W228 2122412-1•BVwG W228 2122412-1
W228 2122412-1Federal Administrative CourtApr 20, 2016
Anzeige, Ausschlusstatbestände, VerbrechensopferG
W228 2122412-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX1986, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge: SMS) vom 01.02.2016, Zl. XXXX, gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 4 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 4 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Rechtsvertreter am 10.12.2015 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Das Verbrechen hätte sich am 05.09.2015 in 8500 Portimao in einer Bar ereignet. Der Beschwerdeführer habe einen heftigen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte von einem unbekannten Täter erhalten. Der Täter dürfte einen Ring getragen haben, da das rechte Auge des Beschwerdeführers insbesondere betroffen sei und der Beschwerdeführer kurzfristig das Bewusstsein verlor. Er wurde dann in ein Krankenhaus eingeliefert. Dort erfolgte die Erstversorgung der Platzwunde über dem Auge. Eine genauere Untersuchung des Auges sei nicht erfolgt. Am 06.09.2015 sei der Rückflug erfolgt. Aufgrund mehrerer Untersuchungen wurde eine Sehbeeinträchtigung festgehalten, die nach wie vor bestehe und zu regelmäßigen Kontrollen führte. Es werde daher von einer schweren Verletzung mit Dauerfolgen ausgegangen.
Dem Verwaltungsakt ist auf der Aktenseite 14 ein E-Mail des Beschwerdeführers zu entnehmen in dem angegeben ist: "[...] Bin in Portugal nicht zur Polizei gegangen aus zwei Gründen 1. Täter unbekannt 2. dachte in 1-2 Woche verheilt mein Auge und alles ist OK
[...]."
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.02.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er in den frühen Morgenstunden des 05.09.2015 zwischen 1:30 Uhr und 2:30 Uhr durch einen unbekannten Täter einen heftigen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte erhielt und dadurch eine Gesundheitsschädigung, nämlich eine massive Verletzung im Bereich des rechten Auges erlitten habe. Er wurde ins dortige Krankenhaus eingeliefert, wo die Erstversorgung stattfand. Der Rückflug nach Österreich erfolgte am 06.09.2015. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 VOG sind Personen von Hilfeleistung in ausgeschlossen, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder der Feststellung des Schadens beizutragen. Der Begriff "schuldhaft" umfasst hier nicht nur die vorsätzliche Unterlassung, sondern auch jedes fahrlässige Verhalten. Zur Aufklärung der Tat gehört unter anderem auch, dass der Geschädigte unverzüglich Anzeige erstattet, die zur Aufklärung der Tat und zur Ausforschung des Täters erforderlichen Aussagen macht und gegebenenfalls auch Beweismittel der Behörde zur Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer hätte vor seinem Abflug aus Portugal noch ausreichend Zeit gehabt, den Vorfall bei der dortigen Polizei zur Anzeige zu bringen, um so zur Aufklärung der Tat bzw. zur Ausforschung des Täters beizutragen. Da die Anzeigenerstattung erst in Österreich einige Tage später über das Landeskrankenhaus Salzburg erfolgte, war vorbehaltlich einer Prüfung des Vorliegens der übrigen Anspruchsvoraussetzungen der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.02.2016 wurde seitens des Rechtsvertreters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Attacke des unbekannten Täters unmittelbar ein Krankenhaus aufsuchte, der naturgemäß davon ausging, dass wie das ja auch in Österreich der Fall ist das Krankenhaus eine Anzeige an die zuständige Polizei tätigt. Der Beschwerdeführer habe im Krankenhaus in englischer Sprache und mit Körpersprache ja zu verstehen gegeben, dass er von einem unbekannten Täter einen heftigen Schlag auf die rechte Gesichtshälfte erhalten hatte. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass er sich nach der Attacke durch einen unbekannten Täter verständlicherweise auch in einem Schockzustand befand und er den Täter nicht einmal beschreiben konnte. Der Vorfall spielte sich auf der Tanzfläche der Bar ab. Der Beschwerdeführer unterhielt sich gerade mit seinem Bekannten, als ihm jemand auf seinen Rücken tippte. Daraufhin drehte er sich um und bekam sofort den heftigen Schlag auf sein Auge und ging sofort K.O. Er hatte gar keine Chance, den Täter in der dunklen Umgebung unter zahlreichen Leuten ordentlich zu sehen geschweige denn zu erkennen. Bedauerlicherweise verschwand der Täter dann auch sofort wieder unter den anwesenden Menschen und konnte dieser auch von meinen Mitreisenden nicht gesehen oder ausgeforscht werden. Eine Anzeige bei der dortigen Polizei hätte sohin in keiner Weise zur Aufklärung der Tat bzw. zur Ausforschung des Täters beitragen können, weil eben der Täter nicht einmal ordentlich beschrieben werden konnte. Wie bereits ausgeführt, war es auf der Tanzfläche der Bar dunkel und befanden sich massenhaft Menschen in diesem Lokal. Der Täter habe dies ausgenutzt, um unerkannt einen Schlag zu führen und dann in der Menschenmenge wieder unterzutauchen. Berücksichtigt man die Umstände, dass der Vorfall in den Morgenstunden des letzten Urlaubstages vor der Abreise stattfand und einen Schock zusätzlich zur Verletzung verursachte, der Täter unbekannt war, am Nachmittag des 05.09.2015 bereits die Abreise vorbereitet werden musste, weil die Heimreise am Morgen des 06.09.2015 stattfand, so könne dem Beschwerdeführer keinen schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer war auch der Ansicht, dass ohnehin vom Krankenhaus eine Anzeige gegen unbekannten Täter erstattet wird. Eine Anzeige bei der dortigen Polizei bzw. bei der nächsten Polizeidienststelle in Portugal gegen den unbekannten Täter hätte auch in keiner Weise zur Aufklärung der Tat oder Ausforschung des Täters beitragen können. Unrichtig ist auch, dass der Beschwerdeführer vor seinem Abflug aus Portugal noch ausreichend Zeit gehabt hätte, den Vorfall bei der dortigen Polizei zur Anzeige zu bringen. Wie bereits ausgeführt, stand der Beschwerdeführer unter Schock und musste am 05.09.2015 alles für die Heimreise vorbereitet werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass für den Beschwerdeführer vor Ort nicht erkennbar war, dass die Tat derartige dauerhafte Folgen nach sich ziehen wird. Dies war in keiner Weise absehbar. Unrichtig sei auch, dass der Begriff "schuldhaft" nicht nur die vorsätzliche Unterlassung, sondern auch jedes fahrlässige Verhalten umfasse. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer kein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen ist, kann der Begriff "schuldhaft" nicht leichte Fahrlässigkeit miteinschließen. Der im bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf könnte jedoch nur maximal leichte Fahrlässigkeit begründen. Dies deshalb, weil die Unterlassung einer Anzeige in einem fremden Land, wobei man der Sprache nicht mächtig ist, gegen einen unbekannten Täter, den man nicht einmal beschreiben kann, maximal nur leichte Fahrlässigkeit begründen könnte. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor, weil der Beschwerdeführer unter einem Schockzustand liegt und in keinster Weise zur Aufklärung der Tat weiter hätte beitragen können. Der Behörde hätten auch keine Beweismittel zur Verfügung gestellt werden können, auch die Mitreisenden konnten den Täter nicht sehen bzw. beschreiben.
Der Akt wurde mit Schreiben des SMS, welches am 07.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Schreiben vom 07.03.2016 folgendes Parteiengehör: "Der Vorsitzende im o.a. Verfahren erlaubt sich festzustellen, dass bei Durchsicht des Aktes dem selbigen weder ein Flugticket bzw. Boardingpass lautend auf den Namen des Beschwerdeführers für den 06.09.2015 noch ein Entlassungsbrief des portugiesischen Krankenhauses entnommen werden konnte. Es wird die Beischaffung dieser Dokumente binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens aufgetragen."
Am 04.04.2016 langte ein E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verständigte in Portugal nicht die Polizei über den strafrechtlich relevanten Sachverhalt.
Das Vorliegen eines Schockzustandes des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Ihn traf an der Nichtmeldung ein Verschulden.
Die Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.
Eine Verschuldensfreiheit des Beschwerdeführers an der Nichtverständigung der Polizei wurde zwar in den Ausführungen des Beschwerdeführers behauptet, aber nicht nachgewiesen. Dabei wurde durch den Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er keine Anzeige bei der Polizei in Portugal tätigte und erweckte somit den Anschein, dass er die Anzeige schuldhaft unterließ.
Der behauptete Schock des Beschwerdeführers wurde durch den Rechtsvertreter durch nichts belegt. Insbesondere wurde kein Entlassungsbrief (bzw. ein Revers der vor Entlassung unterzeichnet wurde) vorgelegt, der irgendeine Andeutung auf Vorliegen eines Schockzustandes enthält. Inwieweit die Vorbereitung der Abreise am Nachmittag des 05.09.2015 eine Anzeige bei der Polizei nach dem Vorfall am 06.09.2015 am selbigen Tag verhindern sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch dass der Flug am Morgen des 06.09.2015 stattfand, blieb seitens des Rechtsvertreters unbelegt. Die Feststellungen ergeben sich somit aufgrund der mangelnden Mitwirkung bzw. der mangelnden Beweisführung der beschwerdeführenden Partei.
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zum e-Mail vom 04.04.2016:
gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.
Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Mit dem gegenständlichen e-Mail vom 04.04.2016 wurden Ausführungen gemacht. E- Mail ist jedoch eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).
Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt (vgl. dazu das zur BAO ergangene, insoweit aber einschlägige E vom 28. Mai 2009, 2009/16/0031, mwH, sowie das E vom 22. Juli 1999, 99/12/0061), ist die Behörde auch nicht gehalten, im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. dazu den ebenfalls zur BAO ergangenen, insoweit einschlägigen B vom 28. Juni 2007, 2005/16/0186).
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Im gegenständlichen Fall wurde ein e-Mail eingebracht. Daraus folgt, dass dieses beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden ist. Daher brauchte auf die Ausführungen in diese, Mails vom 04.04.2016 nicht eingegangen werden.
Abschließend sei zu diesem Thema noch angemerkt, dass alle Personen die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln hätten können.
§ 8 Abs. 1 VOG besagt:
Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie
1. an der Tat beteiligt gewesen sind,
2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder
4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG, da der Beschwerdeführer in Portugal eine Anzeige an die Polizei unterlassen habe.
Damit ist die Behörde im Recht. Gemäß dem Kommentar Ernst/Prakesch, Verbrechensopferhilfegesetz Kommentar (1974), 59, liegt dem §8 Abs. 1 Z 4 "die Erwägung zugrunde, daß die staatliche Hilfe nur solchen Personen zuteil werden soll, die auch bereit sind, zu der im Interesse der Rechtsgemeinschaft gelegenen Verbrechensaufklärung beizutragen. [...] Der Begriff "schuldhaft" umfaßt nicht nur die vorsätzliche Unterlassung, sondern auch jedes fahrlässige Verhalten. [...] Zur Aufklärung der Tat gehört aber auch, daß der Beschädigte bzw die Hinterbliebenen - falls die Beh nicht bereits Kenntnis von der strafbaren Handlung erlangt haben - unverzüglich Anzeige erstatten, die zur Aufklärung der Tat und zur Ausforschung des Täters erforderlichen Aussagen machen und gegebenenfalls auch Beweismittel der Beh zur Verfügung stellen. [...]"
Es ist notorisch, dass eine unverzügliche Anzeige eher zur Verbrechensaufklärung beiträgt als eine verspätete oder gar nicht erfolgte. Dass die Polizei so allenfalls den Zeitpunkt des Vorfalls durch Befragung anderer Personen, wie z.B. dem Personal, genauer feststellen hätte können oder den Hergang oder gar Zeugen finden hätte können, die den Angreifer erkannt hätten, ist nicht ausgeschlossen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht zumindest am Flughafen, wo bei der Polizei entsprechende Fremdsprachenkenntnisse oder die schnelle Erreichbarkeit von Dolmetschern anzunehmen ist, eine Anzeige tätigte.
Aufgrund dieser Überlegungen ist daher dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerde der Erfolg versagt geblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das hg. Erkenntnis hält sich an die, innerhalb desselbigen zitierte, Judikatur des VwGH. Der Wortlaut der BVwG-EVV sowie des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG ist jeweils klar. Außerdem bewegt sich das Erkenntnis in entscheidenden Punkten auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsebene.
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