W132 2110722-1•BVwG W132 2110722-1
W132 2110722-1Federal Administrative CourtApr 14, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W132 2110722-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis er begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 1, § 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
I. Frau XXXX gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin zu.
II. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt ab 13.10.2015 siebzig
(70) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 09.01.2013 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 02.11.2012 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 03.12.2012 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Knietotalendoprothese rechts Wahl dieser Position, da nach mehreren Eingriffen muskuläre Schwäche und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit vorliegen.
40 vH
02
Diffuse Schilddrüsenvergrößerung Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da substitutionspflichtig und erhebliches Übergewicht.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Folgende
Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht, wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Zustand nach Enchondrom rechter Oberschenkel und operativer Sanierung 2005, Metallentfernung 2007 Fixer Rahmensatz.
gZ 02.05.06
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, weil die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein erhebliches Zusatzleiden vorliegt.
Leiden 3 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegen.
Folgende beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Die angegebene Belastungsdepression ist unter medikamentöser Therapie stabil, eine stattgehabte stationäre Behandlung nicht dokumentiert, erreicht keinen GdB.
2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Knietotalendoprothese rechts Wahl dieser Position, da mäßige Beugehemmung bei stabilem Gelenk
30 vH
02
Diffuse Schilddrüsenvergrößerung Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da substitutionspflichtig und erhebliches Übergewicht
30 vH
04
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da zwar nachgewiesenes Wirbelgleiten und beginnende Bandscheibenschäden, jedoch keine Instabilität und kein sensomotorisches Defizit
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
03
Zustand nach Enchondrom rechter Oberschenkel und operativer Sanierung 2005, Metallentfernung 2007 Fixposition
gZ 02.05.06
10 vH
05
Abnützungserscheinungen linkes Kniegelenk Unterer Rahmensatz, da geringgradige Knorpelschäden nachgewiesen sind und gute Beweglichkeit vorliegt.
10 vH
06
Zustand nach Magenbypassoperation Unterer Rahmensatz, da beschwerdefrei.
gZ 07.04.02
10 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Leiden 1 wird um eine Stufe herabgesetzt. Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Besserung von Leiden 1 objektivierbar ist. Hinzukommen von Leiden 4, 5, 6, da dokumentiert. Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da keine relevante Verbesserung oder Verschlechterung eingetreten ist.
2.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 30.03.2015 Stellung zu nehmen.
Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat unter Vorlage von Beweismitteln mit Schreiben vom 23.03.2015 vorgebracht, dass im Gesundheitszustand keine Änderung im Sinne einer Besserung eingetreten sei, welche die Herabsetzung des Grades der Behinderung auf 40 vH rechtfertige. Dass nur eine mäßige Beugehemmung des Kniegelenkes vorliege, werde bestritten. Es sei keinesfalls eine Besserung des Leidens "Knietotalendoprothese rechts" eingetreten, da nach wie vor Schwellungen und eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit vorlägen. Auch sei das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von 20 vH zu gering beurteilt. Es liege beidseits ein Taubheitsgefühl in den Oberschenkeln vor und es komme immer wieder zum Einschlafen der Oberschenkel. Es liege somit sehr wohl ein sensomotorisches Defizit vor. Weiters liege im Zusammenwirken der Leiden 1, 2 und 4 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche weiterhin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH rechtfertige.
2.3. In der von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 26.04.2015, wird basierend auf der Aktenlage Folgendes ausgeführt:
Vorgelegt wird ein neuer Befund: MRT der LWS vom 07.03.2015:
progrediente Anterolisthese L4/L5 von 6 mm, geringe bis mäßige degenerative Veränderungen L3 bis S1 mit Bandscheibenprotrusionen, keine Kompression der austretenden Nervenwurzeln L3, L4 und L5. Als Grundlage für die Beurteilung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen heranzuziehen. Dabei konnte am 28.01.2015 anhand einer eingehenden orthopädischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung eine mäßige Beugehemmung bei stabilem Kniegelenk rechts nach Implantation einer Endoprothese festgestellt werden. Im Bereich der Wirbelsäule konnten geringgradige Funktionseinschränkungen festgestellt werden, ein motorisches Defizit im Sinne einer Lähmung konnte nicht verifiziert werden. Die Sensibilität wurde als ungestört angegeben, ein NLG -Befund über ein sensibles Defizit liegt nicht vor.
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt.
Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten konnte keine höhergradige Funktionseinschränkung festgestellt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie-und Sprunggelenke mit zumindest 110° im Bereich der Kniegelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Kraft und Koordination sind ausreichend, eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht gegeben. Insgesamt ist daher durch das mäßiggradige objektivierbare Ausmaß der Einschränkung des Gehvermögens eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht begründbar. Es konnten keine neuen Erkenntnisse vorgebracht werden, vielmehr untermauert der MRT- Befund vom 7.3.2015 die Richtigkeit der getroffenen Einstellung. Auch nach nochmaliger Durchsicht der im Akt befindlichen Dokumente und des Untersuchungsergebnisses wird an der getroffenen Beurteilung festgehalten.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Der Grad der Behinderung wurde mit 40 vH festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Sinne einer Besserung eingetreten sei, sondern dass es im Gegenteil zu einer Verschlechterung gekommen sei. Es seien neue Leiden hinzugekommen, welche ebenfalls richtsatzmäßig einzuschätzen seien. Die Einstufung der Leiden 1, 4 und 5 entspreche keinesfalls dem Schweregrad und die Ausführungen Dris. XXXX seien nicht nachvollziehbar. Die Feststellung der Sachverständigen, dass der vorgelegte MRT Befund vom 07.03.2015 keine neuen Erkenntnisse bringe, könne keinesfalls geteilt werden, da aus diesem Befund eindeutig eine Verschlechterung des WS-Leidens hervorgehe und diese durch den ebenfalls vorgelegten Befund Dris. XXXX dokumentiert werde. Aus diesem Befundbericht gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin deutliche Zeichen einer Vertebrostenose mit progredienten Hypästhesien nach längerem Gehen und Stehen aufweise. Im MRT der Wirbelsäule zeige sich eine Spondylolyse L4/5 mit 6mm progredient gegenüber 3mm bei der Letztuntersuchung. Auffällig seien auch Rezessusstenosen L4/5 mit Irritation der Spinalwurzel L5 sowie Diskusprotrusion L3/4, welche mehr linksforaminär aber auch angedeutet rechtsforaminär zu einer lagerabhängigen Kompression der austretenden Spinalnerven L3 führen würden. Dies beeinträchtige die Gehleistung bei liegender Knietotalendoprothese rechts beträchtlich und schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität ein. Auch könne die Feststellung der Sachverständigen, dass bezüglich der Leiden 1, 4 und 5 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, keinesfalls geteilt werden, da diese Leiden alle den Bewegungs- und Stützapparat betreffen würden und sich das bestehende Wirbelsäulenleiden sehr wohl auch ungünstig auf die bestehende Knieschädigung auswirke, was auch im Befund XXXX dokumentiert werde. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie und Orthopädie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2015, eingeholt.
3.2. Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 20.11.2015 zu äußern.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 70 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Untere Extremitäten: Aufstehen aus dem Sitzen frei möglich. Lasègue beidseits bei 70 pos., keine Atrophien, normaler Tonus, die Kraft ist rechts in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; links ist das Hochheben und Halten der UE möglich, im Sitzen ist das Beugen in der Hüfte bds. möglich, Strecken im Knie bds. mgl., li. KG 4-5, Zehenstand ist mit Festhalten möglich, Fersenstand rechts KG 5, links KG4. PSR li mittellebhaft, re. Anspannen im Q., ASR li lebhaft, rechts nicht auslösbar. Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.
Der Barfußgang ist insgesamt etwas wankend, unelastisch. Zehenballenstand beidseits mit anhalten, der Fersenstand rechts mit Anhalten, links eingeschränkt. Einbeinstand mit Anhalten, dabei werden die Füße gut vom Boden abgehoben. Anhocken nur ansatzweise möglich. Links mehr als rechts besteht eine X- Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich, Fußgewölbe ist beidseits abgeflacht. Spreizfußstellung beidseits. Am rechten Oberschenkel außenseitig besteht eine etwa 25cm lange, blasse Narbe.
Rechtes Knie: Streckseitig etwa 20cm lange Narbe nach Totalendoprothese. Eine weitere horizontale Narbe streckaußen im Höhe des Gelenksspalts und eine schräg gestellte Narbe in der Kniekehle. Das Gelenk ist soweit bandfest, Endlagenschmerz beim
Beugen. Linkes Knie: Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung. Lachman Test ist negativ. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist mäßig positiv. Die endlagige
Hüftbeugung ist im Kreuz schmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften: die Beugung bis 90° schmerzbedingt, die Rotation ist seltengleich frei. Knie S rechts 5/0/100, links 5/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule: Der rechte Beckenkamm steht minimal höher. Die Wirbelsäule ist annähernd im Lot. verstärkte Brustkyphose, deutlich vertiefte Lendenlordose. Der Dornfortsatz L4 gegenüber L5 tiefer liegend. Die gesamte Lumbalmuskulatur ist druckschmerzhaft. Klopfschmerz wird nicht geprüft. Weiters Klopfschmerz über der mittleren Brustwirbelsäule. Mäßig Hartspann zervikal. ISG beidseits deutlich druckschmerzhaft. Beweglichkeit:
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zu den Kniegelenken, Seitwärtsneigen 15/0/15, Rotation 20/0/20. Die Bewegungen an der Lendenwirbelsäule sind in allen Richtungen schmerzhaft.
Psychopathologischer Status: wach, im Bewusstsein klar. Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört, Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig. Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt. Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend. Keine Halluzinationen. Keine Wahnsymptomatik. Die Stimmung unauffällig. Die Befindlichkeit negativ getönt, chronische Schmerzen. Antrieb/Psychomotorik unauffällig. Der Affekt im Einklang mit der Stimmung. Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit therapieresistenter Instabilitätssymptomatik Wahl dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Claudicatio Spinalis
70 vH
02
Radikuläre Läsion L3/L4/L5 Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte diffuse Schwäche mit Ausfall des ASR rechts und leichter Fußheberschwäche links
20 vH
03
Knietotalendoprothese rechts, beginnende Kniegelenksarthrose links Unterer Rahmensatz dieser Position, da gutes operatives Ergebnis nach Implantation einer Knietotalendoprothese; Beugung rechts ist bis 100° möglich, freie Beweglichkeit links
20 vH
04
Diffuse Schilddrüsenvergrößerung Unterer Rahmensatz dieser Position, da medikamentös substituierbar und nur mehr geringes Übergewicht
10 vH
05
Zustand nach Entfernung eines Enchondroms am rechten Oberschenkel Fixposition
gZ 02.05.06
10 vH
06
Zustand nach Magenbypassoperation Unterer Rahmensatz dieser Position, da guter Operationserfolg
gZ 07.04.02
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch Leiden 2 wegen teilweiser Leidensüberschneidung nicht erhöht. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, weil diese vom Ausmaß her gering sind und auch im Zusammenwirken keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen.
Es ist im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.12.2012 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verschlechterung eingetreten.
1.2.3. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 13.10.2015 (Tag der Untersuchung) anzunehmen.
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 03.11.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Funktionseinschränkung der Kniegelenke beidseitig vorliegt, wird allerdings abweichend von der Zuordnung Dris. XXXX die Position 02.05.19 der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz herangezogen. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert daraus nicht.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt. Dr. XXXX führt dazu fachärztlich überzeugend und nachvollziehbar Folgendes zusammengefasst aus:
Röntgenbefund und MR vom linken Knie beschreiben die bekannten geringfügigen degenerativen Veränderungen. Der orthopädische Befundbericht vom 20.11.2014 ist durch den Befund vom 08.04.2015 überholt.
Rehabbericht XXXX beschreibt Beschwerden an der Lendenwirbelsäule bei einem Körpergewicht von 138 kg. Röntgenbefund der Wirbelsäule von 04/2014 beschreibt die bekannten degenerativen Veränderungen. MR-Befund der Lendenwirbelsäule von 05/2014 ist durch den Befund von 03/2015 überholt. Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule von 06/2014 beschreibt keine segmentale Instabilität einzelner Segmente bei bekannter Spondylolisthese L4 gegenüber L5 um 10mm. MR der Lendenwirbelsäule von 07.03.2015 beschreibt progrediente Antelisthese L4/5mit Tangierung der Nervenwurzeln. Befundbericht Doz. XXXX beschreibt, eine Sondylolisthese L4/5 mit signifikanter Instabilität und Claudicatio spinalis. Diesbezüglich ist eine Stabilisierungsoperation für den 29.10.2015 vorgesehen.
Befunde über die Magenbypassoperation beschreiben die durchgeführte Operation. Es sind daraus keine weiterführenden Erkenntnisse zu gewinnen, die es zu kommentieren gibt.
Die Beweismittel stehen sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Dr. XXXX führt dazu fachärztlich überzeugend aus, dass aufgrund des Gewichtsverlustes von 26 kg nach erfolgreicher Magenbypassoperation das Leiden unter Nr. 4 herabzusetzen ist, da das Übergewicht im Schilddrüsenleiden mitberücksichtigt war, weil in der Einschätzungsverordnung keine eigene Positionsnummer für krankhafte Fettleibigkeit vorgesehen ist. Nachvollziehbar ist auch die Darlegung, dass die wesentliche Verschlimmerung des Wirbelsäulenleidens durch zunehmende Instabilität L4/5 mit Vertebrostenose und Claudicatio spinalis eingetreten ist. Die Ausführungen Dris. XXXX zum neurologischen Leiden sind nachvollziehbar, weil die Sachverständige die Radikuläre Läsion L3/L4/L5 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung und dem klinischen Befund bewertet. Die orthopädischen und neurologischen Auswirkungen der Funktionseinschränkungen am Stützapparat der Beschwerdeführerin überschneiden einander, weshalb eine weitere Anhebung des führenden Leidens nicht gerechtfertigt ist.
Die Sachverständigengutachten XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Abweichung zur Beurteilung im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten resultiert insbesondere aus der nunmehr objektivierten Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens. Das durch den massiven Gewichtsverlust bewirkte geringere Ausmaß des Schilddrüsenleidens hat keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung. Bestätigt hat sich die deutliche Besserung des Knieleidens nach Implantation einer Knietotalendoprothese rechts.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)
Da der ursprüngliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 02.11.2012 gestellt worden ist und damals auch kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtkräftigen Bescheid vom 09.01.2013 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 70 vH ergeben. Das Knieleiden und das Schilddrüsenleiden haben sich zwar verbessert, jedoch ist eine deutliche Verschlechterung der durch die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule verursachten Funktionsbeeinträchtigung eingetreten.
Das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Ausmaß des Gesamtgrades der Behinderung konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 13.10.2015 objektiviert werden, weshalb die Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab diesem Datum erfolgt.
Demnach ist der Grad der Behinderung nunmehr mit siebzig von Hundert (70 vH) anzunehmen, so dass spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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