L511 2122129-1•BVwG L511 2122129-1
L511 2122129-1Federal Administrative CourtApr 20, 2016
Altersgrenze, Altersteilzeitgeld, Antrittszeitpunkt,<br/>Arbeitslosengeld, Revision zulässig, Widerruf
L511 2122129-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 10.02.2016, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 39 Abs. 5 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld mit Beginn 01.05.2015. Mit "Mitteilung über den Leistungsanspruch" [im Folgenden Mitteilung] vom 18.05.2015 wurde ihm "Übergangsgeld" in der Höhe von täglich EUR 48,30 für den Zeitraum von 01.05.2015 bis 30.06.2017 zugesprochen wurde (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 2).
1.2. Mit Mitteilung vom 11.11.2015 wurde (nur) die Leistungsart von "Übergangsgeld" auf "Arbeitslosengeld" in der selben Höhe und für den selben Zeitraum abegeändert.
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2016, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 39 Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Bezug des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit für den Zeitraum von 01.05.2015 bis 30.06.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt (AZ 2).
1.3.1. Begründend wurde ausgeführt, dass Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch besteht, wenn kein Altersteilzeitgeld beantragt wurde. Der Antrag des Beschwerdeführers wäre jedoch abzuweisen gewesen, weil er die Voraussetzung des Anfallsalters im Jahr 2010 nicht erfüllt habe (48 Jahre [sic!]). Es bestehe daher auch kein Anspruch auf Übergangsgeld nach Altersteilzeit.
1.4. Mit Schreiben vom 03.02.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 5).
1.4.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die auf der Website des AMS genannten Voraussetzungen für Übergangsgeld vorgelegen seien. Sein Dienstgeber habe ausschließlich deshalb kein Altersteilzeitgeld beantragt, da sein Gehalt stets über der "Höchstbemessungsgrundlage" gelegen sei.
1.5. Mit Bescheid vom 10.02.2016, Zahl: XXXX , zugestellt am 11.02.2016 (AZ 7 S9), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.02.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (AZ 7).
1.5.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Lohnausgleichsvereinbarung keine Altersteilzeitvereinbarung, sondern eine Teilzeitvereinbarung ohne Lohnausgleich vorliege, was auch aus der Bezeichnung "Vereinbarung über Teilzeitbeschäfitigung" der Vereinbarung hervorgehe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 01.05.2010 das Antrittsalter - vollendetes 58. Lebensjahr - für eine gültige Altersteilzeitvereinbarung nicht erfüllt.
1.6. Mit Schreiben vom 22.02.2016, eingelangt am 24.02.2015, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde und verwies darauf, dass er zwar mit Antritt der Altersteilzeitvereinbarung am 01.05.2010 noch nicht 58 gewesen sei, dies aber im April 2011 geworden sei. (AZ 8).
1.7. Die belangte Behörde legte am 25.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-8]).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist am 25.04.1953 geboren. Er hat mit seinem langjährigen Dienstgeber eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum 01.05.2010 bis 30.04.2015 getroffen. Zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit war der Beschwerdeführer 57 Jahre alt. Der Dienstgeber des Beschwerdeführers hat für den Beschwerdeführer nie einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld geltend gemacht.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 6)
Mitteilungen über den Leistungsbezug(OZ 2)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 2, 7)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 5, 8)
Vereinbarung über "Gleitenden Pensionsübergang mit geblockter Arbeitsleistung" (AZ 3)
2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bezug des Übergangsgeldes nach Altersteilzeit für den Zeitraum von 01.05.2015 bis 30.06.2017 widerrufen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Gemäß § 39 Abs. 1 AlVG haben Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 dieses Bundesgesetzes abgeschlossen haben, die vor dem 1. Jänner 2013 wirksam geworden ist, bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3 lit. f) sind und wegen einer Änderung der pensionsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld gemäß § 27 erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
4.2.2.1. Gemäß § 27 Abs. 2 AlVG in der hier zur Anwendung gelangenden gültigen Fassung BGBl. I Nr. 142/2004 gebührte am 01.05.2010 Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden. Gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 leg.cit gebührte abweichend davon Altersteilzeitgeld bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Z 1 bis 4 leg.cit. in den Jahren 2009 bis 2010 für Frauen, die den
636. und für Männer, die den 696. Lebensmonat [= 58. Lebensjahr] vollendet haben, längstens bis zum Ablauf des Kalendermonates nach Erreichung des frühestmöglichen Pensionsanfallsalters.
4.2.3. Das Regelpensionsalter war im Jahr 2010 gemäß § 253 ASVG für Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Entsprechend der zitierten gesetzlichen Bestimmungen konnte daher Altersteilzeitgeld für Männer, die den 696. Lebensmonat erreicht hatten, beantragt werden. Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt des Beginns der Teilzeitvereinbarung mit seinem Dienstgeber jedoch erst das 57. Lebensjahr vollendet, so dass bereits die Eintrittsvoraussetzung für Altersteilzeitgeld nicht vorlag.
4.2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er das 58. Lebensjahr während der laufenden Teilzeitvereinbarung erreicht hatte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl. I Nr. 142/2004) § 27 Abs. 2 AlVG dahingehend novelliert hat, dass im Einleitungssatz der Ausdruck "Mindestalter für eine Alterspension" durch den Ausdruck "Regelpensionsalter" ersetzt wurde. In den Erläuternden Bemerkungen (653 dB XXII.GP) wurde dazu ausgeführt, dass durch diese Änderungen klar gestellt werden sollte, dass durch die Schaffung früherer Pensionsantrittsmöglichkeiten im Zuge der Harmonisierung keine Herabsetzung des frühestmöglichen Zugangsalters zum Altersteilzeitgeld im Dauerrecht eintreten (und die Ausdehnung der "Hacklerregelung" sowie die Einführung einer Korridorpension und einer Schwerarbeitspension keine nachteiligen Auswirkungen auf Altersteilzeitvereinbarungen haben sollten, deren Laufzeit mit dem zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bestehenden voraussichtlichen frühestmöglichen Pensionsstichtag endet).
4.2.3.2. Auch aus § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG, der rückwirkenden Gewährung von Altersteilzeitgeld im Höchstausmaß von drei Monaten bei Geltendmachung des Anspruches auf Altersteilzeitgeld nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, kann nichts Gegenteiliges gewonnen werden. Dieser regelt zwar die nachtägliche Geltendmachung des Altersteilzeitgeldes, stellt dabei jedoch auch auf die "Altersteilzeitbeschäftigung" ab und regelt daher eine Begrenzung der Nachzahlung auf 3 Monate ab Antragstellung, nicht jedoch eine Verschiebung der Eintrittsvoraussetzungen.
4.2.4. Da somit bereits die Eintrittsvoraussetzung für Altersteilzeitgeldregelung gemäß § 27 AlVG nicht vorlag, erübrigt sich die Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG.
4.2.5. Der Bescheid des AMS war jedoch dahingehend zu korrigieren, dass das Übergangsgeld nicht zu widerrufen, sondern die Leistung "nur" dahingehend zu berichtigen war - wie dies bereits mit der Mitteilung korrekt erfolgte - dass die Leistung auf "Arbeitslosengeld" anstelle von "Übergangsgeld" zu lauten hat.
4.3. zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
4.3.1. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die gleichzeitig in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2016 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS, wobei der Beschwerdeführer im Vorlageantrag den Umstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht bekämpft hat. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall bereits grundsätzlich fehl am Platz war, da es sich lediglich um eine nachträgliche Berichtigung ohne Rückforderung handelte.
III. ad B) Zulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob das Antrittsalter gemäß § 27 Abs. 2 AlVG für eine Arbeitsteilzeitregelung im Sinne des § 27 AlVG bereits zu Beginn einer solchen Vereinbarung gegeben sein muss, oder ob das Alter - im Hinblick auf die in gemäß § 27 Abs. 4 letzter Satz geregelte nachträgliche Geltendmachung des Anspruches auf Altersteilzeitgeld - auch während des Laufens einer solchen Vereinbarung erreicht werden kann und Altersteilzeitgeld sodann ab Erreichen des in § 27 Abs. 2 AlVG genannten Alters gewährt werden kann, besteht keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zulässig ist.
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