W145 2121037-1•BVwG W145 2121037-1
W145 2121037-1Federal Administrative CourtApr 22, 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W145 2121037-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Dresdner Straße vom 05.01.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und zwar einmal pro Monat in seinen Wohnsitzstaat zurückkehre. Sein Wohnsitz in Polen sei von Wien ca. 470 km entfernt und die Fahrzeit betrage ca. fünf Stunden. In Polen lebe seine Gattin, welche Hausfrau sei, und seine vier Kinder. Die Kinder würden in Polen zur Schule gehen. In Österreich wohne er als Untermieter in Wien. Mietvertrag habe er keinen; er bezahle aber monatlich Miete. Die Wohnung bewohne er mit einem Kollegen. In Österreich sei er seit dem Jahr 2011 beschäftigt. Seine Arbeitszeit habe zuletzt 39 Wochenstunden betragen. Wochenenddienste habe er keine. In Österreich habe er abgesehen von seinen Arbeitskollegen keinerlei soziale Bindungen; auch sei er kein Mitglied in einem Verein. Grenzgänger erhalten Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates gegolten hätten.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per 27.01.2016 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass es bisher keinerlei Probleme mit dem Bezug von Arbeitslosengeld aus Österreich gegeben habe. Er habe seinen Hauptwohnsitz seit 2011 in Wien/Österreich. Um seine Kinder zu sehen, fahre er maximal einmal im Monat nach Polen. Da der Beschwerdeführer Bauarbeiter sei, nutze er die Wochenenden um sich zu erholen um in der folgenden Woche wieder arbeiten zu können.
3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 11.02.2016 vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt die Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Zuständigkeit der Einzelrichterin.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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