BVwG W200 2007110-2

W200 2007110-2Federal Administrative CourtApr 19, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2007110-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2007110.2.00

Spruch

W200 2007110-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.12.2014, PassNr. 1638400, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hatte am 13.08.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 % betrage.

Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf eine nervenärztliche Bestätigung des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 19.03.2013, in welcher ihm unter anderem eine schwere depressive Störung bescheinigt wurde. Diese sei mit mindestens 80 vH zu bewerten. Auch sei auf seine Herzneurose nicht eingegangen worden.

Mit Beschluss des BVwG vom 22.05.2014, W200 2007110-1/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

Begründet wurde der Beschluss im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer neurologisch-psychiatrisch fachärztliche Befunde vorgelegt habe, er sich in psychiatrischer Behandlung befinde und sich von Anfang Juni bis Mitte Juli 2013 in stationärer psychiatrischer Behandlung in Form einer psychosozialen Rehabilitation befunden habe. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen im Verfahren ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sei die aktuelle Einstufung der Leiden des Beschwerdeführers ohne hinreichende Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde erfolgt. Im weiteren Verfahren werde daher eine neurologische-fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers und eine Beurteilung der Frage des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung des zu erstellenden Gutachtens zu erfolgen haben.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein ärztliches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Das Gutachten vom 16.10.2014 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Neurotische Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da chronisch, unter Medikation

030501

30 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen fassbar sind

020101

20 vH

03

Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen bei bekanntem Teileinriss des vorderen Kreuzbandes

020518

20 vH

04

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da laufende nächtliche Beatmungstherapie bei subjektiv guter Schlafeffizienz

061102

20 vH

05

Bluthochdruck Wahl dieser Pos., da bei laufender Kombinationstherapie ein Hochdruckherz beschrieben ist

050102

20 vH

06

Migräne Unterer Rahmensatz, da medikamentös kupierbar

041101

10 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 von Hundert bemessen. Die führende funktionelle Einschränkung werde durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 bis 6 nicht erhöht, da zu geringe Relevanz der Zusatzleiden. Im Vergleich zum Vorgutachten geänderte Diagnose 1 bei gleich bleibendem Grad der Behinderung, Befunde über eine stationäre Behandlung würden derzeit nicht vorliegen, ein höherer Schweregrad sei fachbezogen auch klinisch nicht nachvollziehbar.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.12.2014 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von nunmehr 30 v.H. ergeben habe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der einzige Unterschied zum ersten Verfahren statt der damals als laufende Nummer 1 angenommenen "rezidivierenden depressiven Störung" nach der Richtsatzposition 03.06.01 (mit einem Grad der Behinderung von 30 vH) im nunmehr zweiten Verfahren eine "neurotische Störung" mit ebenfalls einem Grad der Behinderung von 30 vH angenommen werde. Im gegenständlichen Gutachten fehle allerdings jegliche Ausführungen dazu, warum die Einschätzung nunmehr als neurotische Störung erfolge. Ferner fehlten jegliche Ausführungen dazu, inwieweit der Beschwerdeführer durch Störungen der vegetativen Symptome, Veränderungen der interpersonalen Beziehungsmuster durch Stimmungsveränderungen etc. in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt sei. Diesbezüglich werde auf die beiliegende nervenfachärztliche Bestätigung vom 23.12.2014 verwiesen, wonach beträchtliche Konzentrations- und Merkfähigkeitsdefizite festgestellt worden wären. Ferner leide der Beschwerdeführer an chronifizierten Kopfschmerzen, einer ständigen Tagesmüdigkeit und einer hochgradigen Somnolenz. All diese Beeinträchtigungen hätten in das gegenständliche Gutachten zur abschließenden Beurteilung einfließen müssen. Es sei keinesfalls ausreichend, wenn als Stellungnahme zum Vorgutachten lediglich angeführt werde, dass die Diagnose bei gleichbleibendem Grad der Behinderung geändert worden sei und ein höherer Schweregrad fachbezogen klinisch nicht nachvollziehbar sei. Das Gutachten erfülle somit nicht die Voraussetzungen, welche für die abschließende Beurteilung des Grades der Behinderung notwendig sei, es sei in sich nicht nachvollziehbar und schlüssig. Ferner seien seitens der belangten Behörde die bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen im orthopädischen Bereich nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass Funktionseinschränkungen geringen Grades vorlägen, mit einer endgradig funktionellen Einschränkung. Es fehlten jegliche Ausführungen darüber, welche Einschränkungen in welchem Ausmaß vorliegen würden, insbesondere wie die bestehenden radiologischen Veränderungen seien. Hätte das Sozialministeriumservice die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule richtig eingeschätzt, hätte es zu einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit kommen müssen, da Funktionseinschränkungen zumindest mittleren Grades vorliegen würden, insbesondere, da ein dauerhafter Therapiebedarf bestehe. Vom Sozialministeriumservice seien die bestehende Gonarthrose, Femoropatellararthrose sowie Gelenksspaltverschmälerung im Bereich der Kniegelenke ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden, dies insbesondere deswegen, weil nunmehr eine Einschränkung nicht mehr nur des rechten Kniegelenkes, sondern beider Knie bestehe. Seitens des Sozialministeriumservice sei lediglich die Funktionseinschränkung bei bekanntem Teileinriss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenkes berücksichtigt worden. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen würden keine Berücksichtigung im Ergebnis der Gesundheitsbeeinträchtigungen finden. Bei ausreichender Berücksichtigung der Gesundheitsschädigung wäre der Gesamtgrad der Behinderung höher als die festgestellten 30 von Hundert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, an einer rezidivierenden Malaria zu leiden. Auch diese Gesundheitsschädigung sowie die damit einhergehende Beeinträchtigung finde im Ergebnis der Begutachtung des Sozialministeriumservice keinerlei Berücksichtigung. Wäre diese Gesundheitsschädigung entsprechend berücksichtigt worden, hätte sich der Gesamtgrad der Behinderung entsprechend erhöht. Abschließend werde ausgeführt, dass bei richtiger Wertung und Beurteilung der bestehenden Gesundheitsschädigungen der Gesamtgrad der Behinderung jedenfalls 40 vH betragen würde, dies aufgrund der Vielzahl der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und der wechselseitigen negativen Beeinflussung.

Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente übermittelt:

Mit Verfahrensanordnung vom 13.03.2015 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert Unterlagen über die von ihm behaupteten rezidivierenden Malaria und Unterlagen des den Beschwerdeführer behandelnden Facharzt für Orthopädie hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten orthopädischen Erkrankung samt Behandlungsvorschlägen und Bestätigungen über durchgeführte Behandlungen zu übermitteln.

Am 07.04.2015 langte hinsichtlich des Beschwerdeführers ein MRT-Befund des rechten Kniegelenkes vom 17.03.2015 beim BVwG ein.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche das Gutachten vom 16.10.2014 erstellt hatte, um Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen. Die Stellungnahme der Fachärztin vom 11.06.2015 stellte fest, dass kein höherer Behinderungsgrad feststellbar sei und sie gestaltet sich wie folgt:

"(...)

Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten

Ad 1. Nach fachärztlicher Begutachtung wurde die Diagnose geändert, entsprechend der aktuellen Klinik und Befundlage. Die gennannten somatischen Beschwerden sind Symptome also Teil des Beschwerdebilds und sind in der Diagnose inkludiert.

Ad 2. (...) Die fachärztliche Bestätigung (Abl. 64/11) vom Dezember 2014 deckt sich mit 31/3 und ergibt aus Sicht des Facharztes eine andere diagnostische Bewertung, ändert jedoch nicht die eigene Einschätzung, da der klinische Eindruck bei der persönlichen Untersuchung nach der EVO keinen höheren Grad der Behinderung zuließ."

Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten ein. Das Gutachten vom 30.09.2015 stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert fest und gestaltet sich wie folgt:

"(...) Im Beschwerdevorbringen des BF, vertreten durch den KOBV, vom 06.02.2015, wird eingewendet, dass die orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

Weiters leide er unter Malaria.

Die weiteren Beschwerden betreffen nicht das vertretene Fach.

Im Beschwerdevorbringen werden folgende Unterlagen vorgelegt

Abl. 64/9-10, Röntgen ges. WS, Beckenübersicht, beide Kniegelenke vom 02.01.2015: beginnende degenerative Veränderungen, rechts deutliche, links mäßige Varusgonarthrose, mäßige Femoropatellararthrosen beidseits.

Abl. 64/17-18, MRT beide Kniegelenke vom 17.03.2015: Rechts: medial betonte Gonarthrose, Überlastungsödem des vorderen Kreuzbands.

Links: Teilruptur des vorderen Kreuzbands. Ruptur des medialen Meniskus.

Zwischenanamnese: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt.

Geplant ist eine Arthroskopie des linken Kniegelenks.

Sozialanamnese: geschieden, lebt alleine in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift. 2 Kinder. Berufsanamnese: Security bis 2011, seither AMS, BUP abgelehnt.

Medikamente: Voltarengel, Saroten, Nerventropfen, Mondial, Cerebokan, Neurobion, Magnesium

Nikotin: 0

Laufende Therapie bei HA Dr. XXXX , 1020.

Derzeitige Beschwerden:

"Schmerzen habe ich in den Kniegelenken links mehr als rechts, trotz Physiotherapie. Schmerzen in der Früh und bei Belastung. Das Knie lässt manchmal aus.

Habe Depressionen, kann nicht schlafen."

STATUS:

Größe 167 cm, Gewicht 108 kg, RR 140/80.

Caput/Collum: unauffällig, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: über Thoraxniveau, Rektusdiastase, kleine Nabelhernie, sonst klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke. Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.

Die Beinachse zeigt geringgradige Varusstellung. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk rechts: Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt, Zohlen +, sonst unauffälliges Gelenk, Lachmann negativ.

Kniegelenk links: Beugerotationsschmerz medial, Zohlen +, Druckschmerz über dem medialen Gelenksspalt, sonst unauffälliges Gelenk, Lachmann negativ.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, IR/AR 20/0/30, Knie rechts 0/0/130, links 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule, Druckschmerz paravertebral L4/L5. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, flott. Genutrain bds. wird getragen, Lendenstützmieder wird mitgebracht.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

STELLUNGNAHME: ad 1)

  1. Neurotische Störung 03.05.01 30 %

2 Stufen über dem unteren Rahmensatz da chronisch, unter Medikation.

  1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.01 10%

Unterer Rahmensatz, da chronische Dorsalgie bei nachgewiesenen geringgradigen Aufbrauchserscheinungen der oberen LWS und unteren HWS bei freier Beweglichkeit ohne neurologisches Defizit.

  1. Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke 02.05.19 20%

Unterer Rahmensatz, da beidseits zwar Zeichen einer beginnenden Varusgonarthrose vorliegen, jedoch gute Beweglichkeit und kein Hinweis für Instabilität.

  1. Obstruktives Schlafapnoesyndrom 06.11.02 20 %

Unterer Rahmensatz, da laufende nächtliche Beatmungstherapie bei subjektiv guter Schlafeffizienz.

  1. Bluthochdruck 05.01.01 10%

Fixer Richtsatzwert.

  1. Migräne 04.11.01 10%

Unterer Rahmensatz, da medikamentös kopiert war.

ad 2) Gesamt-GdB

Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.

ad 4) Stellungnahme zu bisherigem Ergebnis, Abl. 53-56:

Leiden 2 (Wirbelsäulenleiden) wird um eine Stufe herabgesetzt, da gute Beweglichkeit in allen Etagen und kein Hinweis für hochgradige degenerative Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik, welche eine höhere Einschätzung rechtfertigen würden. Es ergibt sich somit eine Neueinstufung, da eine Verbesserung vor allem hinsichtlich Funktionalität objektiviert werden konnte.

Leiden 3 (Kniegelenksleiden beidseits) wird neu bezeichnet: die beginnenden Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke werden berücksichtigt und entsprechend den geringgradigen Funktionseinschränkungen eingestuft. Neue Richtsatzposition, unveränderte Höhe der Einstufung.

Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft.

Der Gesamt-GdB bleibt gleich, da keine maßgebliche Verschlimmerung oder Verbesserung objektiviert werden kann.

Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen:

Die orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule und der Kniegelenke werden entsprechend den dokumentierten Abnützungserscheinungen und objektivierbaren Funktionseinschränkungen eingestuft. Eine höhere Einstufung als die aktuell getroffene ist aufgrund der Aktenlage und anhand vorgenommener orthopädischer Untersuchung nicht möglich. Insbesondere sei auf das unauffällige, hinkfreie und flotte Gangbild hingewiesen.

Eine behandlungsbedürftige Malaria ist nicht dokumentiert.

Die weiteren Beschwerden betreffen nicht das vertretene Fach.

Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden:

Die in Abl. 64/9-10, Röntgen ges. WS, Beckenübersicht, beide Kniegelenke vom 02.01.2015, nachgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke werden in der aktuellen Einstufung berücksichtigt. Im Bereich der Wirbelsäule konnten keine maßgeblichen degenerativen Veränderungen festgestellt werden, daher Neueinstufung erforderlich. Im Bereich der Hüftgelenke konnten keine Abnützungserscheinungen festgestellt werden, keine Einstufung möglich.

In Abl. 64/17-18, MRT beider Kniegelenke vom 17.03.2015 wurden medial betonte Gonarthrosen, dies wurde in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt. Das nachgewiesene Überlastungsödem des vorderen Kreuzbands rechts stellt ein Symptom der beginnenden Abnützungserscheinungen dar. Eine klinische Instabilität liegt jedoch nicht vor.

Die Teilruptur des vorderen Kreuzbands links wird in der Einstufung berücksichtigt, eine höhere Einschätzung nicht möglich, da keine vordere Instabilität nachweisbar. Die Ruptur des medialen Meniskus ohne Einklemmungssymptomatik, als Symptom der Abnützungserscheinungen, wird in der Einstufung berücksichtigt.

ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 07.03.2016 zur vom BVwG eingeholten ärztlichen Stellungnahme sowie zum Sachverständigengutachten langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.12.2014 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren hatte ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert beträgt.

Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.10.2014 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % feststellt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, welche das Gutachten vom 16.10.2014 erstellt hatte, um Stellungnahme zu den Beschwerdeausführungen. Diese Stellungnahme der Fachärztin vom 11.06.2015 hielt fest, dass kein höherer Behinderungsgrad feststellbar sei. Insbesondere seien die in der Beschwerde thematisierten somatischen Beschwerden Symptome und Teil des Beschwerdebilds, daher sind sie in der Diagnose inkludiert.

Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht ein unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten vom 30.09.2015 ein. Das Gutachten stellte ebenfalls einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert fest. Im Gutachten wurde zu den in der Beschwerde vorgelegten Befunden ausgeführt, dass die im Röntgenbefund vom 02.01.2015 nachgewiesenen beginnenden degenerativen Veränderungen beider Kniegelenke in der aktuellen Einstufung berücksichtigt würden. Im Bereich der Wirbelsäule hätten laut Gutachter keine maßgeblichen degenerativen Veränderungen festgestellt werden können, daher sei eine Neueinstufung erforderlich. Im Bereich der Hüftgelenke hätten keine Abnützungserscheinungen festgestellt werden können und sei keine Einstufung möglich. Im Befund über das MRT beider Kniegelenke vom 17.03.2015 seien medial betonte Gonarthrosen festgestellt worden, dies sei in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt worden. Das nachgewiesene Überlastungsödem des vorderen Kreuzbandes rechts stelle ein Symptom der beginnenden Abnützungserscheinungen dar. Eine klinische Instabilität liege jedoch nicht vor. Die Teilruptur des vorderen Kreuzbandes links werde in der Einstufung berücksichtigt, eine höhere Einschätzung sei nicht möglich, da keine vordere Instabilität nachweisbar sei. Die Ruptur des medialen Meniskus ohne Einklemmungssymptomatik als Symptom der Abnützungserscheinungen sei in der Einstufung berücksichtigt worden. Es wurde daher ebenfalls ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt.

Die in den vorzitierten Sachverständigengutachten sowie in der ärztlichen Stellungnahme getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten sowie die ärztliche Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten für Neurologie und Psychiatrie vom 16.10.2014 und die vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwendungen und neuen Befunde dazu eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 11.06.2015 sowie das unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten vom 30.09.2015 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Stellungnahme vom 11.06.2015 dazu. Im Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme vom 11.06.2015 sowie im ebenfalls vom BVwG eingeholten unfallchirurgisch-orthopädisches Sachverständigengutachten vom 30.09.2015 wurde übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 % festgestellt.

Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sowie die eingeholte vorzitierte ärztliche Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit.

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 30 vH objektiviert und es haben sich keine Feststellungen ergeben, wonach von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Sozialministeriumservice ein Sachverständigengutachten und vom Bundesverwaltungsgericht eine ärztliche Stellungnahme sowie ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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