BVwG W234 2117573-1

W234 2117573-1Federal Administrative CourtApr 20, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W234 2117573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.2117573.1.00

Spruch

W234 2117573-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2015, Zl. 831810901-150899774, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 05.08.2015 den hier maßgeblichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.10.2015 wurde dieser Antrag für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2015, abgewiesen; mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde ihr Antrag für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ebenso abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde festgestellt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 2 FPG, BGBl. I 100/2005, sei gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, auf Dauer unzulässig; gemäß § 58 Abs. 2 und 3 iVm § 57 und § 55 AsylG 2005 werde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 leg cit erteilt.

Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde lediglich gegen die Spruchpunkte I. und II. des genannten Bescheides des BFA gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG Beschwerde erhoben; Spruchpunkt III des Bescheides wurde nicht in Beschwerde gezogen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015 durch das BFA vorgelegt.

Mit Schreiben vom 01.12.2015 - beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax am 02.12.2015 eingelangt - zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des BFA vom 28.10.2015 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 02.12.2015 wurde die Beschwerde zur Gänze zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

In dem per Telefax übermittelten Schreiben vom 01.12.2015 heißt es:

"Hinsichtlich des umseits bezeichneten, derzeit anhängigen Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. und II. zieht die BF hiermit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück."

Auf der verwiesenen ersten Seite des Schreibens wird die betreffende

Beschwerdesache wie folgt bezeichnet: "BF: XXXX, geb. XXXX, StA: RF,

Zahl: 831810901 - 150899774". Die Unterschrift dieses Schreibens stimmt mit jener auf der Beschwerde überein. Angesichts der zitierten Ausführungen, mit welchen der Name der Beschwerdeführerin wie die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides übereinstimmend mit den Angaben der Beschwerde und des Bescheides des BFA vom 28.10.2015 bezeichnet werden, besteht kein Zweifel, dass die Beschwerde vom 17.11.2015 zur Gänze zurückgezogen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen. Mithin ist hier der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Durch die Zurückziehung der Beschwerde mit Schreiben vom 01.12.2015 ist der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerin verloren gegangen. Der erstinstanzliche Bescheid des BFA vom 28.10.2015 ist in sämtlichen Spruchpunkten rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren ist mithin mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; ferner ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine klare Rechtslage stützen. Denn den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 31 VwGVG (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) zufolge hat eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen.

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