BVwG W200 2119536-1

W200 2119536-1Federal Administrative CourtApr 19, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2119536-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2119536.1.00

Spruch

W200 2119536-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.11.2015, PassNr. 4658267, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom 21.07.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.03.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen (Grad der Behinderung von 20 %).

Zweitverfahren:

Am 28.10.2014 langte der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer verwies auf HNO-Befunde, Beschwerden in der "LWS-HWS"-Gegend und führte aus, an einer Depression zu leiden.

Der Beschwerdeführer legte neben einer Kopie seines türkischen Reisepasses folgende ärztlichen Unterlagen vor:

Die belangte Behörde hatte ein Sachverständigengutachten eines HNO-Arztes vom 16.01.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag eingeholt. Im Gutachten wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt (mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bds; oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt; PosNr. 12.02.01 Z3/T4; GdB 40 vH).

Der Allgemeinzustand wurde im Gutachten wie folgt beschrieben: "Mund unauffällig, Tonsillen mittelgroß, Nase frei, Septumdeviation links, Ohren frei, Trommelfell unauffällig".

Das Sozialministeriumservice holte weiters ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 29.04.2015 basierend auf einer Untersuchung am 16.03.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"(...) Anamnese/derzeitige Beschwerden: (...)

Diabetiker ohne medikam. Therapie, Z.n. TBC, Hepatitis, trägt 2 Hörgeräte, Mundbodenlipom, seit 11/2012 in Observanz. Hörverschlechterung, Wirbelsäulenbeschwerden seit 12/2013 Rehabaufenthalt in Harbach stationär 2013, 10 physikalische Behandlungen, Schmerzinfusionsserie beim Psychiater. (dort wegen Depressio, Beschwerden bei Karpaltunnelsyndrom beidseits in Behandlung).

HWS-Röntgen 03/2014 zum Ausschluss einer schweren Bandscheibenschädigung (Abl 37).

Autounfall mit Serienrippenfraktur (?) Dupuytren'sche Kontraktur dig IV rechte Hand.

Erhöhte Magensensibilität, stabiler Ernährungszustand. Erhöhte Nüchternblutzuckerwerte ohne Med!!

Behandlung/en : stationär zuletzt Harbach 11.12.2013 - 1.1.2014

Medikamente: Cymbalta 60 mg, Cymbalta 30 mg, Trittico ret. 2/3, Pantoloc 20 mg, Simvastatin 20 mg

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: Verheiratet, 3 Söhne, Hilfsarb, Pflasterer ohne Beschäftigung seit 2014, lfd. Invaliditäts-Pensionsklage

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

beilieg. HNO-fachärztliches SV Gutachten Dr. XXXX vom 15.1.2015: 40 % GdB

Dr. XXXX, Psychiater 2.2.2015: Schmerzsyndrom der Wirbelsäule, fachärztliche Behandlung, medikamentöse Einstellung instabile Psyche... PT in Muttersprache empfohlen...

Sonographie Ober- und Unterbauch 9.3.2015: grenzwertig große Prostata, sonst unauffällig...

Kommt alleine frei gehend in Konfektionsschuhen zur Untersuchung An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig, umständlich, keine Auffälligkeiten des Hautbildes, keine Atemnot/Lippencyanose in Ruhe, klagsam, facies depress.

Hörgeräte beidseits

Status - Fachstatus: 58 Jahre alt, Rechtshänder

AZ: mäßig gut, EZ: unauffällig, Kostanpassung bei diabet. SWlage,

Magenempfindlichkeit Nikotin: 0, Alkohol: 0, Allergie: unbekannt,

Stuhl: unauffällig, Harn: unauff.

Durchschlafstörungen, Einschlafstörungen: Hals LK + Schilddrüse:

unauff. Tastbefund (...)

Herz: rhythmisch. mittellaute Herztöne, normfrequent

Lunge: VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche, mammae unauffällig

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel, keine Resistenzen

Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz

Dupuytren'sche Beugekontraktur dig IV rechts

Wirbelsäule: Beckengeradstand, Schulterschiefstand, Rundrücken, Flachrücken

HWS: Ante/Retroflexion, Rotation bds Seitneigung bds. reduziert, KJA 0,5 cm

BWS: Seitneigung, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits Reklination eingeschränkt

LWS: Finger-Boden-Abstand: 30 cm, negativer Lasegue

Obere Extremitäten: äußerlich unauffällig, keine muskuläre Hypotrophie, Armheben über Kopf möglich

Nackengriff: rechts, links eingeschränkt durchführbar

Schürzengriff: rechts, links eingeschränkt durchführbar

Kreuzgriff: rechts, links uneingeschränkt durchführbar

Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich, Faustschluss: bds vollständig, Fingergelenke frei beweglich, (4. Finger rechts Streckdefizit bei Beugesehnenkontraktur) Schmerzangabe rechtes Handgelenk; Grobe Kraft und Händedruck bds. gut -

Fein-Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul. Atrophien; Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar

Sensibilität: bds- Einschränkungen dig l-lll, Dysästhesien (CTS?), keine relev. Thenaratrophie

Untere Extremitäten: Beinachsen mild varisiert, keine Beinlängendifferenz

Hüftgelenke: endlagige Bewegungseinschränkung bds., Schmerzen, Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung

Kniegelenke: bandfest, verplumpt, gut beweglich

Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts + links endlagige Bewegungseinschränkung beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden. Vorfußhebung und -senkung bds. intakt keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung

Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlsteilung bds.

keine Ödeme, Besenreiser, sichtbare Varizen bds,

Fußpulse beidseits palpabel, keine trophischen Störungen, Fußnägel mykotisch verdickt

Gesamtmobilität-Gangbild:

Flexion im Hüftgelenk beidseits (Stiegen steigen): tw. mit Anhalten,

Zehenstand, Fersenstand: beidseits durchführbar, Einbeinstand kurz möglich, kein Gehbehelf

Gangbild: unauffällig, schwerfällig

Status psychicus: ausreichend orientiert, ausreichend gut kontakt- und auskunftsfähig, Affizierbarkeit gegeben, Antrieb wirkt reduziert, Stimmung gedrückt (? Sprachbarriere )

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz, der eine Diskriminationsstörung berücksichtigt.

12.02. 01 Z.3. T.4.

40 vH

02

Depressio, chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Dauermedikation, Schmerzinfusionen und konservative Therapie laufend, psychotherapeutische Betreuung empfohlen

03.05. 01

30 vH

03

Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da Kostanpassung ausreichend.

09.02. 01

10 vH

Der Gesamtgrad

der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2, 3 erhöhen Leiden 1 nicht weiter, da keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Mundbodenlipom, da ohne Operationsindikation, unter Observanz stabil, Wirbelsäulenleiden wird nicht eigens beurteilt, da degenerative Veränderungen nur geringgradig; kein maßgebliches neurologisches Defizit, die chronifizierten Beschwerden werden unter Leiden 2 miterfasst, Neigung zu Gastritis, erhöhte Magenempfindlichkeit, da stabiler Ernährungszustand, Zustand nach Hepatitis, nach Tuberkuloseinfektion, da stabil bzw. ausgeheilt

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Neuaufnahme von Leiden 1.

Wirbelsäulenleiden wird nicht eigens beurteilt, da degenerative Veränderungen nur geringgradig; kein maßgebliches neurologisches Defizit, die chronifzierten Beschwerden werden unter Leiden 2 miterfasst. Dieses um eine Stufe erhöht.

Diabetesleiden unverändert beurteilt.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um zwei Stufen erhöht. (...)"

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.11.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 40 v.H. ergeben habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.11.2015 sei rechtswidrig. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten werde angeführt, dass das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers nicht eigens beurteilt werde, da die degenerativen Veränderungen nur geringgradig seien. Somit würde diese keinen Grad der Behinderung erreichen. Dies könne vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert werden. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule seien wesentlich stärker ausgeprägt als nur geringgradig und würden den Beschwerdeführer in seinem Alltag erheblich einschränken. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Befund von Fachärzten für Radiologie vom 31.03.2014 übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vom 08.01.2016 der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In der ärztlichen Stellungnahme wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine höhere Beurteilung der "sogenannten vertebragenen Beschwerden" nicht möglich sei. Die Stellungnahme gestaltet sich wie folgt:

"(...) Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen vom 8.1.2016 (...)

Fragestellung: Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sind wesentlich stärker ausgeprägt als nur geringgradig und schränken den Beschwerdeführer in seinem Alltag erheblich ein.

Vorgutachten: 16.3.2015

Wirbelsäulenleiden nicht beurteilt, da degenerative Veränderungen nur geringgradig, kein maßgebliches neurologisches Defizit.

Die chronifizierten, vertebragenen Beschwerden werden unter Leiden 2 miterfasst, dieses um eine Stufe erhöht.

Befundnachreichung: Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule, Thoraxorgane vom 31.3.2014 (Abl 5) wurde bereits bei Gutachtenerstellung vorgelegt (Abl 37)

Anamnese:

Als Hauptleiden liegt eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits vor. Weitere Diagnosen sind Depressionsleiden und chronisch vertebragenes Schmerzsyndrom sowie Diabetes mellitus.

Beantwortung der Fragestellung und Stellungnahme:

Die radiologisch nachgewiesenen, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule selbst sind geringgradig ausgeprägt und schränken per se den Beschwerdeführer nicht ein.

Es wurden keine neuen (radiologischen oder fachärztlichen) Befunde vorgelegt.

Die glaubhaft geschilderten und als von der Wirbelsäule ausgehend (d.h. fehlhaltungsbedingt, vorliegendes muskuläres Ungleichgewicht, etc) beurteilten Beschwerden wurden in der Beurteilung unter Leiden 2 mitberücksichtigt und dieses konnte dadurch auch um eine Stufe gegenüber dem Vorgutachten erhöht werden! Eine höhere Beurteilung der sogenannten vertebragenen Beschwerden ist nicht möglich."

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur vorzitierten ärztlichen Stellungnahme langte eine Stellungnahme am 31.01.2016 beim BVwG ein. Es wurde ausgeführt, dass die bisherigen Einwendungen und der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie aufrechterhalten würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.11.2015 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines HNO-Arztes vom 16.01.2015 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, welches in einer Zusammenfassung mit dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 29.04.2015 basierend auf einer Untersuchung am 16.03.2015 einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % beim Beschwerdeführer feststellt. Die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 08.01.2016 bestätigte, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 % beträgt.

Das Bundesverwaltungsgericht holte im Detail eine ärztliche Stellungnahme vom 08.01.2016 der bereits befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In der ärztlichen Stellungnahme wurde festgestellt, dass eine Veränderung zum Vergleichsgutachten nicht objektivierbar sei. Die Sachverständige kam zum gleichlautenden Ergebnis wie im erstinstanzlichen Verfahren- konkret die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert. Insbesondere wurde in der ärztlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der zusammen mit der Beschwerde vorgelegte Befund von Fachärzten für Radiologie vom 31.03.2014 über die Röntgenuntersuchung der gesamten Wirbelsäule und der Thoraxorgane vom 31.3.2014 bereits bei Gutachtenerstellung vorgelegt wurde. In der ärztlichen Stellungnahme wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:

"Die radiologisch nachgewiesenen, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule selbst sind geringgradig ausgeprägt und schränken per se den Beschwerdeführer nicht ein.

Es wurden keine neuen (radiologischen oder fachärztlichen) Befunde vorgelegt.

Die glaubhaft geschilderten und als von der Wirbelsäule ausgehend (d.h. fehlhaltungsbedingt, vorliegendes muskuläres Ungleichgewicht, etc) beurteilten Beschwerden wurden in der Beurteilung unter Leiden 2 mitberücksichtigt und dieses konnte dadurch auch um eine Stufe gegenüber dem Vorgutachten erhöht werden!

Eine höhere Beurteilung der sogenannten vertebragenen Beschwerden ist nicht möglich."

Erklärend wird zu den Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass im Sachverständigengutachten vom 29.04.2015 unter Leiden 2 neben Depressio auch "chronisch vertrebragenes Schmerzsyndrom" mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert eingestuft wurde, der Gesamtgrad der Behinderung im Sachverständigengutachten vom 29.04.2015 wurde mit 40 von Hundert bemessen; zuvor war im Sachverständigengutachten vom 05.06.2014 unter Leiden 1 lediglich "Depressio" mit einem Grad der Behinderung von 20 von Hundert eingestuft worden. Das Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers war im Sachverständigengutachten vom 29.04.2015 nicht eigens beurteilt worden. Da die degenerativen Veränderungen nur als geringgradig eingestuft wurden und kein maßgebliches neurologisches Defizit feststellbar war, wurden die chronifzierten Beschwerden unter Leiden 2 miterfasst. Laut ärztlicher Stellungnahme vom 08.01.2016 ergibt sich somit kein Anhaltspunkt dafür, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zur vorzitierten ärztlichen Stellungnahme langte eine Stellungnahme am 31.01.2016 beim BVwG ein, darin wurde einzig ausgeführt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten würden. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Die in den vorzitierten Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher ebenso wie die vom BVwG eingeholte ärztliche Stellungnahme in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten samt ärztlicher Stellungnahme sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich sowohl auf die von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Gutachten vom 16.01.2015 sowie vom 29.04.2015 als auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 02.03.2016. Übereinstimmend wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme vom 02.03.2016 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Es wurde in der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Stellungnahme vom 02.03.2016 wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher eine ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde diese in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit sich zu äußern und verwies ausschließlich auf das bereits getätigte Vorbringen. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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