BVwG W110 2121172-2

W110 2121172-2Federal Administrative CourtApr 21, 2016

Regest

Baubewilligung, Betriebsstandort, Bundesminister, Kompetenzkonflikt<br/>zwischen Verwaltungsgerichten, mittelbare Bundesverwaltung, Revision<br/>zulässig, Unzuständigkeit BVwG, Vorfrage, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W110 2121172-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2121172.2.00

Spruch

W110 2121172-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, des XXXX, der XXXX, des XXXX, der XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH, Weimarer Straße 55/1, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14.12.2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.06.2015 beantragte die Austrian Power Grid AG (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die Bau- und Betriebsbewilligung für die 220 kV-Leitung XXXX gemäß §§ 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 06.02.1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. 70/1968 idF BGBl. I 112/2003 (im Folgenden: StWG). Der gemäß § 24 StWG dafür zuständige Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (als nunmehr belangte Behörde) erteilte mit Spruchpunkt I.1 des angefochtenen Bescheides die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für den Antragsgegenstand (unter näher ausgeführten Auflagen) und stellte mit Spruchpunkt I.2 gemäß (nicht näher genannter) Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. 106/1993 idF BGBl. I 129/2015, fest, dass "bei Einhaltung der anzuwendenden SNT-Vorschriften" gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes sowie gegen die Inbetriebnahme der Anlagen vom Standpunkt der elektronischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Ferner wurden u.a. die Einwendungen und Anträge näher genannter Personen gemäß §§ 8, 44a Abs. 2 Z 2 und 44b Abs. 1 AVG iVm §§ 6 f. StWG zurückgewiesen, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden ausgeschlossen und der mitbeteiligten Partei der Ersatz näher angeführter Kosten auferlegt.

Gegen diesen Bescheid, der am 21.12.2015 zugestellt wurde, richtete sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und beantragt wurde, den Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aufzuheben und den Antrag der mitbeteiligten Partei mangels Zuständigkeit der belangten Behörde zurückzuweisen, in eventu den Antrag abzuweisen oder die Sache nach Bescheidaufhebung zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

2. Nachdem die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 15.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, leitete das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.2.2016, W110 2121172-1/2E, die Beschwerde mangels Zuständigkeit gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG (unter Ausspruch der Unzulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG) an das Verwaltungsgericht Wien weiter.

In der Begründung des Weiterleitungsbeschlusses wurde u.a. auf Art. 131 Abs. 2 B-VG Bezug genommen, demzufolge das Bundesverwaltungsgericht nur in Fällen unmittelbarer Bundesverwaltung und nicht in Fällen mittelbarer Bundesverwaltung - selbst wenn der Bundesminister entscheidet - zuständig ist, so wie dies in den diesbezüglichen Erläuterungen zur Regierunsvorlage auch klar zum Ausdruck komme. Da im konkreten Fall der Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in einer Angelegenheit erlassen wurde, die nicht in unmittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen sei, falle die vorliegende Beschwerdesache nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in jenen der Landesverwaltungsgerichte. In Ermangelung eines klaren Ergebnisses durch die Heranziehung des § 3 Z 1 AVG sei gemäß § 3 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht Wien zuständig.

3. Das Verwaltungsgericht Wien, dem die Beschwerde samt Verwaltungsakten übermittelt wurde, forderte die Verfahrensparteien auf, sich zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu äußern.

Während die Beschwerdeführer (wie bereits des Bundesverwaltungsgericht) von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien ausgingen, vertrat die belangte Behörde die gegenteilige Auffassung, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Art. 131 Abs. 2 B-VG in seinem Wortlaut so eindeutig sei, dass eine Bedachtnahme auf die (vom Bundesverwaltungsgericht zitierten) Erläuterungen zur Regierungsvorlage "im Wesentlichen nicht erforderlich" sei. Die Vollziehung durch einen Bundesminister stelle per se keine Vollziehung "im Bereich der Länder" dar. Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes resultiere die unmittelbare Bundesverwaltung nicht zwangsläufig aus Art. 102 Abs. 2 B-VG, sondern könne sich auch aus anderen Bestimmungen ergeben. Angesichts der Bestimmung des § 30 StWG, der die ministerielle Zuständigkeit begründe, würde der Bundesminister somit "zwangsläufig unmittelbar die Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes iSd Art. 131 Abs. 2 B-VG besorgen".

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie sich - teilweise in wortidenten Ausführungen - der Rechtsansicht der belangten Behörde anschloss und u.a. darüber hinaus den Beschluss als "verfehlt" und im Widerspruch zu anderen (näher zitierten) Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehend bezeichnete.

Mit Beschluss vom 11.4.2016, VGW-101/050/2255/2016-8, wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde "gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 17 VwGVG iVm § 6 AVG" wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die Revision gemäß § 25a VwGG für zulässig. Seine Unzuständigkeit begründete das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen mit den bereits von der belangten Behörde vorgebrachten Argumenten. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Beschwerdesache nicht zuständig wäre, sei - so das Verwaltungsgericht Wien - gemäß § 3 Z 1 AVG das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich örtlich zuständig. Zu dieser Zuständigkeit käme "man aber nur nach der fälschlichen Ablehnung der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes".

Mit diesem Beschluss retournierte das Verwaltungsgericht Wien die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu A) Zurückweisung

1. 1 Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I 51/2012 erkennt das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Bescheidbeschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden (soweit nicht das Bundesfinanzgericht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG zuständig ist).

Nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte der Länder sowohl für Rechtssachen der Landesvollziehung, als auch in Fällen der mittelbaren Bundesvollziehung zuständig (letztlich auch in jenen Fällen, die weder unmittelbar noch mittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden; vgl. z.B. Larcher, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten, ZUV 2013, 154; Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015, 395 [397 ff.]).

Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verfassungsnovelle BGBl. I 51/2012 erklärend ausgeführt, dass die Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts daran anknüpft, ob die betreffende Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung iSd Art. 102 B-VG besorgt wird (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Unbeachtlich sei dabei, ob die Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesvollziehung aus anderen Bestimmungen ergibt. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die in Art. 102 Abs. 2 B-VG bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden.

Hingegen sei - so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weiter - keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben, wenn "in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist" (die Betonung dieser Konstellation als Ausnahme gründet - worauf Eberhard/Pürgy/Ranacher, aaO FN 50, hinweisen - darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die "Ausschaltung des Landeshauptmanns" als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung in bestimmten Fällen als verfassungswidriges "Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung" erachtete und damit den Ausnahmecharakter der ministeriellen Zuständigkeit der Bundesverwaltung "im Bereich der Länder" statuierte; vgl. dazu auch Bußjäger in Kneihs/Lienbacher [Hrsg] Bundesverfassungsrecht, Art 102 B-VG Rz 9 ff; vgl. ferner Mayer/Kucsko-Stadlmayr/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 [2015] Rz 927/35 ["... auch nicht in solchen, in denen nur ein BM zuständig ist..."]).

Auch der Verwaltungsgerichtshof ging von einer Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte aus, wenn in mittelbarer Bundesverwaltung atypischer Weise erstinstanzliche Ministerzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 mwH).

1. 2 Im vorliegenden Fall ist die Frage maßgeblich, ob der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den angefochtenen Bescheid im Zuge der unmittelbaren oder mittelbaren Bundesverwaltung erlassen hat. Das Verwaltungsgericht Wien und die belangte Behörde vertreten die Auffassung, dass der Bescheid in unmittelbarer Bundesverwaltung ergangen ist und daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei, wobei sie sich auch auf eine Stimme in der Literatur stützen (siehe Schilchegger in Altenburger/N. Raschauer [Hrsg], Umweltrecht [2014], Zu § 24). Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Ansicht aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:

Die verfassungs(-kompetenz-)rechtliche Grundlage für das StWG bildet Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG, demzufolge das "Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei oder mehrere Länder erstreckt" in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (das sonstige Elektrizitätswesen stellt gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes dar). In Art. 102 Abs. 2 B-VG werden jene Angelegenheiten genannt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können, wobei jedoch das Starkstromwegerecht bezüglich Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken, nicht enthalten ist. Es ist auch keine Verfassungsbestimmung ersichtlich, die - wie etwa § 1 ElWOG oder § 1 GWG - eine Grundlage für die Annahme einer unmittelbaren Bundesvollziehung im Bereich des StWG bilden könnte. Auch ein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor.

Die in § 24 StWG vorgesehene Ministerzuständigkeit kann daher nur dahingehend gedeutet werden, dass der einfache Gesetzgeber des StWG 1968 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auch im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung (ausnahmsweise) nicht den Landeshauptmann oder die Bezirksverwaltungsbehörden, sondern den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorzusehen. Für diese Ansicht sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StWG, in denen als Begründung für die Ministerzuständigkeit auf § 100 des (- ebenfalls in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden -) Wasserrechtsgesetzes Bezug genommen und bemerkt wurde, dass "bestimmte Angelegenheiten von größerer Bedeutung in erster Instanz Angelegenheit des Bundesministeriums" sein würden (RV 625 BlgNR 11. GP, 13; zur Mittelbarkeit der Bundesvollziehung des WRG vgl. z.B. VfSlg. 9232/1981).

In diesem Zusammenhang erscheinen auch die Ausführungen in der Literatur, die zeitnahe zum Inkrafttreten des StWG erschienen ist, eindeutig: So betonen Sladecek/Orglmeister, dass für den Vollzug des StWG "jedenfalls zwei Landeshauptmänner bzw. Bezirksverwaltungsbehörden örtlich zuständig" wären, wenn nicht der Bundesminister zuständig gemacht worden wäre (Österreichisches Starkstromwegerecht [1968], 159; Hervorhebung nicht im Original). Dieser Hinweis auf den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung wäre völlig unerklärlich, wenn das StWG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen wäre. Auch die enge Verzahnung des Elektrizitätswegegesetzes 1922 (des Vorläufers des StWG) mit gewerberechtlichen Regelungen (siehe dazu Berka, Starkstromwegeplanung und örtliches Bau- und Raumordnungsrecht, ZfV 2006, 318 [321]) legt nahe, dass die Kompetenzvorschriften des B-VG für den Bereich des StWG eine unmittelbare Bundesvollziehung nicht vorgesehen haben und § 24 StWG in einem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung aus praktischen Überlegungen nicht den Landeshauptmann, sondern (ausnahmsweise) den Bundesminister als erste und einzige Instanz vorgesehen hat (wie es der Gesetzgeber auch in anderen Materien, wie im Gewerberecht oder Wasserrecht, getan hat).

Bei derartigen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen müssen praktische Aspekte im Hinblick auf die Landesgrenzüberschreitungen der beantragten Vorhaben außer Betracht bleiben. In Bezug auf praktische Erwägungen sei nur am Rande erwähnt, dass das Elektrotechnikgesetz, welches mit dem zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides vollzogen wird, ebenfalls zu jenen Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind, zählt: Für diesen Teil des angefochtenen Bescheides ist das Landesverwaltungsgericht gleichfalls zuständig.

1. 3 Was die Argumentation der belangten Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts Wien betrifft, wonach der klare Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 B-VG einer Bedachtnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage entgegen stehe, so ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut des Art. 131 Abs. 2 B-VG auch den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht derart klar erschien, dass bei Auslegung dieser Bestimmung die Erläuterungen gänzlich unberücksichtigt gelassen worden wären (vgl. VfGH 4.3.2015, E 923/2014; VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035).

Soweit das Verwaltungsgericht Wien die Ansicht vertritt, dass "es sich bei der Vollziehung durch einen Bundesminister eben nicht um eine Vollziehung im Bereich der Länder handelt", läuft dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich eine Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, automatisch in eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesvollziehung verwandelt, sobald der einfache Gesetzgeber die Zuständigkeit des Bundesministers für diese Angelegenheit vorsieht (und nicht jene der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Landeshauptmannes). Wenn dem so wäre, wären die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 11.403/1987 völlig unverständlich, demzufolge es verfassungsrechtlich

"nicht ausgeschlossen ist, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen."

Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers nach dem Ingenieurgesetz das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, wäre - gemäß den Annahmen des Verwaltungsgerichts Wien - undenkbar (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035: "... Nachdem es sich bei der Vollziehung des Ingenieurgesetzes um mittelbare Bundesverwaltung

handelt ... ergibt sich, dass der Rechtszug im vorliegenden Fall

gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das jeweils örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht geht."). Würde man der Ansicht der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts Wien folgen, wäre generell die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide von Bundesministern, wie etwa im Bereich des Gewerberechts, ausgeschlossen (vgl. aber z.B. LVwG Stmk 27.04.2015, LVwG 43.25-665/2015).

Aus dem Hinweis auf die vom Verfassungsgerichtshof gewählte Formulierung, wonach sich die Besorgung einer Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung nicht notwendigerweise aus Art. 102 Abs. 2 B-VG sondern auch "aus anderen Bestimmungen" ergeben könne, ist nichts zu gewinnen: Mit dieser Formulierung war offenkundig nicht etwa eine Ermächtigung des einfachen Gesetzgebers zur Änderung einer verfassungsunmittelbar festgelegten Gerichtszuständigkeit gemeint, sondern wurden vielmehr andere Verfassungsbestimmungen, die eine Abweichung von Art. 102 Abs. 2 B-VG vorsehen, angesprochen, wie etwa § 1 ElWOG, § 1a Sozialministeriumservicegesetz oder § 1 AMA-Gesetz. Im Übrigen gerät die hier vertretene Rechtsansicht auch nicht in Widerspruch mit anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, da die vom Verwaltungsgericht Wien zitierten Entscheidungen mit dem MinroG und dem Seilbahngesetz - im gegenständlichen Zusammenhang - anders gelagerte Rechtsgrundlagen betrafen als das StWG.

2. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Beschwerdesache nicht zuständig. Um eine möglichst rasche Behandlung der vorliegenden Beschwerde in der Sache zu gewährleisten, war zwecks ehestbaldiger Abklärung der Gerichtszuständigkeit als Vorfrage die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG ebenfalls zurückzuweisen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof für derartige Konstellationen zugunsten des Rechtsschutzes gegen negative Kompetenzkonflikte als erforderlich erachtet (siehe VwGH 18.2.2015, Ko 2015/03/0001).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu B) Revision

Angesichts des Fehlens einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Beschwerdesachen nach dem StWG und des offenkundigen Zuständigkeitskonfliktes bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und dass die Revision im vorliegenden Fall zulässig ist.

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