerdeführer gefahndet werden soll und er geladen worden sein soll, ist auch nicht nachvollziehbar, dass in diesem Zusammenhang nicht an seine Ehefrau herangetreten wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer verneint. Vielmehr soll diese unverändert ihrer Arbeit an derselben Stelle wie vor der Ausreise nachgehen. Die Ehefrau wäre für die staatlichen Behörden demnach jedenfalls greifbar gewesen und wären diese mangels Auffindens des Beschwerdeführers wohl an diese herangetreten, würde nach dem Beschwerdeführer tatsächlich gefahndet werden.
Es ist in Zusammenhang mit den zuletzt ins Treffen geführten Argumenten darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Auch als Person machte der Beschwerdeführer wegen seiner äußerst widersprüchlichen und gesteigerten Angaben keinen glaubwürdigen Eindruck. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht vor allem auch aufgrund der äußerst widersprüchlichen, aber auch gesteigerten und nicht plausiblen Angaben zu seinen Fluchtgründen diesen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Zu A):
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.
Er hat sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, gehört der Mehrheitsreligion und vorherrschenden Volksgruppe an. Probleme in diesem Zusammenhang wurden auch verneint.
Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als vollkommen unglaubwürdig herausgestellt. Auch aus dem bloßen Umstand der Ausreise aus Kasachstan sowie Asylantragstellung im Ausland können im Lichte der eingeholten Länderrecherche keine Probleme im asylrelevanten Ausmaß erkannt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Kasachstan keine Bürgerkriegssituation und droht auch nicht jedem, der in diesem Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, für eine Abschiebung im Lichte des Art. 8 EMRK von vornherein als unzulässig erscheinen würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Ein solches hat der Beschwerdeführer jedoch nicht getätigt, hat er in der Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2016 auf die konkrete Frage des erkennenden Richters, was mit ihm im Falle der Rückkehr geschehen würde, angegeben, dass er festgenommen und eingesperrt werden würde. In Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptung, die ausführlich dargelegt wurde sowie der obigen Länderfeststellungen und Gefährdungseinschätzung erscheinen diese Befürchtungen des Beschwerdeführers mehr als unrealistisch.
Es liegt somit kein konkretes personenbezogenes glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgetragen, vielmehr erklärte er, dass er gesund ist. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme liegt demnach nicht vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über eine fundierte Ausbildung und hat stets gearbeitet. Derart konnte er bis zur Ausreise gemeinsam mit seiner Ehefrau, die sich noch im Herkunftsstaat aufhält und unverändert ihrer Beschäftigung nachgeht, den Lebensunterhalt für seine Familie finanzieren.
Im Herkunftsstaat verfügt er auch unverändert über eine eigene Wohnung, in der er mit seinen Familienangehörigen bis zur Ausreise gelebt hat. Im Übrigen leben im Herkunftsstaat zahlreiche Familienangehörige, die beispielsweise im Moment seiner Ehefrau unterstützend zur Seite stehen.
Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Kasachstan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurden betreffend seine minderjährigen Kinder die Beschwerde abweisende Entscheidungen getroffen bzw. diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz zuerkannt.
Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges für den Beschwerdeführer auch im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im März 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Kasachstan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Er führt zwar mit seinen beiden minderjährigen Kindern ein schützenswertes Familienleben, doch sind diese wie der Beschwerdeführer Asylwerber und ihr Asylverfahren ist negativ entschieden worden.
Der Beschwerdeführer und seine beiden minderjährigen Kinder, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Der Beschwerdeführer hält sich seit zwei Jahren (seit März 2014) im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
"Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301. 106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 1/2 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009)
Die aus der zweijährigen Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbare, geringgradige Integration wird in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der illegalen Einreise im Jänner 2011 - jener nach der ersten Antragstellung 2009 war nicht einmal vorläufig berechtigt - nur aufgrund des von ihm gestellten Antrages auf internationalen Schutz vorläufig berechtigt war und auf einer letztlich als unbegründet erachteten Antragstellung beruhte (vgl. dazu z.B. VwGH 30.04.2010, Zl. 2010/18/0111; 15.09.2010, Zl. 2010/18/0335). Dem Beschwerdeführer musste zudem bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Auch dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung herabgemindert. Es kann im gegenständlichen Fall auch nicht gesagt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers übermäßig lange gedauert hat. Weiters erfolgte die Einreise illegal und stellt als solche einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung iSd § 10 Abs. 2 Z 2 lit. g AsylG dar. (AsylGH 24.01.2013, C18 420.673-1/2011)
Auch bei weitreichenden Integrationsschritten (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, erfolgreicher Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis und österreichische Freundin) reicht ein etwa dreijähriger Aufenthalt nicht aus, um eine Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären (VfGH vom 12.06 .2013, U485/2012)."
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Nach Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA hat dieses innerhalb von drei Monaten den angefochtenen Bescheid nachgeholt und kann infolge der zitierten Judikatur bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren nicht von einer überlangen Verzögerung ausgegangen werden bzw. kann diesem Umstand keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden.
Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich im Lichte der zitierten Judikatur Folgendes:
Der Beschwerdeführer konnte keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen und hat lediglich einen Deutschkurs A1 besucht. Er legte eine bedingte Einstellungszusage als Pizzalieferant vor, die jedoch relativiert werden muss, als dort ein Monatsgehalt von €
600,00 vermerkt ist, was zur Finanzierung des Lebensunterhaltes einer dreiköpfigen Familie offenbar nicht hinreicht. Auch seine Unterstützungstätigkeit in seinem Asylquartier ist ihm positiv anzurechnen, er hat mit seinen beiden Kindern jedoch während des gesamten Aufenthaltes in Österreich laufend Grundversorgung bezogen und ist keineswegs als selbsterhaltungsfähig anzusehen.
Die 15 Jahre alte Tochter weist bereits Deutschkenntnisse auf und besucht die erste Klasse Handelsakademie mit großem Erfolg. Sie spielt Klavier, wobei sie bereits acht Jahre lang Klavier im Herkunftsstaat gespielt hat. Sie hat hier viele Freunde gefunden, was aus zahlreichen Unterstützungsschreiben hervorgeht.
Der 13 Jahre alte Sohn besucht die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, kann dem Unterricht jedoch kaum folgen, was sich aus der Schulnachricht der Neuen Mittelschule vom 12.02.2016 ergibt, wo mehrere Nichtgenügend mit dem Zusatz "grundlegend" vermerkt sind. Insbesondere findet sich auch eine negative Bewertung in Deutsch.
Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerdeverhandlung auch, dass sein Sohn nicht gerne lerne und große Sehnsucht nach seiner Mutter habe.
Der Beschwerdeführer und seine Kinder sind nicht Mitglieder in einem Verein.
Zum erfolgreichen HAK-Besuch der Tochter muss auch angemerkt werden, dass sie gerade erst mit diesem Schultyp begonnen hat und bei einer Schulzeit von fünf Jahren bzw. ihren Plänen, danach studieren zu wollen, nicht von einer baldigen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen ist.
Die Tochter hat im Übrigen beinahe ihre gesamte Schullaufbahn in Kasachstan absolviert. In Zusammenhalt mit der erst relativ kurzen Ortsabwesenheit von zwei Jahren und den offenbar vorhandenen Sprachkenntnissen spricht auch nichts gegen eine Reintegration in die herkunftsstaatlichen Gesellschaftsstrukturen und spielt das minderjährige Alter der Tochter in diesem Zusammenhang keine hervorgehobene Rolle, zumal sie den weit überwiegenden Teil und vor allem die prägenden Kindheitsjahre in Kasachstan verbracht hat. Dies gilt im Übrigen auch für seinen Sohn.
Von entscheidendem Gewicht in diesem Zusammenhang ist, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein "familiäres Netz" verfügt. Dort hält sich insbesondere unverändert seine Ehefrau auf und gibt es dort eine Wohnmöglichkeit im eigenen Heim. Abgesehen davon leben dort zahlreiche weitere Verwandte.
Berücksichtigt man weiter, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn keine entsprechend fortgeschrittenen Deutschkenntnisse aufweisen, insbesondere sein Sohn große Sehnsucht nach der Mutter hat und der Beschwerdeführer im Unterschied zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat aufgrund seiner fundierten Ausbildung sowie seiner vorhandenen Sprachkenntnisse einer Beschäftigung zur Finanzierung des Lebensunterhaltes nachgehen könnte, muss trotz eines mittlerweile erlangten Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich von weitaus stärker zu beurteilenden Beziehungen zum Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Weder im Fall des Beschwerdeführers noch im Fall seiner Kinder kann gesagt werden, dass diese ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise sowie die weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde jeweils bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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