BVwG W151 1420916-3

W151 1420916-3Federal Administrative CourtApr 18, 2016

Regest

Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden

Full text

BVwG W151 1420916-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.1420916.3.00

Spruch

W151 1420916-3/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Züger, Seilergasse 16, 1010 Wien, am 03.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, im Verfahren über den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2013 gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Az.: XXXX) zu Recht erkannt:

A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 30.07.2011 einen ersten Antrag auf internationel Schutz, über den rechtskräftig mit Erkenntnis des Asygerichtshofes vom 18.04.2012, XXXX entschieden wurde.

Am 25.07.2013 stellte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Erstbefragung in der Erstaufnahmestelle PI Traiskirchen einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, mit dem Vorbringen, dass neue Fluchtgründe vorlägen.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2013 zu diesem Verfahren zugelassen.

Am 25.06.2014 fand vor dem Bundesamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz statt.

Am 03.12.2015 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, die im Wesentlichen darauf rekurrierte, dass die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Daher wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen.

Am 03.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage des Bundesamts ein und wurde mitgeteilt, dass eine Erledigung der Rechtssache innerhalb der Frist nicht möglich sei.

Nach einer Befassung des Bundesamtes am 08.03.2016 langte von diesem am 21.03.2016 eine Stellungnahme ein; vom Bundesverwaltungsgericht wurden amtswegig die Asylstatistiken 2014 und 2015 und für das Jahr 2016 für Jänner eingeholt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.03.2016 wurde diese Stellungnahme und die Asylstatistiken der Verfahrenspartei zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmemöglichkeit von zwei Wochen eingeräumt.

Am 06.04.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, welche im Volltext wiedergegeben wird:

"Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass seit September 2014 ein deutlicher und seit Sommer 2015 ein sprunghafter Anstieg der Asylantragszahlen zu verzeichnen ist, welcher zu einer erheblichen Mehrbelastung der belangten Behörde - und damit verbunden zu erheblichen Verzögerung in der Erledigung von Asylanträgen - geführt hat. Dem Beschwerdeführer ist weiters bekannt, dass diese Mehrbelastung von Teilen der neuesten Judikatur als unbeeinflussbares und unüberwindbares Hindernis anerkannt wird, welches das überwiegende Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung ausschließt (z.B. BVwG vom 21.3.2016, GZ W200 2120688-1/5E). Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigten, dass der Folgeantrag im Sommer 2014 - und somit vor dem Signifikaten Anstieg der Antragszahlen - gestellt wurde. Aus der - im Parteiengehör übermittelten - "Asylstatistik 2014" ergibt sich, dass im Jahr insgesamt 28.064 Asylanträge gestellt wurden, in diesem Jahr 2014 wurden aber auch 18.196 Statusentscheidungen gefällt (Quelle: die auf der Homepage des BFA veröffentlichte Asylstatistik 2014 mit Stand 15.1.2015; Anlage ./l). Die - im Parteiengehör übermittelte - "Argumentation in Säumnisverfahren" berichtet auf S. 4, dass im Jahre 36.277 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz getroffen wurden (vgl. auch die auf der Homepage des BFA veröffentlichte Asylstatistik mit den vorläufigen Antrags und Erledigungszahlen mit Stand 15.1.2016; Anlage .12). Daraus folgt, dass es die Erledigungskapazitäten in 2015 erlaubt hätten, einen allfälligen Rückstand (Rucksack) aus 2014 vollständig abzubauen. Wenn in 2014 eingebrachte Anträge bis dato immer noch offen sind, bedeutet dies, dass zeitlich nach dem Folgeantrag gestellte Asylanträge vorgezogen worden sind. Damit fällt aber die Argumentation der belangten Behörde in sich zusammen: Der Erledigung des Folgeantrages standen keine unbeeinflussbaren und unüberwindbaren Hindernisse infolge eines Massenzustroms entgegen, sondern einzig und allein das Verschulden der belangten Behörde, die bei gehöriger Ressourcenallokation und Organisation ihrer Entscheidungsprozesse durchaus in der Lage gewesen wäre, den Folgeantrag (wenngleich nicht innerhalb der gesetzlichen Erledigungsfrist, aber immerhin) bis dato zu erledigen. Dem unterfertigenden Parteienvertreter sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen es der belangten Behörde gelungen ist, zeitlich nach dem gegenständlichen Folgeantrag gestellte Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen bis heute zu erledigen, vgl. etwa XXXX, Antrag vom 1.8.2014, Bescheid vom 23.9.2015 (BFA Niederösterreich) XXXX, Antrag vom 20.10.2014, Bescheid vom 24.3.2016 (BFA Kärnten) XXXX, Antrag vom 24.12.32014, Bescheid vom 29.3.2016 (BFA Steiermark) XXXX, Folgeantrag vom 23.9.2015, Bescheid vom 25.2.2016 (BFA Niederösterreich). Gerade das zuletzt genannte Beispiel - das vom Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsniveau mit gegenständlichem Folgeantrag vergleichbar ist - zeigt, dass es der belangten Behörde durchaus möglich ist, einen Folgeantrag bei straffer Organisation auch nach dem explosionsartigen Anstieg der Antragszahlen innerhalb annehmbarer Zeit zu erledigen. Dass die Regionaldirektion Oberösterreich dazu offenbar nicht in der Lage ist, beruht der Erfahrung des unterfertigenden Rechtsvertreters mit dieser Außenstelle aber zum gehörigen Teil auf Organisationsmangel: So ist es in dieser Außenstelle etwa praktisch unmöglich, einen Referenten telefonisch zu erreichen, einen Termin zu vereinbaren oder einen Fall zu besprechen. In das Bild passt, dass sie dem in der Säumnisbeschwerde gestellten Antrag, das Original der Tazkira zu retournieren, bis dato nicht nachgekommen ist. Wenn die Regionaldirektion Oberösterreich tatsächlich überdurchschnittlich belastet gewesen sein sollte, wäre es ihr im übrigen durchaus offen gestanden, die ihre Kapazität überschreitende Akten an andere Außenstellen abzutreten, die - wie die obige Beispielsammlung zeigt - schnellere Erledigungsverläufe aufweisen. Dazu kommt, dass die Antragszahlen seit November 2015 wieder deutlich rückläufig sind (vgl. Seite 3 der Vorläufigen Asylstatistik Februar 2016, Anlage/3) und die belangte Behörde - nicht zuletzt aufgrund der deutlichen Personalaufstockung - seither Luft haben müsste, Rückstände abzubauen. Die gegenständlich im Dezember 2016 einige- brachte Säumnisbeschwerde hätte der belangten Behörde Gelegenheit geboten, innerhalb der dreimonatigen Nachfrist die versäumten Verfahrenshandlungen nachzuholen. Bei einem Fall, der bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits knapp 1,5 Jahre offen gewesen war, vor dem Hintergrund der oben erläuterten statistischen Zahlen mit unüberwindlichen Hindernissen zu argumentieren, ist gelinde gesagt dreist, genau so wie die Berufung auf Art 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU, welche bei Massenzustrom eine Verlängerung der Erledigungsfrist um neun Monate (und um weiterer drei Monate im Falle von besonderen Ermittlungsschwierigkeiten im Einzelfall) gestattet, wenn nämlich - wie im gegenständlichen Fall - auch diese verlängerten Fristen bei Vorlage der Säumnisbeschwerde bereits abgelaufen sind. Auch aus unionsrechtlicher Sicht kann daher dem Vorbringen der belangten Behörde nicht gefolgt werden, und das angerufene Gericht wird für die Einhaltung der aus Art 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU für die Republik Österreich erfließenden Verpflichtungen zu sorgen haben. Im Ergebnis bleibt der Beschwerdeführer bei seiner Ansicht, dass die Verzögerungen im gegenständlichen Folgeantragsverfahren auf überwiegendem (Organisations-Verschulden der belangten Behörde - und zwar hier der Regionaldirektion Oberösterreich - beruhen und nicht durch unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse infolge eines Massenzustroms gerechtfertigt werden können. Beantragt wird daher, dass das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde stattgibt und in der Sache entscheidet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei hat am 25.07.2013 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am 26.07.2013 zum Asylverfahren zugelassen. Über den ersten Antrag auf internationel Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Asygerichtshofes vom 18.04.2012, XXXX entschieden.

Die beschwerdeführende Partei hat am 03.12.2015 Säumnisbeschwerde eingebracht, der oben genannte Antrag der beschwerdeführenden Partei war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.

Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.

Einleitend ist zu bemerken, dass das Bundesamt neben seiner behördlichen Funktion im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren auch Behörde nach dem Bundesgesetz, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird, BGBl. Nr. 405/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 ist.

Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein überwiegendes Verschulden der Behörde etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087), wenn behördeninterne Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes abgehalten werden (VwGH E vom 28.05.2014, 2013/07/0282), wenn die Behörde erst nach Verstreichen von mehr als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungspflicht erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (VwGH E vom 06.07.2010, 2009/05/0306).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Behörde kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen, wenn sie bemüht war, das Verfahren zügig zu betreiben, insbesondere nicht grundlos zugewartet, sondern etwa durchgehend mit den Sachverständigen und der beschwerdeführenden Partei in Kontakt ist, auf die Dringlichkeit des Verfahrens hinweist und Stellungnahmen urgiert, organisatorische Vorkehrungen für die Abwicklung dieses Verfahrens trifft, indem sie konkrete Aufträge an die Amtssachverständigen zur Erstellung von für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen erteilt und mit den Sachverständigen sachlich begründete Termine vereinbart (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087).

Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH E vom 18.1.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH E vom 31.1.2005, 2004/10/0218, E vom 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH E vom 12.10.1983, 82/09/0151)

Grundsätzlich ist festzustellen, dass im Normalfall eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.

Zur Frage der "unüberwindlichen Hindernisse" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH E vom 18.12.2014, 2012/07/0087); ebenso wenig stellt ein Zuwarten, ob eine Einigung hinsichtlich der Kostentragung unter den in Frage kommenden Kostenträgern - auch bei immer wieder stattfindenden Verhandlungen hierüber - erzielt wird, kein unüberwindliches Hindernis dar (VwGH E vom 21.10.2010, 2007/10/0096). Auch die Tatsache, dass Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, ist für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindbaren Hindernisses zu begründen. Es ist Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH E vom 21.09.2007, 2006/05/0145).

Aus den den Parteien vorgelegten Beweismittel ergibt sich:

In Österreich ist es auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 haben 17.503, im Jahr 2014 haben 28.064 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es bis Ende November 81.127, das sind um 240,00 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,3 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung hat zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt.

Wie aus der Asylstatistik Dezember 2015, Seite 5, ersichtlich, kommt es bereits seit 2012 zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen; das Bundesamt hatte bereits im Jahr 2014 27.163 asylrechtliche und sonstige, rechtskräftige Entscheidungen getroffen; dieses Entscheidungsvolumen ist im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 01.01.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch kam es durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten, wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintenive und menschenrechtsrelevante Materie.

Dem Vorbringen des BF, wonach die Behörde säumig war, kann daher nicht gefolgt werden. Die Behörde hat Verfahrensschritte gesetzt, eine Beendigung der Verfahren war aufgrund der von der Behörde dargelegten Umstände nicht möglich.

Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes ist zu schließen, dass die bereits seit 2012 ansteigenden Antragszahlen und der etwa seit 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen hat und hatte, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, dass die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert hat. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die beschwerdeführende Partei hat am 03.12.2015 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird nach dem eben Ausgeführtem - Verfahren nach dem AsylG werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Da auch in den einschlägigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen - weder das AsylG noch das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und BGBl. I Nr. 84/2015 (in Folge: BFA-VG), kennen in Bezug auf eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz wie im gegenständlichen Verfahren ("Normalverfahren") Sonderfristen - keine andere hier anzuwendende Entscheidungsfrist vorzufinden ist, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen; gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier dem Folgeantrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.

Allerdings ist die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt, das im Übrigen auch Verfahrensschritte gesetzt hat, kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.

Daher ist die Säumnisbeschwerde abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG trifft, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 133 Abs. 4 B-VG betrifft (VwGH B vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057), jedoch erscheint die Frage, ob eine Massenfluchtbewegung für das Bundesamt eine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass dieses kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, eine größere Anzahl von Verfahren zu betreffen. Da hiezu eine Rechtsprechung nicht aufzufinden war, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.