BVwG L510 2005637-1

L510 2005637-1Federal Administrative CourtApr 18, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Bemessungsgrundlage, Meldeverstoß

Full text

BVwG L510 2005637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L510.2005637.1.00

Spruch

L510 2005637-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Raphael Wimmer, Mag. Gabriele Hebesberger, Landwirtschaftskammer OÖ, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 10.05.2012, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 10.05.2012 festgestellt, dass mit Schreiben vom 22.03.2012, bei der SVB eingelangt am 26.03.2012, die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , erstmals gemeldet habe, dass seit dem 01.01.2007 ihre Gattin, XXXX , in ihrem land(forst)wirtschaftlichem Betrieb nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG hauptberuflich beschäftigt sei und somit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliege.

Für die in dieser Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2011 vorliegende Pflichtversicherung als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin würden Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von insgesamt EUR 20.029,29 entfallen und ergäbe sich daraus unter Berücksichtigung der Fälligkeitszeitpunkte der jeweiligen Quartalsvorschreibungen ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 4.071,35.

Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 2 Abs. 1 Z 3 iVm 34 Abs. 1, 16 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung.

Begründend wurde nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt, dass die bP mit Pachtvertrag vom 02.05.2002 die Liegenschaft XXXX ab dem 01.05.2002 von ihren Eltern alleine gepachtet habe. Mit Übergabevertrag vom 05.07.2011 sei ihr diese Liegenschaft in das Eigentum übertragen worden. Außerdem habe sie seit dem 01.05.2002 von verschiedenen Personen landwirtschaftliche Flächen zugepachtet.

Der Einheitswert der von ihr auf alleinige Rechnung und Gefahr geführten Liegenschaft (Eigen- und Pachtgründe) liege laufend über der Pflichtversicherungsgrenze von EUR 1.500,-, so dass sie laufend als Betriebsführer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliege.

Mit der am 26.03.2012 bei der SVA der Bauern eingelangten Anmeldung habe sie ihre Ehegattin, XXXX , rückwirkend ab dem 01.01.2007 als hauptberuflich in ihrem Landwirtschaftsbetrieb beschäftigte Ehegattin angemeldet.

Diese Anmeldung führe dazu, dass ihre Gattin ab 01.01.2007 nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin neu und erstmals in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung einzubeziehen gewesen sei, während sie in diesem Zeitraum weiterhin als Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG der Pflichtversicherung unterliege.

Durch die hauptberufliche Beschäftigung der Gattin sei für diese ab dem 01.01.2007 eine eigene Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG entstanden und seien ab diesem Zeitpunkt für ihre Gattin auch Pflichtbeiträge nach dem BSVG nach zu entrichten.

Für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2011 seien für ihre Gattin unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG (sind in ein- und demselben Betrieb beide Ehegatten pflichtversichert, ist die halbe Betriebsbeitragsgrundlage heran zu ziehen) Beiträge zu deren eigener Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in einer Gesamthöhe von EUR 20.029,29 entfallen und errechne sich aus diesem Betrag auch der im Spruch festgestellte Beitragszuschlag.

Die am 26.03.2012 mit Wirkung ab 01.01.2007 erstattete Anmeldung zur Pflichtversicherung für ihre Gattin sei zweifelsfrei verspätet erstattet worden, sodass gemäß § 34 Abs. 1 BSVG für die ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallenden Beiträge ein Beitragszuschlag von EUR 4.071,35 zu verhängen gewesen sei.

Dieser Bescheid wurde mit Wirksamkeit vom 15.05.2012 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 23.05.2012 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.

Es wurde dargelegt, es sei unbestritten, dass die bP ihre Gattin als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angemeldet habe. Es stehe außer Streit, dass die Anmeldung von Frau XXXX für die Zeit von 01.01.2007 bis 31.12.2011 verspätet erfolgt sei und dass die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung € 20.029,29 betragen würden.

Strittig sei im vorliegenden Fall die Festsetzung des Beitragszuschlages in Höhe von € 4.071,35.

Dazu sei davon auszugehen, dass die bP seit Mai 2002 den landwirtschaftlichen Betrieb XXXX samt Zupachtungen als alleiniger Betriebsführer mit einem Einheitswert über der Pflichtversicherungsgrenze von € 1.500,- bewirtschaftet habe. Mit Schreiben vom 22.03.2012 sei Frau XXXX als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin ab 1.1.2007 angemeldet worden. Für die Zeit von 1.1.2007 bis 31.12.2011 würden Sozialversicherungsbeiträge iHv €

20. 029,29 anfallen. Diese Sozialversicherungsbeiträge seien aber nicht zur Zahlung fällig, da sich mit der Anmeldung der hauptberuflich beschäftigten Ehegattin die Beitragsgrundlage für die bP halbieren würde. Die bP habe zu viel einbezahlt, weshalb ihr Guthaben für die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge der Gattin verwendet würde. Aufgrund der Tatsache, dass die bP mit der Zahlung nie im Rückstand oder säumig gewesen sei, werde die Verhängung des Beitragszuschlages bekämpft. Nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG bestehe eine Pflichtversicherung eines Ehegatten/einer Ehegattin, sofern dieser/diese im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten/der Ehegattin hauptberuflich beschäftigt sei und keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute erfolge oder er/sie nicht aufgrund einer Beschäftigung nach § 4 ASVG pflichtversichert sei.

Nach § 2a und § 2b BSVG bestehe eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Kranken-versicherung für Ehegatten, die einen Betrieb gemeinsam führen sowie für Ehepartner, die im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen Ehepartners hauptberuflich mitarbeiten würden.

§ 23 Abs. 6 Z 3 BSVG regle die Beitragsgrundlage und normiere, dass für Versicherte nach § 2a und § 2b BSVG die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt werde, maßgeblich sei.

Würden Ehegatten gemeinsam einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder sei ein Ehepartner im Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so komme es in beiden Fällen zu einer Teilung des Versicherungswertes. Das bedeute, dass es zu keiner Mehrbelastung an Sozialversicherungsbeiträgen komme, wenn ein Ehepartner in die Betriebsführung aufgenommen oder ein Ehepartner als hauptberuflich beschäftigt gemeldet werde. Somit sei die Anmeldung eines Ehepartners nach BSVG im Regelfall beitragsneutral. Durch die Anmeldung von Frau XXXX komme es beitragsseitig zu keiner Mehrbelastung. Dadurch, dass Frau XXXX nachträglich in die Beitragspflicht einbezogen worden sei, würden sich die Beiträge von Herrn XXXX in den Jahren 2007 bis 2011 vermindern. Bei der bP ergebe sich eine Forderungsminderung wegen Stornierung iHv € 19.683,42 (laut Beitragsabrechnung SVB). Durch die Anmeldung der Ehegattin komme es zu einer Nachforderung iHv € 20.029,29. Die Differenz iHv €

345,87 resultiere aufgrund der Mehrfachversicherung der bP und der damit einhergehenden Beitragsreduktion der Krankenversicherungsbeiträge (Zehntelregelung) in den Jahren 2000 bis 2008.

Nach § 16 BSVG hätten Betriebsführer für sich selbst und für die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 BSVG bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten.

Nach § 34 BSVG könne der Versicherungsträger bei unterlassener oder fehlender Anmeldung zur Pflichtversicherung den nach § 16 BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschreiben. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstatten worden sei, könne nach § 34 Abs. 1 Z 2 BSVG dann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginns der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen würden, vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlags habe der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag dürfe jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG nicht unterschreiten.

Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Frau XXXX verspätet angemeldet worden sei. Allerdings habe diese verspätete Meldung keine wesentliche beitragsmäßige Auswirkung. Der Beitragszuschlag solle den Zinsenentgang und den Verwaltungsaufwand, der nicht entstanden wäre, wenn kein Meldeverstoß festgestellt worden wäre, pauschal ersetzen. Aufgrund der besonderen Rechtslage im BSVG komme es zu keinen finanziellen Nachteilen des Versicherungsträgers. Durch die Einhebung des Zuschlages komme es wohl eher zu einer Bereicherung des Versicherungsträgers. Allenfalls wäre ein Beitragszuschlag von dem Differenzbetrag in Höhe von € 345,87 einzusehen.

Bei der Bestimmung nach § 34 BSVG bestehe ein Ermessenspielraum des Trägers. In ganz ähnlichen Fällen, nämlich bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten und damit in Verbindung stehenden Überlassungen von Wirtschaftsrechten oder Verpachtungen dürften nach der Verwaltungspraxis des Trägers aufgrund der Beitragsneutralität üblicherweise keine Beitragszuschläge verhängt werden. Da diese Tatbestände in den § 2a und § 2b BSVG gleich geregelt seien und auch hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG Selbiges gelte, erscheine auch eine Gleichbehandlung hinsichtlich des Beitragszuschlags gerechtfertigt.

3. Mit Schreiben der GKK vom 20.06.2012 wurde eine Beschwerdevorlage an den damals zuständigen Landeshauptmann eingebracht. In der Folge ging die Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über.

Im Schreiben wurden der bisherige Verfahrensgang, die Ausführungen in der Beschwerde und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt. Sodann erfolgten ergänzende rechtliche Ausführungen. Eine Gegenverrechnung mit den für die eigene Versicherung der bP frei gewordenen Beiträgen in der Höhe von € 19.683,42 sei nicht statthaft, da es sich bei den beiden unterschiedlichen Pflichtversicherungen (hauptberufliche Ehegattin; Betriebsführer) um zwei verschiedene "Staatskassen" handeln würde (vgl. VwGH vom 22.03.1994, ZI. 92/08/0199).

Überdies könne aufgrund der unterschiedlichen Beträge nicht von einem neutralen Beitragsaufkommen gesprochen werden; ein eventueller Differenzbetrag sei von den Umständen des Einzelfalles abhängig und könne nicht zwangsläufig von einer Beitragsneutralität ausgegangen werden.

In seinem Erkenntnis vom 24.10.1989, ZI. 89/08/0189, habe der VwGH ausgeführt, dass in den Fällen, in denen mit einem Meldeverstoß eine Beitragsnachentrichtung verbunden sei, ein Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festzusetzen sei.

Daraus resultiere, dass der SVB kein Ermessen zukomme, ob bei einer Meldepflichtverletzung ein Beitragszuschlag zu verhängen sei oder nicht. Ein etwaiges Ermessen treffe lediglich die Höhe des Beitragszuschlages und werde hier darauf hingewiesen, dass die SVB grundsätzlich einen Beitragszuschlag von dem im Gesetz vorgesehenen Mindestwert in der Höhe der Verzugszinsen vorschreibe.

Dass beantragte Ermessen betreffend den Beitragszuschlag und dessen Höhe komme der SVB im Lichte der Judikatur des VwGH nicht zu.

Dies habe der VwGH am 29.06.2005, Zl. 2003/08/0204. abermals bestätigt und ausgeführt, dass ein völliges Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages unter Berufung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners nicht in Betracht komme.

Das vom Einspruchswerber im letzten Absatz ins Treffen geführte Beispiel einer gemeinsamen Betriebsführung von Ehegatten lasse sich nicht auf das gegenständliche Verfahren umlegen.

Bei einer gemeinsamen Betriebsführung durch Ehegatten und einer damit in Verbindung stehenden Überlassung von Bewirtschaftungsrechten oder Verpachtungen sei in beiden Fällen von einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG die Rede, während im konkreten Fall eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und eine nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin Zusammentreffen würden. Im gegenständlichen Fall komme somit eine "neue" Pflichtversicherung als eigener Tatbestand zur bereits bestehenden Pflichtversicherung hinzu.

Offenbar gehe auch der Gesetzgeber davon aus, dass bei einer hauptberuflichen Beschäftigung ein Beitragszuschlag zu verhängen sei, wenn er in § 34 Abs. 1 Z. 2 BSVG regle, dass ein Beitragszuschlag bis zu der Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen würden, zu verhängen sei. Auf eine Nachzahlung von Beiträgen komme es nicht an.

Sofern noch dargelegt werde, dass im Falle einer gemeinsamen Betriebsführung alle Betriebsführer für die zu entrichtenden Beiträge solidarisch haften würden sei festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die bP als Betriebsführer für die in ihrem Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegattin die entsprechenden Pflichtbeiträge schulde.

Da die Anmeldung der Gattin als hauptberuflich beschäftigte Ehepartnerin unstrittig verspätet erstattet worden sei und dadurch für die Gattin rückwirkend ab 01.01.2007 Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG eintrete und somit für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2011 für diese Pflichtversicherung Beiträge in der Höhe von € 20.029,29 entfallen würden, sei für diesen Beitrag ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BSVG zu Recht zu verhängen gewesen.

4. Am 24.03.2014 lange der Verwaltungsverfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Pachtvertrag vom 02.05.2002 hat die bP die Liegenschaft XXXX ab dem 01.05.2002 von ihren Eltern alleine gepachtet. Mit Übergabevertrag vom 05.07.2011 wurde der bP diese Liegenschaft in das Eigentum übertragen. Außerdem pachtete sie seit dem 01.05.2002 von verschiedenen Personen landwirtschaftliche Flächen zu.

Der Einheitswert der von ihr auf alleinige Rechnung und Gefahr geführten Liegenschaft (Eigen- und Pachtgründe) liegt laufend über der Pflichtversicherungsgrenze von € 1.500,- so dass sie laufend als Betriebsführer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt.

Mit der am 26.03.2012 bei der SVB eingelangten Anmeldung hat die bP ihre Ehegattin, XXXX , rückwirkend ab dem 01.01.2007 als hauptberuflich in ihrem Landwirtschaftsbetrieb beschäftigte Ehegattin angemeldet.

Diese Anmeldung führte dazu, dass ihre Gattin ab 01.01.2007 nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin neu und erstmals in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung einzubeziehen war, während die bP in diesem Zeitraum weiterhin als Betriebsführer nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG der Pflichtversicherung unterliegt.

Durch die hauptberufliche Beschäftigung der Gattin ist für diese ab dem 01.01.2007 eine eigene Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG entstanden und sind ab diesem Zeitpunkt für ihre Gattin auch Pflichtbeiträge nach dem BSVG nach zu entrichten.

Für den Zeitraum von 01.01.2007 bis 31.12.2011 sind für die Gattin unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 6 Z. 3 BSVG (sind in ein- und demselben Betrieb beide Ehegatten pflichtversichert, ist die halbe Betriebsbeitragsgrundlage heran zu ziehen) Beiträge zu deren eigener Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung in einer Gesamthöhe von € 20.029,29 entfallen.

Die am 26.03.2012 mit Wirkung ab 01.01.2007 erstattete Anmeldung der Gattin zur Pflichtversicherung wurde verspätet erstattet.

Die SVB errechnete aus dem Betrag von € 20.029,29 den im Spruch festgestellten Beitragszuschlag.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei ergibt.

O. a. Feststellungen stehen außer Streit.

Bestritten wurde im gegenständlichen Fall die Festsetzung des Beitragszuschlages in Höhe von € 4.071,35.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Rechtsgrundlagen

1. Nach § 2 Abs. 1 Z 3 BSVG ist die Ehegattin eines Landwirtes in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, wenn sie im land(forst)wirtschaftiichen Betrieb ihres Ehegatten hauptberuflich beschäftigt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Eheleute vorliegt und aufgrund dieser Beschäftigung keine Pflichtversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gegeben ist.

§ 34 Abs. 1 BSVG lautet:

Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den gemäß § 16 meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein

Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben

werden.

2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann

ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der

Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen,

vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 des ASVG nicht unterschreiten.

§ 59 Abs. 1 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:

"Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. (...)

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden."

Die Anmeldung gilt nach § 16 BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt.

2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:

Die bP macht geltend, dass die Sozialversicherungsbeiträge iHv €

20. 029,29 nicht zur Zahlung fällig seien, da sich mit der Anmeldung der hauptberuflich beschäftigten Ehegattin die Beitragsgrundlage für die bP halbiere. Die bP habe zu viel einbezahlt, weshalb dieses Guthaben für die Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge der Gattin verwendet werde. Würden Ehegatten gemeinsam einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder sei ein Ehepartner im Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so komme es in beiden Fällen zu einer Teilung des Versicherungswertes. Dies bedeute, dass es zu keiner Mehrbelastung an Sozialversicherungsbeiträgen komme, wenn ein Ehepartner in die Betriebsführung aufgenommen oder ein Ehepartner als hauptberuflich beschäftigt gemeldet werde. Somit sei die Anmeldung eines Ehepartners nach BSVG im Regelfall beitragsneutral. Durch die Anmeldung von Frau XXXX komme es beitragsseitig zu keiner Mehrbelastung. Durch ihre nachträgliche Einbeziehung in die Beitragspflicht würden sich die Beiträge der bP in den Jahren 2007 bis 2011 vermindern. Bei der bP ergäbe sich eine Forderungsminderung wegen Stornierung iHv € 19.683,42 (laut Beitragsabrechnung SVB). Durch die Anmeldung der Ehegattin komme es zu einer Nachforderung iHv € 20.029,29. Die Differenz iHv € 345,87 resultiere aufgrund der Mehrfachversicherung der bP und der damit einhergehenden Beitragsreduktion der Krankenversicherungsbeiträge (Zehntelregelung) in den Jahren 2000 bis 2008. Nach § 34 könne der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag vorschreiben. Der Beitragszuschlag solle den Zinsenentgang und den Verwaltungsaufwand, der nicht entstanden wäre, wenn kein Meldeverstoß festgestellt worden wäre, pauschal ersetzen. Aufgrund der besonderen Rechtslage im BSVG komme es zu keinen finanziellen Nachteilen des Versicherungsträgers. Durch die Einhebung des Zuschlages komme es wohl eher zu einer Bereicherung des Versicherungsträgers. Allenfalls wäre ein Beitragszuschlag von dem Differenzbetrag in Höhe von € 345,87 einzusehen.

Diesen Argumenten ist entgegen zuhalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.10.1989, ZI. 89/08/0189, ausgeführt hat, dass in den Fällen, in denen mit einem Meldeverstoß eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, ein Beitragszuschlag in der Mindesthöhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären, festzusetzen ist. Dieses Erkenntnis erging zwar in Ausführung zu § 113 Abs. 1 u. § 59 Abs. 2 ASVG, kann jedoch aufgrund der gleichgelagerten Vorhalte im Verhältnis zu § 34 BSVG, wo es jeweils um den verursachten Mehraufwand in der Verwaltung geht, auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden. Diese Ansicht ergibt sich auch aus der Entscheidung des VwGH v. 29.06.2005, Zl. 2003/08/0204, wo er festhielt, dass angesichts dessen auch im Rahmen der dem Landeshauptmann zustehenden Rechtmäßigkeitsprüfung ein völliges Absehen von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages unter Berufung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners nicht in Betracht kommt (so im Ergebnis auch schon das zur gleichartigen Beschränkung der Bemessung des Beitragszuschlages nach § 113 ASVG ergangene Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/08/0050) und er ebenso auf § 113 ASVG verweist.

Somit ging die SVB zu Recht davon aus, dass ihr daraus resultierend kein Ermessen zukommt, ob bei einer Meldepflichtverletzung ein Beitragszuschlag zu verhängen ist oder nicht, vielmehr hatte sie einen solchen zu verhängen und war den Argumenten der bP, dass es zu keiner Mehrbelastung an Sozialversicherungsbeiträgen komme nicht zu folgen, da es darauf, sowie auf eine Nachzahlung von Beiträgen, nicht ankommt. Zudem ist der SVB auch nicht entgegen zu treten wenn sie darlegt, dass eine Gegenverrechnung mit den für die eigene Versicherung der bP frei gewordenen Beiträgen in der Höhe von €

19. 683,42 nicht statthaft ist, da es sich bei den beiden unterschiedlichen Pflichtversicherungen (hauptberufliche Ehegattin; Betriebsführer) um zwei verschiedene "Staatskassen" handelt (vgl. VwGH vom 22.03.1994, ZI. 92/08/0199).

In Bezug auf die Höhe des Beitragszuschlages ist festzustellen, dass nach den letzten beiden Sätzen des § 34 Abs. 1 BSVG das Gesetz eine nicht unterschreitbare Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs. 1 ASVG, vorschreibt. Ein Beitragszuschlag gerechnet vom Differenzbetrag in Höhe von € 345,87 kam somit nicht in Betracht. Dass die SVB den strittigen Beitragszuschlag lediglich in der Höhe der Verzugszinsen im Sinne des § 59 Abs. 1 ASVG berechnet hat, wurde im Verfahren nicht bestritten.

Die bP führte weiter aus, dass in ganz ähnlichen Fällen, nämlich bei gemeinsamer Betriebsführung durch Ehegatten und damit in Verbindung stehenden Überlassungen von Wirtschaftsrechten oder Verpachtungen nach der Verwaltungspraxis des Trägers aufgrund der Beitragsneutralität üblicherweise keine Beitragszuschläge verhängt werden dürften. Da diese Tatbestände in den § 2a und § 2b BSVG gleich geregelt seien und auch hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG Selbiges gelte, erscheine auch eine Gleichbehandlung hinsichtlich des Beitragszuschlags gerechtfertigt.

Die SVB hielt dem entgegen, dass sich das Beispiel einer gemeinsamen Betriebsführung von Ehegatten nicht auf das gegenständliche Verfahren umlegen lasse. Bei einer gemeinsamen Betriebsführung durch Ehegatten und einer damit in Verbindung stehenden Überlassung von Bewirtschaftungsrechten oder Verpachtungen sei in beiden Fällen von einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG die Rede, während im konkreten Fall eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG und eine nach § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG als hauptberuflich beschäftigte Ehegattin zusammentreffen würden. Im gegenständlichen Fall komme somit eine "neue" Pflichtversicherung als eigener Tatbestand zur bereits bestehenden Pflichtversicherung hinzu. Seitens des BVwG wird dem Argument der SVB gefolgt, da gegenständlich keine gemeinsame Betriebsführung vorliegt.

Zum Argument der bP, dass im Falle einer gemeinsamen Betriebsführung alle Betriebsführer für die zu entrichtenden Beiträge solidarisch haften würden, legte die SVB dar, dass im gegenständlichen Fall allerdings die bP als Betriebsführer für die in ihrem Betrieb hauptberuflich beschäftigte Ehegattin die entsprechenden Pflichtbeiträge schulde und wird den Ausfrührungen der SVB auch diesbezüglich gefolgt.

Da die bP die Anmeldung für ihre Gattin als hauptberuflich beschäftigte Ehepartnerin unstrittig verspätet erstattet hat und dadurch für die Gattin rückwirkend ab 01.01.2007 Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 BSVG eintritt und somit für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2011 für diese Pflichtversicherung Beiträge in der Höhe von € 20.029,29 entfallen, ist für diesen Beitrag ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 BSVG in der vorgeschriebenen Höhe zu Recht zu verhängen gewesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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