W194 2010484-1•BVwG W194 2010484-1
W194 2010484-1Federal Administrative CourtApr 15, 2016
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Marktabgrenzung, Marktmacht,<br/>Verfahrenseinstellung, Verpflichteter, Zurückziehung, Zurückziehung<br/>der Beschwerde
W194 2010484-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 05.05.2014, M 1.4/2012-92, betreffend Definition des Marktes "Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)", Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde beschlossen:
"A. Marktdefinition
1. Gemäß § 36 Abs 2 TKG 2003 wird festgestellt, dass der Markt ‚Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)' ein der sektorspezifischen Regulierung unterliegender relevanter Markt ist.
2. Diesem Markt gehören analoge und digitale Zugangsrealisierungen zum öffentlichen Telefonnetz an, die über ein eigenes Kupferdoppelader- bzw Glasfasernetz, entbündelte Leitungen, Mietleitungen bzw über Kabelnetze (CATV-Anschlüsse) realisiert werden. Der Zugang umfasst Anschluss und Erreichbarkeit für ankommende Verbindungen, sowie abgehende Verbindungen.
Bestandteil dieses Marktes sind auch feste Anschlüsse, die über das Mobiltelefonnetz realisiert werden und einen ortsfesten Netzabschlusspunkt haben, und feste Anschlüsse, die Teil eines Bündelproduktes sind. Zugangsrealisierungen über Voice over Broadband sind ebenfalls Bestandteil dieses Marktes.
Zugangsrealisierungen über Voice over Internet und mobile Zugangsrealisierungen zum öffentlichen Telefonnetz über Mobiltelefonnetze sind ebenso wie öffentliche Sprechstellen nicht Teil des Marktes.
3. Der Markt umfasst das gesamte Bundesgebiet.
B. Beträchtliche Marktmacht
Gemäß § 36 Abs 1 iVm § 37 Abs 1 TKG 2003 wird festgestellt, dass XXXX auf dem Markt iSd Spruchpunktes A. über beträchtliche Marktmacht verfügt."
Unter Spruchpunkt C. ("Auferlegung von Verpflichtungen") wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 1 TKG 2003 näher konkretisierte spezifische Verpflichtungen auferlegt.
Mit Spruchpunkt D. ("Aufhebung von Verpflichtungen") wurde ausgesprochen: "Die der XXXX mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission zu M 2/06-64 vom 02.04.2007 auferlegten spezifischen Verpflichtungen werden gemäß § 37 Abs 1 TKG 2003 mit Zustellung dieses Bescheids aufgehoben."
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
3. Mit am 06.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom 05.04.2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl I. Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).
Die §§ 17, 28 und 31 VwGVG lauten:
"Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]"
"Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[...]"
2. Mit Schriftsatz vom 05.04.2016 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (siehe dazu noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, Zl. 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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