W122 2107540-1•BVwG W122 2107540-1
W122 2107540-1Federal Administrative CourtApr 15, 2016
Arbeitsplatz, Bescheiderlassung, höherwertige Verwendung,<br/>Mehrbegehren, meritorische Entscheidung, Soldat,<br/>Verwendungsabgeltung, Verwendungsgruppe, Verwendungszulage
W122 2107540-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Major XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 21.04.2015, Zl. P767906/64-SKFüKdo/J1/2015 betreffend Verwendungsabgeltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF behoben. Dem Beschwerdeführer gebührt für die jeweils ersten sechs Monate ab dem 07.11.2013 und ab dem 01.10.2014 eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung gem. § 96 Gehaltsgesetz 1956 idgF iVm § 85 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 in der am jeweiligen Monatsersten geltenden Fassung im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren einer Verwendungsabgeltung wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Streitkräfteführungskommando
Mit Schreiben vom 20.10.2014, Zl. S90419/16-SKFüKdo/JInfoOps/2014 teilte der Chef des Stabes für den Kommandanten der Streitkräfte mit, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 die Aufgaben des Referatsleiters OpKomm (gemeint: Operative Kommunikation), wahrnehme.
Mit Schreiben vom 27.10.2014 ersuchte der Chef des Stabes für den Kommandanten der Streitkräfte die Personalabteilung B des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport um Vorgenehmigung und Durchführung einer Planstellensperre für die vorübergehende Wahrnehmung der Agenden des Referatsleiters operative Kommunikation durch den Beschwerdeführer vom 01.10.2014 bis 31.03.2015. Begründend angeführt wurde, dass Mag. (FH) J. als militärischer Assistent des Kommandanten der Streitkräfte verwendet werden würde.
Mit Schreiben vom 03.11.2014 stimmte das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der vorübergehenden höherwertigen Verwendung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz des Referatsleiters nicht zu. Begründend angeführt wurde, dass weder die Generalstabsabteilung noch die Personalabteilung die Genehmigung zur vorübergehenden Betrauung von Magister (FH) J. mit den Aufgaben eines zgt GO (gemeint wohl: zugeteilter Generalstabsoffizier) erteilt hätten.
Mit Schreiben vom 16.01.2015 teilte der Chef des Stabes für den Kommandanten der Streitkräfte mit, dass der Beschwerdeführer lediglich mit M BO 2 wertigen Aufgaben betraut wäre, während sich der Abteilungsleiter höherwertige Aufgaben vorbehalten hätte.
Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilte der Chef des Stabes für den Kommandanten der Streitkräfte mit, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tätigkeiten wahrzunehmen habe, die die M BO 2 wertig wären. Der Antrag auf vorübergehende höherwertige Verwendung sei von der Personalabteilung B des Bundesministeriums abgelehnt worden, weil nicht gleichzeitig ein Arbeitsplatz durch zwei Bedienstete besetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 05.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Verwendungsabgeltung gemäß § 96 Gehaltsgesetz beginnend mit 07.11.2013 bis laufend.
Mit Schreiben vom 24.02.2015 teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dessen Arbeitsplatz in M BO 1 und M BO 2 wertige Tätigkeiten aufgeteilt worden wäre und der Beschwerdeführer lediglich die M BO 2 wertigen Aufgaben - unbeschadet seiner sonstigen Einteilung - durchzuführen habe.
Mit Antrag vom 03.03.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Erledigung des Antrages um Zuerkennung der Verwendungsabgeltung.
Mit dem oben angeführten angefochtenen Bescheides vom 21.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 05.02.2015 bezüglich Zuerkennung der Verwendungsabgeltung "aufgrund fehlender anspruchsbegründender Voraussetzungen als unbegründet" ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nur mit M BO 2 wertigen Tätigkeiten betraut worden wäre. Der Abteilungsleiter hätte sich die höherwertigen Tätigkeiten vorbehalten.
Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der aufgrund seines noch nicht abgeschlossenen Studiums sowie aufgrund des ähnlich gelagerten Falles eines Vorgängers Major Sch. nahezu keine Chance auf diese Abgeltung hätte.
Der Beschwerdeführer hätte die ihm zusätzlich übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit des Abteilungsleiters erledigt.
Nach der Rückkehr des Oberstleutnants des Generalstabsdienstes Mag. (gemeint: Mag. (FH)) J. mit Ende August 2014 hätte dieser bis Anfang Oktober 2014 die Agenden des Referatsleiters der operativen Kommunikation übernommen.
Daraufhin sei der Beschwerdeführer abermals mit den "eingeschränkten" Aufgaben des Referatsleiters der operativen Kommunikation zusätzlich betraut worden. Gleichzeitig sei ein Antrag auf höherwertige Verwendung gestellt worden. (Anmerkung: Dieser Antrag stammt von der gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung, BGBl. BGBl. II Nr. 290/2006 eingerichteten Dienstbehörde.)
Rechtlich stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die faktische Weisungslage entscheidend wäre. Nicht der organisatorisch eingerichtete Arbeitsplatz wäre relevant.
Dem Beschwerdeführer seien nur Teile der Agenden des Referatsleiters der operativen Kommunikation übertragen worden. Die M BO 1 wertigen Aufgaben seien durch den Abteilungsleiter wahrgenommen worden.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.05.2015 Beschwerde, in welcher er diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht.
Der Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung abgewiesen worden wäre. Anhand der Begründung sei ersichtlich, dass die Behörde meritorisch entscheiden hätte wollen.
Es sei widersprüchlich, dass die belangte Behörde einerseits wegen der bereits erfolgten Betrauung mit den Agenden des Referatsleiters eine vorübergehende höherwertige Verwendung bei der übergeordneten Stelle im Ministerium beantragt und andererseits ausführe, die vom Beschwerdeführer ausgeübte Position wäre lediglich M BO 2 wertig.
Der Beschwerdeführer beantragte die Beiziehung eines Sachverständigen, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben, der Behörde die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens aufzutragen in eventu den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden und den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zuerkennung der Verwendungsabgeltung gemäß § 96 Gehaltsgesetz im gesetzlichen Ausmaß zum gesetzlichen Stichtag beginnend mit 07.11.2013 bis laufend stattzugeben und eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichts in Graz durchzuführen.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 22.05.2015 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts in Wien am 05.04.2016 wurde die belangte Behörde ersucht, die Arbeitsplatzbeschreibungen von Ref IntKomm, RL OpKomm, AL JInfoOps und military assistant - inklusive Quantifizierungen der jeweiligen Hauptaufgaben und Organigrammen zu übermitteln und dabei anzuführen, ob und wenn ja wann diese Arbeitsplätze besetzt waren. Dies betrifft sowohl jene vom Bundeskanzler bewerteten Versionen, als auch jene Arbeitsplätze, die ohne Bewertungsverfahren gestaltet wurden. Weiters wurde die Behörde aufgefordert, Belege aller Weisungen, mit denen diese Arbeitsplätze eingerichtet, modifiziert und besetzt wurden, anzuschließen (Auszug aus dem jeweiligen Organisationsplan, dessen Verfügung und andere).
Nicht übermittelt wurden Quantifizierungen der Tätigkeiten, Organigramme der Organisationseinheiten die dem Streitkräfteführungskommando übergeordnet sind, Informationen zur Einrichtung der betroffenen Arbeitsplätze mit und ohne Bewertungsverfahren durch das Bundeskanzleramt und Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen.
Die übermittelten Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgehändigt und mit diesem und dem Zeugen besprochen. Die Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil.
Glaubhaft gab der Beschwerdeführer an, zu einem überwiegenden Teil Referatsleitungstätigkeit auszuüben. Der Abteilungsleiter gab glaubhaft an, dass er selbst nur zu einem geringen Teil mit Referatsleitertätigkeiten betraut ist. Es stellte sich heraus, dass diese Tätigkeiten nicht mehr als gewöhnliche Vorgesetztentätigkeiten eines Abteilungsleiters, in dessen Abteilung sich ein Referat befindet, umfassen. Der als Zeuge geladene Vorgesetzte des Beschwerdeführers bestätigte die Kompetenz und Erfahrung die sich der Beschwerdeführer auf dem Gebiet der operativen Kommunikation erworben hätte. Der Beschwerdeführer konnte darlegen, dass er im überwiegenden Bereich des Referates mit Leitungs- und Beratungstätigkeiten betraut ist.
Der Vorgesetzte, der behauptete, dass der Beschwerdeführer keine Entscheidungsbefugnis hätte, bestätigte selbst in weiten Bereichen lediglich Vorschlags- und nicht Entscheidungsbefugnis zu haben. Dies betrifft sowohl die Personalauswahl als auch die Richtlinienkompetenz. Betreffend des internationalen Bereiches konnte der Beschwerdeführer sein Aufgabenfeld detailliert darlegen während der Vorgesetzte, der behauptete lediglich er wäre im internationalen Bereich zuständig zunächst seine internationalen Ansprechpartner nicht sofort nennen konnte und sodann seine Tätigkeit im internationalen Bereich lediglich mit der Aufzählung einzelner allgemeiner Schlagworte beschrieb. Die Mitarbeit von Vorschriftenerstellung des Abteilungsleiters im internationalen Bereich entpuppte sich als "absaugen" von Wissen. Der Beschwerdeführer hingegen konnte unwidersprochen darlegen, dass er federführend österreichweit umgesetzte Richtlinien ausgearbeitet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ernannt wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO 2. Er wurde am 07.11.2013 mündlich mit den Aufgaben eines Referatsleiters (M BO 1/1) betraut. Der Beschwerdeführer übt diese Tätigkeiten - abgesehen von einer Unterbrechung vom 26.08.2014 bis 30.09.2014 - seit 07.11.2013 bis dato aus. Der im Bescheid behauptete Vorbehalt von höherwertigen Tätigkeiten für den Abteilungsleiter umfasst nicht mehr als die bloße Weisungsbefugnis eines Vorgesetzten in der Linienorganisation.
Nicht festgestellt werden konnte, dass die Haupttätigkeiten des Referatsleiters zwischen dem Beschwerdeführer und dem Abteilungsleiter aufgeteilt worden wären. Der von der übergeordneten Personalabteilung in Vertretung für den Bundesminister behauptete Untersagungsgrund für die höherwertige Verwendung besteht nicht, da durch den vorübergehenden Arbeitsplatzwechsel des Generalstabsoffiziers Mag. (FH) J. der Arbeitsplatz des Referatsleiters operative Kommunikation von diesem über den 30.09.2014 hinaus nicht ausgeübt wurde.
Die von der Behörde übermittelte Auflistung ("APlBesetzungsliste"), wonach Mag. (FH) J. mit dem Arbeitsplatz eines Referatsleiters der operativen Kommunikation im Streitkräfteführungskommando betraut wäre, stimmt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Dies konnte aufgrund von Aussagen des Beschwerdeführers, des Zeugen und der diesbezüglich lückenhaften und widersprüchlichen Darstellung in den Akten festgestellt werden.
Während der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassendes Bild seiner Referatsleitertätigkeit abgeben konnte, blieb unwidersprochen dass der mit der vollen Normalarbeitskraft eines Abteilungsleiters ausgelastete Vorgesetzte des Beschwerdeführers nur mit einem äußerst geringen, 10 Prozent seiner Tätigkeiten nicht übersteigenden Anteil mit den Agenden des Referates befasst ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
§ 96 Abs. 1-3 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. 550/1994 (Abs. 3 Z 1a idF BGBl. I Nr. 65/2015) lautet:
"Verwendungsabgeltung
§ 96. (1) Wird eine Militärperson vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihr hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
(2) Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Abs. 1 zu laufen.
(3) Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes der Militärperson zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
1. von den Verwendungsgruppen M BO 2, M ZO 2, M BUO 1 und M ZUO 1 auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen Vorrückungsbetrag,
1a. von der Verwendungsgruppe M ZO 3 auf die Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 einen Vorrückungsbetrag,
2. von den Verwendungsgruppen M BUO 2, M ZUO 2 und M ZCh auf die jeweils nächsthöhere Verwendungsgruppe einen halben Vorrückungsbetrag."
Insoweit die Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung abwies, ist in Übereinstimmung mit der Argumentation des Beschwerdeführers der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (04.07.2001 Zl. 99/12/0022) zur diesbezüglich vergleichbaren Verwendungszulage zu folgen und ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung zu bejahen:
"Die Wendung ‚Gewährung einer Verwendungszulage' bzw Begehren um deren Zuerkennung zielt auf die Herbeiführung einer behördlichen Willensentscheidung (und nicht bloß auf die ‚faktische' Auszahlung) ab, die mangels einer Eingrenzung auch den Fall einer negativen Entscheidung mitumfasst, sodass ein Bescheid zu erlassen ist (Hinweis E 24.3.1999, 98/12/0471, ergangen zu einer vergleichbaren Fallkonstellation zu § 49 Abs. 2 GehG 1956, während ein bloßes ‚Liquidierungsbegehren', wie es zB dem E 18.12.1991, 91/12/0260 zu Grunde lag, nicht geeignet ist, eine Entscheidungspflicht auszulösen)."
Inhaltlich ist an die Frage der Ausübung des Arbeitsplatzes zu knüpfen. Diese stellte die belangte Behörde selbst in ihrer Erledigung an die Zentralstelle anders dar als im bekämpften Bescheid. Wie oben bereits ausgeführt übt der Beschwerdeführer die Tätigkeiten des Referatsleiters aus. Sowohl der erste Satz des § 36 Abs. 2 BDG 1979, wonach ein Arbeitsplatz die volle normale Arbeitskraft eines Menschen erfordert, als auch dessen zweiter Satz wonach nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben auf einem Arbeitsplatz zusammengefasst werden dürfen widersprechen der Behauptung der belangten Behörde, wonach sich der Abteilungsleiter alle höherwertigen Tätigkeiten vorbehalten hätte. Wäre dem tatsächlich so, müsste man davon ausgehen, dass weder der Arbeitsplatz des Abteilungsleiters noch der Arbeitsplatz des Referatsleiters die volle normale Arbeitskraft eines Menschen erfordern würde. Diesbezüglich haben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch für die - ohne Beachtung von Funktionsgruppen - versuchte Unterteilung der Tätigkeiten in zwei verschiedene Verwendungsgruppen entgegen der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lassen sich keine schlüssigen Argumente finden.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (18.12.2014 2011/12/0159 mwN) ist aus gehaltsrechtlicher Sicht eine vorübergehende Verwendung nach 6 Monaten eine dauernde Verwendung:
"In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 geht eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine dauernde Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (vgl. E 19. September 2003, 2000/12/0049; E 9. September 2005, 2001/12/0047; E 14. Mai 2004, 2003/12/0137; E 15. Dezember 2010, 2009/12/0194). Selbst eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer dauerhaften Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt."
Da Gegenstand des Antrages, des Bescheides und der Beschwerde ausschließlich eine Verwendungsabgeltung war, ist nunmehr lediglich über die Gebührlichkeit der Verwendungsabgeltung zu entscheiden. Der Anspruch auf eine Verwendungszulage wird separat zu entscheiden sein.
Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum auf einem Arbeitsplatz verwendet wurde bzw. noch immer verwendet wird, der einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist. Aufgrund der gehaltsrechtlichen Bedeutung des vom Mehrbegehren umfassten Zeitraumes als dauernde Verwendung sind lediglich die ersten sechs Monate der höheren Verwendung für die Verwendungsabgeltung heranzuziehen. Der darüber hinausgehende Zeitraum war daher unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwendungszulage abzuweisen.
Dem Antrag auf ein Sachverständigengutachten war nicht zu folgen, da die Wertigkeit des Referatsleiterarbeitsplatzes insgesamt unbestritten war. Strittig war lediglich die Wahrnehmung dieses Arbeitsplatzes und die Teilung der Tätigkeiten entgegen der Prämissen des § 36 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Es konnte erhoben werden, dass der Beschwerdeführer diesen - in seiner Gesamtheit unveränderten - Arbeitsplatz ausübt.
Die Verwendungsabgeltung war daher bis zum Beginn der gehaltsrechtlichen Dauerverwendung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Verwendungsabgeltung von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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