BVwG W218 2011219-1

W218 2011219-1Federal Administrative CourtApr 19, 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W218 2011219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2011219.1.00

Spruch

W218 2011219-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Kriegsopfer und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 02.07.2014, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.07.2014 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen.

In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2014, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Belastungsbedingte Depression bei akutem Überlastungssyndrom 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da reduzierte psychische Belastbarkeit mit Antriebsverminderung und soziale Rückzugstendenz, stationäre Aufenthalt an Fachabteilungen fehlen

03.06. 01

30vH

02

Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule: Oberer Rahmensatz dieser Position, da bei radiologisch beschriebenen geringgradigen Veränderungen mäßige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule bestehen und rezidivierendes Cervicalsyndrom. Eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik ist inkludiert

02.01. 01

20vH

03

Degenerative Veränderungen der Kniegelenke Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei Meniskusschäden links und Zustand nach Meniskusoperation links maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen

02.02. 01

10vH

04

Hörstörung beidseits Tabelle Kolonne 2, Zeile 2 15 = 20 % Wahl dieser Position, da beidseits geringgradig ausgeprägt

12.02. 01

20vH

05

Tinnitus beidseits Unterer Rahmensatz, da kompensiert

12.02. 02

10vH

06

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da verknüpft mit Allergieleiden, Behandlung mittels Bedarfstherapie

06.05. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

30vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2-6 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht."

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliege.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das laufende Leiden Nr 1 höher hätte eingestuft werden müssen, da der Beschwerdeführer nur reduziert psychisch belastbar sei. Des Weiteren verkenne das Sozialministeriumservice, dass sehr wohl zwischen der belastungsbedingten Depression, dem akutem Überlastungssyndrom und dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Tinnitus beidseits einerseits sowie den Schmerzen der Halswirbelsäule bei rezidivierenden Cervikolumbalsyndrom und der rezidivierenden Kopfschmerzsymptomatik ein maßgeblich negatives funktionelles Zusammenwirken gegeben sei. Diesbezüglich werde auf bereits vorgelegte Befunde verwiesen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 27.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 26.11.2014 wurde ein Befund zu einer Magnetresonanztomographie des rechten Schultergelenkes vom 14.09.2014 nachgereicht. Mit Schreiben vom 23.12.2014 wurden Behandlungsberichte des UKH Mödling vom 05.12. und 19.12.2014 nachgereicht. Im Laufe des Verfahrens wurden weitere Befunde vorgelegt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten einer FÄ für Neurologie und Psychiatrie wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

Anpassungsstörung 03.05.01 30%

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz da depressive Symptomatik und Schlafstörung, somatoforme Symptomatik, chronifizierend

Zu a) Die Einschätzung in Abl. 58 war fachbezogen gerechtfertigt, es liegt ein psychiatrisches Leiden vor, die Einschätzung erfolgt gemäß den Kriterien der EVO.

Zu b) die Begründung in Abl. 80 ist schlüssig und kann übernommen werden.

Zu c) die Befunde wurden neurologisch eingesehen und berücksichtigt. Chirurgische Befunde /Unfallberichte sind vom jeweiligen Facharzt einzuschätzen."

Im medizinischen Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie vom 09.04.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zu Leiden 1 wurde im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 19.03.2015 Stellung genommen.

Zu Leiden 2 kann entsprechend dem Befund aus dem Gutachten vom 20.01.2014 festgehalten werden, dass lediglich die Beweglichkeit an der Halswirbelsäule in allen Ebenen zu etwa 1/3 eingeschränkt war, die Beweglichkeit an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule war zum damaligen Untersuchungszeitpunkt uneingeschränkt. Diesem klinischen Befund folgend ist von einer lediglich geringen Funktionsbehinderung an der Halswirbelsäule auszugehen ohne Funktionsbehinderung an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Somit war die Einschätzung im damaligen Gutachten als Leiden 2 unter Positionsnummer 02.01.01 mit 20% jedenfalls korrekt und gerechtfertigt. Eine höhere Einschätzung lässt sich daraus nicht ableiten.

Zu der Ausführung hinsichtlich der psychiatrischen Leiden kann rein fachbezogen nicht Stellung genommen werden. Diesbezüglich ist im neurologisch-psychiatrischen Gutachten zu folgen.

Den Ausführung hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens ist voll inhaltlich zu folgen. Die Begründung ist medizinisch schlüssig und kann voll inhaltlich übernommen werden.

Der MRT Befund der rechten Schulter beschreibt einen im wesentlichen altersentsprechend typischen und unauffälligen Befund in Verbindung mit dem klinisch unauffälligen Befund zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 20.01.2014 ergibt sich daraus kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Unfallbericht vom 19.12.2104 Abl.90/6-11 Der Befund dokumentiert einen Unfall als Fahrradfahrer mit Bruch des Bogens am ersten Halswirbel sowie Prellungen von Brustkorbs, Brust- und Lendenwirbelsäule. Weiters angeführt als Diagnosen sind ein Tinnitus und eine Anpassungsstörung. Die Behandlung erfolgte konservativ mit weicher Schanzkrawatte für 6 Wochen. Ein aktueller klinischer Befund ist den Befunden nicht enthalten.

Auf Grund der erlittenen Verletzung und durchgeführten Therapie ist zum jetzigen Zeitpunkt aus Sicht der Aktenlage von keiner höhergradigen Funktionsbehinderung an der Halswirbelsäule auszugehen und es ist derzeit im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten vom 20.01.2014 von keiner abweichenden Einschätzung von Leiden 2 auszugehen.

(Nach klinischer Befunderhebung könnten sich deutliche Abweichungen der Einschätzungen ergeben.) Hinsichtlich des nachgereichten HNO Befundes vom 12.01.2015 ist ein HNO fachärztliches Gutachten zur exakten Beurteilung erforderlich.

Beurteilung:

1 Anpassungsstörung 03.05.01 30%

Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da depressive Symptomatik und Schlafstörung, somatoforme Symptomatik, chronifizierend.

2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule:

02.01. 01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da bei radiologisch beschriebenen geringgradigen Veränderungen mäßige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule bestehen und rezidivierendes Cervicalsyndrom. Eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik ist inkludiert.

3 Degenerative Veränderungen der Kniegelenke 02.02.01 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei Meniskusschäden links und Zustand nach Meniskusoperation links maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.

4 Hörstörung beidseits Tabelle, Kolonne 2, Zeile 2; 12.02.01 15=20%

Wahl dieser Position, da beidseits geringgradig ausgeprägt.

5 Tinnitus beidseits 12.02.02 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da kompensiert.

6 Asthma Bronchiale 06.05.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da verknüpft mit Allergieleiden, Behandlung mittels Bedarfstherapie."

Aufgrund neuerlicher Befundnachreichungen wurden weitere Sachverständigengutachten (vom 27.07.2015 und 07.11.2015) eingeholt, in denen von einem Sachverständigen für Allgemeinmedizin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

"Folgendes ist zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

Der Beschwerdeführer hat einen HNO-fachärztlichen Befundbericht nachgereicht. Der neu vorgelegte Befund wird eingesehen und überprüft, ob sich dadurch Änderungen bezüglich der Einschätzung ergeben.

Vorliegend sind ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 24.03.2015 und ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 09.04.2015.

Der HNO-ärztliche Befund vom 12. Januar 2015 führt folgende Diagnosen an: St.p. Hörsturz rechts Juni 2009, Tinnitus aurium, Cerumen beidseits, Nasenseptumdeviation, chronische Pharyngitis sicca. Ausschluss einer Tubenventilationsstörung. Innenohrläsion beidseits, links mehr als rechts, Hyperakusis (seit Unfall). Anamnestisch kam es im Dezember 2014 zu einem Bruch des 1. Halswirbels. Bei neurologisch unauffälligem Befund habe sich der Tinnitus verstärkt. Eine Therapie mit Vasonit und Cortison sei erfolgt. Das Gehör sei schwankend. Der HNO-Arzt empfiehlt am 12.01.2015 eventuell die Durchführung einer Laserakupunktur sowie eine Medikation mit Lexotanil-Tabletten

  • Welche Gesundheitsschädigungen werden - in welchem Ausmaß - durch den vorgelegten Befund dokumentiert?

Bei Zustand nach rezentem Bruch des 1. Halswirbels führt der HNO-ärztliche Befund vom 12.01.2015 in der Anamnese eine Verstärkung des Tinnitus sowie ein stark schwankendes Gehör an. Bei unauffälligem neurologischem Status konnten keine neurologischen Defizite erhoben werden.

Bei trockener entzündeter Rachenschleimhaut sowie bis auf eine Nasenscheidewandverkrümmung unauffälligem HNO-Status werden eine Lasertherapie sowie eine entsprechende Medikation empfohlen. Weitere aktuelle Befunde sowie Berichte von Behandlungsmaßnahmen sind nicht vorliegend.

Zusammenfassend führen die im HNO-ärztlichen Befund angeführten Schwankungen des Gehörs unter Berücksichtigung der Audiogramms vom 12.01.2015 zu keinen Änderungen der Einschätzung bezüglich des Hörleidens unter Position Nr. 4. Das Ausmaß der vorliegenden Hörstörung ist unter Position 4 nachvollziehbar beurteilt. Auch bewirkt eine anamnestisch beschriebene posttraumatische Verstärkung des Tinnitus bei Fehlen erheblicher psychovegetativer Begleiterscheinungen keine Änderung der Einschätzung bezüglich Leiden Nr. 5.

Grad der Behinderung:

1 Anpassungsstörung 03.05.01 30 %

Wahl dieser Position mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da depressive Symptomatik und Schlafstörung, somatoforme Symptomatik, chronifizierend.

2 Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule:02.01.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da bei radiologisch beschriebenen geringgradigen Veränderungen mäßige funktionelle Einschränkungen der Halswirbelsäule bestehen und rezidivierendes Cervikalsyndrom. Eine rezidivierende Kopfschmerzsymptomatik ist inkludiert.

3 Degenerative Veränderungen der Kniegelenke 02.02.01 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da bei Meniskusschaden links und Zustand nach Meniskusoperation links maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen.

4 Hörstörung beidseits 12.02.01 15 = 20%

Wahl dieser Position, da beidseits geringgradig Tabelle Kolonne 2, Zeile 2 ausgeprägt.

5 Tinnitus beidseits 12.02.02 10%

Unterer Rahmensatz dieser Position, da nicht dekompensiert und erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen fehlen.

Asthma bronchiale 06.05.01 20%

Oberer Rahmensatz dieser Position, da verknüpft mit Allergieleiden, Behandlung mittels Bedarfstherapie

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden 2-6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.

Nachsatz: Eine Entzündung des Rachens ist medikamentös sowie mittels Allgemeinmaßnahmen (Inhalationen, etc.) behandelbar und erreicht keinen Behinderungsgrad. Eine Nasenscheidewandverkrümmung ist nicht behinderungsrelevant und erreicht keinen Behinderungsgrad.

Es besteht Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

Ergänzung zum aktenmäßigen Gutachten vom 27. Juli 2015

Es werden neue Befunde vorgelegt. Nunmehr Überprüfung, ob diese Befunde eine abweichende Beurteilung bewirken.

Vorgelegte Befunde:

Bericht Sanatorium ... vom 26.09.2015: Diagnosen: Z.n. Fraktur des

1. Halswirbels 12/2014. Aufgrund der starken psychischen Beeinträchtigung mit posttraumatischer Belastungsstörung, belastungsbedingter Depression und Burn-out-Syndrom mit bereits am Beginn des Rehabilitationsaufenthaltes aufgetretener Beschwerdezunahme, auch im Bereich der Halswirbelsäule sowie bei bekannter Anpassungsstörung infolge der Veränderungen des gesamten Umfeldes mit der Anreise auftretenden Problemen, musste der Aufenthalt bereits nach 2 Tagen beendet werden.

Zudem vorliegend sind Überweisungen zur Physiotherapie vom 28. September und 30. September 2015.

Vorliegend ist ein nervenärztliches Sachverständigengutachten vom 24.03.2015, in welchem eine Anpassungsstörung bei depressiver Symptomatik und Schlafstörung sowie eine somatoforme Symptomatik eingeschätzt sind. Eine dokumentierte akute Zunahme der psychischen Beschwerden, welche - wie auch im Rehabilitationsbericht beschrieben - in Zusammenhang mit der Anreise und der zu absolvierenden Therapiemaßnahmen zu sehen ist, führt zu keiner Änderung der laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten vom 24.03.2015 getroffenen Einschätzung, da eine Stabilisierung mittels der nervenärztlich- medikamentösen und psychotherapeutischen Maßnahmen zu erwarten ist.

Auch führt eine durch die Rehabilitationsmaßnahmen beschriebene akute Verschlechterung der Beschwerden nach Halswirbelfraktur 12/2014 zu keiner Änderung der im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 9. April 2015 getroffenen Einschätzung bezüglich Leiden Nummer 2, da bei radiologisch beschriebenen geringgradigen Veränderungen mithilfe der empfohlenen physikalischen Maßnahmen eine Besserung zu erzielen ist. Weiters führen die unter den rehabilitativen Maßnahmen subjektiv beschriebene akute Verstärkung des Tinnitus und der Hörstörung zu keiner Änderung bezüglich Leiden Nummer 4 und 5, da mittels der physikalischen Maßnahmen auch eine Reduktion dieser Beschwerden zu erwarten ist.

Zusammenfassend führen die im Rehabilitationsbericht vom 26.09.2015 dokumentierten Beschwerden zu keiner abweichenden Beurteilung der im Gutachten vom 27.07.2015 getroffenen Einschätzung."

5. Mit Schreiben vom 09.03.2016 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung zu äußern.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde eine Ergänzung der Sachverständigengutachten beantragt unter Vorlage eines Patientenbriefes vom 15.02.2016 und der Übermittlung eines Therapieplans.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens zahlreiche Befunde nachgereicht, die einer neuerlichen Begutachtung unterzogen wurden und allesamt zu dem Ergebnis führten, dass ein Grad der Behinderung in der Höhe von 30vH vorliegt. Er wurde von einer FÄ für Neurologie und Psychiatrie persönlich untersucht, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Funktionsbeeinträchtigung in der Höhe von 30% vorliegt. Das Sachverständigengutachten vom 09.04.2015 eines FA für Unfallchirurgie geht auf die vorgelegten Befunde ein und beschreibt nachvollziehbar, welche Funktionsbeeinträchtigungen dadurch dokumentiert werden und inwieweit sie zu begutachten bzw ob sie zu einer Änderung der Einschätzung führen.

Zu dem HNO ärztlichen Befund wird ausführlich Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, wieso dieser Befund zu keiner Änderung der Einschätzung führt.

Das führende Leiden ist die belastungsbedingte Depression, die anderen Leiden führen zu keiner höheren Einschätzung des führenden Leidens, daher liegt, trotz der insgesamt 6 erfassten Leiden, ein Grad der Behinderung in der Höhe von 30vH vor.

Der neu vorgelegte Patientenbrief bezieht sich auf das bereits erfasste und begutachtete Leiden Nr 2 und bei dem zweiten Schreiben handelt es sich um einen Therapieplan, dem keine weitere Aussagekraft zukommt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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