W119 1427979-2•BVwG W119 1427979-2
W119 1427979-2Federal Administrative CourtApr 18, 2016
Aufenthaltsberechtigung, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W119 1427979-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. 7. 2015, Zl 811344710/2000605, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. 3. 2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf
(12) Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 8. 11. 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 6. 2012, Zl. 11 13.447-BAW, wurde dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) gewährt und die Ausweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III.) ausgesprochen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. 6. 2012 Beschwerde.
Mit Schreiben vom 28. 10. 2013 wurden eine Anmeldebestätigung zu einem Lehrgang hinsichtlich einer Weiter- bzw. Ausbildung im Bereich Medien, Kunst und Kultur sowie die Bestätigung der Teilnahme an einem Grundkurs "Medienmodul I" dem Gericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 6. 2. 2014 wurden Bestätigungen vom 19. 12. 2013 (Mithilfe bei Pump- und Aufräumarbeiten nach Hochwasser am 5. und 6. 6. 2013), vom 25. 11. 2013 (Absolvierung Medienmodul II), vom 28. 1. 2014 (Medienmodul IV) sowie vom 28. 1. 2014 (Medienmodul Grundkurs) übermittelt.
Mit Schreiben vom 23. 5. 2014 wurde ein Vereinsregisterauszug übermittelt, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Gründerin per XXXX einen Kricketclub gründete.
In einer beim Bundesverwaltungsgericht am 25. 11. 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 2. 2015, Zl W171 1427979-1/9E, wurde die Beschwerde B hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I).
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 20. 3. 2015 zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Parteiengehör eingeräumt.
Mit Schreiben vom 1. 4. 2015 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und führte aus, dass er am 8. 11. 2011 nach Österreich gekommen sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe in Wien und in Langenstein einen Deutschkurs besucht. Zudem habe er am Lehrgang XXXX (Lernarchitekturen im Bereich Medien, Kunst- und Kulturarbeit sowie der Kreativwirtschaft) teilgenommen. In Afghanistan habe er Computerkurse für Grafikdesign besucht und danach als Grafikdesigner gearbeitet. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er besitze in Österreich eine Arbeitszusage eines Packservices. Im Februar 2014 habe er in Linz einen Cricket Verein gegründet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. 7. 2015, Zl 811344710/2000605, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde vom Bundesamt im Wesentlichen damit begründet, dass beim Beschwerdeführer weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich bestehen würden. Er habe keinen Nachweis darüber erbracht, selbsterhaltungsfähig zu sein. Es bestehe die Gefahr, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer weiteren finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei von keiner nachhaltigen sozialen Integration auszugehen. Er habe Deutschkurse besucht und Anstrengungen zum Spracherwerb unternommen. Es sei jedoch kein positives Zeugnis eines anerkannten Lerninstitutes vorgelegt worden. Er befinde sich erst seit drei Jahren in Österreich und habe die meiste Zeit seines Lebens in Afghanistan verbracht. Eine nachhaltige Integration im Bundesgebiet sei nach Zusammenfassung aller relevanten Umstände nicht feststellbar. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als seine privaten Interessen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels komme daher gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Zudem sei die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens der in § 46 Abs 1 Z1 - 4 genannten Voraussetzungen nach Afghanistan zulässig.
Mit Schriftsatz vom 16. 7. 2015 erhob der damalige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr beinahe vier Jahre in Österreich aufhältig sei. Er habe in Wien und Langenstein Deutschkurse bis zur Stufe 2 besucht. Zudem habe er etliche Kurse des Projektes XXXX in Linz sowie Computer- und Grafikdesignkurse absolviert. Er verfüge über eine Arbeitszusage der Firma XXXX in XXXX. Überdies habe er einen Cricket Club in XXXX gegründet. Es würden auch massive soziale und berufliche Anknüpfungspunkte mit etlichen österreichischen Staatsangehörigen existieren.
Weiters sei ihm ein Leben in Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage nicht mehr vorstellbar. Auch seine Mutter habe Afghanistan verlassen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10. 3. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer legte zu Beginn zahlreiche Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung über den Besuch des Kurses "Deutsch B1 Teil", eine aktuelle Einstellungszusage, eine Bestätigung über die Mitarbeit bei dem TV-Sender XXXX sowie einen Untermietvertrag vor.
Befragt zu seinen familiären Verhältnissen im Heimatland, gab er an, dass sich seine Angehörigen nicht mehr in Afghanistan aufhalten würden. Weiters gab er an, in Afghanistan den Beruf des Grafikdesigners gelernt zu haben, diesen Beruf jedoch nie ausgeübt zu haben.
Er führe in Österreich kein Familienleben. Er befinde sich weiterhin in psychologischer Behandlung. 2014 habe er die Aufnahmeprüfung an der XXXX bestanden.
Dem Beschwerdeführer wurden die vorläufigen Länderfeststellungen zur Situation in der Provinz Logar und Kabul zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer nahm diese zustimmend zur Kenntnis. Der in der Verhandlung anwesende Rechtsberater führte aus, dass sich die Situation in der Provinz Logar sowie in Kabul im Vergleich seit der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. 2. 2015 zugrundeliegenden Lage verschlechtert habe und aus heutiger Sicht eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vermutlich unzulässig wäre, da der Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf sein Privatleben bedeuten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er stammt aus der Provinz Logar. Seine Mutter und sein Onkel, die sich in der Stadt Kabul aufhielten, leben nunmehr in Pakistan. Er verfügt über keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Er hält sich seit beinahe viereinhalb Jahren durchgehend in Österreich auf. Die Verfahrensdauer ist dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen.
Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse bis zum Sprachniveau B1. Er besitzt jedoch kein Sprachzertifikat. Er gründete in Österreich einen Cricket Verein, besuchte zahlreiche Kurse, bestand die Aufnahmeprüfung an der XXXX Wien und verfügt über eine Einstellungszusage. Er besitzt in Österreich ein soziales Netzwerk.
Situation in Afghanistan:
Sicherheitslage in der Provinz Logar:
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t). Die Bevölkerungszahl wird auf 392.045 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Logar zählt zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 13.8.2015; vgl. Khaama Press 20.7.2015; vgl. Khaama Press 23.2.2015; vgl. Vertrauliche 15.9.2015). Seit dem Jahr 2014 ist eine reduzierte US-Präsenz gegeben. Durch die Provinz führt eine sogenannte "Aufständischen-Autobahn" von Pakistan nach Kabul, das ist ein ungeschütztes, acht Kilometer langes Stück afghanisch-pakistanische Grenze im Bezirk Azra (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Drei Bezirke sind am meisten von Aufständischen betroffen: Kharwar, Charkh und Baraki Barak. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2005 ein größerer Anteil ausländischer Kämpfer zu verzeichnen ist. Mit dem Sicherheitsplan aus dem Jahr 2013, konnten die afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheitslage in den zentralen Distrikten verbessern. Ebenso gelang es ihnen in Randbezirke (z.B. Azar (2013) oder seit kurzem auch Charkh und Kharwar) vorzudringen. Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2014 hat aber gezeigt, dass sich die Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente auf zentrale Distrikte fokussieren. Die Kabul-Gardez Autobahn war in den letzten Jahren ein weiterer Fokus ihrer Bemühungen (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 22.12.2015; Press TV 21.10.2015; Tolonews 18.9.2015; vgl. Fars News 18.9.2015)
Situation in der Provinz Kabul:
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten Unterlagen. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.
Der Beschwerdeführer ist bemüht, sich in Österreich zu integrieren, indem er auch zahlreiche Kurse und Aufnahmeprüfung an der XXXX zu seiner Weiterbildung absolvierte. Seine erworbenen Deutschkenntnisse belegte der Beschwerdeführer durch die Vorlage diverser Kurse, die bis zum Niveau B1 reichen. Er verfügt über ein weitreichendes soziales Netzwerk.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Gemäß § 52 Abs. 2. Z 2 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert somit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Im Fall Slivenko differenzierte der EGMR für den Fall einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erstmals zwischen Aspekten des Familienlebens (das idR auf die "Kernfamilie") beschränkt sei und des Privatlebens: Unter diesen Begriff fallen "persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind" Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, 853). Die Ausweisung kann daher nicht nur im Fall der Zerstörung des Familienlebens unzulässig sein, sondern auch dann wenn ein Fremder zwar nicht familiäre, aber sonstige persönliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat entwickelt hat. Im Gegensatz zum Familienleben, das im Kern unabhängig von zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, ist für das Entstehen eines schutzwerten Privatlebens der zeitliche Aspekt von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Abwägungskriterien sind: wirtschaftliche Integration, Selbsterhaltungsfähigkeit und soziale Verfestigung.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).
Je kürzer der Aufenthalt, desto wichtiger wird das Vorliegen sonstiger integrativer Anknüpfungspunkte, wie Erwerbsfähigkeit und sonstige integrative Bindungen im Bundesgebiet; Verwandte und Freunde im Inland; Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum, Teilnahme am sozialen Leben, allenfalls Schulbesuch und schulischer Erfolg; daneben sind noch bestehende Beziehungen zum Herkunftsstaat und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat (Frage der Zumutbarkeit einer "Reintegration") ins Kalkül zu ziehen (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 857ff.).
Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes:
Der Beschwerdeführer ist seit November 2011, somit seit viereinhalb Jahren, in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war zwar nur ein vorläufig berechtigter und er musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein. Doch tritt dieser Aspekt angesichts der verhältnismäßig langen Verfahrensdauer von viereinhalb Jahren, die nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, in den Hintergrund.
Der Beschwerdeführer hat diese diesen Zeitraum genutzt, um sich sowohl in sprachlicher als auch in sozialer Hinsicht zu integrieren. Er hat sich relativ gute Deutschkenntnisse angeeignet, die bis zu einem B1-Sprachkurs reichen, ohne jedoch bisher ein Sprachzertifikat erworben zu haben. Er verfügt über zahlreiche Freunde in Österreich, er absolvierte die Aufnahmeprüfung zur XXXX in Wien und gründete in Österreich einen Cricket Verein. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er seit seiner Einreise aus staatlichen Unterstützungsleistungen, wenngleich er bei Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wie die vorgelegte Einstellungszusage belegt.
Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG), wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also nach Afghanistan, in Bezug auf den Beschwerdeführer bisher nicht vorliegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er das gegenständliche Asylverfahren durch sein Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des viereinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration des Beschwerdeführers dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt, nachdem seine bisher in Kabul lebende Mutter sowie sein ebenfalls bisher in Kabul lebender Onkel nunmehr in Pakistan aufhältig sind.
Bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. 12. 2015, Zl Ra 2015/21/0119-9, zum Ausdruck gebracht, dass bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, welches unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr miteinzubeziehen hat (VwGH vom 31. Jänner 2013, Zl. 2012/23/0006).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan (insb. in seiner Heimatprovinz Logar) über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt (seine Mutter und sein Onkel leben in Pakistan, wobei sich auch sonst keinerlei soziale Anknüpfungspunkte ergeben haben), wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen. Der Beschwerdeführer verfügt weder dort noch anderswo in Afghanistan über familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans (außerhalb seiner Heimatprovinz und Kabul) Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Er verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss. Er hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH"
(§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Er erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG.
Es ist ihm somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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