W153 2123539-1•BVwG W153 2123539-1
W153 2123539-1Federal Administrative CourtApr 15, 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W153 2123539-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2016, Zl. 15-1073743907-151260470, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste illegal in Österreich ein. Einen Tag nach der Einreise, am 21.05.2015, wurde er wegen des Verdachtes auf eine strafbare Handlung festgenommen und am 23.05.2015 über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 15.06.2015 wurde er von einem Landesgericht wegen des dreifachen Vergehens der XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Am 03.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Parteiengehör zugestellt, in welchem er darüber informiert wurde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot geplant sei.
Am 17.11.2015 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ersuchte von einem Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot abzusehen.
Er sei nach Österreich wegen der Arbeit im Rahmen eines Sozialprojektes gekommen und habe sich in Österreich vor der Verhaftung insgesamt einen Tag aufgehalten.
Er wohne in Frankreich und habe dort ein Aufenthaltsrecht. Er arbeite als Verkäufer und verdiene 1.400 € im Monat. In Österreich habe er keine Familienangehörigen.
Sein Gesundheitszustand sei im Moment schlecht, er müsse öfter Medikamente nehmen.
Er sei in die europäische Gesellschaft integriert und spreche auch etwas Deutsch.
Mit Bescheid vom 04.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. II. wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kongo zulässig sei. III. wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. IV. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte der Beschwerdeführer in französischer Sprache handschriftlich aus, dass er gegen eine Ausweisung in den Kongo (Anm.: Demokratische Republik Kongo) appelliere. Er sei seit Jänner 1979 politischer Flüchtling und lebe legal in Frankreich. Sein Status sei vom Asylamt anerkannt. Er wolle daher zurück nach Frankreich fahren können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält sich unter den Personalien XXXX, XXXX, Staatsangehöriger der demokratischen Republik Kongo, unrechtmäßig in Österreich auf. Er trat jedoch bereits unter zahlreichen Identitäten auf.
Der Beschwerdeführer hatte in Frankreich einen befristeten Aufenthaltstitel, welcher vom 13.02.2015 bis zum 12.08.2015 gültig war.
Der Beschwerdeführer wurde am 15.06.2015 von einem Landesgericht wegen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Laut polizeiliche Auskunftsdatei von Frankreich hat er 11 einschlägige Vorstrafen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehörige noch soziale Anknüpfungspunkte.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Aufgrund der Aktenlage ist der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Sein Heimatstaat ist folglich die demokratische Republik Kongo. Die Behörde hat jedoch fälschlicher Weise angenommen, dass der Beschwerdeführer aus der Republik Kongo stammt. Außerdem ist der Status des Beschwerdeführers in Frankreich nicht geklärt.
Zu A) Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zwar Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, diesen aber weder die Länderfeststellungen des für die Rückkehrentscheidung maßgebenden Herkunftsstaat vorgehalten noch diesen in einer persönliche Einvernahme dazu befragt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist eine Abschiebung dann nicht zulässig, wenn dadurch Art. 2 und 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder die Abschiebung für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zur Beurteilung dieser Frage ist es im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens aber notwendig, Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu treffen und diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Pflicht, die Pflicht zum Vorhalt aktueller Länderberichte zum Heimatstaat verabsäumt und es somit unterlassen, den notwendigen, entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Hinzu kommt, dass die Behörde bei der Rückkehrentscheidung selbst über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers irrte. Gemäß der Aktenlage ist der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Dabei handelt es sich um die Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo. Die Rückkehrentscheidung betrifft jedoch lediglich allgemein den Kongo. Im Bescheid bezogen sich dann die Feststellungen zum Herkunftsstaat bzw. Zielstaat der Ausweisung auf die Republik Kongo, den Nachbarstaat der Demokratischen Republik Kongo.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit ihrer Ausweisungsentscheidung einen falschen Herkunftsstaat zugrunde gelegt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im mit der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat insbesondere auch die Situation von Rückkehrern in die Demokratische Republik Kongo (früher Zaire) auseinanderzusetzen haben. In weiterer Folge sind dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Demokratischen Republik Kongo zur Kenntnis zu bringen. Erst aufgrund der dadurch gewonnen Ermittlungsergebnisse wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung zu erfolgen haben. In diesem Zusammenhang hat die Behörde auch den Status des Beschwerdeführers in Frankreich genauer abzuklären. Der Beschwerdeführer hatte zumindest bis August 2015 einen befristeten Aufenthaltstitel in Frankreich.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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