BVwG W200 2123462-1

W200 2123462-1Federal Administrative CourtApr 19, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2123462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2123462.1.00

Spruch

W200 2123462-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.02.2016, PassNr 2717171, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 23.11.2015 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die Beschwerdeführerin legte neben einem ZMR-Auszug vom 01.10.2014 folgende Unterlagen vor:

Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten vom 21.01.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie basierend auf einer Untersuchung ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Psoriasisarthritis, Psoriasis vulgaris Oberer Rahmensatz dieser Position, da zwar nur mäßige Funktionseinschränkungen feststellbar, jedoch Basistherapie und regelmäßige Kuraufenthalte erforderlich.

02.02. 02

40 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen und im Gutachten wie folgt ausgeführt:

"(...) Anamnese :

Psoriasis vulgaris seit 20 Jahren, Psoriasisarthritis seit 10 Jahren, Operation im Vorfußbereich links, seither eingeschränkte Zehenbeweglichkeit 2-5, Hallux valgus links.

Depressio

Derzeit Therapie mit Cosentyx und Arava, letzter Kuraufenthalt 2015 in Bad Gleichenberg, insgesamt siebenmal Kuraufenthalt bisher, Besserung der Hautprobleme, keine Besserung der Gelenksprobleme.

Regelmäßige rheumatologische Behandlung im Krankenhaus Hietzing.

Derzeitige Beschwerden:

‚Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich der Hände, Hüften und Vorfüße sowie Sprunggelenke. Die Operation im Vorfuß links hat keine wesentliche Besserung gebracht, geplant ist eine Hallux valgus Operation links.'

Behandlung / en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Cosentyx, Aprednislon 5 mg, Cymbalta, Lisinopril, Oleovit D3, Parkemed bei Bedarf, Pantoprazol, Arava.

Nikotin: 15, Allergie: 0

Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX, Deutsch Wagram, Rheumatologie Krankenhaus Hietzing

Sozialanamnese: Ledig, 1 Sohn (20 Jahre), lebt allein in einer Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. Berufsanamnese:

Versicherungsangestellte, seit 1. 4. 2015 Rehab-Pension, zuvor 1, 5 J; re AMS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 11, Röntgen Beckenübersicht und beide Hüften vom 15. 10. 2015 (incipiente Coxarth se bds.)

Abl. 12-16, Bericht 2. medizinische Abteilung Krankenhaus Hietzing vom 19. 11.2015 bzw 30.10.2015

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 165 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 135/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Geringgradige Streckdefizit im Bereich des DIP -Gelenks des linken Kleinfingers, die weiteren Fingergelenke äußerlich unauffällig, keine tägige Schwellung, keine Entzündung, keine Achsenabweichung, jedoch Bewegungsschmerzen angegeben. Gaenslen bds. schwach positiv.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts ohne Anhalt ohne Einsinken durchführbar, der Fersengang links möglich, Zehenballenstand links möglich, nur die laterale Fußkante wird belastet.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist im Bereich des linken Vorfußes über dem Köpfchen des MT3 verstärkt bei abgeflachtem Quergewölbe.

Hüftgelenke bds.: Bewegungsschmerzen in Rotation werden angegeben, sonst unauffällig Sprunggelenke bds.: äußerlich unauffällig, jedoch überwärmt und Bewegungsschmerzen. Fuß links: Narbe über den Zehengrundgelenken quer verlaufend am Fußrücken, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine entzündliche Schwellung oder Überwärmung, die Zehen 2-5 links in mäßiger Krallenstellung, Wackelbewegungen möglich. Hallux valgus links, eingeschränkte Beweglichkeit der linken Großzehe.

Vorfuß rechts unauffällig.

Gaenslen rechts negativ, links positiv.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften endlagig eingeschränkt, Knie frei, Sprunggelenke endlagig eingeschränkt, Zehen sind rechts frei beweglich, links siehe oben.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 80° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen."

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.02.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. ergeben habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schwere Arthritis habe und mit ihren Händen nichts mehr machen könne. Bei ihrer Untersuchung sei nur ihr Rücken angesehen worden, ihre Hände hätte man jedoch nicht angesehen. Auf ihre Arthritis sei nicht eingegangen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.02.2016 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert beträgt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 21.01.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie basierend auf einer Untersuchung am 21.01.2016, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % bei der Beschwerdeführerin feststellt.

Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Beschwerde lediglich moniert, dass sie aufgrund ihrer schweren Arthritis nichts machen könne, jedoch im Zuge ihrer Untersuchung auf ihre Arthritis nicht eingegangen worden sei. Man habe sich nicht einmal ihre Hände angesehen. Dieser Behauptung ist klar entgegenzuhalten, dass im aktuellen und ausführlichen Gutachten vom 21.01.2016 basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert mit "Psoriasisarthritis und Psoriasis vulgaris" begründet wurde und betrifft diese Erkrankung der Beschwerdeführerin gerade auch die Hände. Als "derzeitige Beschwerden" gab die Beschwerdeführerin laut Gutachten ausdrücklich an, dass sie die meisten Schmerzen im Bereich der Hände, Hüften und Vorfüße sowie Sprunggelenke verspüre.

Im ärztlichen Gutachten vom 21.01.2016 sind diesbezüglich sehr wohl detaillierte Ausführungen über den Zustand sowie die Beweglichkeit der Hände und Finger der Beschwerdeführerin enthalten. Insbesondere wurde wie folgt ausgeführt: "(...) Geringgradige Streckdefizit im Bereich des DIP -Gelenks des linken Kleinfingers, die weiteren Fingergelenke äußerlich unauffällig, keine tägige Schwellung, keine Entzündung, keine Achsenabweichung, jedoch Bewegungsschmerzen angegeben. Gaenslen bds. schwach positiv. (...) Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. (...)" Nachdem der Zustand der Hände und Finger der Beschwerdeführerin nachweislich im Gutachten berücksichtigt wurde, gehen die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin ins Leere.

Schließlich hatte die Beschwerdeführerin keinerlei weitere bzw. aktuellere Befunde im Rahmen der Beschwerde vorgelegt sowie keinerlei weiteren Erkrankungen oder Beschwerden behauptet, weshalb vom eingeholten ärztlichen Gutachten vom 21.01.2016 nicht abzuweichen war.

Die in den vorzitierten Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte aktuelle ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.01.2016. In diesen Sachverständigengutachten wurde ausführlich und nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt.

Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert und es hat sich keine Feststellung ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Sozialministeriumservice ein ausführliches und nachvollziehbares ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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