BVwG W106 2123144-1

W106 2123144-1Federal Administrative CourtApr 18, 2016

Regest

beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Berichtigung, Kenntnis,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rechtswidrigkeit

Full text

BVwG W106 2123144-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2123144.1.00

Spruch

W106 2123144-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.01.2016, Zl. BMF-00111073/004-PA-OS/2015, betreffend Aufhebung gemäß § 13 DVG iA Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß §236b BDG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 DVG 1984 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(18.04.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.1. Mit Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 17.11.2008 wurde gemäß § 236b BDG 1979 festgestellt, dass die BF zum 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, 3 Monaten und 23 Tagen aufweist.

Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28.01.2016 gemäß § 13 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und gemäß § 236b BDG 1979 idF der 2. DR-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007 festgestellt, dass die BF zum 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen aufweist.

Die Anwendung des § 13 Abs. 1 DVG wurde damit begründet, dass die zur Anwendung kommenden materiellen gesetzlichen Bestimmungen (Anm: nämlich des § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979) der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumen, auch seien diese gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und völlig klar und unmissverständlich formuliert und forderten somit eine ganz bestimmte, nämlich die nunmehr korrekte Entscheidung durch die Oberbehörde. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sowie der tatsächlichen Kenntnis der Karenzzeiten liege eine objektive Erkennbarkeit des fehlerhaften Bescheides vor.

Die BF habe im Zeitraum vom 11. November 1982 bis 2. März 1983 und vom 9. September 1985 bis 26. Dezember 1985 nachweislich Wochengeld bezogen, d.s. 7 Monate und 10 Tage.

Sie habe Karenz nach § 15 MSchG im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen in Anspruch genommen (d.s. die Zeiträume vom 3. Juli 1981 bis 30. April 1982, vom 12. April 1983 bis 5. Januar 1984 und vom 15. Februar 1986 bis 31. Oktober 1986). Somit können gemäß § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 als Kindererziehungszeit 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage berücksichtigt werden.

Laut der Berechnung gemäß § 236b BDG 1979 hätte der Spruch richtigerweise lauten müssen, dass die BF zum 31. Oktober 2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen aufweise.

Der in einer Tabelle dargestellten Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (ausgenommen eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes) wurden zugrunde gelegt:

• Nach § 236b Abs. 2 Z 1 BDG 1979 die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit (im Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnis), das ist die Zeit vom Beginn des Beamtinnen- bzw. Beamtenverhältnisses bis zu dem dem Einlangen des Antrags vom 24. Oktober 2008 folgenden Monatsletzten (wobei allfällige Teilbeschäftigungszeiten voll zählen), ausgenommen die Zeiten des Wochengeldbezuges vom 11. November 1982 bis 2. März 1983 und vom 9. September 1985 bis 26. Dezember 1985 bzw. die Karenzurlaubszeiten gemäß § 75 BDG 1979 vom 1. Mai 1982 bis 10. November 1982, vom 6. Jänner 1984 bis 8. September 1985 und vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1988.

• Nach § 236b Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechneten Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der ASVG/ GSVG/BSVG-Berechnungsgrundlage zu leisten war oder ist oder für die Sie einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet haben oder noch leisten.

Das sind die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (GZ. GA 2-17785/3/77 vom 29. Juni 1977) angerechneten Vordienstzeiten, ausgenommen die Schul- und Studienzeiten (1 Jahr, 1 Monat, 7 Tage; für diese sind mangels der Eigenschaft als Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, auch wenn für sie ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet oder ein Überweisungsbeitrag geleistet worden wäre).

• Nach § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 Zeiten der Kindererziehung im Sinne des ASVG (nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. § 227a ASVG höchstens 48 Monate ab der Geburt eines Kindes bzw. höchstens 60 Monate bei einer Mehrlingsgeburt), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten;

dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen.

Das sind folgende Zeiten:

Es liegen beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG vor, und zwar im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen. Das Höchstausmaß von 60 Monaten verringert sich daher auf 2 Jahre, 8 Monate, 23 Tage.

Nach den §§ 8 bzw. 227a ASVG sind pro Kind max. 48 Monate Kindererziehungszeit ab der Geburt vorgesehen (60 Monate bei Mehrlingsgeburt); das gilt auch für die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen in § 236b Abs. 2 Z 4. BDG 1979.

Für Zwecke der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit sind Kindererziehungszeiten taggenau zu berücksichtigen, d.h. ab dem Tag der Geburt bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres (bzw. des 5. Lebensjahres bei Mehrlingsgeburt).

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig. Wenn sich Kindererziehungszeiten mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, sind Letztere vorrangig zu berücksichtigen.

Die BF hat Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979 vom 1. Mai 1982 bis 10. November 1982; vom 6. Jänner 1984 bis 8. September 1985 und vom 1. November 1986 bis 31. Oktober 1988 im Ausmaß von 4 Jahren, 2 Monaten und 13 Tagen in Anspruch genommen. Innerhalb des oben angeführten Höchstausmaßes unter Beachtung der vorrangigen Berücksichtigung von Zeiten nach Z 1 bis 3 gelten von diesen Zeiten als Kindererziehungszeiten daher nur 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage.

I.2. Gegen den Bescheid vom 28.01.2016 erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.

Zu § 13 DVG führte die BF aus, dass sie nicht wusste und auch nicht wissen musste, das der Bescheid vom 17.11.2008 gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, da sie einer Information der Gewerkschaft aus 2007 entnommen habe, dass pro Kind maximal 4 Jahre für Kindererziehung angerechnet würden. Diese Zeitspanne habe sie für ihre 3 Kinder nicht ausgeschöpft. Auch sei in sämtlichen Bescheiden bezüglich der Karenzurlaube kein Hinweis erkennbar gewesen, das irgendwelche Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen sollten. Bei Überprüfung des Bescheides vom 17.11.2008 habe sie festgestellt, dass sämtliche Karenzurlaube (wesentlich unter 12 Jahren bei 3 Kindern) als Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden. Sie habe keinen Grund gesehen, den Bescheid diesbezüglich anzuzweifeln und habe sie ihn nach sorgfältiger Überprüfung für richtig erachtet. Da der Bescheid ihren Unterlagen entsprochen habe, habe sie nicht erkennen und auch nicht wissen müssen, dass der Bescheid zwingenden Rechtsnormen widerspreche, zumal sich die Rechtswidrigkeit nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergeben habe. Sie ersuche daher um ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2016, sodass der Bescheid vom 17.11.2008 wieder Gültigkeit habe.

Zudem weist die BF darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid § 236b Abs. 2 Z 5 BDG (Wochengeld) in der Tabelle nicht angeführt wurde, sodass die Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht der zum Stichtag 31.10.2008 geltenden Rechtslage entspreche.

1.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.03.2016 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde in allen Punkten beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Demnach ist unstrittig, dass die BF vom 11.11.1982 bis 02.03.1983 und vom 09.09.1985 bis 26.12.1985 Wochengeld bezogen hat, d.s. 7 Monate und 10 Tage.

Sie hat weiter vom 03.07.1981 bis 30.04.1982, vom 12.04.1983 bis 05.01.1984 und vom 15.02.1986 bis 31.10.1986 Karenz nach § 15 MSchG in Anspruch genommen, d.s. im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, idF BGBl. I Nr. 165/2005 lautet:

"Zu § 68 AVG

§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand

oder Dienstverhältnis angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG -ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtig erklärte Bescheid erlassen worden ist."

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 13 Abs. 1 DVG gestützt. Die dort verwendete Wortfolge "zwingende gesetzliche Vorschriften" ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend zu verstehen, dass es sich um Vorschriften handeln muss, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen. In Ansehung des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen solche Vorschriften kommt es nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr nach Maßgabe der Rechtsprechung dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.01.2015, 2011/12/0103). Dabei ist auch auf die den Gesetzesmaterialien zu § 13 DVG entnehmbare Verpflichtung des Dienstgebers hinzuweisen, für das Bestehen eines gesetzmäßigen Zustandes zu sorgen, weshalb die Dienstbehörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet sein soll, offenbar rechtswidrige Bescheide jederzeit aufzuheben (vgl. zB VwGH 22.04.2009, 2008/12/0091).

Diese grundsätzlichen Erwägungen zur Auslegung des § 13 Abs. 1 DVG vorangestellt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Nach § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 zählen zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Zeiten der Kindererziehung im Sinne des §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1955 (ASVG), soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) oder entsprechenden Bestimmungen.

Der aufgehobene Bescheid vom 17.11.2008 berücksichtigt bei der Berechnung der Kindererziehungszeit gemäß § 236 b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 nicht, dass sich das Höchstausmaß der Kindererziehungszeit um die beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen verkürzt.

Die BF hat Karenz nach § 15 MSchG im Ausmaß von 2 Jahren, 3 Monaten und 7 Tagen in Anspruch genommen (d.s. die Zeiträume vom 03.07.1981 bis 30.04.1982, vom 12.04.1983 bis 05. 01.1984 und vom 15.02.1986 bis 31.10.1986). Somit können gemäß § 236 b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 als Kindererziehungszeit 2 Jahre, 8 Monate und 23 Tage berücksichtigt werden. Ferner wurden bei der Berechnung fälschlich die Zeiten des Wochengeldbezuges berücksichtigt.

Dies ergibt gemäß § 236b BDG 1979 zum Feststellungszeitpunkt 31.10.2008 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen.

Die BF bestreitet nicht, dass der aufgehobene Bescheid vom 17.11.2008 zwingenden Rechtsvorschriften, nämlich dem § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 2. DR-Novelle 2007 widerspricht. Sie beruft sich lediglich darauf, dass sie nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass der Bescheid zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Bestimmung des § 236b Abs. 2 Z 4 BDG 1979 eine zwingende Rechtsvorschrift ist, wonach sich bei der Berechnung der Kindererziehungszeit das Höchstausmaß der Anrechenbarkeit um die beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählenden Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen verkürzt. Ein Entscheidungsspielraum wird der Behörde mit dieser Bestimmung nicht eingeräumt.

Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung stellt die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften ab, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen. Wenngleich im aufgehobenen Bescheid die einschränkende Regelung des zweiten Halbsatzes der Z 4 des § 236b Abs. 2 BDG 1979 nicht wiedergegeben wird - worin auch die fehlerhafte Berechnung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten offensichtlich begründet ist - wäre bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift objektiv erkennbar gewesen, dass sich das anrechenbare Höchstausmaß der Kindererziehungszeiten um die von der BF in Anspruch genommenen Zeiten nach dem MSchG verkürzt, zumal es im Beschwerdefall nicht bloß um vielleicht nicht auffallende wenige Monate oder Tage sondern um insgesamt etwas mehr als zwei Jahre geht. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der BF ins Leere, dass sie einer Information der Gewerkschaft entnommen habe, dass pro Kind maximal 4 Jahre für die Kindererziehung angerechnet würden, weil die Frage des "Wissenmüssens" objektiv anhand der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsnormen zu prüfen ist und subjektive Umstände wie das Vertrauen auf eine Information von dritter Seite keine Rolle spielen.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den offensichtlich rechtswidrigen Bescheid vom 17.11.2008 in Anwendung des § 13 DVG richtig stellte und die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit gemäß § 236b BDG 1979 mit 33 Jahren, 2 Monaten und 23 Tagen neu festgestellt hat.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Behörde von der Bestimmung des § 13 DVG 1984 zu Recht Gebrauch gemacht hat, konnte aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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