W136 2120105-1•BVwG W136 2120105-1
W136 2120105-1Federal Administrative CourtApr 15, 2016
Dienstpflichtverletzung, Einleitungsbeschluss, Ermahnung,<br/>mangelhafte Dienstverrichtung, Polizist, Verdachtsgründe,<br/>Weisungsverstoß
W136 2120105-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Mario HOPF, Moritschstraße 5/II/2, 9500 Villach, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres - Senat 3 vom 23.12.2015, GZ 24/3-DK/3/15, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Beschlusses lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):
"[Der BF] wird beschuldigt,
er habe am 11. Mai 2015 - nach erfolgtem Einschreiten nach § 38a SPG und Verfügung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes - den Bericht (Formularvordruck) über die polizeilichen Maßnahmen GZ B6/4438/2015 mangelhaft erstellt, weil Angaben zu
Anzeiger und Zeugen, der Uhrzeit der Wegweisung und des Beginns des Betretungsverbotes und der Beschreibung des räumlichen Schutzbereiches fehlten, bzw. nicht ausreichend waren, sowie
eine nachvollziehbare Begründung, aufgrund welcher Merkmale ein gefährlicher Angriff bevorstehe, bzw. eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders anzunehmen ist, fehlte.
Der Beamte ist verdächtig Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG iVm der Dienstanweisung vom 08.04.2015, GZ P4/3200/15, bzw. vom 23.04.2015, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben".
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der LPD Kärnten, GZ P6/6520-9/2015-PA3, vom 2. November 2015, (aufgrund der Anzeige des BPK XXXX vom 19. Oktober 2015) einschließlich Beilagen ergeben würde.
Bei der Wegweisung und dem Betretungsverbot würde es sich um einen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in die Privat- und Wohnsphäre eines Menschen (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 9 StGG) handeln, der an strenge rechtliche Voraussetzungen gebunden und einer behördlichen Kontrolle (Prüfung der Maßnahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 48 Stunden) unterworfen sei. Dementsprechend müsse über diese Maßnahme unverzüglich berichtet werden, wofür ein im Aktenverwaltungssystem PAD zu generierendes mehrseitiges Formular zu verwenden sei. Die Berichte seien unverzüglich und unmittelbar an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft, an das zuständige Gewaltschutzzentrum und an das Bezirkspolizeikommando (Zugriff via PAD) zu übermitteln.
Aufgrund wiederholter Kritik des sicherheitspolizeilichen Referenten der BH XXXX über wesentliche Mängel bei der Berichterstattung, seien über Auftrag des Bezirkspolizeikommandanten sämtliche Polizeiinspektionen mittels Dienstanweisung, GZ P4/3200/15, vom 8. April 2015 und unter ausdrücklichem Hinweis auf bestimmte zu beachtende Punkte zu mehr Genauigkeit angewiesen worden. Weiters sei diese Thematik bei einer Strategiebesprechung des Bezirkspolizeikommandanten Oberst XXXX mit den PI-Kommandanten am 23. April 2015 behandelt worden.
Im konkret beschriebenen Fall habe der Bezirkspolizeikommandant am Tag nach der gegenständlich verfügten Wegweisung bzw. des Betretungsverbotes im Rahmen der Dienstaufsicht wesentliche Mängel in der Berichterstattung festgestellt und den Disziplinarbeschuldigten am 12. Mai 2015 zur Korrektur und neuerlichen Vorlage angewiesen. Dieser Weisung sei der Disziplinarbeschuldigte am gleichen Tag um 19h 32 nachgekommen und habe einen korrigierten, wesentlich umfangreicheren und detaillierteren Bericht vorgelegt.
Am 11. September 2015 habe der Vorgesetzte eine schriftliche Ermahnung erteilt und der Disziplinarbeschuldigte die Entgegennahme mit dem Hinweis verweigert, dass dies Mobbing sei und er einen Rechtsanwalt kontaktieren werde. Nach einer lauteren Diskussion habe er sich schließlich krank gemeldet und die Polizeiinspektion verlassen.
Der Disziplinarbeschuldigte habe in seiner Stellungnahme vom 24. November 2015 angegeben, dass die verfahrensrechtlich wesentlichen Mängel am 12. Mai 2015, um 19h 32 behoben worden seien und er einen mängelfreien Bericht vorgelegt habe. Er sei in dieser Sache bereits am 12. Mai 2015 unmissverständlich belehrt worden, weshalb dieses Fehlverhalten dienstrechtlich erledigt sei. Der Vorgesetzte habe am 11. September 2015 versucht, ihn ein zweites Mal schriftlich zu belehren. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens käme daher einer Doppelbestrafung gleich, weshalb die Einstellung beantragt werde.
Die sich aus der Aktenlage ergebende schriftliche Belehrung des Disziplinarbeschuldigten im September 2015 würde die Dienstbehörde nicht daran hindern, (auch) eine Disziplinaranzeige zu erstatten. Einer Ermahnung im Sinne des § 109 Abs. 2 BDG komme nämlich kein normativer Inhalt zu, sie sei weder eine der im § 92 Abs. 1 BDG erschöpfend aufgezählten Sanktionen, noch seien mit ihr dienstrechtliche Nachteile iSd § 121 Abs. 1 BDG verbunden. Es fehle ihr somit der Strafcharakter, weshalb auch nicht von einer Doppelbestrafung gesprochen werden könne, wenn über den Beamten trotz Ermahnung später eine Disziplinarstrafe verhängt werde (VfGH 12.06.2000, B 1642/99; VwGH 17.01.1991, 90/09/0168). Nur eine rechtswirksam verhängte Disziplinarstrafe würde die nochmalige Verhängung einer solchen Maßnahme wegen desselben Sachverhaltes ausschließen (Grundsatz "ne bis in idem"). Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei daher zulässig.
Da es sich bei einer Wegweisung bzw. einem Betretungsverbot nach § 38a SPG um eine in die verfassungsrechtliche Sphäre des Betroffenen reichende polizeiliche Maßnahme handeln würde, seien an deren genaue und nachvollziehbare Begründung hohe Maßstäbe zu setzen. Der vorgelegte Bericht des Disziplinarbeschuldigten werde diesem Erfordernis nicht gerecht und würde näher ausgeführte, gravierende Mängel aufweisen, die es der Behörde unmöglich machen würden, die Rechtmäßigkeit/Zulässigkeit dieser Maßnahme im Sinne des Gesetzes ordentlich zu prüfen. Die letztlich noch innerhalb der 48-stündigen Entscheidungsfrist erfolgte Korrektur sei ausschließlich der funktionierenden Dienstaufsicht geschuldet.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG sei ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben genau, sorgfältig sowie verantwortungsbewusst zu erfüllen und z.B. Berichte/Anzeigen so zu verfassen, dass Behörden/Gerichte in der Lage seien, auf dieser Basis rechtlich korrekte Entscheidungen zu treffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG seien sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, wie auch schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektion bzw. schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung von Weisungen sei in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive gerade die Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 BDG würden nach wiederholten Entscheidungen der Disziplinaroberkommission zu den schwerwiegendsten Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses zählen und die Befolgung von dienstlichen Anordnungen sei für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008).
Der Disziplinarbeschuldigte sei sehr zeitnah zu seiner Amtshandlung, sowohl mündlich (Strategiebesprechung am 23.04.2015), als auch schriftlich (Anweisung des BPK), auf die Wichtigkeit einer sorgfältigen Berichterstattung im Zusammenhang mit Maßnahmen nach §°38a SPG hingewiesen worden. Zudem habe er als Führungskraft im Hinblick auf seine Erledigungen eine beträchtliche Vorbildwirkung. Zudem würde die konkret verfügte Maßnahme in die Verfassungssphäre reichen, sodass die Schwelle der disziplinären Erheblichkeit überschritten sei. Hinzu komme, dass der Disziplinarbeschuldigte zur genauen Befolgung von Weisungen bereits wiederholt mündlich angehalten und zuletzt 2014 auch schriftlich belehrt worden sei.
Ein Einstellungsgrund nach § 118 BDG sei aufgrund der Schwere des Verdachtes derzeit nicht gegeben und die Voraussetzungen für eine mangelnde Strafwürdigkeit nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG würden ebenso nicht vorliegen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 19.01.2016 Beschwerde und beantragte, von einem Disziplinarverfahren abzusehen und auszusprechen, dass die Ermahnung vom 12.05.2015 ausreichen würde, um von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der BF durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt erachten würde, weil seiner Ansicht nach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens weder in general- noch in spezialpräventiver Hinsicht geboten sei. Zum Vorwurf, wonach der von ihm am 11.05.2015 verfasste Bericht mit wesentlichen Mängeln behaftet gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass er diese behoben und am 12.05.2015 um 19h 32 einen mangelfreien Bericht an die BH XXXX übermittelt habe. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach er durch sein Verhalten gegen die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit einer Fülle von Gesetzen und Erlässen sowie gegen Befehle verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft begangen habe, würde diese Fülle von Anschuldigungen eine maßlose Übertreibung des Bezirkskommandanten darstellen. Außerdem sei er am 12. Mai 2015 seitens des Kommandanten Oberst XXXX bezüglich des Fehlers unmissverständlich mündlich belehrt und ermahnt worden. Ferner habe er der Weisung, den von ihm verfassten Bericht an die BH
XXXX umgehend zu vervollständigen unmittelbar Folge geleistet. Aufgrund dieses Umstandes sei zu prüfen, ob die Einleitung eines Disziplinarverfahrens unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich sei, um ihn oder andere Beamte von derartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten bzw. derartigen Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken, oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Minderungsgründe seine Zukunftsprognose explizit, spezial- und generalpräventiven Überlegungen zu einem Ergebnis führen könne, dass mit dieser Ermahnung bzw. Weisung das Auslangen gefunden werde bzw. werden könne. Diese Prüfung habe der erkennende Senat nicht vorgenommen. Er habe gegen diese Weisung nie verstoßen, habe nach diesem Vorfall auch keine Dienstpflichtverletzung begangen und werde darauf Bedacht zu nehmen sein, dass erst mit 19.10.2015, sohin beinahe fünf Monate und eine Woche später, die Disziplinaranzeige eingebracht worden sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2016 dem BVwG (eingelangt am 26.01.2016) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der am 03.10.1958 geborene BF steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX, Bezirk XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zur im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzung:
Der der angelasteten Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, wird vom BF nicht bestritten und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet nicht, dass der von ihm am 11.05.2015 verfasste und um 22h 24 an die BH XXXX übermittelte Bericht nach § 38 SPG 1991 wesentliche verfahrensrelevante Mängel gehabt habe, vermeint jedoch, dass er diese in der Folge behoben und am 12.05.2015 um 19h 32 einen mangelfreien Bericht an die BH XXXX übermittelt habe. Ferner sei er bereits am 12. Mai 2015 seitens des Kommandanten bezüglich dieses Fehlers unmissverständlich mündlich belehrt und ermahnt worden, womit dieses Fehlverhalten dienstrechtlich erledigt sein müsste. Trotzdem habe Oberst XXXX am 11.09.2015 ein zweites Mal versucht, ihn schriftlich zu ermahnen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Vom BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und wurde diese auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht als erforderlich erachtet, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen.
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
..........
§ 44 (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre
Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst-
oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. [...]
..........
§ 123 (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Aufgrund des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten Sachverhaltes, insbesondere auch der Tatsache, dass der BF nach der Aktenlage selber eingesteht, dass der am 11.05.2015 von ihm verfasste und um 22h 24 an die BH XXXX übermittelte Bericht nach § 38 SPG 1991 wesentliche verfahrensrelevante Mängel gehabt habe, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich nämlich aus den §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG ergibt, sind Beamte u. a. verpflichtet, Berichte/Anzeigen so zu verfassen, dass Behörden/Gerichte in der Lage sind, auf dieser Basis rechtlich korrekte Entscheidungen zu treffen und sie haben Erlässe des zuständigen Ministeriums, schriftliche Befehle der zuständigen (im konkreten Fall) Landespolizeidirektion und schriftliche oder mündliche Befehle/Dienstaufträge der Vorgesetzten gewissenhaft zu befolgen. Noch dazu wurde der BF - aufgrund wiederholter Kritik des zuständigen sicherheitspolizeilichen Referenten - bezüglich der Maßnahmen nach § 38a SPG sowohl mündlich (Strategiebesprechung am 23.04.2015), als auch schriftlich (Anweisung des BPK vom 08.04.2015) sehr zeitnah zu seiner Amtshandlung nochmals darauf hingewiesen. Es liegt somit der Verdacht nahe, dass der BF diese Dienstpflichten verletzt hat. Auch die Einwände in der Beschwerde, wonach er die diesbezügliche Weisung befolgt und die verfahrensrelevanten Mängel ohnehin innerhalb der 48-stündigen Entscheidungsfrist behoben und der Behörde einen mangelfreien Bericht übermittelt habe, bzw. der Kommandant ihn ohnedies am 12. Mai 2015 wegen des Fehlers unmissverständlich mündlich belehrt und ermahnt habe, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht auszuräumen. Diese und allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe werden im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Insoweit der BF in seiner Beschwerde vermeint, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens im konkreten Fall weder in general- noch in spezialpräventiver Hinsicht geboten sei, ist er darauf hinzuweisen, dass er nach der Aktenlage bereits in der Vergangenheit wiederholt zur genauen Befolgung von Weisungen mündlich angehalten und zuletzt im Jahr 2014 auch schriftlich belehrt wurde. Ferner handelt es sich beim BF um eine Führungskraft, der im Hinblick auf seine Erledigungen eine beträchtliche Vorbildwirkung für seine Mitarbeiter zukommt.
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass der bekämpfte Bescheid gegen das Doppelbestrafungsverbot des im Verfassungsrang stehenden Art 4 Abs. 1 7. ZPMRK vorstoßen würde, ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bekämpften Bescheid zunächst (nur) ein Disziplinarverfahren eingeleitet, jedoch keine Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichthofes zu verweisen, wonach das Disziplinarverfahren gegen Beamte kein Strafverfahren im Sinne des Systems der EMRK darstellt und das Doppelbestrafungsverbot in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet, sondern die zivilrechtlichen Garantien der EMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten anzuwenden sind (siehe zuletzt VfGH vom 03.12.2009, Zl B1008/07, zur mangelnden Anwendbarkeit des Art 4 7. ZPEMRK auf das Disziplinarrecht der Beamten schon VfGH 25.2.2008, B1922/06, G217/06; 2.7.2009, B559/08).
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
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