BVwG W204 2115595-1

W204 2115595-1Federal Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W204 2115595-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2115595.1.00

Spruch

W204 2115595-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850036, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 19.04.2011 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115890070, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 5.440,92 gewährt. Dem Bescheid wurden 36,03 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 36,25 ha (davon Almfläche 21,49 ha) zu Grunde gelegt. Da als Basis für die Beihilfenberechnung maximal jene Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde seitens der AMA von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 36,03 ha ausgegangen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117898431, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP von EUR 5.415,59 gewährt und eine Rückforderung von EUR 25,33 ausgesprochen. Die Rückforderung beruhte auf einer Änderung der Zahlungsansprüche. Der Beihilfenberechnung wurden aufgrund von nunmehr 35,84 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 36,25 ha (davon Almfläche 21,49 ha) eine ermittelte Fläche von 35,84 ha zu Grunde gelegt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Schreiben vom 23.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2011.

5. Mit Datum vom 07.08.2013 und 08.08.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120850036, wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 4.114,02 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.301,57 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl von 35,84 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun die beantragte Fläche im Ausmaß von 27,07 ha (davon Almfläche 12,31 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Vorgaben, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden könne, wurde seitens der AMA von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 27,02 ha (davon Almfläche 12,31 ha) ausgegangen.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 07.03.2014, Beschwerde und beantragte:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. diese nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, sowie

3. die Feststellung der Alm-Referenzfläche.

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen vergewissert zu haben. Er habe die Alm durch persönliche Begehung überprüft und aufgrund der Besichtigungsergebnisse habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Almbewirtschafters gegeben.

Der Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm habe die Futterflächenermittlung nach den Vorgaben des Almleitfadens und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, treffe den Beschwerdeführer an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009.

Der Almbewirtschafter habe sich bei der Antragstellung an einer früheren Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahre 2006 orientiert. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle seien bei der Flächenfeststellung durch die belangte Behörde nicht berücksichtigt worden.

Gemäß Artikel 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bestehe zudem keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei und der Betriebsinhaber diesen billigerweise nicht habe erkennen können. Gegenständlich bewerte die belangte Behörde die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch, womit diese offensichtlich einem Irrtum bei früheren Flächenfeststellungen unterliege. Da dieser Irrtum für den Beschwerdeführer billigerweise nicht erkennbar gewesen sei und der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach Zahlung übermittelt worden sei, bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung.

Darüber hinaus bestimme Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung von Futterfläche treffe den gegenständlichen Beschwerdeführer kein Verschulden, da nicht er, sondern der Almbewirtschafter den betreffenden Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als der Beschwerdeführer. Trotzdem habe der Beschwerdeführer die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen. Die Angaben hätten sich für den Beschwerdeführer als schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. In diesem Sinne könne dem Beschwerdeführer auch kein Verschulden vorgeworden werden.

Weiters seien die verhängten Sanktionen gleichheitswidrig und unangemessen hoch. Zudem liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, weil die AMA ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt habe und hafte dem gegenständlichen Verfahren auch der Mangel an, dass sich der Beschwerdeführer mit den Behördeakten rechtlich nicht auseinandersetzen habe können.

Eine der Beschwerde angeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX erkläre der Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.10.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2011 über eine Heimfläche im Ausmaß von 14,71 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr 2011 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 29,91 ha verfügt hat. Dem Beschwerdeführer war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 12,31 ha zuzusprechen.

Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 27,02 ha zu Grunde zu legen.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2011 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer beantragte für seinen Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 14,76 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2011 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - dem Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 14,71 ha zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach dem nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom 23.05.2013. Mit diesem Antrag nahm der Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß auf 29,91 ha (vgl. Korrekturbearbeitung vom 23.05.2013).

Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildete.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 23, 25, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 23 Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Prämienberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2011 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,02 ha zu Grunde zu legen.

Der Prämienberechnung wurden dabei die vom Beschwerdeführer bzw. dem Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.), womit die von der belangten Behörde ermittelte Fläche der beantragten Fläche entsprochen hat.

3.3.2. Betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.2. bereits ausgeführt - mit Korrekturantrag des zuständigen Almbewirtschafters vom 23.05.2013 für das Antragsjahr 2011 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche stattgefunden hat. Diese nachträgliche Reduktion hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und zur Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 1.301,57) gekommen ist.

Gemäß Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die gegenständlich erfolgte Einschränkung des Beihilfeantrags durch die rückwirkende Korrektur war somit jedenfalls dem Beschwerdeführer zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195) und es wurde dem Beihilfeantrag somit auch zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche (29,91 ha) zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 11.10.2012 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Es gilt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2013 auch eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hat, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 jedoch keine Flächenabweichungen festgestellt wurden. Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde somit ausschließlich das beantragte Flächenausmaß der Alm von 29,91 ha zu Grunde gelegt. Die belangte Behörde errechnete dementsprechend zwischen beantragter und ermittelter Fläche auch keine Differenzfläche.

3.3.3. Da der Prämienberechnung im vorliegenden Fall somit ausschließlich die vom Beschwerdeführer bzw. dem Almbewirtschafter - als Bevollmächtigten des Beschwerdeführers - beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt wurden, gehen die Einwände des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 vor, ins Leere. Die gegenständliche Zahlung gründet einzig und allein auf den Angaben in den entsprechenden Anträgen, ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, war auch schon aus diesem Grund auszuschließen.

3.3.4. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte - insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde - dahingestellt bleiben konnten.

Insbesondere waren damit auch die Ausführungen, der Sanktionenkatalog sei gleichheitswidrig bzw. die Sanktionen seien unangemessen hoch, unbeachtlich.

3.3.5. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Überdies entspricht der Antrag des Almbetreibers dem Ergebnis der im Jahr 2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle.

3.3.6. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der angefochtene Abänderungsbescheid enthalte nicht alle relevanten Daten, ist entgegenzuhalten, dass in der "Flächentabelle" des Bescheides, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche und das Ausmaß an beantragter und ermittelter Fläche (insbesondere das Ausmaß der ihm zustehenden fiktiven Almfutterfläche) ausgewiesen werden. Die Nachvollziehbarkeit des Bescheids für den Beschwerdeführer ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall auch aus dem Grund nicht in Frage zu stellen, da die darin getroffenen Feststellungen ausschließlich auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bzw. des Almbewirtschafters beruhen.

Zudem werden sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt oder dem Almobmann als dessen Vertreter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung gestellt, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting). Eine mündliche Verhandlung wurde gegenständlich auch nicht beantragt.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere konnte auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden; so auch, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195). Es liegt zudem auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage wie gegenständlich eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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