W147 2121325-1•BVwG W147 2121325-1
W147 2121325-1Federal Administrative CourtApr 15, 2016
angemessene Frist, Behinderung, Einkommensnachweis, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Nettoeinkommen, Notstandshilfe,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung
W147 2121325-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 23. Dezember 2015, GZ 0001493767, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz - RGG, BGBl. I. Nr. 159/1999 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013 sowie §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), BGBl. I Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 9. November 2015 beantragte die laut eigenen Angaben in einem Zweipersonenhaushalt lebende Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. In Punkt 4. des Antragsformulars (Anspruchsvoraussetzungen) wurde seitens der Beschwerdeführerin der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz bzw. von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz angekreuzt. Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:
Meldebestätigung der Beschwerdeführerin und der mit ihr als im gemeinsamen Haushalt angegeben Person
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2010 über den Einheitswert des Grundbesitzes der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Person
2. Mit Schreiben vom 27. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen:
Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand)
Nachweis über alle aktuellen Bezüge der Beschwerdeführerin und der Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
3. In weiterer Folge langte bei der belangten Behörde am 7. Dezember 2015 eine Bestätigung des zuständigen Arbeitsmarktservice vom 5. November 2016 ein, wonach der Beschwerdeführerin Notstandshilfe in der Höhe von € 41,28 täglich bis zum 26. Oktober 2016 gewährt wird.
4. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als "Ergebnis der Beweisaufnahme" mit, dass die Summe der Einkünfte der Beschwerdeführerin in Höhe von €
1. 255,60 sowie des weiteren Haushaltsmitgliedes in Höhe von € 447,98 ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.703,58 und eine Überschreitung des Richtsatzes für zwei Haushaltsmitglieder (in Höhe von € 1.464,84) um € 238,74 ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde zur Nachreichung von Diäten und außergewöhnlichen Belastungen laut Einkommenssteuerbescheid sowie etwa der Pflichtversicherung der Landwirtschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens aufgefordert, widrigenfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.
5. Am 22. Dezember 2015 langten folgende Unterlagen bei der belangten Behörde ein:
Ablichtung der Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für Jänner 2015 bis März 2015, April 2015 bis Juni 2015, Juli 2015 bis September 2015 jeweils in Höhe von € 559,65
Bestätigung über den Grad der Behinderung 50 von Hundert die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebende Person betreffend
Bestätigung über den Grad der Behinderung 40 von Hundert die Beschwerdeführerin selbst betreffend
Kontoauszüge über die Zahlung privater Förderungen
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, das Haushaltseinkommen habe die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze überschritten, auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Nachweise ergebe sich eine Überschreitung des Richtsatzes für einen Zweipersonenhaushalt.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin wies auf ein in der Beilage übermitteltes Attest ihres Hausarztes hin, wonach sie eine magenschonende Diät einhalten müsse. Sie ersuchte um Berücksichtigung und Neuberechnung.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 11. Februar 2016 und der Verwaltungsakt langten am 15. Februar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Mit Schreiben vom 14. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgefordert, einen Abgabenbescheid für das Jahr 2015 vorzulegen.
10. Am 7. April 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bescheid des zuständigen Finanzamtes ein, wonach der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 abgewiesen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht Notstandshilfe und lebt in einem Zweipersonenhaushalt.
1.2. Die Summe ihrer eigenen Einkünfte beträgt € 1.255,60 pro Monat, wobei infolge ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40vH. € 8,25 in Abzug zu bringen sind.
1.3. Die Summe der Einkünfte des mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Person beträgt € 477,98 pro Monat an landwirtschaftlichem Einkommen, wobei infolge der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50vH. € 20,25 in Abzug zu bringen sind. Weiters sind in diesem Zusammenhang außergewöhnliche Belastungen in monatlicher Höhe von € 186,55 (Drittel der Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung für drei Monate) zu berücksichtigen.
1.4. Es ergibt sich sohin ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.488,53. Ausgehend von dem für zwei Haushaltsmitglieder festgesetzten Richtsatz in Höhe von € 1.464,84 war somit eine Überschreitung dieses Richtsatzes festzustellen.
1.3. Die weiteren in der Beschwerde vorgebrachten Kosten (magenschonende Diät) stellen im konkreten Fall keine tauglichen Abzugsposten dar.
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Ausgaben für eine magenschonende Diät wären nur dann zu berücksichtigen, wenn diese als außergewöhnliche Belastung durch eine Abgabenbehörde (Einkommenssteuerbescheid) anerkannt wurden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 1. Jänner 2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung eines Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. für die Zuerkennung einer Zuschussleistung durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die belangte Behörde berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Eine von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6. 7. 1989, 87/06/0054; 29. 10. 1992, 92/10/0410).
3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen wurde:
Die Beschwerdeführerin hat zwar das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage, nämlich den Bezug von Notstandshilfe gemäß § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung, nachgewiesen, aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass ihr Haushaltseinkommen nach Berücksichtigung aller abzugsfähigen Ausgaben über der für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Grenze liegt:
Die belangte Behörde stellte mit angefochtenem Bescheid eine Richtsatzüberschreitung fest. Es wurde ein maßgebliches Haushaltseinkommen in Höhe von € 1.488,53 berechnet und eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von € 23,69 festgestellt.
Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht bekämpft. Zu der ärztlichen Verordnung einer magenschonenden Diät ist festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. März 2008, 2005/17/0275, ausgeführt, dass die Geltendmachung von Mehraufwendungen als anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz 1988 nach § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, dass die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung enthält, erlassen hat (vgl. auch Erkenntnis vom 25. November 2003, 2003/17/0245).
Mangels diesbezüglichen Nachweises war demnach eine weiterhin bestehende Richtsatzüberschreitung festzustellen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
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