L511 2123862-1•BVwG L511 2123862-1
L511 2123862-1Federal Administrative CourtApr 20, 2016
Berechnung, Ehe, Einkommen, Erkennbarkeit, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Übergenuss
L511 2123862-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.03.2016, Zahl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG und § 6 Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973 idgF (NHVO), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit mehreren Jahren mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenständlich stellte die Beschwerdeführerin am 01.02.2015 erneut einen Antrag auf Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 5, 10, 11).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 05.02.2016, Zahl: Versicherungsnummer XXXX , wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.04.2015 bis 13.04.2015, 25.04.2015 bis 02.08.2015 und 02.09.2015 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 2.682,41 verpflichtet (AZ 8).
1.2.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die oben angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie den Arbeitsbeginn und die daraus folgenden Entlohnungen Ihres Gatten nicht beim AMS gemeldet habe.
1.2.2. Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
2.1. Mit Schreiben vom 16.02.2016, beim AMS eingelangt am 19.02.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 9).
2.1.1. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei ihren Meldeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen und daher nicht verpflichtet die Notstandshilfe zurückzuzahlen.
2.1.2. Beantragt wurde die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (sic!).
3. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag
3.1. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör, wozu diese auch Stellung nahm und einen Bestätigung über einen Kredit beibrachte (AZ 14-17).
3.2. Mit Bescheid vom 16.03.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 17.03.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 16.02.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 18, 19).
3.2.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar ihren Meldeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen sei, sie aber erkennen hätte müssen, dass ihr nach Arbeitsaufnahme ihres Mannes die Notstandshilfe nicht in diesem Ausmaß zustehen habe können.
3.3. Mit Schreiben vom 21.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 18.01.2016 (AZ 20).
3.3.1. Ergänzend wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Kreditrückzahlungsverpflichtungen idH von EUR 400,00 und Wohnkosten idH von EUR 760,00 sowie hohe Lebenserhaltungskosten habe.
3.4. Die belangte Behörde legte am 29.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-21]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bezog bis 15.08.2014 Arbeitslosengeld. Ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 16.08.2014 wurde mangels Notlage auf Grund des Einkommens ihres Ehemannes abgelehnt und gemäß § 34 Abs. 1 AlVG (nur) Kranken- und Pensionsversicherung gewährt. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin am 01.02.2015 Notstandshilfe und legte auch eine Lohnbestätigungen ihres Ehemannes vor, wonach dieser seine Tätigkeit mit 17.01.2015 beendet hatte.
1.1.1. Am 17.03.2015 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch die erneute Beschäftigungsaufnahme ihres Mannes zum 16.03.2015.
1.1.2. Die Nichtberücksichtigung dieser Meldung in der Berechnung des Tagsatzes der Beschwerdeführerin geht darauf zurück, dass diese Mitteilung nur im elektronischen Akt des Mannes der Beschwerdeführerin und nicht in ihrem Akt eingetragen wurde.
1.2. Im gegenständlich betroffenen Zeitraum 2015 stellen sich die jeweiligen Tagsatzansprüche und die tatsächlich zur Auszahlung gekommenen Tagsätze wie folgt dar:
von
bis
Auszahlung Tagsatz in EUR
Anspruch Tagsatz in EUR
Summe Übergenuss in EUR
0,00
0,00
12,01
12,01
Bezugsunterbrechung
12,01
0,87
33,42
Bezugsunterbrechung
12,01
0,87
66,84
12,01
0,00
Bezugsunterbrechung
12,01
0,00
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-21]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 21)
Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 8, 14, 18)
Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 9, 16, 20)
2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
2.2.1.1. Auch im Hinblick auf die im Parteiengehör vom 02.03.2016 offengelegte Berechnungsgrundlagen und -methoden zur Feststellung des Übergenusses bringt die Beschwerdeführerin (nur) vor, dass dabei der Kredit und ihre Wohnkosten berücksichtigt hätte werden müssen.
2.2.2. Strittig sind gegenständlich daher die Rechtsfragen, ob Kreditaufwendungen und Wohnkosten zu berücksichtigen sind, sowie ob die Beschwerdeführerin die Fehlberechnung durch das AMS hätte erkennen müssen (siehe dazu unter 4.).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 11.04.2015 bis 13.04.2015, 25.04.2015 bis 02.08.2015 und 02.09.2015 bis 31.12.2015 rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 2.682,41 verpflichtet, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
1.2.1. Gegenständlich ist der Sachverhalt - der tatsächlich erfolgte Übergenuss im festgestellten Ausmaß auf Grund einer Fehlberechnung durch das AMS, wobei den Beschwerdeführer an der Falschberechnung selber kein Verschulden traf - unstrittig geblieben. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer erkennen hatte müssen, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.
1.2.1.1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Auf Grund des § 38 AlVG sind diese Regelungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
1.2.2. Da den Beschwerdeführer gegenständlich kein Verschulden an der (im Verfahren nicht bestrittenen) Fehlberechnung des AMS trifft, ist die rückwirkende Berichtigung der fehlerhaften Bemessung, gemäß § 24 Abs. 2 AlVG auf fünf Jahre beschränkt. Die Fehlberechnung erfolgte erstmals mit Mitteilung über den Leistungsbezug vom 18.02.2015, somit vor einem Jahr, weshalb die rückwirkende Berichtigung jedenfalls rechtmäßig innerhalb von 5 Jahren erfolgte.
1.2.3. Die Rückforderung des Übergenusses ist gemäß dem dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG hingegen nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
1.2.3.1. Damit normiert der dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 AlVG zwar eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, da in diesem Fall bereits Fahrlässigkeit ("... erkennen musste") ausreicht (VwGH 01.04.2009, 2007/08/0050), es handelt sich jedoch im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat, weshalb es in einem Fall in dem der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, sachlich nicht angebracht ist, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat (ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen) nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Dabei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0175 unter Hinweis auf den Stammrechtssatz 03.02.1983m 81/08/0151).
1.2.4. Das BVwG gelangt zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer gegenständlich erkennen hatte müssen, dass ihm die bezogene Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.
1.2.4.1. Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2014, somit unmittelbar vor dem gegenständlichen Zeitraum, ab ihrem Antrag auf Notstandshilfe mit 16.08.2014 auf Grund der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes keine Notstandshilfe. Sie erhielt jedoch auf Grund der im Jänner 2015 eingetretenen Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes ab 01.03.2015 einen Tagsatz von EUR 12,01. Nach einer Bezugsunterbrechung im März erfolgte mit Mitteilung vom 16.04.2015 - trotz der gemeldeten Wiederaufnahme der Beschäftigung des Ehemannes - neuerlich ein Zuspruch in der Höhe von EUR 12,01. Auch aus laienhafter Sicht war bei der gegebenen Sachlage durchaus die Beschwerdeführerin ja im Jahr 2014 bei während der Beschäftigung ihres Ehemannes keine Notstandshilfe erhalten hatte. Dies hätte zumindest eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu ihren Lasten geht (vgl. etwa VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280; 14.11.2012, 2010/08/0118). Da die Beschwerdeführerin somit bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihr zugesprochenen Leistungen hätte hegen müssen, war die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses jedenfalls gegeben.
1.2.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe das Einkommen ihres Mannes gemeldet, ist festzuhalten, dass das Gesetz auch bei durch das AMS verursachten Fehlern eine Rückforderung vorsieht.
1.2.5. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Höhe des Rückzahlungsbetrages ist einleitend festzuhalten, dass das Vorliegen einer Notlage nach der klaren gesetzlichen Anordnung danach zu beurteilen ist, ob bzw. in welchem Umfang der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Sorgepflichten) wirtschaftlich in der Lage ist, auch noch den Arbeitslosen zu unterstützen. Aus den in § 36 Abs. 5 AlVG angeführten Beispielen ist zu schließen, dass übliche Aufwendungen, wie Mietkosten, Schulbesuchskosten oder Kosten für ein Kraftfahrzeug des Notstandshilfebeziehers selbst nicht zur Erhöhung der Freigrenze führen sollen (VwGH 29.03.2006, 2004/08/0035). Die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag ins Treffen geführten hohen Lebenserhaltungskosten haben daher bei der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes unberücksichtigt zu bleiben.
1.2.5.1. Die geltend gemachten Kreditverbindlichkeiten betreffen einen Konsumkredit und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser für eine Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung (wie in Abschnitt II. Punkt 7. der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie angeführt) aufgenommen worden wäre. Eine Erhöhung der Freigrenze auf Grund sonstiger Darlehenszwecke ist in der Richtlinie nicht vorgesehen.
1.2.6. Im Hinblick auf die Rückzahlung kann die finanzielle Belastungssituation der Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen eines Ansuchens auf Stundung oder Ratenzahlung Berücksichtigung finden, was jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
1.2.7. Nach Ansicht des erkennenden Senates hatte die Beschwerdeführerin den Übergenuss erkennen müssen. Auch die Berechnung der Höhe der Rückforderung stellt sich korrekt dar, so dass die Rückforderung der unberechtigt bezogenen Leistung zu Recht erfolgt und daher spruchgemäß zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.4.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf die gegenständliche Rechtsfrage, ob eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG durch fahrlässiges Verhalten herbeigeführt werden kann eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie oben wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
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