BVwG W226 2117616-1

W226 2117616-1Federal Administrative CourtApr 20, 2016

Regest

Abschiebung, Glaubwürdigkeit, illegale Ausreise, Interessenabwägung,<br/>Lebensgrundlage, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Misshandlung, non refoulement, öffentliches Interesse, Religion,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W226 2117616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2117616.1.00

Spruch

W226 2117619-1/9E

W226 2117616-1/9E

W226 2117618-1/6E

W226 2117620-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX und 4.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Anträge auf internationalen Schutz, Zlen. 1.) IFA 532399500, 2.) IFA 830095704, 3.) IFA 1023491308, 4.) 1022368702, zu Recht erkannt:

A)

I. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

II. Die Anträge auf internationalen Schutz 1.) von XXXX vom 23.01.2013, 2.) von XXXX vom 23.01.2013, 3.) von XXXX vom 19.05.2014 und 4.) von XXXX vom 19.05.2014 werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

III. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG werden die Anträge 1.) von XXXX, 2.) von XXXX, 3.) von XXXX und 4.) von XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.

IV. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

1. ) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt.

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen 1.) XXXX, 2.) XXXX,

3. ) XXXX und 4.) XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von 1.) XXXX, 2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist.

V. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsbürger von Usbekistan und usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit reiste am 05.11.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter den Personalien XXXX, geb. XXXX, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 06.11.2009 führte er als seinen Ausreisegrund an, Mitglieder der islamischen Partei hätten von ihm verlangt, dass er mit diesen zusammenarbeite. Dies habe er jedoch nicht gewollt und es abgelehnt, woraufhin er mit dem Umbringen bedroht worden wäre. Wegen dieser Probleme habe er das Land verlassen müssen.

Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 27.05.2010 gab er vor einem Organwalter im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Usbekisch zusammengefasst an, dass er keine Identitätsdokumente mitgenommen habe, weil er Angst gehabt hätte, erkannt zu werden. Sein Reisepass sei in seinem Haus und auch seine anderen Dokumente seien dort verblieben. Er sei nach Österreich gelangt, weil er gehört hätte, es gebe hier Hilfe. Er sei seit XXXX verheiratet und habe einen Sohn. Seine übrigen Verwandten würden alle in XXXX in Usbekistan leben. Er sei am 05.11.2009 eingereist. Er sei nicht arbeitstätig und weder sozial- noch krankenversichert. Er wohne bei "Mama" (aufgrund der Adresse ist mit dieser Bezeichnung offensichtlich XXXX gemeint), wo er Essen erhalte. Diesbezüglich legte er einen Meldezettel über seine Kontaktadresse in der XXXX vor. Er führte diesbezüglich weiters aus, dass er seit Februar in Wien in einer türkischen Moschee wohne bzw. schlafe. Er putze dort und helfe mit, deshalb könne er dort schlafen. Außerdem übernachte er auch in U-Bahnstationen.

Er habe im Herkunftsstaat im Elternhaus in XXXX gelebt, wo noch heute seine Eltern und Brüder lebten. Seine Frau und der Sohn würden bei seinen Schwiegereltern in XXXX leben. Er habe, nachdem er die Grundschule bis zur neunten Klasse besucht habe, ein College in XXXX von XXXX besucht. Seiner Familie ginge es nicht schlecht, sie hätten jedoch immer Angst, da zu seinen Eltern Leute kommen würden und nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers fragen würden. Er vermute, dass diese Personen zu einer islamistischen Partei gehören würden. Beruflich habe er seinem Vater, der LKW-Fahrer sei, geholfen. Seine Schwiegermutter sei Näherin und sein nunmehr pensionierter Schwiegervater sei früher ebenfalls LKW-Fahrer gewesen. Am 21.10.2009 habe er den Heimatort verlassen, sei mit dem Zug nach XXXX gefahren und von dort mit dem Lkw weiter. Er sei in XXXX kontrolliert und nach Dokumenten gefragt worden, obwohl er behauptete keine zu haben, hätte dies keine Konsequenzen nach sich gezogen. Seit er in Österreich sei, habe er lediglich einmal mit seinem Vater am 24. April telefoniert. Er könne keine Beweismittel vorlegen.

Bei seiner Rückkehr würde er vielleicht umgebracht werden, deshalb sei er geflüchtet. Die Personen, die den Beschwerdeführer bedroht hätten, hätten ihm gesagt, dass sie zur islamischen Partei gehörten und er ihnen helfen solle. Sie hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, mit ihnen zu arbeiten, doch er habe dies abgelehnt. Weil der Beschwerdeführer ein Sportler gewesen sei, hätten sie von ihm verlangt, nach XXXX zu gehen, um mit jemand anderem "sportlich zu kämpfen". Der Beschwerdeführer und sein Freund seien von den Personen mitgenommen worden und hätten unterwegs zufällig gehört, dass diese Männer besprochen hätten, sie würden mit ihnen zu einem Restaurant fahren, wo man ihnen Schlafmittel verabreichen werde. Die Personen, von denen sie bedroht worden wären, hätten lediglich gesagt, dass sie aus XXXX kämen und der Beschwerdeführer und sein Freund kämpfen sollten. Als er das Gespräch gehört hätte, sei er gemeinsam mit seinem Freund geflüchtet, da sie andernfalls umgebracht oder nach Afghanistan gebracht worden wären.

Befragt, wie er darauf komme, dass diese Personen mit Islamisten in Verbindung stünden, erwidert der Beschwerdeführer, dass man ihm angeboten hätte, mit der islamistischen Partei zu arbeiten.

Den Namen der Partei kenne er nicht, die Personen hätten jedoch erklärt, gegen den Präsidenten zu sein und die Lage in Usbekistan verändern zu wollen.

Befragt, ob er nicht in einem anderen Teil des Herkunftsstaates hätte leben können, da offensichtlich keine Notwendigkeit einer Ausreise bestanden habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er gedacht habe, das einzige Land, wo er Hilfe erhalte, sei Österreich. Die Leute seien (auch für seine Eltern und seine Ehefrau) gefährlich, es sei egal, wo er wohne, da sie ihn finden würden. Seine Anverwandten würden deshalb dort bleiben, weil bisher nichts passiert wäre. Er wisse nicht, wie es weitergehe, da sie nunmehr zu seinem Vater gingen und nach ihm fragen würden. Sein Vater würde jedoch nicht die Polizei einschalten, da dies nichts bringen würde. Die islamistische Partei habe nämlich überall ihre Leute in der Regierung und der Polizei. Als sich Freunde von ihm bei der Polizei beschwert hätten, seien diese auch verschwunden.

Es hätte sich als einziger Vorfall nur die versuchte Entführung am Freitag, den XXXX, ereignet, da hätte man von ihm verlangt, dass er der islamistischen Partei beitrete.

Nach Details hinsichtlich seines behaupteten Vorfalles befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese Leute zu ihm gekommen wären und ihm erklärt hätten, in XXXX finde eine Hochzeit statt und da sei es üblich, dass Sportler anlässlich der Vermählung kämpfen würden. Der Beschwerdeführer und sein Freund hätten zugesagt und seien mit diesen Personen mitgefahren. Als sie nach einer Toilettenpause wieder zum Auto zurückgekommen wären, hätten sie die Personen belauscht, die darüber gesprochen hätten, den Beschwerdeführer und dessen Freund Schlafmittel zu verabreichen. Daraufhin seien sie geflüchtet, sie seien auch verfolgt worden, hätten sich jedoch verstecken können. Wäre er im Heimatland geblieben, hätte man ihn umgebracht. Andere Vorfälle hätten sich nicht ereignet.

Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in einem früheren Verfahrensstadium angegeben habe, dass sein Reisepass von Islamisten weggenommen worden wäre, nun gebe er an, dass sein Reisepass zu Haus liege, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich nicht erinnere, ob er in der Tasche gewesen wäre und vermute, dass er vielleicht zu Hause wäre. Er habe vielleicht vermutet, dass die Islamisten den Pass genommen hätten, sein Vater habe ihm gesagt, dass der Pass zu Hause sei.

Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung niemals eine versuchte Entführung behauptet habe, erwiderte er, dass er nur kurz befragt worden wäre.

Dem Erstbeschwerdeführer wurden die aktuellen Erkenntnisquellen zu Usbekistan vorgelegt. Das Bundesasylamt schließe daraus, es wäre unwahrscheinlich, dass der Erstbeschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer von ihm vorgebrachten Verfolgung oder Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte. Es bestünden ausreichend Möglichkeiten und Interesse zum Schutz des Beschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und verwies darauf, dass die Lage in Usbekistan nicht so gut sei und seine Situation sehr gefährlich wäre.

Vom Erstbeschwerdeführer wurden keine Beweismittel vorgebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2010, Zl. 09 13.722-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Erstbeschwerdeführers vom 05.11.2009 schließlich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan abgewiesen (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der oa. Einvernahme zu seinen Fluchtgründen beweiswürdigend ausgeführt, dass seinen Angaben im nunmehrigen Verfahren kein Glauben geschenkt werde und überdies der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt angeführt habe, auf welchen Konventionsgrund er seine Fluchtbehauptung stütze und hätte ein solcher auch nicht aus seinen Angaben erkannt werden können. Weiters wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen.

Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft gemacht werden können. Auch sei es nicht gelungen, eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen. (Spruchteil II.). Bezüglich der Ausweisung wurde schließlich ausgeführt, dass eine Entwurzelung von seinem Herkunftsland, die dem Erstbeschwerdeführer das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen sei. Aus den Angaben ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei, da dort etwa auch Grundeigentum vorhanden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe die Möglichkeit sein Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben wären, weiterzuführen. Im speziellen Fall könne auch nicht erkannt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in beliebiger Weise in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert wäre bzw seine allfälligen Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderungen für den Beschwerdeführer nachhaltige Folgen hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei zwar unbescholten, allerdings würden keine Hinweise vorliegen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässigerweise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen werde. Auch weil die Aufenthaltsdauer in Österreich einen geringfügigen Zeitabschnitt im Leben des Erstbeschwerdeführers darstelle, könne angesichts dieser kurzen Dauer nicht von einer Verankerung gesprochen werden. Nach Abwägung der Interessen komme den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zu. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche zu seinen Gunsten sprechen würden. Ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als gerechtfertigt anzusehen, sogar dringend geboten.

Dagegen richtete sich die seitens des Erstbeschwerdeführers erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I bis III. Darin wurde moniert, dass der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und aufgrund von Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung des Asylbegehrens sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und Ausweisung aus Österreich in das Heimaland beruhen, rechtswidrig sei. Die Asylbehörde habe es insbesondere unterlassen maßgebliche Verfahrensprinzipien einzuhalten, da kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Vorbringens durchgeführt worden wäre und der Begründungspflicht nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen wäre. Es wurde beantragt der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufheben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, in eventu das Verfahren gemäß §§ 66 Abs. 1 bzw. 66 Abs. 2 AVG zur erforderlichen Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu gemäß § 66 Abs. 3 AVG eine Verhandlung anzuberaumen, um sich von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen, in eventu zumindest Spruchpunkt II dahingehend abzuändern, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt werde bzw. möge jedenfalls aussprechen, dass von einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien (falscher Herkunftsstaat) Abstand genommen werde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. D3 413790-1/2010/5E, wurde die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. Der Asylgerichtshof traf dabei folgende Feststellungen:

"Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist usbekischer Staatsangehöriger usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und moslemischen Glaubens, reiste am 05.11.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter den Personalien XXXX, geb. XXXX, den gegenständlichen Asylantrag.

Mangels glaubhafter Angaben zu seinen persönlichen Daten und zu seinen Fluchtgründen können dazu keine näheren Feststellungen getroffen werden. Er hat keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht.

Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn sowie seine Schwiegereltern leben nach wie vor in XXXX im Herkunftsstaat. Besondere Bindungen zu Österreich, einen Deutschkurs, oder eine Erwerbstätigkeit in Österreich hat er nicht vorgebracht Er ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten und hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Dem Beschwerdeführer wurde im erstinstanzlichen Verfahren anlässlich seiner Einvernahme am 27.05.2010 hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Zusammenfassend ist der Einschätzung des Bundesasylamtes zu folgen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ausschließlich auf Spekulationen zu Rekrutierungsversuchen durch unbekannte Personen, welche der Beschwerdeführer als einer islamischen Partei nahe stehend betrachte, stützt. Diese Behauptungen konnte der Beschwerdeführer jedoch in keiner weise schlüssig und nachvollziehbar darlegen.

Bereits mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Feststellung zur Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers war der Feststellung des Bundesasylamtes zu folgen. Obwohl er mehrmals dazu aufgefordert worden war, seine Fluchtgeschichte detailliert wiederzugeben, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bewusst karge und äußerst kurze Antworten tätigte und dies offensichtlich den Anschein erweckte, er würde kein Interesse haben von sich aus seine Probleme darzulegen.

Die Fluchtgeschichte erscheint in Summe absolut widersprüchlich, unnachvollziehbar, unsubstantiiert und damit unglaubwürdig. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer behaupteter Maßen zusammen mit seinem Freund mit unbekannten Personen mitgefahren sei, um dort auf einer Hochzeit - offensichtlich von ebenfalls unbekannten Personen - sportliche Wettkämpfe durchzuführen, nur weil dies angeblich so üblich sei.

Weil der Beschwerdeführer ein Sportler gewesen sei, hätten die unbekannten Männer angeblich von ihm verlangt, nach XXXX zu gehen, um mit jemandem "sportlich zu kämpfen". Der Beschwerdeführer und sein Freund seien von den Personen mitgenommen worden und hätten unterwegs zufällig gehört, dass diese Männer besprochen hätten, sie würden mit ihnen zu einem Restaurant fahren, wo man ihnen Schlafmittel verabreichen werde. Die Personen, von denen sie bedroht worden wären, hätten lediglich gesagt, dass sie aus XXXX kämen und der Beschwerdeführer und sein Freund kämpfen sollten. Völlig unlogisch erscheint bereits, dass der Beschwerdeführer und sein Freund freiwillig zu einem Sportkampf über Aufforderung unbekannter Personen mitgefahren wären, zumal vom Beschwerdeführer zu erwarten ist, dass er schon damals ein mögliches Bedrohungspotenzial erkennen hätte können.

Es erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal imstande war darzulegen, was die unbekannten Personen überhaupt vom Beschwerdeführer gewollt hätten. Bei den Angaben des Beschwerdeführers, dass es sich um Angehörige der "Islamischen Partei" gehandelt hätte, sind überdies lediglich reine Spekulationen. Er konnte befragt, wie er darauf komme, dass diese Personen mit Islamisten in Verbindung stünden, lediglich erwidern, dass ihn diese Personen angeboten hätten, mit der islamistischen Partei zu arbeiten. Völlig unglaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass er den Namen dieser Partei jedoch gar nicht kenne, die Personen hätten jedoch erklärt, gegen den Präsidenten zu sein und die Lage in Usbekistan verändern zu wollen. Er habe es nicht für wichtig empfunden, bei der Asylantragstellung und bei der Erstbefragung seine Entführung zu erwähnen, obwohl diese zweifellos den einschneidensten Teil der behaupteten "Fluchtgeschichte" darstellt. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer lediglich, dass von Personen der islamischen Partei seine Zusammenarbeit erwartet worden wäre und er dies abgelehnt hätte. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner erstmaligen Einvernahme angehalten ist, den fluchtauslösenden Umstand zusammengefasst vorzubringen so ist davon auszugehen, dass er gerade eine Flucht vor einer versuchten Betäubung mit Schlaftabletten erwähnt hätte. Es ist daher der Einschätzung des Bundesasylamtes zu folgen, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt gar nicht zugetragen hat und es sich bei der Fluchtgeschichte nur um ein Konstrukt handelt, die zum Zwecke der Asylerlangung gesteigert wurde.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers waren sehr vage und kurz gehalten. So gab der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Nachfrage lediglich einige wenige Details hinsichtlich seines Fluchtvorbringens an. Auch nach Vorhalt einer möglichen Abweisung des Asylantrages wegen Unsubstantiiertheit hatte der Beschwerdeführer in keiner Weise versucht, seine angebliche Verfolgung zu konkretisieren, sondern wiederholte lediglich den bereits geschilderten oberflächlichen Sachverhalt. Ohne dies weiters nachvollziehbar zu begründen führte er lediglich aus, dass er wirklich in Gefahr gewesen wäre, falls er im Herkunftsstaat verblieben wäre. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer auf Nachfrage, dass sich seine Mitnahme am XXXX ereignet habe und er bestätigte zwei Mal, dass dies ein Freitag gewesen wäre. Da es sich beim XXXX jedoch um einen Donnerstag handelt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Tag des Vorfalles ebenso wie die gesamte Fluchtgeschichte erfunden hat.

Ein weites Indiz dafür, dass der gesamte Sachverhalt des Beschwerdeführers gravierend in Zweifel zu ziehen ist, ist die Weigerung die Polizei bzw. die Behörden gegen die Bedroher einzuschalten. Auch die Behauptung, sein Vater würde aufgrund der angeblich nunmehr erfolgten Befragungen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht die Polizei einschalten, da dies nichts bringen würde, ist als reine Mutmaßung zu werten. Der Verweis darauf, dass die islamistische Partei überall ihre Leute in der Regierung und der Polizei habe, kann gerade vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat laut Länderberichten nicht nachvollzogen werden.

Auch die Schilderung des rund einwöchigen Verbleibs des Beschwerdeführers trotz der behaupteten Bedrohungen am Herkunftsort, wo er bis zur Ausreise in seinem Haus wie zuvor weiter gelebt hätte, ist keineswegs mit der behaupteten Furcht vor Verfolgung vereinbar.

Die Frage, ob ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, verneinte der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbare Begründung. Insbesondere kann auch die Ausreise des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden, da selbst bei Wahrheitsunterstellung der geschilderten Bedrohung durch unbekannte Privatpersonen, die erfolglos versucht hätten, den Beschwerdeführer für eine Partei anzuwerben, in keiner Weise nachvollzogen werden kann, dass man den Beschwerdeführer im gesamten Herkunftsstaat verfolgen würde. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass eine Suche durch die angeblichen Bedroher keinen erkennbaren Zweck hätte und ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese keinen derartigen Aufwand betreiben würden, eine landesweite Suche gerade nach dem Beschwerdeführer zu veranlassen, obwohl sich dieser offensichtlich gegen eine Mitgliedschaft der Partei ausgesprochen habe und ein weiterer Grund für eine Verfolgung in keiner Weise plausibel nachvollzogen werden kann und auch nicht vom Beschwerdeführer begründet werden konnte. Der Beschwerdeführer stelle auch aufgrund der geschilderten Umstände kein besonderes Ziel dar und wäre im möglich und zumutbar gewesen, gegebenenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen, da ihm als jungen arbeitsfähigen Mann zumindest durch Gelegenheitsarbeit als Lkw-Fahrer seine Existenzsicherung an einem anderen Ort im Herkunftsstaat möglich sein würde.

Auch die Behauptung, dass er bei seiner Ausreise in XXXX einer Ausweiskontrolle unterzogen worden wäre, wo er keine Dokumente vorlegen hätte können, was jedoch folgenlos geblieben wäre, erscheint insbesondere aufgrund des amtsbekannten Misstrauens der dortigen Polizei gegen Personen aus Zentralasien in Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen gegen terroristische Anschläge, in keiner Weise nachvollziehbar. Widersprüchliche Angaben tätigte der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des nunmehrigen Verbleibes seines Reisepasses. Während er anlässlich seiner Asylantragstellung behauptete, der Reisepass wäre ihm von "den Islamisten" abgenommen worden, schilderte er später in der Verhandlung, dass er das Dokument selbst zu Hause gelassen hätte. Aufgrund dieser wiederum unglaubwürdigen und widersprüchlichen Angabe ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Vorlage seines Reisepasses legal aus dem Herkunftsstaat ausgereist war, diesen Ausweis jedoch - aus welchen Gründen auch immer - vor den österreichischen Behörden nicht vorlegen will, offensichtlich um bestimmte Umstände zu verschleiern.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützt sich weiters auf die fehlende Plausibilität bezüglich des allfälligen Wertes einer erfolgten Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers, wobei in einem so angenommenen Fall etwa durch Sabotage Flucht oder Verrat des Beschwerdeführers allfällige Vorhaben der Betreiber höchst gefährdet gewesen wären, womit es von vornherein völlig unlogisch ist, dass derartige unter Entführungen gesetzte Rekrutierungen überhaupt versucht worden wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Bedroher durch erzwungenes Mitwirken einer unwilligen Person wie dem Beschwerdeführer selbst einer solchen Gefahr ausgesetzt hätten.

Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen Kontakt zu seinen Familienangehörigen behauptet, welche nach wie vor im Herkunftsort wohnen, arbeiten bzw. in die Schule gehen, gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie im Falle seiner Rückkehr. Auch nach Vorhalt des Verfahrensergebnisses und der Entscheidungsgrundlagen war der Beschwerdeführer diesen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zu den Feststellungen zum Herkunftsland war der Beschwerdeführer nach deren Vorhalt und in der Beschwerde diesen nicht einmal ansatzweise entgegen getreten und hatte zudem keine Quellen genannt, die den vom Bundesasylamt herangezogenen inhaltlich entgegenstehen würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedoch generell im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass eine effektive Schutzgewährung durch staatliche Sicherheitsorgane möglich ist und dass Gewalttaten oder Übergriffen vor allem durch radikale oder verdächtige Islamisten nachgegangen wird.

In Summe ist deshalb festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer persönlich, noch sein behauptetes Vorbringen glaubwürdig sind und der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht davon überzeugen konnte, dass er einer Gefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Außerdem ist das Zutreffen der vom Beschwerdeführer geäußerten Umstände unwahrscheinlich.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Asylgründen ausgeht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann überdies, selbst bei Wahrheitsunterstellung, keine Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft bei einer besonderen sozialen Gruppe oder politischen Meinung abgeleitet werden und handelt es sich somit in Summe um keine asylrelevante Fluchtbehauptung.

Die Feststellungen über die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit werden auf Grund der diesbezüglich plausibel erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers getroffen. Die Feststellungen über das bisherige Verfahren basieren auf dem entsprechenden Akteninhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes.

Dass der Beschwerdeführer an einer akut behandlungsbedürftigen Krankheit leide, hat er selbst nicht vorgebracht und ist auch Derartiges nicht bekannt geworden. Seine Eltern, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Schwiegereltern leben nach seinen Angaben im Herkunftsstaat und besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich und seine Verwandten im Herkunftsstaat basieren auf seinen Angaben, welche plausibel erscheinen. Die Feststellungen über die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruhen auf der aktuellen Strafregisterauskunft."

Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 23.01.2013 stellte der Erstbeschwerdeführer (in weiterer Folge: BF1) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, verheiratet zu sein, es sei richtig, dass er bereits in Österreich einmal einen Asylantrag gestellt habe. Er habe Österreich seitdem nicht verlassen. Seine Frau, die nunmehr ebenfalls im Bundesgebiet aufhältige Zweitbeschwerdeführerin, sei sehr krank und er hätte gern, dass seine Frau und er hier in Österreich bleiben könnten. Es sei für ihn weiter gefährlich, nach Usbekistan zurückzufahren. Auch seine Frau habe Probleme gehabt und das hänge von seinen Problemen ab. Die Terroristen hätten bis jetzt nach ihm gesucht und würden immer noch nach ihm suchen. Wäre die BF2 nicht geflüchtet, wäre sie getötet worden. Diese Terroristen hätten die BF2 auch geschlagen, dazu könne die BF2 berichten. Er habe auch telefonisch mit seinem Vater Kontakt gehabt und der Vater habe gesagt, dass er von den Terroristen getötet werden würde, sollte er zurückkommen.

Er habe gedacht, dass er zurück nach Usbekistan fahre, aber der Vater habe ihm gesagt, dass er auf keinen Fall zurückkehren soll. Er habe (angemerkt: nach Ende des ersten Asylverfahrens) damals nach Hause fahren wollen und mit seiner Frau nach Österreich kommen wollen, aber nach diesem Gespräch mit dem Vater habe er beschlossen, dass er in Österreich bleibe.

Am selben Tag stellte auch die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie im Rahmen der Erstbefragung wie folgt ausführte: Sie habe den Herkunftsstaat im Februar 2012 legal verlassen, nämlich mit ihrem Auslandspass, der sich nunmehr in XXXX befinde. Sie sei mit dem Drittbeschwerdeführer mit dem Zug nach XXXX gefahren, habe sich dort gemeinsam mit dem Sohn bis Jänner 2013 bei einem Onkel aufgehalten. Sie selbst sei dann mit einem Onkel mit einem Taxi in die Ukraine gefahren, nämlich bis XXXX, sie sei dort in einen PKW eingestiegen und der Onkel sei wieder nach XXXX zurückgefahren. Der Drittbeschwerdeführer (BF3) sei somit in XXXX geblieben, sie selbst habe den Herkunftsstaat verlassen, weil es gefährlich dort gewesen sei, die genauen Fluchtgründe wolle sie vor einer weiblichen Referentin bekanntgeben.

In einer weiteren Einvernahme der BF2 führte diese aus, niemals einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Sie habe mit der Polizei und den Behörden niemals Probleme gehabt, nur mit Terroristen. Die Terroristen hätten von ihrem Mann (dem BF1) verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Der BF1 habe dies jedoch nicht wollen und habe deshalb das Land verlassen. Nachdem der BF1 das Land verlassen hatte, dies sei im Jahr 2009 gewesen, sei sie bei den eigenen Eltern geblieben, ab und zu habe sie die Schwiegereltern besucht. Eines Tages, als sie bei den Schwiegereltern gewesen sei, seien die Terroristen gekommen und hätten gefragt, wo der BF1 sei. Sie hätten ihren Sohn wegnehmen wollen, hätten sie geschlagen und getreten. Sie sei bewusstlos gewesen. Als sie zu sich gekommen sei, seien die Schwiegereltern bei ihr gewesen. Die Schwiegermutter habe ihr erzählt, dass sie so laut geschrien habe, dass die Nachbarn aufmerksam geworden seien und gekommen seien, worauf die Terroristen das Haus verlassen hätten. Als der BF1 seinen Vater angerufen habe, habe dieser ihm alles erzählt, dass die BF2 und der BF3 in großer Gefahr seien, deshalb habe dieser sie zum BF1 nach Österreich geschickt. Sie habe am 20.02.2012 beschlossen, die Heimat zu verlassen, habe das dann auch drei Tage später gemacht und sei bis Anfang Jänner 2013 in XXXX geblieben. Bei diesem Vorfall sei sie nur geschlagen worden, den Vorfall habe sie aber bei der Polizei nicht gemeldet.

Am 19.05.2014 wurde für den zwischenzeitig nach Österreich nachgereisten Drittbeschwerdeführer und für die am XXXX im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin ebenfalls jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

In der erfolgten Erstbefragung zum Antrag des BF3 führte die BF2 als gesetzlicher Vertreter aus, dass der BF3 am 15.05.2014 nach Österreich gereist sei, nicht näher beschreibbare Verwandte hätten diesen nach Österreich gebracht, näheres könne sie nicht angeben. Wer die Reise organisiert habe, das alles könne sie nicht sagen. Verwandte hätten den BF3 zu den eigenen Eltern nach Österreich geschickt.

Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 wurde jeweils Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Die Beschwerdeführer führten aus, am 23.01.2013 bzw. 19.05.2014 Anträge gestellt zu haben, über diese sei nicht entschieden worden und sei die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen. Mit Schreiben vom 20.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gegenständlichen Säumnisbeschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass jeweils "nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen konnte."

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.03.2016 eine mündliche Verhandlung mit den Beschwerdeführern im Beisein ihres Rechtsvertreters durch, im Zuge dieser Verhandlung wurde das Fluchtvorbringen, die allgemeine Situation im Herkunftsstaat sowie die Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erörtert.

Verlesen und erörtert wurden darüber hinaus Länderberichte zum Herkunftsstaat, die Beschwerdeführer erstatteten über den Rechtsvertreter zu diesen Länderberichten am 15.03.2016 eine ergänzende Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht im Hinblick auf die übermittelten Kopien von Seiten der Reisepässe des BF1 und der BF2 fest. Die Beschwerdeführer sind usbekische Staatsangehörige und verfügen über keine weitere Staatsangehörigkeit. Der BF1 reiste am 05.11.2009 illegal nach Österreich ein, die BF2 im Jänner 2013, der BF3 angeblich im Mai 2014 und die BF4 wurde im Bundesgebiet geboren.

Die Beschwerdeführer sind Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben, die erwachsenen BF sind nicht Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung. Das ursprüngliche Vorbringen des BF1 über eine Bedrohung durch Islamisten wurde bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012 als unglaubwürdig gewertet.

Der BF1 verbrachte sein gesamtes Leben bis Ende 2009 im Herkunftsstaat. Seit Ende 2009 lebt der Beschwerdeführer in Österreich, die BF2 ist wie dargestellt seit Jänner 2013, die Kinder seit Mai 2014 im Bundesgebiet aufhältig.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt waren. Auch im Falle der Rückkehr würde den Beschwerdeführern keine Verfolgung drohen.

1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich jedenfalls seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung des jeweiligen Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der BF1 ist in Österreich bislang keiner Beschäftigung nachgegangen. Er hat erst im Dezember 2015 ein Gewerbe für "Regalbetreuung" angemeldet. Der BF1 hat keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte jedoch Deutschkurse. Die BF2 hat geringe Deutschkenntnisse, sie besuchte einzig einen Anfängerkurs, hat - ohne Beschäftigungsbewilligung - gegen Entgelt Kinderbetreuung von Nachbarn ausgeübt.

1.5. Die Beschwerdeführer sind gesund.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

1.7. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist - unverändert - unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen der BF2 über ihre angeblichen Probleme mit den "Verfolgern" des BF1 erwiesen sich als unglaubwürdig.

1.8. Die Lage in Usbekistan stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im Nachbarland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014)

Quellen:

http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan, Zugriff 26.3.2014

http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html, Zugriff 26.3.2014

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014).

Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013).

Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 27.2.2014). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 2.2014a). Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen (AA 10.2013a).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a)

Quellen:

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2013a).

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.).

Quellen

Sozialbeihilfen

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 2.2014b).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 2.2014b).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b).

Quellen

Medizinische Versorgung

In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)

Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013).

Quellen

Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Quellen

Kurzinformation der Staatendokumentation zu Rückkehrern in Usbekistan vom 30.06.2014

Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine.

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Einreise- und Ausreiseverfahren

Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).

Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden.

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014).

Wohnsitz und Registrierung

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden.

Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Reisepässe

Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa.

Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014).

Rückkehr von Minderjährigen

Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr.

Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung nach der Rückkehr (IOM 5.2014).

Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

Quelle:

Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sozioökonomische Situation in Usbekistan vom 30.06.2014

In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen.

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum.

Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen.

Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

Sozialsystem

Allgemeine Informationen

Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014).

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt.

Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht.

Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc.

Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012 (IOM 5.2014).

Mindestlohn

Laut des Dekrets vom 15. Dezember 2013 ist der Mindestlohn in Usbekistan UZS 96.105/Monat [ca. 30€], die Alterspension UZS 187.970 [ca. 59€], Sozialbeihilfe für behinderte Kinder UZS 187.970 [ca. 59€] und Beihilfen für alte und behinderte Personen, die noch nicht das erforderliche Pensionsalter erreicht haben UZS 115.340 [ca. 36€]. Der Mindestlohn ist als der niedrigste Stunden-, Tages- oder Monatslohn eines legal bezahlten Arbeiters definiert (IOM 5.2014).

Kinderbeihilfe

Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Pensionssystem

In Einklang mit dem Gesetz der Republik Usbekistan über staatliche Bereitstellung von Pensionen für die Bürger vom 3. September 1993; Nr. 938-XII, haben Staatsbürger der Republik Usbekistan das Recht auf staatliche Pensionen.

Bürger der Republik Usbekistan, aber auch ausländische Bürger und staatenlose Personen, die permanent auf dem Territorium der Republik Usbekistan leben, haben das Recht auf kumulative Pensionen (Sammelrentenversorgung).

Der Staat garantiert die Sicherheit und Zahlung im kumulativen Pensionssystem. Für Arbeitgeber und Bürger mit einem Arbeitsvertrag ist die Teilnahme an diesem kumulativen System prinzipiell verpflichtend.

Einzelunternehmer und Bauern und auch andere Bürger nehmen freiwillig an diesem System teil.

Für Bürger (einschließlich ihrer Familienmitglieder), die nie gearbeitet haben und laut Gesetz kein Recht auf nationale Pensionen haben, entscheidet das Kabinett der Minister über ihre soziale Sicherheit (IOM 5.2014).

Karenz (Mutterschaftsurlaub)

Bezahlte Karenz wird für ein Minimum von 70 Tagen vor der Geburt und 56 Tage nach der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen).

Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014).

Arbeitslosenunterstützung

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

  • 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

  • 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Quelle:

Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan:

Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft?

Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), ein von der Europäischen Union (EU) finanziertes Netzwerk mit dem Ziel, Organe der EU, nationale Institutionen und Behörden sowie die Öffentlichkeit mit Informationen über Migration und Asyl zu versorgen, veröffentlicht im April 2013 die Ergebnisse einer vom EMN an die Regierung der EU-Mitgliedstaaten gestellten Ad-hoc-Anfrage zum Thema Zwangsrückkehr nach Usbekistan. Hierin findet sich folgende Stellungnahme der niederländischen Regierung, die nach eigenen Angaben auf der Durchsicht und Beurteilung verfügbarer Herkunftsländerinformationen sowie auf Auskünften mehrerer ExpertInnen basiere:

"Zwischen 01.01.2011 und 12.03.2013 schob die das niederländische Rückkehr- und Ausreiseservice ca. fünf usbekische Staatsangehörige nach Usbekistan ab. Die Abschiebung wird durchgesetzt, wenn ein Fremder über kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden verfügt und nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten (gesetzlich festgelegten) Frist aus den Niederlanden ausreist. Zunächst möchten wir betonen, dass das niederländische Büro für Herkunftslandinformation und Sprachanalyse des niederländischen Einwanderungs- und Staatsbürgerservice nicht viele Anfragen zu diesem Thema erhält und unser Kenntnisstand in Bezug auf dieses Thema daher nicht besonders hoch ist. [....] Nach einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der vorliegenden Herkunftslandinformationen sowie der Anhörung einiger Experten sind das einige ihrer Schlussfolgerungen:

‚Art. 223 des usb. Strafgesetzesbuches (UCC) stellt das Verlassen des Staates ohne Erlaubnis - beschrieben als ‚illegale Ausreise' - für usbekische Staatsangehörige unter Strafe. Das Grunddelikt der 'illegalen Ausreise' kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden'.

‚Unter näher festgelegten Qualifizierungen (physisches Durchbrechen der Grenze, Verschwörung oder die Ausreise eines Beamten, der eine spezielle Erlaubnis hiefür braucht) beträgt die Strafe für die ‚illegale Ausreise' nach Art. 223 UCC fünf bis zehn Jahre Freiheitstrafe. Es ist auf Grund der Beweislagen nicht klar, ob eine Geldstrafe zusätzlich verhängt wird.'

‚Usbekische Staatsangehörige müssen ein Ausreisevisum erlangen, bevor sie das Land verlassen. Gemäß dem ersten Annex zur Resolution des Ministerrates Nr. 8, ausgegeben am 06.01.1995, wird jedoch nicht bestraft, wer nach Usbekistan nach dem Ablauf seines Ausreisevisums zurückkehrt. Normalerweise können Ausreisevisa bei der Usbekischen Botschaft in dem Drittstaat verlängert werden, indem der usbekische Staatsangehörige lebt. (Obwohl dieser letzte Punkt gesetzlich vorgesehen ist und die Beweise dafür sprechen haben wir bestimmte Zweifel, ob dies tatsächlich in der Praxis möglich ist.)'

‚Es gibt keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylvwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.'

‚Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen ‚illegaler Ausreise' angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten." (EMN, 18.04.2013, S 4-5)

Artikel 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan befasst sich mit illegaler Ausreise aus bzw. illegaler Einreise nach Usbekistan. Darin wird unter anderem festgehalten, dass eine Ausreise, die unter Verletzung der bestehenden Regelungen erfolgt, mit einer Geldstrafe in Höhe des 200- bis 400-fachen des Mindestlohns oder mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft wird. Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn die Tat mittels Durchbrechung einer Grenze oder nach vorheriger Gruppenabsprache erfolgte oder von einem Beamten begangen wurde, für dessen Ausreise eine spezielle Genehmigung notwendig ist. Von dieser strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich in Usbekistan aufhalten und denen einschlägige Dokumente zur Inanspruchnahme ihres verfassungsmäßigen Rechts auf politisches Asyl noch nicht ausgestellt worden sind.

Der Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 8 vom 6. Jänner 1995 regelt in Anhang 1, Punkt I.3, dass usbekischen Staatsangehörigen im Fall einer vorübergehenden Ausreise ein Aufkleber ("Sticker") ausgestellt wird, auf dem die Ausreiseerlaubnis schriftlich vermerkt ist. Die Ausreiseerlaubnis sei zwei Jahre gültig. Staatsangehörige Usbekistans dürfen innerhalb dieser Frist mehrmals aus Usbekistan ausreisen. Die Gültigkeitsdauer des Aufklebers kann nicht die Gültigkeitsdauer des Reisepasses überschreiten. Im Fall einer Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt im Ausland wird Staatsangehörigen Usbekistans ein Aufkleber mit unbefristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Im soeben zitierten Beschluss des Ministerkabinetts konnten keine Bestimmungen darüber gefunden werden, ob eine Person, die nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Ausreisegenehmigung nach Usbekistan zurückkehrt, bestraft wird.

Ein älterer Kurzbericht von Amnesty International (AI) vom Mai 2010 enthält folgende Informationen:

"Illegale Ausreise oder illegale Einreise nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Reiseerlaubnis oder das Unterlassen der Verlängerung, werden gemäß Art. 223 UCC mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren, oder in schwereren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Abgeschobene Asylwerber sind besonders der Gefahr ausgesetzt, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Visum im Ausland nicht verlängern haben lassen. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte." (AI Mai 2010, S 13).

In einem weiteren, im April 2009 veröffentlichten Bericht, der sich an den UNO-Menschenrechtsausschuss richtet, schreibt Amnesty International (AI):

"Amnesty International war besonders wegen der Tatsache besorgt, dass usbekische Staatsangehörige Ausreisevisa beantragen und erlangen müssen, bevor sie das Land verlassen und dass Art. 223 UCC unrechtmäßige Ausreise und Einreise bestraft, auch die Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums. [...]

Nach dem vorgesehen Verfahren muss der Betreffende seinen Pass und den das ausgefüllte Formular beim örtlichen Büro für Innere Angelegenheiten abgeben, das ihn innerhalb von 15 Tagen mit einem zwei Jahre gültigen Sticker, der die Reise erlaubt, zurückstellt. Bürger, die keinen Reisepass haben, der Auslandsreisen erlaubt, haben das Recht, ebenfalls innerhalb von 15 Tagen einen Reisepass und den Sticker, der die Reise erlaubt, vom lokalen Büro für Innere Angelegenheiten zu bekommen. Während der erlaubten Reisezeit von zwei Jahren können die usbekischen Träger solcher Reisepässe frei nach Usbekistan ein- und ausreisen. Amnesty International ist besorgt darüber, dass Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Journalisten Ausreisevisa verweigert wurden oder sie mussten lange Verzögerungen hinnehmen, bis das Visum erteilt wurde.

Unrechtmäßige Ein- oder Ausreise von und nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Ausreisebewilligung oder die Unterlassung der Verlängerung unterliegen nach Art. 223 UCC einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Abgeschobene Asylwerber sind besonders gefährdet, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Ausreisevisum im Ausland nicht verlängern haben lassen, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte. Amnesty International hat von zumindest zwei usbekischen Staatsangehörigen gehört, die 2007 - zwei Jahre nachdem das Human Rights Committee Usbekistan empfahl, die Ausreisevisa für seine Staatsangehörigen abzuschaffen - nach Art. 223 UCC angeklagt wurden, weil sie das Ausreisevisum nicht verlängern ließen. Diese wurden nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan wegen unrechtmäßiger Ausreise angeklagt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl sie danach im Wege der Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, stehen diese Personen unter einer Art Hausarrest und einem dauerhaften Ausreiseverbot" (AI, 28.04.2009, S 10-11).

Das Usbekisch-deutsche Forum für Menschenrechte (Uzbek-German Forum for Human Rights, UGF) schreibt im einem älteren Bericht aus dem Jahr 2010:

"Wir wissen von zumindest zwei Fällen, in denen sich Staatsangehörige, die von langen Auslandsaufenthalten zurückkehrten, in Strafverfahren wiederfanden, weil sie ihr Ausreisevisum bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat überschritten hatten.

In einem Fall wurde einer Studentin nach ihrer Rückkehr 2008 nach Abschluss einer europäischen Universität (deren Name auf ihren Wunsch zurückgehalten wird) der Reisepass am Flughafen Tashkent konfisziert. Sie wurde wegen der Verletzung der Visabedingungen angeklagt. Tatsache ist, dass ihr Ausreisevisum vor dem Ende des Studienjahres ablief und ihr die usbekische Botschaft zusicherte, dass sie in der Lage wäre, nach dem Ende des Studienjahres zurückzukehren und ihr Visum zu verlängern. In der Anklageschrift wurde ihr vorgeworfen, dass sie am Weg nach Usbekistan in ein anderes Land gereist sei, um einen Freund zu besuchen. Nach der absurden Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte sie nicht das Recht, dieses dritte Land ohne Verlängerung ihres Visums zu bereisen. Es war ihnen nicht genug, dass das Mädchen das Land von selbst mit dem Ausreisevisum verließ. Offensichtlich wandten die Beamten der Staatsanwaltschaft Art. 223 UCC weit an. Dieser Artikel lautet: ‚Die Ausreise aus und Einreise nach Usbekistan oder die Grenzüberschreitung in Verletzung der hergestellten Ordnung ist mit einer Geldstrafe von Höhe des 200 bis 400-fachen Mindestlohns oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu bestrafen'. (Die Strafen wurden von Usbekistan mit 12.15.2006 Nl 3PY-70 geändert). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die Einreise in einem Drittstaat auf dem Heimweg nach Usbekistan als unrechtmäßige Ausreise eingestuft, was für die Studentin zu den besagten Folgen führte.

In einem anderen, ähnlichen Fall, wurde gegen eine andere Staatsangehörige von Usbekistan, die mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm einige Zeit in den USA lebte, Anklage erhoben. Als sie sich entschloss, nach Usbekistan zurückzukehren, um die Formalitäten durchzuführen, um ihre usbekische Staatsangehörigkeit aufzugeben, wurde gegen sie wegen der Verletzung der Bedingungen für ihr Ausreisevisum Anklage erhoben, weil sie ihr Visum nicht zeitgerecht verlängern habe lassen.

Am Ende schafften es beide Frauen, ihr hartes Los um einen hohen Preis abzuwenden, weigerten sich aber, Details zu nennen. Sie schafften es nicht, sich von der Anklage zu befreien, aber sie wurden amnestiert, was nichtsdestotrotz Spuren in ihren Akten hinterlässt." (Uzbek-German Forum for Human Rights, 2010, S. 13-14)

In einem Artikel vom Jänner 2011 schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL):

"Usbekistan ist die einzige ehemalige Sowjetrepublik, die immer noch Ausreisevisa verlangt. Selbst Turkmenistan - bekannt dafür, Reisebeschränkungen über seine Staatsangehörigen zu verhängen - schuf das System der Ausreisevisa im Jänner 2002 ab. Usbekische Behörden beharren darauf, dass die Reiseerlaubnis notwendig sei, um das Land vor Terrorismus zu schützen. Usbekische Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Behörden das Regime der Ausreisevisa benützen, um Druck auf sie auszuüben und ihren Kontakt mit dem Westen einzuschränken. Die Entscheidung, eine Reiseerlaubnis zu erteilen oder abzulehnen, wird in Koordination des Innenministeriums mit dem Geheimdienst getroffen. [...] Ausreisevisa laufen innerhalb von zwei Jahren ab und usbekische Staatsangehörige sind verpflichtet, bei Ablauf zurückzukehren, um Geldstrafen oder ein künftiges Ausreiseverbot zu vermeiden." (RFE/RL, 05.01.2011)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht wie dargelegt fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich zudem aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.

2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren, sowie den Länderberichten.

2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben.

2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der - erwachsenen - Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigungsmittel betreffend seines Fluchtvorbringens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Wie bereits widergegeben, hat bereits im ersten Asylverfahren der Asylgerichtshof ebenso wie das damals zuständige Bundesasylamt das Gesamtvorbringen des Erstbeschwerdeführers über die angeblichen Ereignisse im Herkunftsstaat als völlig unglaubwürdig bewertet. Sofern der Erstbeschwerdeführer somit im wesentlichen ausschließlich erneut jene Vorfälle schildert, die ihn in den Kontakt mit "Islamisten" gebracht haben sollen, ist der Erstbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, dass dieses Vorbringen keinesfalls der Wirklichkeit entspricht, an diese Überlegungen ist das erkennende Gericht in Ermangelung anderer zusätzlicher Elemente im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Wesentlichen auch gebunden.

Die nochmalige Einvernahme des BF1 und die erstmalige detailliertere Befragung der BF2 zu ihren Ausreisegründen haben überhaupt keinen Hinweis geliefert, dass die Beschwerdeführer hier ernsthaft ein glaubwürdiges Vorbringen erstatten würden, die bereits im ersten Asylverfahren des BF1 aufgezeigten Widersprüche wurden im Gegenteil noch massiv verstärkt.

Wie dargestellt, hat der BF1 in seinem ersten Asylverfahren eindeutig angegeben, dass ihm sein Reisepass zu Hause von Mitgliedern einer islamistischen Partei weggenommen worden sei. Im ersten Verfahren hat der Beschwerdeführer weiters eindeutig dargelegt, dass diese Islamisten ihn aufgefordert hätten, mit ihnen zu arbeiten und er habe dies abgelehnt (Aktenseite 117 im ersten Asylakt). Im ersten Asylverfahren schildert der BF1 weiters, dass er angeblich von den Islamisten aufgefordert worden sein soll, mit ihnen zu arbeiten, sodass der BF1 im ersten Asylverfahren an mehrfacher Stelle konkrete Aufforderungen nicht näher beschreibbare Islamisten, bei ihnen mitzuarbeiten, geschildert hat.

All diese Angaben hat der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung völlig in Abrede gestellt, so etwas habe er "niemals sagen können". Er könne sich auch nicht erinnern, so etwas jemals im Asylverfahren gesagt zu haben, er habe das nur "gedacht".

Zusätzlich zu diesen widersprüchlichen Angaben fällt auf, dass der BF1 - wie bereits vom Asylgerichtshof festgehalten - überhaupt keine vernünftige Erklärung liefern kann, warum er nach seiner angeblichen Flucht aus dem Auto der Islamisten nicht einfach die Polizei darüber informiert haben will, dass gefährliche Islamisten unschuldige Zivilpersonen nach Afghanistan entführen wollen. Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung eingestehen, dass er sich zu keinem Zeitpunkt darüber informiert hat, was aus dem Bekannten von ihm geworden ist, der mit ihm gemeinsam im Auto der Islamisten an die Südgrenze des Herkunftsstaates nach Afghanistan gefahren sein will und dem ebenso wie den Beschwerdeführer die Flucht aus dem Auto geglückt sein soll.

Dem Beschwerdeführer wäre es unzweifelhaft möglich gewesen, den eigenen Vater zu fragen, dieser möge doch in örtlichen Sportvereinen nachfragen, ob dieser Bekannte seit diesem Zeitpunkt verschwunden ist, oder ob er wieder regelmäßig am Sport - und Turnunterricht teilnimmt. Der Erstbeschwerdeführer hat sich jedoch mit diesen Fragen erkennbar zu keinem Zeitpunkt beschäftigt.

Sofern der BF1 vermeint, dass er deshalb keine Anzeige erstattet habe, weil dann die Reaktion der Islamisten noch eine viel schwerwiegendere sein könnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die eigene Gattin scheinbar problemlos im Herkunftsstaat zurückgelassen hat, dies obwohl in der Folgezeit Islamisten sich regelmäßig nach dem Aufenthaltsort des BF1 erkundigt haben sollen. Die Behauptung im Verfahren, dass seit dem Jahr 2009 jedes Jahr mehrmals unbekannte Islamisten im Haus der Schwiegereltern des BF1 nachfragen, wo sich dieser aufhält, ist auch insofern vollkommen unglaubwürdig, als diese Behauptung - ergänzt durch den Aspekt, dass sich die Islamisten auch bei den Nachbarn im Dorf nach dem BF1 erkundigen sollen - ein völlig auffälliges Verhalten der "Islamisten" aufzeigen würde, was dagegen spricht, dass diese Islamisten "unerkannt bleiben wollen" und vermeiden wollen, dass sie irgendjemand erkennt. Bei einer jahrelangen Nachfrage irgendwelcher geheimnisvoller Islamisten wäre doch geradezu zwingend davon auszugehen, dass irgendwann der Schwiegervater des BF1 oder aber die ebenfalls kontaktierten Nachbarn oder sonst Personen, die von den Ereignissen Kenntnis erlangt haben, Behörden oder die Polizei verständigen und beispielsweise die Autonummern jener Personen, die sich nach dem BF1 erkundigen, notieren und der Polizei bekanntgeben. All das soll aber über all die Jahre niemals passiert sein, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum eigene Angehörige in Usbekistan lieber jahrelang in Angst vor unbekannten Islamisten leben als die Behörden und die Polizei zu kontaktieren. Gerade vor dem Hintergrund, dass die angeblichen Islamisten auch zu Gewalttätigkeit neigen und Angehörige des BF1 (nämlich die BF2) bereits Opfer eines Übergriffes geworden sein soll, müssten doch die übrigen Verwandten in Usbekistan geradezu zwingend zur Auffassung gekommen sein, dass nunmehr eine Anzeige gegen gefährliche Islamisten einzubringen ist, was jedoch erkennbar bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgt sein soll.

Für das erkennende Gericht ist es auch nicht nachvollziehbar, welchen Sinn es für geheimnisvolle Islamisten haben sollte, sich seit dem Jahr 2009 in regelmäßigen Abständen nach dem BF1 zu erkundigen, wo dieser doch offensichtlich vor vielen Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat.

Auffallend ist darüber hinaus, dass es der BF2 offensichtlich problemlos möglich war, sich über einen sehr langen Zeitraum nach legaler Ausreise bei Angehörigen in der Russischen Föderation aufzuhalten, sodass die überstürzte Flucht des BF1 bis Österreich angesichts der selben familiären Situation nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint.

Die ergänzende Einvernahme der BF2 zu den Fluchtgründen des BF1 war ebenfalls von massiven Widersprüchen geprägt, als diese über dessen Ausreisegründe einzig sagen konnte, dass "der Mann ein Sportler war, aber er erzählte mir nichts über seine Probleme". Nach den Angaben der BF2 ist erkennbar, dass diese nicht einmal konkret angeben kann, welche Art von Sport der BF1 im Herkunftsstaat betrieben haben soll, nach ihren Angaben sei es für sie völlig unnachvollziehbar gewesen, dass der Gatte eines Tages überstürzt nach Russland ausreisen musste.

Auf die logische Frage, ob der BF1 seine eigene Gattin denn davor gewarnt habe, dass womöglich gefährliche Islamisten erscheinen werden und nach ihm suchen werden, konnte die BF2 einzig schildern, dass er "kurz vor der Ausreise gesagt hat, dass ich aufpassen soll und ganz vorsichtig sein soll". Diese Mahnung des BF2 hat jedoch nach den eindeutigen Schilderungen der BF2 nicht den Hintergrund gehabt, dass er diese vor gefährlichen Islamisten, die zu allem in der Lage sind, gewarnt haben will, sondern meinte die BF2, dass er nur "generell gemeint habe, dass ich vorsichtig sein soll, wenn ich einkaufen gehe, wenn ich draußen bin...". Warum jedoch dann die BF2 über Jahre hindurch nicht herausgefunden haben will, wer denn die geheimnisvollen Männer sind, die regemäßig beim Schwiegervater erscheinen und sich nach dem Aufenthaltsort des BF1 erkundigen, dies ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Beschreibung der angeblichen Männer durch die BF2, dass es zwei große, normal aussehende athletische Männer gewesen sein sollen, die die Haare in normaler Länge getragen haben, vermag keinen Hinweis auf eine Verfolgung durch gefährliche islamistische Gruppierungen zu liefern. Sofern angeblich der BF1 einzig einmal zur BF2 gesagt haben soll (Beschwerdeverhandlung, Seite 9), dass die Verfolger "böse Menschen sind und dass diese bösen Männer ihn in ihr Geschäft involvieren wollen", sind diese Aussagen keinesfalls dahingehend auszulegen, dass der BF1 seiner eigenen Gattin eine Bedrohung durch islamistische Terroristen beschreiben würde.

Auffallend ist darüber hinaus, dass die BF2 erkennbar die längere Reise des BF1 mit den angeblichen Islamisten in den Süden Usbekistans zu einer Hochzeit, somit eine Reise über einen längeren Zeitraum nicht in Erinnerung hat und spricht letztlich auch auf das von der BF2 eingestandene Faktum, dass sowohl die eigenen Eltern als auch die Schwiegereltern unverändert an der gleichen Adresse leben, gegen ein wirkliches Interesse irgendwelcher Islamisten und eine realistische Bedrohung der Familie.

Warum die Angehörigen nicht einfach den Wohnsitz gewechselt haben bzw. warum beispielsweise die gefährlichen Islamisten nicht einfach auch einmal im Haus der Eltern der BF2 nach dem BF1 gesucht haben, dies alles konnte nicht vernünftig dargestellt werden und ist dies in Summe eindeutig ein Hinweis darauf, dass das Vorbringen über eine Bedrohung durch religiöse Fundamentalisten in dieser Form nicht stimmen kann. Irgendwelche Beweismittel oder Bescheinigungsmittel, etwa im Zusammenhang mit der angeblichen Körperverletzung durch Islamisten und die nachfolgende Behandlung in einem Krankenhaus wurden niemals im Asylverfahren vorgelegt.

Was die in der Nachreichung vom 15.03.2016 behaupteten Nachfluchtgründe betrifft, wonach die nicht fristgerechte Rückkehr bei Verlassen des Landes ohne Genehmigung mit einer mit drei bis fünf Jahren Haft bedrohten Straftat gleichzusetzen sei, ist Folgendes auszuführen:

Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:

Nach dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise'" angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.

Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien.

Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von nach Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein.

In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären.

In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa, nach Art. 223 UCC strafbar sei. Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass nach den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums nach Art. 223 UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um nach Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums gebe.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und nach ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien.

In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.

Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht.

Anders als im Fall F.N. machte der Erstbeschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte.

Dass die Beschwerdeführer bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan hatten, entspricht dem Vorbringen der BF2 über ihre legale Ausreise in die Russische Föderation. Auch der BF1 hat ursprünglich eine legale Ausreise per Zug geschildert, erst nach vielen Jahren gibt er nunmehr erstmals an, dass er im Zug "versteckt" die Grenze passiert habe. Wie die Ausreisen aus Usbekistan genau erfolgten, ob die Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Auslandspasses und eines Inlandsvisums waren, ist angesichts der offensichtlich unwahren Angaben nicht verifizierbar.

Es kann somit auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich und der Rückkehr nach Auslandsaufenthalt keine den Beschwerdeführern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohendende Verfolgung festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Im Falle der Änderung der Zuständigkeit während des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist für die nunmehr zuständige Behörde mit dem Einlangen des Anbringens neu zu laufen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 65, mwH).

Wenn die Behörde aufgrund der besonderen Gegebenheiten eines Falles, auf den sie keinen Einfluss hat, nicht in der Lage ist, das Verfahren im vorgegeben Zeitraum abzuschließen, oder wenn die Behörde das Verfahren deshalb nicht vorantreiben konnte, weil eine Partei es unterlassen hat, die für die Weiterführung des Verfahrens notwendigen Handlungen zu setzen, kann es der Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nicht binnen sechs Monaten entscheidet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 RZ 124, mwH).

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde setzt die "Verletzung der Entscheidungspflicht" (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) voraus.

Ein überwiegendes Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.09.2011, 2009/10/0266); etwa wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 8 VwGVG, Anm. 9 mwH).

Im konkreten Fall haben die Beschwerdeführer am 23.01.2013 bzw. 19.05.2014 (BF3 und BF4) einen Antrag auf internationalen Schutz bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schriftsatz vom 26.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerden war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweisten.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit dem 26.08.2015 keine Ermittlungsschritte gesetzt.

Zu prüfen bleibt daher, ob der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stattzugeben ist, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen ist.

Aus der Aktenvorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben ist und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese Anträge selbst zu entscheiden hat.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden. Das Vorbringen zu den Problemen mit "Islamisten" war unglaubwürdig; es konnte nicht erkannt werden, dass der B1 und die BF2 jemals ins Blickfeld der Behörden gerieten. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsethnie und der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angaben, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an den Beschwerdeführern bestanden hätte, wurde nie behauptet. Eine staatliche "Verfolgung" der erwachsenen Beschwerdeführer, die 2 Kinder zu versorgen haben, erscheint daher völlig unrealistisch.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise nach Usbekistan wegen des abgelaufenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum oder der Asylantragstellung oder wegen verlängerten Auslandsaufenthaltes in Österreich besteht angesichts der in der Beweiswürdigung erörterten Umstände ebensowenig (vgl. dazu auch BVwG vom 11.12.2015, Zl. W112 2012217-1/17E).

Sofern die Beschwerdeführer Usbekistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322; 17.02.1993, 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt.

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würden, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in Usbekistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Die erwachsenen Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Usbekistan, wo auch alle ihre Angehörigen leben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Falle der Rückkehr erneut im eigenen Haus leben können bzw. bei der jeweiligen Familie. Der BF1 gibt an, arbeitsfähig zu sein und verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Er ist gesund und ist daher davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer zudem über ein familiäres Netz verfügten, in dessen Rahmen sie den Lebensunterhalt sichern können. Zusätzlich dazu gibt es in Usbekistan zumindest im geringen Ausmaß staatliche Hilfe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingreifen, da von der Rückkehrentscheidung sämtliche Familienmitglieder gleichermaßen betroffen sind. Im Herkunftsstaat befinden sich zudem sämtliche enge Angehörige, vor allem die Eltern des BF1 und der BF2.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seinen Angaben zufolge erst seit Dezember 2013 - sohin seit weniger als zwei Jahren - in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Asylverfahren überstieg mit drei Jahren bzw. im Fall der Kinder zwei Jahren noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, mag auch die Verzögerung der belangten Behörde nicht leicht erklärbar sein.

Im Fall des BF1 ist zudem zu berücksichtigen, dass er sich seit März 2012 bewusst sein muss, dass sein Asylbegehren nicht glaubhaft ist und er in Folge der vom Asylgerichtshof ausgesprochenen Ausweisung das Bundesgebiet hätte verlassen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern einen ebenfalls unbegründeten Folgeantrag gestellt.

Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die erwachsenen Beschwerdeführer verfügten über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachten, die dort gesprochenen Sprachen Usbekisch und Russisch beherrschten, sozialisiert wurden und die Schulbildung genossen haben. Sie verfügten über Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Eltern und Geschwister.

Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Die BF2 spricht kaum Deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig, der BF1 hat erst am Ende seines langen Aufenthalts ein Gewerbe angemeldet, zu dem er keine aussagekräftigen Unterlagen vorlegen konnte. Der BF1 will ca. 700 Euro monatlich verdienen. Ein dauerhaft gesichertes Einkommen liegt jedoch nicht vor, zumal laut vorgelegter Mitteilung des Finanzamtes vom 18.02.2016 wegen der Geringfügigkeit der Erträge keine betriebliche Steuernummer vergeben wird. Mit den behaupteten Umsätzen von Euro 700,- monatlich ist der Unterhalt einer 4-köpfigen Familie nicht zu bestreiten.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). An integralen Aspekten verweist der BF1 auf gemeinsames Fußballspiel mit "Freunden" aus der Ukraine, aus Russland und der Türkei, die BF2 hat überhaupt keine integrativen Aspekte vorgetragen.

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Für die mj. Kinder wurden keinerlei nennenswerte integrative Aspekte vorgetragen. Demzufolge kann auch nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem sämtliche Angehörige - insbesonders die Großeltern - leben, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebenssituation der mj. Beschwerdeführer wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen der Art. 3 und 8 EMRK wurde wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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