BVwG W140 2001972-1

W140 2001972-1Federal Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Karte für Geduldete, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W140 2001972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W140.2001972.1.00

Spruch

W140 2001972-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2014,Zl. 13-568640000, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 04.02.2014, Zl. 13-568640000, wurde gemäß § 46a Abs. 2 FGP 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF der Antrag vom 12.08.2013 um Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen mangelnder Antragslegitimität als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Genannte fristgerecht Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, gemäß § 46a Abs. 2 FPG zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Verfahren nach dem Asylgesetz 2005 keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß § 13 Abs. 1 handelt es sich bei Anbringen um "Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen".

2.2. Im vorliegenden Fall teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, gemäß § 46a Abs. 2 FPG zurückgezogen wird. Das gegenständliche (darauf bezogene) Beschwerdeverfahren war einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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