BVwG G304 2111978-1

G304 2111978-1Federal Administrative CourtApr 21, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G304 2111978-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2111978.1.00

Spruch

G304 2111978-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 24.06.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, in der jeweils geltenden Fassung, stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 04.03.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 18.04.2015, wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Dilatative Kardiomyopathie. Unterer Richtsatzwert, entsprechend der eingeschränkten körperlichen Leistungsbreite bei Herzrhythmusstörung (eventuelle Herztransplantation vorgesehen)

05.02. 03

70

2

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe ober dem unteren Richtsatzwert entsprechend der notwendigen medikamentösen Therapie

09.02. 01

20

3

Hyperthyreose Eine Stufe ober dem unteren Richtsatzwert entsprechend der notwendigen Hormonsubsitution

09.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde ausgeführt, dass die führende GS1 durch die GS2 und GS3 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da die Hyperthyreose, der Diabetes mellitus im Zusammenwirken mit der Herzmuskelerkrankung im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der psychischen und physischen Belastbarkeit bewirken würden.

Die Frage, ob eine festgestellte Funktionsbeeinträchtigung zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würde und ob bzw. in welcher Weise das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht sei, wurde verneint.

Zur Frage, ob eine festgestellte Funktionsbeeinträchtigung zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würde und ob bzw. in welcher Weise das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht sei, wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Untersuchte trotz schwerer Herzmuskelerkrankung im ebenen Gelände eine Wegstrecke von ca. 1000 Metern langsam zurücklegen könne. Auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel seien möglich.

Die Frage, ob eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliege bzw. welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wurde im Gutachten verneint.

Die Frage, ob eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vorliege, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmögliche, welche Einschränkungen sich daraus ergeben würden und ob zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft worden seien, wurde ebenso verneint.

Nach dem Gutachten bestünden aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen keine gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden würden.

Es läge auch keine festgestellte Funktionsbeeinträchtigung vor, die zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems führen würde.

Letztlich wurde auch die Frage, ob sonstige, sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstünden, verneint.

3. Mit Schreiben vom 22.04.2015 wurde dem BF seitens der belangten Behörde der beantragte Behindertenpass übermittelt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom selben Tag wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass er die Voraussetzungen für den Eintrag "Dem Inhaber/der Inhaberin dieses Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht erfülle. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, könne der BF trotz schwerer Herzmuskelerkrankung in ebenem Gelände eine Wegstrecke von ca. 1000 Meter langsam zurücklegen. Auch das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel seien möglich. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

4. Mit E-Mail vom 13.05.2015 erhob der BF Einspruch und brachte begründend vor, dass die neuesten Befunde eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen würden.

Vorgelegt wurde unter einem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

5. Infolge des seitens des BF erhobenen Einwandes wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme seitens des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde, konkret seitens des bereits vormals beauftragten Sachverständigen XXXX, eingeholt.

In der Stellungnahme XXXX vom 15.06.2015 wurde festgehalten, dass aus den vorliegenden Befunden hervorgehe, dass weder Herzrhythmusstörungen noch Dekompensationszeichen diagnostiziert worden seien. Im Arztbrief des XXXX sei ersichtlich, dass der BF am 01.05.2015 kardiorespiratorisch und hämodynamisch stabil das Krankenhaus verlassen habe. Eine Kontrolle in der Kardioambulanz sei am 28.05.2015 im XXXX vorgesehen gewesen. Ein Befund dieser Untersuchung liege nicht vor. Es dürfe auch noch bemerkt werden, dass bei den vorgelegten Arztbriefen einige Seiten fehlen würden. Es könne dem Untersuchten trotz der schweren Herzerkrankung derzeit die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zugemutet werden.

6. Mit Bescheid vom 24.06.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.04.2015 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Dem BF sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der von ihm erhobenen Einwendungen vom 13.05.2015 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden. Das Ergebnis sei dem beiliegenden ärztlichen Gutachten zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen und sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid wurde seitens des BF durch seine Ehegattin per E-Mail vom 21.07.2015 Beschwerde an die belangte Behörde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aktuell keine Beschwerde einreichen könne, da dieser im XXXX auf der Intensivstation liege, sodass sie, die Ehegattin des BF, für diesen die Beschwerde erhoben habe.

8. Am 07.08.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 07.09.2015, Zahl: G304 2111978-1/3Z, wurde XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom selben Tag, G304 2111978-1/3Z, wurde der BF aufgefordert, sich am 16.10.2015, um 15:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

10. Mit E-Mail vom 26.09.2015 teilte die Ehegattin des BF dem BVwG mit, dass der BF den Untersuchungstermin nicht wahrnehmen könne, da er sich aufgrund seiner schweren Herzerkrankung auf Rehab befinden würde.

11. Mit E-Mail vom 29.09.2015 wurde die Ehegattin des BF sodann seitens des BVwG darum ersucht, eine entsprechende Bestätigung der Reha-Klinik vorzulegen.

12. Mit E-Mail vom 30.09.2015 teilte die Ehegattin des BF, dass sie die gewünschte Bestätigung nicht zusenden könne, da der BF mittlerweile bereits wieder im XXXX untergebracht wäre, da weitere Untersuchungen durchgeführt werden sollten.

13. Mit E-Mail vom 16.10.2015 teilte die Ehegattin des BF ergänzend mit, dass im Gutachten XXXX falsche Angaben niedergeschrieben worden seien. Richtigerweise habe ihr Ehegatte gegenüber XXXX mitgeteilt, dass er "manchmal bis zu 1000 Meter weit gehen" könne. Im Befund sei jedoch niedergeschrieben worden, dass ihr Ehegatte angegeben habe, dass er "in der Ebene 1000 Meter gehen" könne.

14. Mit Schreiben des BVwG vom 16.12.2015, Zahl: G304 2111978-1/8Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

15. Dem seitens der begutachtenden Ärztin erstellten medizinischen Gutachten vom 02.02.2016 sind aufgrund der am selben Tag erfolgten Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgende Diagnosen diesen betreffend zu entnehmen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Dilitative Kardiomyopathie (unterer Rahmensatzwert, da Dyspnoe bei geringer bis geringster körperlicher Belastung, Herzrhythmusstörung und bestehenden Thorax Defibrillator)

05.02. 03

70

2

Chronische Niereninsuffizienz (eine Stufe unter oberem Rahmensatzwert, da beginnende Anämie noch ohne Behandlungsindikation, und Hypertonie unter Medikation)

05.04. 01

30

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da orale Medikation notwendig)

09.02. 01

20

4

Hyperthyreose (eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert bei guter Einstellbarkeit und stabiler Form der Erkrankung und fehlender Entgleisungswahrscheinlichkeit)

09.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung 80 v.H.

Begründend für den GdB wurde

ausgeführt, dass die führende GS1 durch die GS2, GS3 und GS4 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die GS2 hebe nicht alleine an, da eine Symptomüberschneidung bei der GS3 mit Gefäßveränderungen und auch der GS1 mit den Blutdruckveränderungen bestehe.

Als Stellungnahme bezüglich des Zusatzes "Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde ausgeführt, der BF in der Anamneseerhebung des Gutachtens XXXX vom 14.04.2015 angebe, dass er 1000 Meter in der Ebene gehen könne. Die Gelenksfunktion der unteren Extremitäten und die Stützfunktion der Wirbelsäule zeigten keine Einschränkung, die mehr als die Hälfte der Zeit vorliege und eine so große Immobilität bedinge, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wären. Ein Einbeinstand sei sicher möglich, die Beweglichkeit der Gelenke sei altersentsprechend unauffällig, ein üblicher Niveauunterschied könne daher bewältigt werden, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel gelinge. Es liege keine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, es würden keine Gefäßveränderungen vorliegen, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedingen würden. Es würden keine immunologischen Einschränkungen vorliegen. Es würden keine Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würden, der BF könne 1000 Meter in der Ebene bewältigen, auch das Ein- und Aussteigen gelinge wie oben angeführt. Es würden keine neuen Befunde vorliegen, die höhergradige Lungenstauungszeichen belegen würden bzw. Zeichen einer höhergradigen abnormen Flüssigkeitseinlagerung, oder nicht medikamentös therapierbarer Herzrhythmusstörungen. Der BF sei am 01.05.2015 kardiorespiratorisch und hämodynamisch stabil aus dem Krankenhaus entlassen worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher zumutbar.

Bezüglich der Einwendungen seitens des BF wurde ausgeführt, dass sämtliche Befunde berücksichtigt worden seien. Der BF sei am 01.05.2015 kardiorespiratorisch und hämodynamisch stabil entlassen worden. Es seien keine Befunde vorgelegt worden, die eine Verschlechterung des Zustandes belegen könnten, auch nicht im Rahmen der kardiologischen Kontrolle vom 28.05.2015. In dem Einspruch vom 21.07.2015 sei erwähnt worden, dass der BF sich auf der Intensivstation befinde. Auch von diesem Aufenthalt würden keine Befunde vorliegen, die eine Verschlechterung belegen könnten.

16. Am 03.02.2016 legte der BF einen ärztlichen Entlassungsbericht der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.01.2016 vor, demzufolge er sich vom 22.10.2015 bis 14.01.2016 im Rehabilitationszentrum für Herz-Kreislauferkrankungen, Neurologische Erkrankungen aufgehalten hat.

17. Am 08.03.2016 langte beim BVwG ein ergänzendes, den oben angeführten Entlassungsbericht der PVA vom 14.01.2016 berücksichtigendes, mit 03.03.2016 datiertes Sachverständigengutachten von XXXX ein, in welchem die Sachverständige folgende Diagnosen beim BF stellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Dilatative Kardiomyopathie, multiple elektrische Stürme, zuletzt 24.09.2015, Wechsel des Zwei-Kammer-Defibrillators 07.06.2015, pulmonale Hypertension bei Rechtsherzinsuffizienz, reduzierter Allgemeinzustand GZ bei klinisch vergleichbarem Bild (eine Stufe über unterem Rahmensatzwert, da Dyspnoe bei geringer bis geringster körperlicher Belastung, Herzrhythmusstörung und bestehendem Thorax Defibrillator)

GZ 05.02.03

80

2

Polyneuropathie im Rahmen schwerer intensivmedizinisch behandlungsbedürftiger Erkrankungen, Schwäche, GZ bei klinisch vergleichbarem Bild (oberer Rahmensatzwert entspricht den sensiblen und motorischen Ausfällen)

04.06. 01

40

3

Chronische Niereninsuffizienz (eine Stufe unter oberem Rahmensatzwert, da beginnende Anämie noch ohne Behandlungsindikation, und Hypertonie unter Medikation)

05.04. 01

30

4

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da orale Medikation notwendig)

09.02. 01

20

5

Schilddrüsenhormonunterfunktion nach Schilddrüsenentfernung 9/2015, Subsitutionstherapie (unterer Rahmensatzwert entsprechend der weitgehend stabilen einstellbaren Form)

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 90 v.H.

Begründend für den GdB wurde

ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS1 durch die GS2, GS3 und GS4 gemeinsam um eine weitere Stufe angehoben werde, da im Zusammenwirken im Alltag bei Symptomüberschneidung eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliege. Die GS3 hebe nicht alleine an, da eine Symptomüberschneidung bei der GS4 mit Gefäßveränderungen und auch der GS1 mit den Blutdruckveränderungen bestehe. Die GS2 überschneide mit GS1 bezüglich der Schwäche und den Auswirkungen der cerebralen Durchblutungsstörung im Rahmen der zahlreichen elektrischen cardialen Stürme. Die GS5 hebe nicht weiter an, da im Ausmaß zu gering bei euthyreoter Funktionslage bei guter medikamentöser Einstellbarkeit.

Die Sachverständige führte des Weiteren aus, dass durch die neu vorgelegten Befunde die maßgebliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der GS1 angezeigt werde, die nach multiplen elektrischen Stürmen zuletzt am 23. und 24.09.2015 aufgetreten sei. Es liege zusätzlich eine Rechtsherzinsuffizienz mit behandlungswerter pulmonaler Hypertonie vor. Die rezidivierende vaskuläre cerebrale Minderdurchblutung im Rahmen des Geschehens werde berücksichtigt, bei nunmehrigem reduziertem Allgemeinzustand, ebenso die Dyspnoe bei geringer körperlicher Betätigung. Die GS2 komme neu dazu, da aufgetreten im Rahmen dieser kardialen elektrischen Instabilität und der notwendigen Thyreoidektomie. Diese gehe mit Bein- und linksbetonten Polyneuropathie einher. Die GS3 und GS4 würden gleich bleiben. [...]

Als Stellungnahme zur Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus, dass es im Rahmen der Verschlechterung zu einer Reduktion der kardialen Symptomatik mit Dyspnoe bei geringer körperlicher Belastung und einer zusätzlichen Polyneuropathie mit muskulären und sensiblen Funktionsstörungen gekommen sei. Zum Zeitpunkt der Entlassung nach dem Rehaaufenthalt 1/2016 könne der BF nur eine Wegstrecke von 30 m mit Hilfe bewältigen, bei noch deutlicher Schwäche und zusätzlich bestehender Peroneusschwäche. Der BF könne daher keine kurze Wegstrecke schnell und sicher unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel bewältigen. Das Ein- und Aussteigen seien nicht schnell und sicher möglich. Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher gegeben.

18. Mit Verfügung vom 04.03.2016, Zl. G304 2111978-1/11Z, zugestellt am 11.03.2016, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und wurde ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme langte binnen gesetzter Frist beim BVwG nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das von Amts wegen eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen XXXX vom 03.03.2016 schlüssig, nachvollziehbar und weist dieses keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde ausführlich eingegangen.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen und das Vorbringen des BF sowie die vorgelegten Beweismittel in die Beurteilung einbezogen. So hat die Gutachterin schlüssig dargelegt, dass dem neu vorgelegten Befund des BF vom Jänner 2016 eine deutliche Verschlechterung des Allgemeinzustandes des BF zu entnehmen sei, welche im Rahmen der vormaligen Gutachtenserstellung (Vorgutachten XXXX vom 02.02.2016) noch nicht verifizierbar gewesen sei. Konkret sei es zu einer Verschlechterung der kardialen Symptomatik mit Dyspnoe bei geringer körperlicher Belastung und einer zusätzlichen Polyneuropathie mit muskulären und sensiblen Funktionsstörungen gekommen. Die Sachverständige hat des Weiteren schlüssig dargelegt, dass der BF infolge der nunmehr eingetretenen Verschlechterung seines Leidenszustandes nicht mehr in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke schnell und sicher unter Verwendung der erforderlichen Hilfsmittel zu bewältigen. Ebenso wenig seien laut Einschätzung der Sachverständigen das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel schnell und sicher möglich.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Befunde erhobenen klinischen Befund entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Zur gutachterlichen Beurteilung, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Gutachten XXXX vom 03.03.2016 erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der BF hat gegen das Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, vorliegen. Es konnten eine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie eine erhebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit festgestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Einschätzung, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist, unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 03.03.2016, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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