W227 2013691-1•BVwG W227 2013691-1
W227 2013691-1Federal Administrative CourtApr 21, 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wehrdienst
W227 2013691-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. Oktober 2014, Zl. 1025960809/14808835, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich seines Spruchteiles I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 21. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung gab er dazu u.a. an, er habe von 1987 bis 2012 mit seiner Familie in Damaskus gelebt. Im Jahr 2012 habe die syrisch-freie Armee ihr Haus in die Luft gesprengt. Daraufhin sei die Familie nach XXXX , Provinz al-Hasakah, gezogen. Dort seien sie von Mitgliedern des "Daesh" (entspricht den arabischen Anfangsbuchstaben von "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien"; ein Begriff für den sogenannten "Islamischen Staat" [IS]) bedroht worden, weil sie Kurden seien und als "Haiden" gesehen würden. Am 1. November 2013 habe er mit seiner Familie Syrien illegal Richtung Türkei verlassen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst um sein Leben.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis in Kopie vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 14. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an: Er habe Syrien im Juli 2014 wegen der allgemeinen Lage verlassen. Kurden seien vom IS verfolgt und ermordet worden. Weiters sei er im Mai 2014 von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zum Kampf gegen den IS aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, sei er bedroht worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15. Oktober 2015 (Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an; seine Identität stehe mangels Originaldokumente nicht fest. Das Fluchtvorbringen sei unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme widersprüchliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt, zu seinen Fluchtwegen und zu seinen Fluchtgründen gemacht habe.
Das BFA traf weder Feststellungen zur Volksgruppe der Kurden noch zu den Folgen einer illegalen Ausreise aus Syrien.
Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich nicht mit der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Einberufung zum Militärdienst durch die PKK sowie der Furcht vor einer Verfolgung durch den IS aufgrund seiner kurdischen Abstammung auseinandergesetzt; die allgemein gehaltenen Länderfeststellungen würden sich nicht auf das individuelle Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehen und seien daher zur Beurteilung seines Schutzbedürfnisses ungeeignet.
5. Am 17. April 2015 legte der Beschwerdeführer Fotos seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Wien und ein Bestätigungsschreiben vom 3. März 2015 zu seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien vor.
6. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 22. Jänner 2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W101 abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 am 1. Februar 2016 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
1.3. Aus folgenden Gründen hat das BFA den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt:
Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, es traf jedoch keine Feststellungen zur Situation der Kurden in Syrien, obwohl für diese laut UNHCR ein besonderer Schutzbedarf besteht (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Weiters fehlen Feststellungen zur behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise und Asylantragstellung im Ausland insbes. VwGH 22. 5 2003, 2001/20/0268 m.w.N).
Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA auch die nun vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben.
Sollten die Fluchtgründe bzw. die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
1.4. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat, entspricht der ständigen, oben unter Punkt 1.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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