BVwG W117 2124412-1

W117 2124412-1Federal Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Full text

BVwG W117 2124412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W117.2124412.1.00

Spruch

W117 2124412-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 04.04.2016, Zl. 646961510-160475033, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.04.2016, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 1 idgF iVm. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 04.04.2016 niederschriftlich einvernommen - entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter):

"F: Das ist mittlerweile Ihr dritter Asylantrag.

A: Ja.

F: ihr erster Asylantrag wurde rechtskräftig negativ mit Rückkehrentscheidung. Dann stellten Sie einen Folgeantrag. Auch dieser wurde negativ. Während des dritten Asylantrags tauchten Sie unter. Jetzt haben Sie ihren vierten Asylantrag gestellt, ist das korrekt?

A: Ja.

Sie werden auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme aus eigenem mit einem Rechtsberater hingewiesen und auf die Möglichkeit, diesen in Angelegenheiten ihres Verfahrens vor dem BFA in Anspruch zu nehmen.

V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach Algerien abgeschoben werden sollen.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen, nachdem Sie sich wiederholt dem Verfahren vor den österreichischen Asylbehörden entzogen haben.

Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich habe Probleme in Algerien.

F: Welche Ihrer Identitäten entspricht der Wahrheit?

A: Mein richtiger Name lautet [...]. Geboren wurde ich am [...] in [...], in Algerien.

F: Warum haben Sie verschiedene Identitäten angegeben?

A: Es ist ein Transkriptionsfehler.

F: Sie hatten wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden bereits Kontakt mit den Behörden von Österreich. Ist das korrekt?

A. Ja.

F: Ist es korrekt, dass alle Ihre Verfahren vor den österreichischen Asylbehörden rechtskräftig negativ sind?

A: Ja.

F: Haben Sie Identitätsdokumente, welche Sie vorweisen können?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich Familienangehörigen?

A: Nein.

F: Haben Sie irgendwelche Anknüpfungspunkte zu Österreich- Arbeit, Ausbildung, etc. ?

A: Nein.

F: Wie hoch sind Ihre derzeitigen Barmittel?

A: 115 SFR

F: Verfügen Sie über Bankomat- oder Kreditkarten?

A: Nein.

F: Wie könnten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren?

A: Ich kann meinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren. Ich habe keine Bankomat oder Kreditkarte. Ich lebe von der Grundversorgung.

F: Sind Sie in Österreich amtlich gemeldet?

A: Nein.

F: Aus welchem Grund sind Sie in die Schweiz gereist?

A: Nur so.

F: Warum wurden Sie in der Schweiz festgenommen und eingesperrt?

A: ich hatte dort Probleme.

F: Haben sie in Österreich eine Wohnung?

A: Nein.

F: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen?

A: Ich habe Algerien im Jahr 2009 verlassen.

F: Was war das Ziel ihrer Reise als Sie ihr Heimatland verlassen haben?

A: Österreich.

F: Warum kommen Sie nach Österreich?

A: Ich wollte Asyl haben.

F: Haben Sie jemals versucht legal nach Österreich zu reisen bzw. haben Sie jemals versucht ein Schengenvisum zu erhalten?

A: Nein.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Nein, ich bin krank. Befragt - ich weiß nicht, was ich habe, ich bin krank.

F: Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Krankem oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oderim Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: Nein.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

Sie besitzen derzeit kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich. Sie sind in keinster Weise integriert, da sie sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalten. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie sind bereits illegal im Laufe Ihres Verfahrens aus dem Bundesgebiet ausgereist und in die Schweiz eingereist.

Sie haben nach eigenen Angaben keine Familienangehörigen oder sonstigen soziale Anknüpfungspunkte zu Österreich. Weder sprechen Sie Deutsch, noch gehen Sie einer Beschäftigung nach, noch absolvieren Sie eine Ausbildung. Ebenso wurden Sie auch wiederholt straffällig.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Nein.

V: Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt. Sie finden darin auch den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in Ihrer Sprache. Haben Sie noch Fragen?

A: Nein, ich habe keine Fragen.

V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung der Abschiebung ins PAZ Wien überstellt werden.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde stellte unter anderem fest (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Sie haben am 24.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen [...] zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am [...] geboren zu sein.

Zuvor brachten Sie am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2013, ZI.: 646961510/1724341, abgewiesen wurde, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten wurden nicht zuerkannt und Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt.

Der o.a. Bescheid erwuchs am 15.11.2013 in Rechtskraft.

Seit 05.02.2014 (Anmerkung: Zeitpunkt des Festnahmeauftrags der EAST OST wegen Entziehung aus dem Verfahren) sind Sie unbekannten Aufenthalts. Bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Bescheiderlassung haben Sie dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheint zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. Ihr derzeitiger Aufenthalt ist trotz behördlicher Erhebungen nicht leicht feststellbar.

Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses wurde am 18.05.2015 eine schriftliche Mitteilung gemäß §29 Abs 3 Zi 4 AsylG bzw. § 15a AsylG iVm § 63 Abs 2 AVG in Ihrem Asylakt hinterlegt, mit welcher die Absicht des Bundesamtes zum Ausdruck gebracht wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 04.04.2016 wurden Sie aus Schweiz nach der Dublin-Verordnung rückübernommen.

? Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.

? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, begründen diesen Aufenthalt nur durch ihren Folgeantrag.

Eine Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Diese ist noch nicht durchführbar. Sie halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

? Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

Sie gehen seit Stellung Ihres Asylantrags in Österreich im Jahr 2013 keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie in die Schweiz reisten.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen reisten Sie illegal in die Schweiz aus und wurden dort festgenommen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie die österreichische Rechtsordnung wiederholt ignoriert haben, und aufgrund der zahlreichen Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen straffällig wurden.

? Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie sprechen Deutsch.

Sie haben keine Freunde oder Verwandte in Österreich.

Die Identität steht nicht fest.

Sie sind ledig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen reisten Sie illegal in die Schweiz aus und wurden dort festgenommen.

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie straffällig wurden.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie die österreichische Rechtsordnung wiederholt ignoriert haben, und aufgrund der zahlreichen Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen straffällig wurden.

[...]

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr, vor allem, nachdem Sie bereits in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen versucht haben, bzw. in mehreren Mitgliedsstaaten Asylanträge gestellt haben.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen' seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Diese Fluchtgefahr war bei Ihnen festzustellen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden wird.

Es hat sich seit Ihrer Ankunft in Österreich gezeigt, dass Sie straffällig wurden und sich in keiner Weise an die gesetzlichen Bestimmungen der Republik Österreich halten wollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Sie im gegenständlichen Fall - sofern eine periodische Meldeverpflichtung verhängt worden wäre - nicht abermals unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf illegalen Weg auszureisen oder unterzutauchen versuchen würden, wie Sie es bisher bereits getan haben.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Ihre Überstellungsfähigkeit wurde attestiert, der zuständige Amtsarzt wird auch Ihre Haftfähigkeit an sich prüfen.

[...]

In Ihrem Fall ist eine Mehrzahl an Faktoren gegeben, die für sich alleine noch nicht den Schluss rechtfertigen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden, die aber in der Gesamtschau sehr wohl einen Sicherungsbedarf ergeben: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass Sie in Österreich keinen Wohnsitz haben, keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgehen und weder Verwandte noch Bekannte in Österreich haben. Auch sonst wurden von Ihrer Seite keine relevanten Anknüpfungspunkte mit Österreich namhaft gemacht bzw. wurden keine solchen entdeckt. Sie verfügen über sehr eingeschränkte Barmittel.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes muss die Behörde durchaus annehmen, dass Sie sich dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werden und somit ein dringender Sicherungsbedarf besteht.

[...]

Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.

Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.

[...]".

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung und Anhaltung aufgrund derselben als rechtswidrig und führte unter anderem aus(Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Der BF musste sein Herkunftsland im Jahr 2009 aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Am 27.09.2136 reiste der BF in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, Dieser Antrag wurde in letzter Instanz abgewiesen und gegen den BF eine Ausweisung erlassen (rechtskräftig mit 15.11.2013).

Am 24.01.2014 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 18.05.2015 wurde eine schriftliche Mitteilung gem § 29 Abs 3 Z 4 AsylG iVm § 15a AsylG iVm § 63 Abs 2 AVG im Asylakt des BF hinterlegt, mit welcher die Absicht des BFA zum Ausdruck gebracht wurde, den Antrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

Am 04.04.2016 wurde der BF gemäß der Dublin lll-VO von der Schweiz nach Österreich überstellt. Unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich wurde der BF festgenommen und dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vorgeführt. Noch am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen und stellte in diesem Rahmen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Am 04.04.2016 wurde über den BF die Verhängung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

[...]

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der durch § 80 FPG vorgesehenen Frist (gern § 80 Abs 2 Z 2 grundsätzlich vier Monate) möglich ist.

Da der BF über keinen Reisepass der Republik Algerien verfügt, kommt die Abschiebung nur dann in Betracht, wenn die algerische Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat iSd § 97 FPG ausstellt. Es gibt aber - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde -keine Hinweise darauf, dass die algerische Botschaft für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat ausstellen würde. In vergleichbaren Fällen betreffend algerische Staatsangehörige erklärte das BVwG bereits die Anordnung von Schubhaft für rechtswidrig, in denen die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar war (vgl. BVwG 09.07.2014, W197 2009272- 1/5E, BVwG 24.04.2015, W182 2011106-1/8E).

[...]

Im vorliegenden Fall geht die belangte Behörde offenbar davon aus, dass die algerischen Vertretungsbehörden nunmehr bereit wären, das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat auszustellen. Worauf sich diese Annahme stützt wird im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt und somit nicht schlüssig begründet.

Angesichts dieses Umstandes ist nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zum Abschluss eines Rückübernahmeabkommens kommen wird und die algerische Botschaft nunmehr Heimreisezertifikate ausstellen würde. Auch wenn die algerische Botschaft Signale in die gegenteilige Richtung ausgesendet hätte, erscheinen diese als zu vage und unkonkret, um - bereits vor dem Besuch einer algerischen Delegation und einer konkreten Zusage der Rückübernahme - die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF zu rechtfertigen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde die Identität des BF nicht als erwiesen annimmt (vgl. angefochtener Bescheid, S. 6).

Die Verhängung der Schubhaft über den BF bereits zum jetzigen Zeitpunkt kommt einer unzulässigen Schubhaftnahme "auf Vorrat" gleich (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114), da die Abschiebung des BF aus einer ex ante-Betrachtung - wenn überhaupt - zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt durchgeführt werde könnte.

[...]

Im konkreten Fall steht die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Es bestand keine Notwendigkeit, Schubhaft über den BF zu verhängen, wie nachfolgend dargelegt wird.

[...]

Zwar ist es zutreffend, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, die fehlende Ausreisewilligkeit alleine begründet nach ständiger Judikatur des VwGH noch keinen Sicherungsbedarf (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311. Auch dass der BF mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist kein Umstand, der für das Vorliegen einer Fluchtgefahr spricht. Die Stellung mehrerer Anträge belegt zwar die Ausreiseunwilligkeit des BF, die aber für sich alleine eben gerade nicht für die Annahme einer Fluchtgefahr ausreicht.

Für die Annahme, der BF wäre auf freiem Fuße belassen für ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht greifbar, bestehen im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde keine ausreichenden Anhaltspunkte.

So unterlässt es das BFA festzustellen, dass der BF unmittelbar nach seiner Rückübernahme durch die österreichischen Behörden am 04.04.2016 festgenommen wurde. Dem wurde somit gar keine Möglichkeit gegeben, seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es bestehe bezüglich der Person des BF aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" (vgl. angefochtener Bescheid, S. 9f) basiert somit einzig auf Mutmaßungen und nicht auf konkreten Anhaltspunkten

Die belangte Behörde begründet den Sicherungsbedarf auch damit, dass der BF "bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt" wurde. Diese Umstände können jedoch, wie die belangte Behörde selbst ausführt (vgl. angefochtener Bescheid, S. 10f) keinen Sicherungsbedarf iSd § 76 FPG begründen, da die Schubhaft weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes dient (vgl. VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185).

Auch die Feststellung des BFA, der BF sei im Bundesgebiet nicht sozial verankert, vermag das Bestehen eines Sicherungsbedarf im Fall des BF nicht zu begründen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, nach der die fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerber Innen keine Grundlage für die Annahme eines Sicherungsbedarfs darstellt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498).

Der BF spricht darüber hinaus ausreichend Deutsch, um sich im Alltag zu verständigen und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich, er hat also sehr wohl Integrationsschritte gesetzt. Die Feststellung der belangten Behörde, der BF spreche kein Deutsch (vgl. angefochtener Bescheid, S.4) ist somit falsch und steht im Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung des BFA auf S. 6 des angefochtenen Bescheides.

Wie oben dargestellt, erscheint es im gegenständlichen Fall keinesfalls als gesichert, dass der Zweck der Verhängung der Schubhaft (Sicherung der Abschiebung) in absehbarer Zeit erreicht werden kann. Insbesondere ist auch die Ungewissheit, ob und wenn ja, wann, von den algerischen Vertretungsbehörden ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt wird, in

die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen gewesen.

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

[...]

Gegen den BF wäre insbesondere das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung in Betracht gekommen, zumal dem BF bislang keine Verfahrensanordnung gern § 15a AsylG ausgehändigt wurde und bislang kein gelinderes Mittel angeordnet wurde. Alternativ wäre das gelindere Mittel der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Frage gekommen. Der Bund verfügt über derartige Räumlichkeiten, wie etwa in der Zinnergasse. Hervorzuheben ist, dass der BF durch die neuerliche Asylantragstellung gern § 2 Abs 1 GVG-B wieder über einen Anspruch auf Grundversorgung im Rahmen der Bundesbetreuung verfügt. Ein Ausschlussgrund gern § 3 Abs 1 GVG-B liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Auch im Falle eines Folgeantrages ist Grundversorgung zu gewähren, wenn dieser, wie hier, mehr als sechs Monate nach Ende des letzten Asylverfahrens gestellt wird.

Per BF ist jedenfalls bereit, einer periodischen Meldeverpflichtunq und allen sonstigen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Dadurch, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft hat, ist der BF in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt.

[...]

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - überdies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG ausreichend ist (VwGH vom 08.07.2009, 2008/21/0404 und 29.04.2008, 2006/21/0127 mit Verweis auf E 15.12.2000, 98/02/0155).

Auch dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Der BF wurde im PAZ Hernalser Gürtel in einer Sicherheitszelle untergebracht. Dass diese Reaktion auf eine etwaige psychisch belastende Situation zurückzuführen sein könnte, wurde von der belangten Behörde nicht in Betracht gezogen.

Der BF gab im Gespräch mit dem Rechtsberater am 07.04.2016 überdies bekannt, sich im Hungerstreik zu befinden.

Aus den vorliegenden Anhaltspunkten folgt, dass zum einen die Haftfähigkeit des BF in Zweifel zu ziehen ist, zum anderen wird der - psychische und physische - Gesundheitszustand des BF in die Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere beim Fortsetzungsausspruch miteinzubeziehen sein.

Zur Klärung des Gesundheitszustandes und zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung eines gelinderen Mittels sowie zur Kooperationsbereitschaft des BF wird die Einvernahme des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung entsprechender medizinischer Befunde - ein psychiatrisches Gutachten sowie ein Gutachten zum physischen Gesundheitszustand des BF -- beantragt.

Auch daher werden die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren sein. Diese Situation wird auch vom BVwG im Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen sein.

[...]

Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur Klärung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfes, zur Kooperationsbereitschaft des BF, zum Gesundheitszustand des BF unter Erörterung der einzuholenden Gutachten sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des BF beantragt.

[...]

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaitungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl, il Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro.

Der Beschwerdeführer stellte abschließend unter anderem die Anträge, ein medizinisches Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des BF einzuholen, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, den BF von der Eingabegebühr zu befreien und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien und dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 12.04.2016 (noch) eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Die belangte Behörde stellt an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde zu vollinhaltlich bestätigen, die Beschwerde abzuweisen und die Schubhaft aufrechtzuhalten.

Ich begründe diesen Antrag wie folgt:

Es darf seitens der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden, dass bereits für den 20.04.2016 eine Vorführung vor die algerische Botschaft für den im Betreff Genannten veranlasst wurde. Herzu verweise ich auf beigefügtes Mail.

Sofern im Rahmen der Beschwerde ausgeführt wird, dass nicht davon auszugehen sei, dass eine Erlangung eines HRZ im Rahmen von vier Monaten möglich ist, stellt dies eine Pauschalaussage dar und unterstellt den Angehörigen der algerischen Botschaft in Österreich, dass diese Ihre Tätigkeiten nicht wahrnehmen würden. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass nunmehr mit den algerischen Vertretungsbehörden genauere Vorgangsweisen vereinbart wurden, welche durchaus geeignet sind, innerhalb einer angemessenen Frist bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Abschiebungen, Heimreisezertifikate zu erlangen. Dies ergibt sich dadurch, dass die algerischen Vertretungsbehörden in Österreich zumindest einmal pro Monat vermutliche Staatsangehörige durch das BFA vorgeführt bekommen, und auch eine HRZ-Erlangung insgesamt positiv bewertet werden kann.

Hier möchte ich auch die jüngst durch den BVwG getroffene Erkenntnis verweisen, welches als PDF angehängt ist, wo auch seitens des BVwG die neue Verfahrensweise zur Erlangung von HRZ hinsichtlich der algerischen Behörden gewürdigt wird.

Aufgrund des kurzfristig arrangierten Termins mit den algerischen Vertretungsbehörden ersucht daher das BFA, die Schubhaft aufrechtzuerhalten, bis nach der Vorführung am 20.04.2016 feststeht, ob die algerischen Vertretungsbehörden ein HRZ für Genannten ausstellen würden.

Sollte dies nicht der Fall sein - wovon die erstinstanzliche Behörde zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeht - würde eine Schubhaft natürlich umgehend beendet werden.

Der Beschwerdeführer erstattete dazu gleichfalls am 12.04.2016 folgende Stellungnahmeergänzung:

"Angesichts der jüngst zu beobachtenden Verwaltungspraxis des BFA und der algerischen Vertretungsbehörden wird nicht bestritten, dass die Erlangung von Heimreisezertifikaten für algerische Staatsbürger seit kurzem - anders als früher - zumindest in Einzelfällen möglich zu sein scheint.

Dies ändert jedoch nichts an der entscheidungswesentlichen Frage, ob auch im gegenständlichen Fall mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats in absehbarer Zeit zu rechnen ist. So wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Freiheitsentziehung des BF insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die voraussichtliche Dauer zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und die damit in Zusammenhang stehende Feststellung der Identität des BF durch die algerischen Vertretungsbehörden bis zu 3 Monate betragen kann (vgl. BVwG 08.04.2016, W117 2123242-1/6E).

Auch wenn - wie vom BFA im Antrag vom 12.04.2016 ausgeführt - die über den BF verhängte Schubhaft "umgehend beendet werden" würde, falls nicht unmittelbar oder in absehbarer Zeit nach Vorführung des BF vor die algerischen Vertretungsbehörden am 20.04.2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, erscheint es als überschießend und nicht verhältnismäßig, dem BF "auf Vorrat" (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 mwN) die Freiheit zu entziehen.

Um die Wahrnehmung des Termins mit den algerischen Vertretungsbehörden am 20.04.2016 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF zu "sichern", wäre jedenfalls auch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen, zumal ein solches gelinderes Mittel im gegenständlichen Verfahren bisher noch nicht verhängt wurde.

Die im verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 08.04.2016 gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht gehalten mit der Einschränkung, dass der Antrag auf Befreiung von der Einqabeqebühr gern § 2 Abs 1 BuLVwG-Eingabegebührverordnunq zurückgezogen wird."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer trat im Bundesgebiet unter Verwendung mehrerer Identitäten auf.

Er brachte am 27.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2013, ZI.: 646961510/1724341, abgewiesen wurde; auch der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht zuerkannt und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien verfügt. Der o.a. Bescheid erwuchs am 15.11.2013 in Rechtskraft. Am 24.01.2014 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Den letzten Asylantrag stellte der Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme vom 04.04.2016 - in der offensichtlichen Absicht, seine Außerlandesbringung zu verzögern oder gar zu umgehen.

Vom 05.02.2014 - Zeitpunkt des (ersten) Festnahmeauftrags der EAST OST wegen Entziehung aus dem Verfahren - bis zum 04.04.2016, als der Beschwerdeführer aus der Schweiz rückübernommen wurde, war er unbekannten Aufenthalts, und hatte bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftbescheiderlassung der Verwaltungsbehörde keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Im zentralen Melderegister scheint zudem keine aufrechte Wohnsitzmeldung auf. In die Schweiz reiste der Beschwerdeführer "Nur so". Am 01.04.2016 wurde im Hinblick auf die Rückübernahme aus der Schweiz (am 04.04.2016) ein Festnahmeauftrag gemäß §34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte - es besteht keine wie immer geartete soziale Verankerung in Österreich, der Beschwerdeführer ging bisher keiner legalen Arbeit nach, er besitzt keine nennenswerten Vermögensgüter.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 05.04.2016 bis zum 07.04.2016 in Hungerstreik; an diesem Tag brach er den Hungerstreik ab. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2016 gegen 10:10 Uhr "zwecks Durchführung der vorgesehenen Untersuchung durch den anwesenden Amtsarzt in die hiesige Sanitätsstelle gebracht. Im Zuge der Untersuchung gab Genannter zu verstehen (deutete mit Entschlossenheit an, sich den Mund zunähen zu wollen) sich am Körper verletzen zu wollen. Um eine Selbstgefährdung hintanzuhalten, wurde [...] nach Verfügung im Sinne einer Sicherheitsmaßnahme in den Einzelzellentrakt ET-105 verlegt. Vor der Abgabe in die Einzelzelle wurde [...] dem Dialog vorgestellt. Festgehalten wird, dass auch während der Dialogvisite, [...] sein Vorhaben wiederholte."

Hinweise auf eine die Haftfähigkeit beeinträchtigte Gesundheit liegen nicht vor.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde am 04.04.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der Verwaltungsbehörde "zum Antrag (der Verwaltungsbehörde) auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich" befragt und die Direktion der Verwaltungsbehörde am 06.04.2016 mit Schreiben Zahl: 646961510-160475017/RDNÖ, ersucht, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen. Am 20.04.2016 wird der Beschwerdeführer der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt.

Die Verwaltungsbehörde hat die Absicht, die Schubhaft bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten; sollte bis nach der Vorführung am 20.04.2016 feststehen, dass die algerischen Vertretungsbehörden ein HRZ für den Genannten nicht ausstellen, "würde eine Schubhaft natürlich umgehend beendet werden".

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Die Abschiebung ist zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch nicht unmöglich.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zur Verwendung mehrerer Identitäten, zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zur neuerlichen erst in der Schubhafteinvernahme erfolgten Stellung des Asylantrages und zu den (auch bereits abgeschlossenen) Asylverfahren selbst, zur Rückübernahme aus der Schweiz nach Erlassung eines Festnahmeauftrages (am 01.04.2016), zum Umstand, zu keinem Zeitpunkt den Verwaltungsbehörden den Aufenthaltsort bekannt gegeben zu haben, zur Unterlassung der polizeilichen Meldung während des gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, abstrahiert man von der aktuellen die Anhaltung in Schubhaft betreffende Meldeadresse ab, sind unzweideutig schriftlich dokumentiert.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Schubhafteinvernahme diese Umstände entweder bestätigt oder ist diesen nicht (substantiiert - zB in Bezug auf die Verwendung unterschiedlicher Identitäten, als der Beschwerdeführer lediglich von einem Transkriptionsfehler sprach) entgegengetreten.

Auch hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich einmal zwischendurch - "nur so" - in die Schweiz begeben hatte, was seine Festnahme, Inhaftierung und Rückführung nach Österreich zur Folge hatte.

Dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft unter keiner der von ihm im Bundesgebiet geführten Identitäten, aufrecht gemeldet war, ergibt die Einsicht in das zentrale Melderegister.

Die mangelnde soziale Verankerung, Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte, fehlende Erwerbstätigkeit, fehlender Wohnsitz hat der Beschwerdeführer ausdrücklich in der Schubhafteinvernahme zugestanden, als er die entsprechende Frage verneinte. Dass der Beschwerdeführer nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt im deutschsprachigen Raum - Österreich und Schweiz - soweit

"ausreichend Deutsch spricht, um sich im Alltag zu verständigen",

wie in der Beschwerde vorgebracht, kann noch nicht als

"sehr wohl Integrationsschritte gesetzt"

bezeichnet werden.

Gerade unter dem Aspekt des gänzlich fehlenden Wohnsitzes erscheint die Beschwerdeausführung, er

"verfügt über einen Freundeskreis in Österreich"

als nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, um jedenfalls irgendwelche positiven Aspekte sozialer Verankerung aufzuzeigen.

Das Vorbringen im Zusammenhalt mit einer behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigung vermag im Sinne des Vorliegens von

Haftunfähigkeit nicht zu überzeugen: Die diesbezüglich ausführliche

Meldung der LPD Wien, GZ: A2/115164/2016, vom 07.04.2016 dokumentiert ausführlich die Beiziehung des Amtsarztes, aber auch die Betreuung durch den (äußerst erfahrenen) Verein Dialog:

Die Betreuung von im Polizeianhaltezentrum angehaltenen Personen durch den Verein Dialog erfolgt seit 1999: im PAZ Rossauer Lände seit dieser Zeit tätig, seit 2005 an fünf Werktagen/Woche auch im PAZ Hernalser Gürtel. Das Leistungsspektrum umfasst die suchtmedizinische Versorgung von angehaltenen Personen, die legale und illegalisierte Substanzen konsumieren bzw. von diesen abhängig sind (Alkohol, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Opiate, Kokain etc.), sowie die psychiatrische Versorgung von angehaltenen Personen, insbesondere von AsylwerberInnen in Schubhaft, mit psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen.

Das sofortige Einschreiten des Amtsarztes und dieses Vereines haben also eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführer hintanhalten können.

Der vom Beschwerdeführer am 05.04. begonnene Hungerstreik wurde von diesem bereits am 07.04. abgebrochen, sodass auch in dieser Hinsicht keine Haftunfähigkeit ableitbar ist.

Ein entsprechendes Gutachten war daher nicht einzuholen.

Beide Handlungsweisen des Beschwerdeführers zeigen aber, dass der Beschwerdeführer alles versucht, um aus der Schubhaft entlassen zu werden.

Diese beiden Faktoren im Zusammenhalt mit den bereits erörterten Verhaltensweisen, nämlich

  • Verwendung mehrerer Identitäten;

  • Unterlassung der Bekanntgabe eines Wohnortes;

  • gänzliches Untertauchen durch Weiterreise in die Schweiz;

  • Stellung mehrerer Asylanträge, insbesondere des letzten in der Schubhafteinvernahme gestellten, um die Abschiebung zumindest zu verzögern,

führen zur schlussfolgernden Feststellung, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Das in der Beschwerde gebrachte Argument,

"So unterlässt es das BFA festzustellen, dass der BF unmittelbar nach seiner Rückübernahme durch die österreichischen Behörden am 04.04.2016 festgenommen wurde. Dem wurde somit gar keine Möglichkeit gegeben, seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen"

geht im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unmittelbar davor in der Schweiz untertauchte und schon vorher über keine Wohn-/Meldeadresse in Österreich verfügte und den österreichischen Behörden somit nicht zur Verfügung stand, ins Leere.

Überhaupt haftet der Beschwerdeargumentation in Bezug auf die Frage des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr der Mangel an, dass sie zwar - textbausteinartig - zutreffend einzelne Aspekte, gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als nicht entscheidend für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr hervorhebt, die notwendige Gesamtbetrachtung aber vermissen lässt. So hat die Beschwerde richtig herausgehoben, dass Ausreiseunwilligkeit, mangelnde soziale Verankerung allein die Schubhaftanordnung nicht zu tragen vermögen, berücksichtigt man im gegenständlichen Fall aber das gesamte vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, setzt also die Einzelelemente zu einem Gesamtbild zusammen, dann kommt jedem dieser Teile doch wieder, wie oben aufgezeigt, keine geringe Bedeutung zu.

In der Frage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde, wie unzweifelhaft im Akt dokumentiert - Niederschrift über die Einvernahme vom 04.04.2016 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und nachfolgendes Ersuchen der Direktion der Verwaltungsbehörde vom 06.04.2016 mit Schreiben Zahl: 646961510-160475017/RDNÖ, via Vertretungsbehörde die Beantragung eines Heimreisezertifikates zu veranlassen sowie Termin des Beschwerdeführers am 20.04.2016 mit der algerischen Vertretungsbehörde - die für die Aufrechterhaltung der Schubhaft bis zum 20.04.2016 notwendige Sorgfalt hat walten lassen - auch in zeitlicher Hinsicht erscheint die Schubhaftanordnung nicht unverhältnismäßig.

Die entsprechenden ergänzenden Stellungnahmeausführungen

Auch wenn - wie vom BFA im Antrag vom 12.04.2016 ausgeführt - die über den BF verhängte Schubhaft "umgehend beendet werden" würde, falls nicht unmittelbar oder in absehbarer Zeit nach Vorführung des BF vor die algerischen Vertretungsbehörden am 20.04.2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, erscheint es als überschießend und nicht verhältnismäßig, dem BF "auf Vorrat" (vgl. VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114 mwN) die Freiheit zu entziehen.

erweisen sich insofern (noch!!) nicht als stichhältig, als die Verwaltungsbehörde in ihrer Beschwerdestellungnahme von einer aktuell (!!) veränderten Vorgangsweise spricht:

Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass nunmehr mit den algerischen Vertretungsbehörden genauere Vorgangsweisen vereinbart wurden, welche durchaus geeignet sind, innerhalb einer angemessenen Frist bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Abschiebungen, Heimreisezertifikate zu erlangen. Dies ergibt sich dadurch, dass die algerischen Vertretungsbehörden in Österreich zumindest einmal pro Monat vermutliche Staatsangehörige durch das BFA vorgeführt bekommen, und auch eine HRZ-Erlangung insgesamt positiv bewertet werden kann.

Erst wenn trotz der angeführten Änderung weiterhin die bisherigen (vom Beschwerdeführer) angeführten Schwierigkeiten letztlich nicht behoben werden können, erweist sich der vonseiten der Beschwerdeführervertretung ganz allgemein gezogene Schluss der Nichtverwirklichung des Schubhaftzweckes in Fällen der Frage der Rückführbarkeit nach Algerien auf den jeweiligen konkreten Fall als durchaus zulässig, von einer voreiligen "Pauschalaussage", wie von der Verwaltungsbehörde für den gegenständlichen Fall noch richtig moniert, könnte dann nicht mehr gesprochen werden - zur rechtlichen Bedeutung unter Einbeziehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes siehe rechtliche Beurteilung.

Bis zum 20.04.2016 jedenfalls erscheint also die Verwirklichung des Schubhaftzweckes (der Abschiebung nach Algerien) auch in faktischer Hinsicht - in rechtlicher Hinsicht wird dieser von der bestehenden Ausweisung getragen - möglich.

Sollte aber der Termin am 20.04.2016 das gleiche Ergebnis wie im Verfahren

W 117 2123242 zeitigen - Feststellung der Identität erst in Algerien und voraussichtliche Dauer bis zu drei Monaten -, wäre eine parallele Vorgangsweise, nämlich Aufhebung der Schubhaft, geboten, um die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zu vermeiden.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nach der aktuellen Judikatur besteht sohin keine allgemeine Verhandlungspflicht und konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahmen der Verfahrensparteien als geklärt anzusehen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:

Art 5 Abs. 1 lit. f

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt (Hervorhebung durch den Einzelrichter),

kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)".

Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates -bis zum Tage der Vorführung vor die algerische Delegation am 20.04.2016 auf keine Bedenken. Bis zu diesem Zeitpunkt kann gerade im Hinblick auf die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigte geänderte Vorgangsweise nicht gesagt werden, dass nicht mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist.

Insofern "kommt die Verhängung der Schubhaft über den BF bereits zum jetzigen Zeitpunkt einer unzulässigen Schubhaftnahme ‚auf Vorrat'" eben nicht "gleich", wie vom Beschwerdeführer behauptet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Gemessen also an §76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten, und zwar

  • zwischenzeitlicher Hungerstreik

  • in Verbindung mit dem Versuch der Selbstgefährdung;

  • Verwendung mehrerer Identitäten;

  • Unterlassung der Bekanntgabe eines Wohnortes;

  • gänzliches Untertauchen durch Weiterreise in die Schweiz;

  • Stellung mehrerer Asylanträge, insbesondere des letzten in der Schubhafteinvernahme gestellten, um Abschiebung zumindest zu verzögern,

unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".

Konkret hat der Beschwerdeführer insbesondere durch die zwischenzeitliche Ausreise in die Schweiz, den neuerlichen während der Schubhafteinvernahme gestellten Asylantrag und den zwischenzeitlichen Hungerstreik im Zusammenhang mit der Absicht der Selbstgefährdung versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer bestehenden Ausweisung) im Sinne der Z 1 leg.cit zu umgehen.

Es ist aber auch Z 5 leg. cit als erfüllt anzusehen, da "gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz", nämlich des während der Schubhafteinvernahme gestellten Asylantrages, "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme", und zwar die angeführte Ausweisungsentscheidung, "bestand", insbesondere, wenn er "aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde" - gegenständlich der Festnahmeauftrag vom 01.04.2016.

Selbst wenn man mit der Beschwerde geht und die mangelnde soziale Verankerung nicht unter Z. 9 leg. cit subsummiert, so vermag sie die erhebliche Fluchtgefahr in keinster Weise zu relativieren.

Zutreffend hat bereits die Verwaltungsbehörde - im Ergebnis - das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und darauf aufbauend Sicherungsbedarf angenommen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - völliges Fehlen einer Melde- bzw. der Verwaltungsbehörde bekannten Wohnadresse sowie des Untertauchens (in die Schweiz) nicht der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.

In diesem Sinne entbehren die Ausführungen des Beschwerdeführers

"Um die Wahrnehmung des Termins mit den algerischen Vertretungsbehörden am 20.04.2016 zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF zu "sichern", wäre jedenfalls auch die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen, zumal ein solches gelinderes Mittel im gegenständlichen Verfahren bisher noch nicht verhängt wurde"

(doch) gänzlich der Grundlage.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 15.04.2015 - abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Nochmals ist aber auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen:

Sollte aber der Termin am 20.04.2016 das gleiche Ergebnis wie im Verfahren

W 117 2123242 zeitigen - Feststellung der Identität erst in Algerien und voraussichtliche Dauer bis zu drei Monaten -, wäre eine parallele Vorgangsweise, nämlich Aufhebung der Schubhaft, geboten, um die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zu vermeiden.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und

Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV. - nicht zuzulassen.

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