BVwG G309 2120077-1

G309 2120077-1Federal Administrative CourtApr 21, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G309 2120077-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2120077.1.00

Spruch

G309 2120077-1/5E

Schriftliche Ausfertigung des am 05.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, Passnummer: XXXX, betreffend Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) ein. Am 17.08.2015 wurde ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grund der Aktenlage eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, vom 11.09.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Prostatakrebs mit Zustand nach kombinierter Strahlen- und Hormontherapie sowie radikaler Prostata-OP 04/2015 Pos. mit 2 Stufen über dem unteren RSW bei fortgeschrittenem Tumorstadium und ausgeprägter Inkontinenzsymptomatik

13.01. 03

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Hinsichtlich der Prüfung

der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird ausgeführt:

Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Befundlage zeigt keine höhergradigen Funktionseinschränkungen im Bewegungs- und Stützapparat oder hochgradige kardiopulmonale Leistungsminderungen die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar wären.

Es findet sich in der Befundlage keine therapieresistente psychiatrische Erkrankung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen die mit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vereinbar wären. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit gemäß BPGG. Es besteht keine hochgradige geistige Behinderung mit ausgeprägtem Gefährdungspotenzial.

Beantragt wird der Zusatz aufgrund einer Harninkontinenzproblematik - jetzt ist anzuführen das die am Markt befindlichen saugenden und ableitenden Inkontinenzprodukte im ausreichenden Maße geeignet sind, ie Grundproblematik soweit hin anzuhalten das öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich benutzt werden können. Bei nicht ausreichender Versorgungsmöglichkeit mit saugenden Inkontinenzprodukten besteht die grundsätzliche Möglichkeit einer Dauerkatheteranlage wobei der Katheter abgestöpselt werden kann um unwillkürlich Harnverlust zu vermeiden.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.11.2015 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.

4. Mit Bescheid vom 17.11.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.09.2015.

5. Dagegen brachte der BF fristgerecht bei der belangten Behörde eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der vorliegenden Inkontinenzproblematik ausgeführt. Der Beschwerde waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

6. Im Zuge eines Beschwerdevorverfahrens wurde die Sachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung des BF und Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. XXXX führt hinsichtlich des beantragten Zusatzes aus wie folgt:

Es besteht eine ausgeprägte Harninkontinenz. Die auf dem Markt befindlichen saugenden und ableitenden Inkontinenzprodukte sind üblicherweise in ausreichendem Maße geeignet, Verunreinigungen vorzubeugen. Neben der Versorgung mit Inkontinenzeinlagen, wie sie Herr XXXX derzeit trägt, gibt es noch die Möglichkeit einer Windelhosenversorgung. Falls sich auch diese nicht als ausreichend herausstellt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Dauerkatheteranlage, dabei kann der Katheter abgestöpselt werden, um unwillkürlichen Harnverlust zu vermeiden.

Die Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates ist gut ausreichend, um eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft zurückzulegen, ein öffentliches Verkehrsmittel sicher be- und entsteigen zu können und den sicheren Transport unter üblichen Bedingungen zu gewährleisten. Es liegen keine Befunde über eine hochgradige kardiopulmonale Leistungseinschränkung vor. Es liegen keine Befunde oder Hinweise bei der Untersuchung über eine therapieresistente psychiatrische Erkrankung mit ausgeprägten Verhaltensstörungen vor. Es besteht keine hochgradige Sehbehinderung oder Blindheit. Es besteht keine geistige Behinderung mit fehlender Gefahrenabschätzung.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.12.2015 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde abgewiesen. Der BF erhob dagegen innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag.

8. Mit 25.01.2016 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am 05.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

10. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die bereits aufliegenden medizinischen Gutachten erörtert, und zusammengefasst vorgebracht wie folgt:

VR (vorsitzender Richter) an SV (Amtssachverständiger): Stellt das Verwenden von 7 bis 8 Einlagen pro Tag, bei diesem beim BF vorherrschenden Krankheitsbild, eine übliche Einlagenversorgung dar?

SV: Diese Versorgung ist mit dem beim BF vorherschenden Krankheitsbild durchaus zu erklären. Es wird von einer ausgeprägten Harninkontinenz in den Vorgutachten gesprochen und wurde auch bei einer Untersuchung eine Einlagenversorgung getragen.

BF: Ich wurde bereits einmal vor ca. 7 Jahren gegen Postatarkrebs behandelt. Dabei hat man sich für eine Bestrahlung und nicht für eine OP entschieden. Nunmehr wurde ich aber operiert, und ist es deshalb schlechter, als wenn man erstmalig mit dieser Krankheit konfrontiert wird.

Der BF zeigt im Zuge seiner Ausführungen eine von der GKK bewilligten Inkontinenzeinlage, welche dauernd zu tragen hat.

VR an SV: Ist auf Grund des vorliegenden Krankheitsbildes beim BF von einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen?

SV: Auf Grund der vorliegenden Befunde und Vorgutachten ist von keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen.

BF: Ich darf jedoch nicht mehr als 10 kg heben, aber bin im Gehen natürlich nicht eingeschränkt. Ich möchte nur grundsätzlich darlegen, wieso ich gegen diesen ablehnenden Bescheid vorgegangen bin. Es geht mir darum, dass man sich mit dem Menschen und seiner Krankheit auseinandersetzt. Mir ist z.B. in einem Lokal, wo ich mit meiner Frau essen war, der Harn bei den Hosenbügeln herunter geronnen, da die Einlage bereits voll war. Das kann auch jederzeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel passieren, und finde ich, dass man sich mit diesem Thema auseinander setzten muss. Es muss hier im Einzelfall immer entschieden werden, und kann man meiner Meinung nach keine globalen Aussagen zu diesem Thema treffen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 von Hundert.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zum Gesundheitszustand des BF eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, sowie die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen Dr. XXXX erstattete gutachterliche Stellungnahme kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Die medizinischen Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung, sowie auf Grund der vorgelegten aktuellen Befunde ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Sachverständigengutachten sowie die gutachterliche medizinische Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der BF vermochte weder in seiner Beschwerde noch im Zuge der Verhandlung die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß

Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Es kann jedoch festgehalten werden, dass von Seiten der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gegenständlich zusätzlich als Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erweitert bewertet wurde.

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080)

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge, leidet der BF an Prostatakrebs mit Zustand nach kombinierter Strahlen- und Hormontherapie sowie radikaler Prostata-OP 04/2015 bei fortgeschrittenem Tumorstadium und ausgeprägter Inkontinenzsymptomatik. Eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten wurde nicht festgestellt. Auch liegen sonst keine Einschränkungen vor, die den beantragten Zusatz rechtfertigen würden.

Gemäß den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen liegt bei Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Der BF gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er Inkontinenzprodukte verwende.

Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Eine solche Erkrankung wurde weder seitens des BF behauptet noch seitens der Amtssachverständigen festgestellt.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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