BVwG W147 1250666-3

W147 1250666-3Federal Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand, non refoulement, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Full text

BVwG W147 1250666-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.1250666.3.00

Spruch

W147 1250666-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Oktober 2015, Zl. 282027210 - 151281272, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzuerstatten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal über die Slowakische Republik in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. Mai 2004 beim Bundesasylamt einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juni 2004, Zl. 04 10.724-EAST Ost, wurde dieser Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in die Slowakische Republik ausgewiesen.

3. Am 30. Juni 2004 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 2. Juli 2004 wegen unerlaubten Fernbleibens eingestellt.

4. Am 6. Juli 2004 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet und dieser in das XXXX überstellt. Von dort aus wurde Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 in die Slowakische Republik abgeschoben.

5. Am 11. August 2004 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13. August 2004 niederschriftlich einvernommen.

6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2007, Zl. 04 16.183-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBI. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. August 2008 erteilt.

8. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1, Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 1. Fall und Abs. 2,

27. Abs. 1 Z 1 7. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3, 27. Abs. 1 Z 1 7. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt.

9. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

10. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2011, Zl. III-1185462/FrB/11, änderte die Bundespolizeidirektion XXXX das mit Bescheid vom 20. Oktober 2010, Zl. III 1185462/FrB/10, erteilte unbefristete Rückkehrverbot aufgrund einer Änderung des Fremdenpolizeigesetzes für einen Zeitraum von zehn Jahren ab.

11. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 3, 27. Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten verurteilt.

12. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 16. Oktober 2012, Zl. 04 16.183-BAW, bis zum 16. Oktober 2013.

13. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 13. Fall und Abs. 5 Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX als Berufungsgericht vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ein weiteres Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , bestätigt und der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten verurteilt.

14. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit am 17. September 2015 von ihm persönlich übernommener Verständigung das Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. September 2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihm aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Mit am 29. September 2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich nunmehr einer Drogenentzugstherapie unterziehe und die letztgenannte Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei.

15. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2015, Zl. 282027210 - 151281272, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 7. August 2007, Zl. 04 16.183-BAW, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die mit Bescheid vom 23. Oktober 2012, Zl. 04 16.183-BAW, erteilte befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und führte begründend zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden rechtskräftigten Verurteilung durch das XXXX (wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB) somit gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen und diese Entscheidung gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit der Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu verbinden gewesen sei. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 rechtfertigen würden.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet werde gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

16. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 28. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Künstlergasse 11/5. Stock, 1150 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt" wird.

17. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 4. November 2015 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, focht den Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und unrichtig rechtlichen Beurteilung an und führte im Wesentlichen aus, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, auf welchen der drei Tatbestände des § 9 Abs. 2 AsylG sich die Entscheidung stütze. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle weder eine in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Straftaten, noch eine Gefahr für die Republik Österreich dar. Der Beschwerdeführer verwies auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom 13. Dezember 2011, Zl. U1907/10, wonach in Anwendung der Art. 19 iVm Art. 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie festgehalten werde, dass Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen seien, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. schwere Straftaten begangen hätten oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und den Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Daher könne von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer begangen habe (sechs Verurteilungen wegen versuchter bzw. vollendeter, mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohter Vermögensdelikte) nicht gesprochen werden. Auch sei die Suchtmittelerkrankung des Beschwerdeführers sowie dessen Therapie nicht berücksichtigt worden. Im Weiteren verstoße § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG gegen auch nach Ansicht des Verfassungsgerichthofes gegen den Gleichheitsgrundsatz, sodass ein Gesetzprüfungsverfahren angeregt werde. Der Beschwerdeführer beantragte die Spruchpunkte I. und II. als rechtswidrig zu beheben, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen sowie gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 idF BGBl. I Nr. 75/2015 zu stellen.

18. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 1. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. August 2007, Zl. 04 16.183-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid vom 16. Oktober 2012, Zl. 04 16.183-BAW, bis zum 16. Oktober 2013.

1.2. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , bestätigt und der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 33 Monaten verurteilt. Diese Freiheitsstrafe wurde vollzogen.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Oktober 2015, Zl. 282027210 - 151281272, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird.

Zudem wird der im Übrigen oben dargestellte Verfahrensgang als entscheidungsrelevant festgestellt.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass das Bundesverwaltungsgericht diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekanntgeworden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden strafgerichtlichen Urteils. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.? 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Zur Entscheidung über Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005):

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet.

Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.

Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stützt sich auf Absatz 2 leg. cit. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 (erster Satz) AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nennt das Gesetz nicht; auch nennt das Gesetz keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken.

Gemäß § 17 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als 3-jähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (vgl. Anm 6. zu § 9 AsylG, Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2005). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, Zl. U 1907/10, ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände richtlinienkonform auszulegen ist. Der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist daher richtlinienkonform auszulegen und es ist davon auszugehen, dass der in Art 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt wurde (vgl auch ErläutRV 330 BlgNR 24. GP; AsylGH 17.01.2011, D3 259.550-3/2010).

Der Beschwerdeführer wurde neben strafgerichtlichen Taten gemäß §§ 127, 15 StGB, §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall und Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall und Abs. 2 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 7. Fall und 27 Abs. 5 SMG, §§ 127, 15 StGB, §§ 105, 15 StGB auch nach § 142 Abs. 1 StGB in den jeweils geltenden Fassungen rechtskräftig verurteilt.

§ 142 Abs. 1 StGB (Raub) ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und ist ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 (Z 3) AsylG 2005 ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt III.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer lediglich im Bereich des unteren Strafrahmens verurteilt worden sei, sind angesichts des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG, der auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt, nicht relevant. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 können - eingeschränkt - nur Straftaten berücksichtigt werden, die nach Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).

Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung und Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015 bleibt aufzuzeigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 2016, Zl. G 440/2015-14, die von ihm im Prüfbeschluss vom 3. Juli 2015 zu U 32/2014 geäußerten Bedenken hinsichtlich § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht aufrecht hielt und die beantragten Gesetzesprüfungsverfahren abwies. Eine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vermochte der Verfassungsgerichtshof sohin nicht zu erblicken, sodass die Anwendung der genannten Bestimmung verfassungsmäßig ist.

Gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, diese sind daher rechtskräftig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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