BVwG L501 2109929-1

L501 2109929-1Federal Administrative CourtApr 21, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Korridorpension

Full text

BVwG L501 2109929-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2109929.1.00

Spruch

L501 2109929-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch: Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 03.06.2015 betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 01.06.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Traun vom 24.06.2015, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000439-09, bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 03.06.2015 wies das Arbeitsmarktservice Traun (in der Folge belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) vom 01.06.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab, da sie mit 01.02.2014 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension erfüllt hat und das letzte Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden ist.

In der dagegen mit Schreiben vom 11.06.2015 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die bP zusammengefasst aus, dass sie - um einer Kündigung zuvorzukommen - nach achtzehnjähriger Firmenzugehörigkeit das Altersteilzeitmodell angenommen habe, da dies immer noch besser gewesen sei, als mit 59 Jahren arbeitslos und aussichtslos auf der Straße zu stehen. Obwohl sie Angebote bekommen hätte, sei ihr eine Arbeitswiederbetätigung aufgrund des Konkurrenzverbots bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31.05.2015 unmöglich gewesen, da sie in diesem Falle sofort gekündigt worden wäre und ihre Abfertigung verloren hätte. Eine Abstandnahme von einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses sei ihr daher unzumutbar gewesen.

Mit Bescheid vom 24.06.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde sodann im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension bezüglich des Anspruchs auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 22 AlVG nur dann keinen Ausschlusstatbestand darstelle, wenn der Arbeitslose das letzte Dienstverhältnis durch einvernehmliche Lösung beendet habe und wenn diese zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteilige Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen sei, läge gegenständlich eine im Rahmen der Altersteilzeit (21.02.2011) vereinbarte einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vor, nicht jedoch einer der beiden angesprochenen Ausschlusstatbestände.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2015 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihren Standpunkt nochmals ausführlich darlegte und betonte, dass sie aufgrund ihres Alters mit einer langjährigen Arbeitslosigkeit gerechnet habe, weshalb sie zur Vermeidung derselben die Vereinbarung über die Altersteilzeitregelung mit einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses zum Ende dieser Regelung per 31.05.2015 abgeschlossen habe. Hätte sie der einvernehmlichen Auflösung nicht zugestimmt, wäre sie vom Dienstgeber im 59. Lebensjahr gekündigt worden, hätte wegen der kürzeren Dauer des Dienstverhältnisses einen maßgeblichen Anteil ihres Abfertigungsanspruches verloren, wäre am Arbeitsmarkt besonders schwer vermittelbar gewesen und hätte einen beträchtlichen Einkommensverlust erlitten, zumal ihre bisherige Tätigkeit besonders gut dotiert gewesen sei. Die Abstandnahme von einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei für sie daher unzumutbar gewesen.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP war zum Zeitpunkt 21.02.2011 bei der Firma XXXX , XXXX , als Angestellte unbefristet vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 21.02.2011 unterschrieb sie eine Altersteilzeitregelung gemäß § 27 AlVG. Zwischen ihr und dem Dienstgeber wurde eine Blockzeitvereinbarung abgeschlossen, wonach von 01.03.2011 bis 17.09.2013 im Umfang der bisherigen Normalarbeitszeit von 38,8 Wochenstunden weitergearbeitet wird (Vollzeitphase) und daran anschließend von 18.09.2013 bis 31.05.2015 die in der Vollzeitphase eingearbeitete Arbeitszeit ausgeglichen wird. Unter Punkt 7 des Vertrages wird festgehalten, dass mit dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit am 31.05.2015 das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst wird, sofern es nicht vorher von einer der beiden Seiten bereits durch Kündigung beendet worden ist. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung am 21.02.2011 war die am 03.05.1952 geborene bP 58 Jahre alt und waren ihr die Stichtage für den Anspruch auf Alterspension gemäß § 253 ASVG, auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG sowie auf Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG aufgrund eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.02.2011 bekannt. Das letzte Dienstverhältnis der bP endete vereinbarungsgemäß mit dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit im beiderseitigen Einvernehmen mit 31.05.2015. Der Anspruch auf Korridorpension bestand mit Stichtag 01.02.2015. Am 01.06.2015 stellte die bP beim AMS Traun einen Antrag auf Arbeitslosengeld ab 01.06.2015.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden von der bP auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt.

Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls - allenfalls mit einer ergänzenden Begründung - in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis - auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird - so zu werten ist, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A) Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld

§ 22 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet auszugsweise: Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungs-gesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung

1. bis 5. [...]

6. durch einvernehmliche Auflösung, wenn diese

a) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem darauf vertraut werden konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden, oder

b) nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten,

beendet wurde. [...]

Zweck der Bestimmung ist es, eine Doppelversorgung aus den öffentlich-rechtlichen Systemen der sozialen Sicherheit zu vermeiden, wobei der als Dauerleistung gebührenden Pension der Vorrang gegenüber der nur eine temporäre Absicherung zwischen Beschäftigungsverhältnissen bezweckenden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung eingeräumt wird (1194 BlgNr. 18. GP). Vom Grundsatz, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für jegliche inländische Pension aus dem Versicherungsfall des Alters entfällt, enthält § 22 Abs. 1 AlVG eine Ausnahme für die Korridorpension.

Die Korridorpension wurde mit BGBl I Nr. 142/2004 (kundgemacht am 15.12.2004) eingeführt und trat mit 01.01.2005 in Kraft. Mit der Korridorpension wird den Versicherten die Möglichkeit gegeben, bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nach dem APG oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits vor dem Regelpensionsalter mit 62 Jahren in Pension zu gehen. Die erforderlichen Versicherungsmonate steigen bis 2017 auf 480 an (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 11. Lfg [Jänner 2015] Rz 484).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die zwischen der bP und ihrem Dienstgeber geschlossene Vereinbarung sah vor, dass das Dienstverhältnis mit dem planmäßigen Ende der Altersteilzeit im beiderseitigen Einvernehmen endet. Mit 31.05.2015 kam es unbestritten zu dieser einvernehmlichen Auflösung, wobei der Anspruch auf die Korridorpension zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Monaten vorlag.

Entscheidungswesentlich ist daher angesichts des dargestellten rechtlichen Hintergrunds die Beantwortung der Frage, (a) ob die Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die bP darauf vertrauen konnte, dass damit keine gegenüber anderen Lösungsarten nachteiligen Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung verbunden sein werden bzw. (b) ob die Auflösung nachweislich unter Umständen erfolgte, welche eine Abstandnahme von der einvernehmlichen Auflösung unzumutbar machten.

(a) Zum Zeitpunkt des Abschlusses (21.02.2011) der die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses beinhaltenden Altersteilzeitvereinbarung stand noch § 22 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 102/2005 in Geltung. Dieser sah vor, dass bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension jede einvernehmliche Auflösung des letzten Dienstverhältnisses dem befristeten Leistungsbezug in der Arbeitslosenversicherung entgegensteht. Die belangte Behörde verwies daher zutreffend darauf, dass die bP aufgrund der gültigen Rechtslage zum 21.02.2011 jedenfalls davon auszugehen hatte, dass sie aufgrund der vereinbarten einvernehmlichen Lösung ab 01.06.2015 keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben werde, zumal der gewählte Beendigungsgrund nicht im Ausnahmekatalog des § 22 Abs. 1 AlVG aufgeführt war. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes liegt sohin gegenständlich nicht vor.

(b) Zur Frage unter welchen Umständen es einem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses abzulehnen, ist auf die RV 1077 BlgNR, 24. GP 17f zu verweisen, wonach dies beispielsweise dann der Fall sein wird, wenn eine zuvor durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung in eine einvernehmliche Auflösung umgewandelt wird, insbesondere wenn der Arbeitnehmer einer einvernehmlichen Auflo¿sung auf Anraten der für ihn in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretung zum Zweck der Sicherung bestimmter Ansprüche ohne Prozessrisiko oder im Zuge eines Vergleiches zur Beendigung eines Arbeitsgerichtsverfahrens zugestimmt hat. Es wird sich dabei also um Fälle handeln, in denen die Nichtzustimmung zur einvernehmlichen Auflösung für den Arbeitnehmer mit erheblichen (zB finanziellen) Nachteilen bzw. Risiken verbunden wäre oder ihm von einer Weiterbeschäftigung aus anderen Gründen (zB wegen angespannter Arbeitsbeziehungen) abgeraten wird. Auf die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung wird es dabei jedoch nicht ankommen.

Soweit die bP in diesem Zusammenhang anführt, sie wäre ihres Abfertigungsanspruches verlustig gegangen, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diesbezüglich festhält, dass die Abfertigung "Alt" jedenfalls auch bei Kündigung durch den Dienstgeber gebührt, so wie auch bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Antritt einer Pension. Ergänzend ist auszuführen, dass das in der Beschwerde angesprochene Konkurrenzverbot bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31.05.2015 (in der "Freizeitphase" der Altersteilzeit) aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers resultiert und gemäß § 7 AngG eine gesetzliche Beschränkung der Berufsausübung während des aufrechten Arbeitsverhältnisses darstellt. Verstöße gegen dieses Konkurrenzverbot können einen Entlassungsgrund darstellen und überdies schadenersatzpflichtig machen, sodass die in der Beschwerde diesfalls behauptete Kündigung samt Entfall der Abfertigung nicht als außergewöhnlich anzusehen ist. Es kann sohin im Vorliegen eines Konkurrenzverbotes kein Umstand gemäß § 22 AlVG erblickt werden, welcher die Abstandnahme von einer einvernehmlichen Auflösung unzumutbar gemacht hätte, zumal es sich hierbei um eine rein arbeitsrechtliche Verpflichtung handelt, die jeder Dienstnehmer gleichermaßen einzuhalten hat. Wenn im Vorlageantrag argumentiert wird, die bP hätte bei Nichtannahme der Altersteilzeitregelung einen Verlust von Abfertigungsansprüchen erlitten, da das Dienstverhältnis aufgrund der sodann erfolgten Kündigung kürzer gedauert hätte, so ist zu erwidern, dass in diesem Falle die rechtlichen Voraussetzungen für die Höhe der Abfertigung mangels Arbeitsleistung für den Dienstgeber ohnedies nicht vorgelegen hätten.

Die bP betont des Weiteren, dass sie aufgrund ihres Alters mit einer langjährigen Arbeitslosigkeit gerechnet habe, weshalb sie zur Vermeidung derselben die Vereinbarung über die Altersteilzeitregelung abgeschlossen habe. In ihrer Beschwerde führt sie allerdings auch aus, dass sie Angebote von anderen Arbeitgebern erhalten habe, welche sie aufgrund des Konkurrenzverbotes bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31.05.2015 nicht annehmen habe können. Im Falle einer Auflösung des Dienstverhältnisses (Kündigung) wäre die bP aber dem Konkurrenzverbot nicht mehr unterlegen und hätte die Angebote annehmen können, sodass von erheblichen Risiken oder finanziellen Nachteilen im Falle einer nicht einvernehmlichen Lösung des letzten Dienstverhältnissen sohin nicht ausgegangen werden kann.

Da somit die gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 lit. a und b AlVG geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt für die bP ein Wahlrecht zwischen Korridorpension und Arbeitslosigkeit nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).

Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, der maßgebliche Sachverhalt ist durch die Aktenlage hinreichend geklärt. Er ist nicht strittig, nicht ergänzungsbedürftig und wurden keine Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es konnte daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zwischen Korridorpension und Arbeitslosengeld vorliegen. Dies stellt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, zumal der klare Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung keinen Raum für eine anderweitige Interpretation offen lässt und daher die Rechtslage iSd Beschlusses des VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, hinreichend klar ist.

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