W114 2118489-3•BVwG W114 2118489-3
W114 2118489-3Federal Administrative CourtApr 14, 2016
Barauslagen, Feststellungsverfahren, Gebührenfestsetzung, Gutachten,<br/>Nachprüfungsverfahren, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Sachverständigenbestellung, Sachverständigengebühr,<br/>Sachverständigengutachten, Vergabeverfahren
W114 2118489-3/33Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Vorsitzendem und die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg KONETZKY als Beisitzer der Auftraggeberseite und Dr. Theodor TAURER als Beisitzer der Auftragnehmerseite im als Feststellungsverfahren fortgeführten Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Z 2015-074" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien, auf Grund von Anträgen der XXXX , vertreten durch XXXX wie folgt beschlossen:
A)
Die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, W114 2118489-3/30Z, festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX in der Höhe von Euro 7.419.-- werden der Antragstellerin des zu W114 2118489-3 geführten Vergabekontrollverfahrens, der XXXX , zur Zahlung auferlegt.
Die XXXX als Antragstellerin im zu W114 2118489-3 geführten Vergabekontrollverfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN:
AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 7.419.-- zu überweisen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit Schriftsatz vom 14.01.2016 beantragte XXXX , (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX u.a. nach Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren "Schneeschleudern, Z 2015-074" der Auftraggeberin Flughafen Wien AG, Officepark 1, Flughafen, 1300 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin oder AG), das beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) zu W 114 2118489-2 geführte Nachprüfungsverfahren als Feststellungsverfahren weiterzuführen.
In diesem Vergabekontrollverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus den Fachbereichen Maschinenbau und Maschinenprüfungswesen erforderlich.
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2016, W114 2118489-3/14Z, Herr XXXX , zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit Schreiben vom 10.02.2016, W114 2118489-3/15Z ersucht, zu vier vom zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen betreffend das Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin im zugrundeliegenden Vergabeverfahren Befund und Gutachten zu erstellen.
Befund und Gutachten vom 07.03.2016 langten am 10.03.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Befund und Gutachten wurden in einer mündlichen Verhandlung am 01.04.2016 mit den Verfahrensparteien erörtert.
Der Sachverständige legte am 10.03.2016 eine mit 09.03.2016 datierte Gebührennote über einen Betrag in Höhe von Euro 5.724,60 und schlüsselte diesen Betrag auf. In der mündlichen Verhandlung am 01.04.2016 ergänzte er seinen Gebührenantrag um einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1.694,74.
Den Parteien des zu W114 2118489-3 geführten Vergabekontrollverfahrens wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben zur Gebührennote samt mündlicher Ergänzung eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien verzichteten auf die Abgabe einer gesonderten Stellungnahme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, W114 2118489-3/30Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 7.419.-- festgesetzt. Diese Gebühren wurden in der Zwischenzeit in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in der genannten Höhe auch tatsächlich erwachsen.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Da die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrag gestellt hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten des Sachverständigengutachtens gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Antragstellerin aufzuerlegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH vom 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242 oder VwGH vom 10.08.2010 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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