BVwG W132 2013098-1

W132 2013098-1Federal Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Aberkennungstatbestand, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten, Untersuchung

Full text

BVwG W132 2013098-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2013098.1.00

Spruch

W132 2013098-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Personen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1a Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 09.11.2009 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 15.09.2009 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 27.10.2009 durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Brustoperation rechts 5/2009 Oberer Rahmensatz, da laufende Therapie angewendet werden muss

702 Tab li/Z4

60 vH

Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung.

2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.04.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Brustkrebs rechts 5/2009 Unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist

13.01. 02

10 vH

2.2. Die

belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 07.07.2014 Stellung zu nehmen.

2.3. Die Beschwerdeführerin hat mit dem Schreiben vom 20.06.2014 dagegen unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass der Leidenszustand nach Brustoperation nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend eingestuft worden sei und sie auch an Depressionen und Schlafstörungen leide.

2.4. In den von der belangten Behörde zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Reaktive Depression, Erschöpfung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Medikation und Psychotherapie in Anspruch genommen werden

03.06. 01

20 vH

02

Zustand nach Brustkrebs rechts Unterer Rahmensatz, da nach Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung kein Hinweis auf Rezidiv

13.01. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

2.5. Die belangte

Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 14.08.2014 Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.

2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung, welcher weniger als 50 vH betrage, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien. Die dazu ergangenen Einwendungen des Beschwerdeführers seien lt. dem dazu eingeholten medizinischen Ergänzungsgutachten nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften bzw. wurden zum neuerlich erteilten Parteiengehör keine Einwendungen erhoben.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das psychiatrische Leiden höher einzuschätzen sei, weil es bei der Beschwerdeführerin bereits zu beginnenden Sozialrückzugstendenzen komme. Unberücksichtigt geblieben seien die bestehende Osteopenie und die therapieresistente lumbale Radikulitis. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden würden einander auch gegenseitig ungünstig beeinflussen. Es wurden die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

3.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.03.2015, eingeholt.

3.2. Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 30.07.2015 zu äußern.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.

Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11.08.2015 und 19.08.2015 unter Vorlage von Beweismitteln die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2015, eingeholt.

3.4. Mit Schreiben vom 28.01.2016 wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 22.02.2016 zu äußern.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemein- und Ernährungszustand gut. Thorax symmetrisch, elastisch, Zustand nach Tumorexstirpation aus dem Bereiche der rechten Brust, geringer Substanzverlust, Brustwarze erhalten, gute kosmetische

Verhältnisse. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch,

Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 110/80, Frequenz 70/Min. rhythmisch.

Abdomen: ausgedehnte OP-Narben, median nach Kaiserschnitt.

Wirbelsäule: Hals- und Brustwirbelsäule - unauffällig, Lendenwirbelsäule - Fingerspitzen-Bodenabstand 5 cm, keine Funktionsstörung im Lumbalbereich.

Extremitäten: Keine articulären Behinderungen im Bereiche der oberen und unteren Gliedmaßen. Lymphödem am rechten Arm mäßigen Ausmaßes, mit einem Stützverband versorgt. Im Bereiche des linken Unterarmes ca. 8 cm x 2 cm rautenförmige Verhärtung an der Beugeseite (Paravasat).

An den Beinen mäßige Varikositas, rechts etwas mehr als links, keine trophischen Störungen, keine offenen Stellen, keine Narben, geringe teigige Schwellung im Bereiche der rechten Unterschenkelpartie.

Fußpulse: Beidseits tastbar. Gesamtmobilität und Gangbild sind unauffällig.

Psycho(patho)logischer Status: Verstandesmäßig unauffällig. Befindlichkeit etwas klagsam, leicht affektiv gedrückt. Etwas ängstlich und depressiv gestimmt. Vermindert positiv affizierbar, aber ausreichend resonanzfähig. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität. Schlafstörungen, sowohl Ein- als auch Durchschlafstörungen.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Anpassungsstörung mit Depression 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da noch ambulant behandelbar

03.06. 01

20 vH

02

Zustand nach Brusttumor rechts 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da 5 Jahre nach Ende der Behandlung kein Hinweis auf Rezidiv, jedoch immer wiederkehrende Lymphödembildungen auftreten und Z. n. Paravasat links infolge der Chemotherapie

13.01. 02

20 vH

03

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen rezidivierende Belastungsbeschwerden wahrscheinlich, jedoch keine relevante funktionelle dauernde Funktionseinschränkung

02.01. 01

20 vH

04

Stammvarikositas rechts mehr als links 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung

05.08. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

20 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, weil diese von geringem Ausmaß sind und auch keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Supraventrikuläre Extrasystolie bei Mitralklappenprolaps und geringgradiger Mitralinsuffizienz sowie Angiomyolipome beider Nieren.

Es ist aufgrund der abgelaufenen Heilungsbewährungsfrist des onkologischen Leidens im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.10.2009 erhobenen klinischen Befund eine maßgebende Verbesserung eingetreten.

1.3. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 24.04.2014.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1 und 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt und dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 28.01.2016 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Dr. XXXX führt dazu nachvollziehbar und schlüssig aus, dass die nun radiologisch verifizierten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen einschätzungsmäßig ausreichend berücksichtigt wurden, die Mammographie einen unauffälligen Befund bei Zustand nach N.mammae rechts beschreibt, auch die Abdomensonographie und die Knochendichtemessung keinen Hinweis auf relevante Veränderungen ergeben, der beschriebene Zustand nach Cholezystektomie bei Fehlen einer einschlägigen Beschwerdesymptomatik keinen GdB erreicht und die beginnende Knochenverkalkung per se keinen GdB erreicht.

Dr. XXXX führt fachärztlich überzeugend aus, dass ein kardiales Leiden in einschätzungswürdigem Ausmaß bis dato nicht objektiviert werden konnte. Die Stammveneninsuffizienz wurde fachärztlich überzeugend von Dr. XXXX im befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend eingestuft und durch die Neuaufnahme des Leidens unter der laufenden Nummer 4 berücksichtigt. Aufgrund des geringfügigen Ausmaßes und mangels ungünstigen Zusammenwirkens resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung eingetreten ist und nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften.

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin wird insofern Rechnung getragen, als Dr. XXXX schlüssig ausführt, dass radiologisch nachgewiesene Wirbelsäulenveränderungen rezidivierende Schmerzphasen bewirken. Dieser Umstand ist durch die Aufnahme der Diagnose unter Punkt 3 nunmehr berücksichtigt. Gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten ist die Diagnose "Zustand nach Brusttumor" um 1 Stufe erhöht, da - wie der allgemeinmedizinische und der internistische Sachverständige anschaulich beschreiben - nachgewiesene immer wieder kehrende Lymphödeme im Bereiche der rechten oberen Extremität und der Verhärtungen nach Paravasat im Bereiche des linken Unterarmes vorliegen. Da jedoch keine Progression und keine Rezidivhinweise für das Brusttumorleiden gegeben sind, ist eine höhere Einschätzung als mit 20 vH nicht gerechtfertigt. Die separate Einschätzung der Osteopenie ist in der Einschätzungsverordnung nicht vorgesehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht zuletzt erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am 24.04.2014 durchgeführt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 27 Abs. 1a BEinstG)

Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist eine Leidenskonsolidierung des Tumorleidens eingetreten ist und weder Rezidive nachgewiesen wurden noch eine Progression vorliegt.

Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von zwanzig (20) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Aufgrund der Einwendungen wurde auch das Beweisverfahren durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erweitert. Das Ergebnis des ergänzten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde im Rahmen des neuerlich erteilten Parteiengehörs zuletzt nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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