BVwG I404 2120579-1

I404 2120579-1Federal Administrative CourtApr 21, 2016

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragszuschlag, Pflichtverletzung, Rechtslage

Full text

BVwG I404 2120579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2120579.1.00

Spruch

I404 2120579-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die KHÜNY BLIEM Steuerberatungsgesellschaft KG, Adamgasse 16, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 18.01.2016 betreffend die Feststellung der Beitragsrundlage und Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und einem Beitragszuschlag nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) beantragte mit Schriftsatz der KHÜNY BLIEM Steuerberatungsgesellschaft KG (in der Folge: steuerliche Vertreterin) vom 11.11.2015 die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG und der daraus resultierenden Beitragspflicht für das Jahr 2013.

2. Mit Bescheid vom 18.01.2016 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2013 € 1.622,03 beträgt (Spruchpunkt 1.). Für die Dauer der Pflichtversicherung beträgt der monatliche Beitrag im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Pensionsversicherung € 300,08 und in der Krankenversicherung € 124,09. Für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 fällt ein monatlicher Beitragszuschlag in Höhe von €

39,45 an. (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdeführerin wurde schließlich verpflichtet, die für das Jahr 2013 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu bezahlen (Spruchpunkt 3.). Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, 6 Abs. 4 GSVG, 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, 25 GSVG, 27 GSVG und 35 GSVG in der im Jahr 2013 geltenden Fassung angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass sich die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG aus folgender Berechnung ergebe:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 19.464,41

Pflichtversicherung 01 - 12/13 12 Monate

Monatliche Beitragsgrundlage (€ 19.464,41 : 12) € 1.622,03

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. sei gemäß § 27 GSVG von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 ein Beitrag von 18,5 % und in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,65 % der BeitragsgrundIage zu entrichten. Weiters unterlägen pflichtversicherte Personen nach dem GSVG gemäß § 8 ASVG iVm § 2 GSVG der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG, für deren Durchführung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig sei. Gemäß § 250 Abs. 1 GSVG habe jedoch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen. Zusätzlich sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt € 473,40 festzustellen gewesen, zumal Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommens für das betreffende Beitragsjahr rückwirkend festgestellt werde, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG einen Zuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten hätten (§ 35 Abs. 6 GSVG). Der Beitragszuschlag setze sich folgendermaßen zusammen:

Mtl. Beitrag zur PV im Jahr 2013 € 300,08

Mtl. Beitrag zur KV im Jahr 2013 € 124,09

Summe € 424,17 x 9,3% = € 39.45

Hinsichtlich Spruchpunkt 3. verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 35 Abs. 1 GSVG, wonach die Sozialversicherungsbeiträge, soweit nichts anderes bestimmt werde, mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig würden, für den sie zu leisten seien. Soweit die belangte Behörde Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt einhebe, werde sie auch dann als deren Vertreter tätig, wenn sie alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend mache.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertreterin vom 25.01.2016 rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass ab dem Jahr 2016 nach Erhalt des Einkommenssteuerbescheides innerhalb von 8 Wochen die Überschreitung der Versicherungsgrenzen bekannt gegeben werden könne, ohne dass ein Beitragszuschlag erfolge. Dies sei für die Einkünfte 2013 in dieser Form nicht möglich. In der Fassung vom 01.07.2013 des § 35 Abs. 6 GSVG hätte der Versicherte das Überschreiten der Versicherungsgrenzen bis zum 31.12. eines Jahres der Sozialversicherungsanstalt bekannt zu geben. Im Dezember 2013 sei es nicht möglich zu beurteilen, ob die Grenzen überschritten worden seien oder würden. Gäste würden auch noch am 31.12. bezahlen, Ausgaben getätigt werden und eine Buchhaltung der Monate November/Dezember erst im Jahr 2014 erstellt. Ein Steuerpflichtiger sei daher nicht in der Lage eine Versicherungspflicht festzustellen. Es bestehe somit eine Gesetzesvorschrift zur Vermeidung des Zuschlages, die vom Steuerpflichtigen nicht erfüllt werden könne. Zugleich mit der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Überprüfung einer verfassungskonformen Formulierung des § 35 Abs. 6 GSVG in der Fassung vom 01.07.2013. Weiters wurde ein Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Landeck vom 27.04.2015, welcher der belangten Behörde am 24.06.2015 übermittelt wurde, für das Jahr 2013 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 19.464,41 ausgewiesen.

1.2. Eine Erklärung der Beschwerdeführerin, dass ihre Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr 2013 die Versicherungsgrenzen übersteigen werden, liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet wurden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Landeck und wurden die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen dem Versicherungsakt entnommen.

Die Feststellung, dass keine Erklärung seitens der Beschwerdeführerin zu einer Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenzen für das Jahr 2013 vorliegt, wurde getroffen, zumal sich eine solche nicht im vorgelegten Akt befindet. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 11.11.2015 selbst angegeben, dass eine Beurteilung einer allfälligen Überschreitung der Pflichtversicherungsgrenzen für die Beschwerdeführerin im Dezember 2013 noch nicht möglich gewesen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb trotz eines Antrages auf Senatsentscheidung Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des GSVG in der jeweils im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gültigen Fassungen, lauten auszugsweise wie folgt:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. - 3. ...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

...

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. - 4. ...

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

...

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die gleiche Meldepflicht hat der von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Ausgenommene im Falle des Eintrittes oder des Wegfalles des Ausnahmegrundes. Der Meldung an den Versicherungsträger ist eine Meldung nach § 333 Abs. 2 GewO 1994 für den Beginn der Pflichtversicherung an die Gewerbebehörde gleichzuhalten.

...

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

...

Beiträge zur Pflichtversicherung

27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

...

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) ...

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde lediglich gegen die Verhängung eines Beitragszuschlages richtet, die Höhe der Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge wurde nicht bestritten. Im Übrigen konnte auch die erkennende Richterin keine Rechtswidrigkeit bei der Berechnung der Beiträge erkennen, sondern basiert diese auf den §§ 25, 27 und 27a GSVG.

Hinsichtlich der Verhängung des Beitragszuschlages macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr im Dezember 2013 eine Beurteilung der Überschreitung der Grenzen der Versicherungspflicht nicht möglich gewesen sei und eine Gesetzesvorschrift zur Vermeidung eines Beitragszuschlages vorliege, die von Steuerpflichtigen nicht eingehalten werden könne. Zudem vermeint sie aufgrund einer Gesetzesänderung eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen des § 35 Abs. 6 GSVG zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsgrundlage im Vergleich zur derzeit gültigen Fassung zu erkennen.

3.2.3. Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 23. Februar 2000, 99/08/0152) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h. sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. etwa das. Erkenntnis des VwGH vom 29. Oktober 2008, 2007/08/0130, mwN). Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2001/08/0080).

Im gegenständlichen Fall war die Beitragsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 zu ermitteln und ist auch die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage anzuwenden. Dahingehend kann auch nichts anderes für die Verhängung von Beitragszuschlägen gelten.

3.2.4. Erklärt ein neuer Selbständiger, dass er die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze nach § 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 nicht überschreiten wird oder gibt er keine Versicherungserklärung ab, kann die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen der maßgeblichen Einkommensteuerdaten festgestellt werden. Überschreitet der Versicherte jedoch in der Folge mit seinen Einkünften die für ihn maßgebliche Versicherungsgrenze und stellt erst der Versicherungsträger rückwirkend aufgrund des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder sonstiger Einkommensnachweise eine Pflichtversicherung fest, sieht [§ 35] Abs. 6 einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vor. Dieser Zuschlag ist daher zu leisten, wenn die Meldung zur Pflichtversicherung

? erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides,

? gar nicht

? oder mit einer Einkommensprognose unter der Versicherungsgrenze

erfolgt ist.

Dagegen ist kein Beitragszuschlag zu leisten, wenn bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorliegt und durch eine zusätzliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 nur die Beitragsgrundlage erhöht wird. Deckt sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1-3 jedoch zeitlich nicht vollständig mit der rückwirkend festzustellenden Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4, dann ist für jene Zeiträume, in denen bisher keine Pflichtversicherung nach dem GSVG vorlag, ein Beitragszuschlag zu leisten.

Ebenso kein Beitragszuschlag ist zu entrichten, wenn der Vers[icherte] in die KV gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hineinoptiert hat. Durch den Beitragszuschlag wird jedoch nicht die Beitragsgrundlage erhöht und es fallen auch keine Verzugszinsen an.

Ebenso wie das Institut der Verzugszinsen nach Abs. 5 keinen pönalen Charakter hat, hat das BMSK festgehalten, dass der Beitragszuschlag nach Abs. 6 keinesfalls als Strafbestimmung anzusehen sei, sondern genormte Verzugszinsen darstelle (BMSK SV-Slg 56.462 und Aminger-Solich in Sonntag (Hrsg), GSVG³, § 35 Rz 28-32).

3.2.5. Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 keine Erklärung zu einer allfälligen Überschreitung der Versicherungsgrenzen abgegeben. Der Einkommenssteuerbescheid vom 27.04.2015 weist die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte auf. Daher konnte der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises) im Nachhinein festgestellt werden, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung des Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG erfüllt sind.

3.2.6. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach die Bestimmung des § 35 Abs. 6 GSVG idF BGBl. I Nr. 86/2013 verfassungswidrig sei, teilt die erkennende Richterin nicht. Wie bereits oben angeführt, ist der Beitragszuschlag keine Strafe, sondern genormte Verzugszinsen. Es sollte zu den vorgeschriebenen Beiträgen als Ausgleich für den durch die spätere Entrichtung der Beiträge entstandenen Zinsgewinn ein Zuschlag der Beiträge geleistet werden müssen (vgl. Scheiber in Sonntag GSVG (Hrsg), GSVG³, § 2 RZ 91). Insofern ist er auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin durch die Abgabe einer Versicherungserklärung oder durch einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG die Verhängung eines Beitragszuschlages verhindern können.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auch als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden zudem keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde durch ihre rechtskundige, steuerliche Vertretung eine mündliche Verhandlung nach beantragt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten der Verwaltungsgerichte nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (Hinweis B vom 15. Mai 2015, Ra 2015/03/0030, mwN).

Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).

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