I401 2011475-2•BVwG I401 2011475-2
I401 2011475-2Federal Administrative CourtApr 14, 2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Verjährung
I401 2011475-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Mag. Albin Huber, Mag. Harald Rossi, Rechtsanwälte, Maria-Theresien-Straße 5/II, 6020 Innsbruck, gegen
1. den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.07.2015, AZ:
VII-AP1007-13/0619 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 580,-- gemäß § 113 Abs. 4 ASVG" und
2. den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 14.07.2015, AZ:
VII-AP1007-13/0540 (Beschwerdevorentscheidung), betreffend "Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 600,-- gemäß § 113 Abs. 4 ASVG"
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zusammenhängenden - Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 17 VwGVG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) teilte mit Schreiben vom 05.12.2012 der XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) mit, dass die am 16.11.2012 verspätet erfolgte Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2012 ein Meldeversäumnis darstelle, aber dieses Mal von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags abgesehen werde.
1.2. Für die nicht fristgerechter Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2013 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Beitragszuschlag vor.
1.3. Die belangte Behörde führte im Schreiben vom 17.04.2013 aus, die Beschwerdeführerin habe den Lohnzettel für Stanimir R., dessen Dienstverhältnis am 02.01.2013 geendet habe, am 10.04.2013 verspätet vorgelegt, sehe jedoch in diesem Fall von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags ab, schrieb ihr aber für die verspätete Vorlage des Lohnzettels für Anca-Persida N. einen solchen vor.
2. Mit den Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 22.04.2015 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 580,-- bzw. € 600,-- zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, es treffe die Beschwerdeführerin im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses die Verpflichtung, den Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die Lohnzettel seien der belangten Behörde für (namentlich angeführten) 29 (in der Folge: auch erster Fall), im zweiten Fall für 30 Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt worden.
Die beiden Bescheide unterscheiden sich dadurch, dass im ersten Fall das den Zeitraum vom "03.01. bis 08.03.2013" umfassende Versicherungsende ("Jahr/Vers.Ende") und das Datum des Einlangens der Lohnzettel mit 10.04.2013, im zweiten Fall das den Zeitraum vom "02.08. bis 30.08.2013" umfassende Beschäftigungsende ("Jahr/Beschäftigungsende") und das Datum des Einlangens der Lohnzettel mit 02.10.2013 ("Einlangedatum") angegeben sind.
3. Gegen diese Bescheide hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig (überwiegend gleich lautende) Beschwerden erhoben und diese - zusammengefasst - wie folgt begründet:
Zunächst werde darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss (jeweils) vom 05.02.2015 die erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die "Bescheide" der belangten Behörde vom 17.04.2013 und vom 10.10.2013, mit dem ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 580,-- bzw. € 600,-- verhängt worden sei, zurückgewiesen habe, weil es sich bei diesen "Bescheiden" um Nichtbescheide gehandelt habe. Durch den Nichtbescheid vom 17.04.2013 bzw. vom 10.10.2013 sei eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten. Wie den (gegenständlichen) Bescheiden entnommen werden könne, habe die Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers im Jänner bis März 2013 bzw. August 2013 geendet. Zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Bescheide mit 30.04.2015 sei sohin Verjährung eingetreten.
Weiters brachte die Beschwerdeführerin (den ersten Fall, nämlich den Zeitraum von Jänner bis März 2013 betreffend) vor, dass bei den Arbeitnehmern Bernhard A. und Yilmaz G., bei denen das Versicherungsende auf den 01.03.2015 (richtig: 2013) und 08.03.215 (richtig: 2013) falle, auf Grund der unbestritten rechtzeitig erfolgten Übermittlung der Lohnzettel mit 10.04.2013 die Verhängung eines Beitragszuschlags unzulässig sei.
Mangels gegenteiliger Feststellungen durch die belangte Behörde handle es sich (in beiden Fällen) um den "Erstverstoß" der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde habe sie nicht gemahnt, sondern den Bescheid erlassen, obwohl es sich um eine geringfügige Überschreitung der Meldepflicht (gemeint: Meldefrist), im zweiten Fall um zwei Tage, handle und die Verspätung mit unbedeutenden Folgen verbunden sei. Der belangten Behörde sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsgrundlagenachweise kein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Es wäre eine Verwarnung auszusprechen gewesen und erst bei einem weiteren Verstoß hätte ein Beitragszuschlag verhängt werden dürfen.
Bei der Festsetzung des Beitragszuschlags sei nicht nur auf die Art und Schwere des Meldeverstoßes, sondern auch (im Regelungszusammenhang mit § 59 Abs. 2 ASVG) auf das Ausmaß der Verspätung und den Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, zu berücksichtigen.
Während die Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerde vorbrachte, die belangte Behörde hätte beachten müssen, dass nur eine geringfügige Verspätung vorliege, diese Verspätung atypisch für die ansonsten sehr zuverlässige Beschwerdeführerin gewesen sei und über sieben Jahre vor dem gegenständlichen Vorfall die Meldungen fristgerecht und ohne Beanstandungen durchgeführt worden seien, legte sie in der zweiten Beschwerde dar, dass es sich um eine geringfügige Verspätung von zwei Tagen gehandelt habe und diese Verspätung einer Serverumstellung und einem Softwareupdate geschuldet gewesen sei, was es ihr unmöglich gemacht habe, die Daten fristgerecht via Elda (Elektronisches Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger) zu übermitteln.
5. Mit Schreiben (jeweils) vom 22.05.2015 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, alle Umstände, die zur verspäteten Übermittlung der Meldung geführt hätten und die wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie zur Begleichung des verhängten Beitragszuschlags nicht in der Lage sei bzw. sie dadurch in wirtschaftliche Bedrängnis gerate, darzulegen.
6. In den beiden Stellungnahmen vom 15.06.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in den Beschwerden vorgebrachten Argumente und legte dar, dass die gegenständliche, offensichtlich automationsunterstützte Beitragszuschlagsvorschreibung der jahrelang geübten Praxis (gemeint: der belangten Behörde) wiederspreche und nachfolgend die Meldungen durch die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlichen Frist erstattet worden seien, was zu berücksichtigen wäre.
7.1. Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 14.07.2015 wurden die erhobenen Beschwerden abgewiesen.
In der den ersten Fall betreffenden Entscheidung führte die belangte Behörde begründend aus, dass gemäß § 34 Abs. 2 ASVG der Beitragsgrundlagennachweis bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln sei, wenn das Dienstverhältnis beendet werde. Das Beschäftigungsverhältnis von 16 Dienstnehmern habe im Jänner 2013 und von 13 Dienstnehmern im Februar 2013 geendet. Alle Beitragsgrundlagennachweise seien von der Beschwerdeführerin am 10.04.2013 und damit verspätet übermittelt worden. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie auf die Verhängung eines Beitragszuschlags für einen Dienstnehmer verzichtet habe.
Abweichend zu dem im Bescheid vom 22.04.2015 bei den einzelnen Dienstnehmern angegebenen "Versicherungsende" gab die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung bei 16 Dienstnehmern ein früheres "Beschäftigungsende" an, so auch bei den beiden in der Beschwerde angegebenen Personen Bernhard A. und Yilmaz G., bei denen sie das Datum vom 01.03. und 08.03.2013 auf das Datum 27.02. und 22.02.2013 "berichtigte". Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG sei das Beschäftigungs- und nicht das Versicherungsende ausschlaggebend.
Der Beschwerdeführerin seien zwei vorherige Meldeverstöße zur Last zu legen, jedoch habe die belangte Behörde bei einem von ihnen auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet. Die verspätete Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise für insgesamt 30 Dienstnehmer, wobei für einen auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlags verzichtet worden sei, beeinträchtige - wie der Verwaltungsgerichtshof bei der unterbliebenen Anmeldung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ausgesprochen habe - Rechtsgüter, die dem einzelnen Dienstnehmer zuzuordnen seien, beispielsweise Leistungen aus der Pensions- oder Arbeitslosenversicherung.
Bei einem Beitragszuschlag handle es sich um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung und nicht um eine Strafe, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß nicht relevant sei.
Die belangte Behörde setze zur Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise mehrere Mitarbeiter ein, deren Stundenlohn durchschnittlich brutto € 26,57 (Stand 2015) betrage. Der reine Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung und die damit im Zusammenhang stehende Beitragsgrundlagenermittlung sei im Einzelfall nicht feststellbar, zumal der fachliche sowie zeitliche Aufwand dieser Abstimmungsarbeiten stark variieren könne. Durchschnittlich liege der zeitliche Aufwand aber bei drei Stunden pro Fall, woraus sich - basierend auf dem Stundenlohn - ein Verwaltungsmehraufwand von € 79,71 ergebe. Im gegenständlichen Fall belaufe sich der Verwaltungsmehraufwand auf € 2.391,30 (= € 79,71 x 30). Da der Verwaltungsmehraufwand höher als das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage sei, liege der Bemessungsrahmen zwischen € 0,-- und € 1.550,--.
Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verjährung führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es bei der Anwendung der Verjährungsbestimmung auf Beitragszuschläge zwei Möglichkeiten der Auslegung gebe. Einerseits verjähre das Recht zur Festsetzung des Beitragszuschlags in der gleichen Zeit, wie das Recht auf Feststellung der Beiträge. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in Bezug auf die Meldepflichtverletzung erlassen worden. Da der Beitragszuschlag erst mit seiner Festsetzung fällig werde, wäre nach einer zweiten, in Betracht kommenden Auslegungsvariante eine Verjährung des Rechts auf Feststellung nach Eintritt der Fälligkeit begrifflich ausgeschlossen und § 68 Abs. 1 ASVG auf den Beitragszuschlag nicht anwendbar. Es käme nur eine Verjährung der Einforderung des Beitragszuschlags im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG in Betracht. Deren Frist würde aber frühestens mit Rechtskraft der Feststellung des Beitragszuschlags zu laufen beginnen. Welcher der beiden Auslegungen der Vorzug zu geben sei, könne gegenständlich auf sich beruhen, weil eine Verjährung des Beitragszuschlags nach keiner der in Betracht kommenden Varianten zu bejahen wäre.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergäben sich weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgründe für die verspätete Übermittlung der gegenständlichen Meldungen. Sie habe bereits zwei Mal die fristgerechte Übermittlung von Meldungen unterlassen, wobei die belangte Behörde in einem dieser Fälle auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet habe, wie sie auch im gegenständlichen Fall einen Meldeverstoß unberücksichtigt gelassen habe. Der verhängte Beitragszuschlag sei daher jedenfalls gerechtfertigt und mangels Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin auch angemessen.
7.2. Die Beschwerdevorentscheidung den zweiten Fall betreffend unterscheidet sich von der ersten zunächst durch den Hinweis, die Beitragsgrundlagennachweise für 30 Dienstnehmer seien nicht, wie im Bescheid dargelegt, am 02.10.2013 sondern am 16.10.2013 übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, in 32 Fällen fristgerecht die Meldungen zu erstatten; die belangte Behörde habe in zwei dieser Fälle auf die Verhängung eines Beitragszuschlags verzichtet.
8. Mit den Schreiben jeweils vom 22.06.2015 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die belangte Behörde sah von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für die nicht fristgerechte Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2012 ab, schrieb der Beschwerdeführerin jedoch für die nicht rechtzeitig gelegte Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2013 einen solchen vor.
1.2. Mit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2015 wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die als Bescheid bezeichneten Schriftstücke der belangten Behörde vom 17.04.2013 und 10.10.2013 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 580,-- bzw. € 600,-- zurückgewiesen, weil sich die Beschwerden gegen einen Nichtbescheid gerichtet hatten.
1.3. Das konkrete zwischen 02.01. bis 28.02.2013 und zwischen 02.08. bis 30.08.2013 gelegene Beschäftigungsende der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten 29 bzw. 30 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ergibt sich aus den Beschwerdevorentscheidungen. Alle Lohnzettel bzw. Beitragsgrundlagennachweise für die angeführten Personen übermittelte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde nicht bis zum Ende des Folgemonats Februar und März 2013 bzw. September 2013, sondern erst am 10.04.2013 bzw. 16.10.2013 und damit verspätet.
Von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für die verspätete Übermittlung des Lohnzettels für den Dienstnehmer Stanimir R., dessen Dienstverhältnis am 02.01.2013 endete, hat die belangte Behörde Abstand genommen.
1.4. Für die Erhebung und Bearbeitung der nicht fristgerecht zugesandten Lohnzettel entstand der belangten Behörde ein durchschnittlicher Verwaltungsmehraufwand im ersten Fall in der Höhe von insgesamt € 2.391,30 und im zweiten Fall in der Höhe von €
2. 471,01. Das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage belief sich im Jahr 2015 auf € 1.550,-- und erhöhte sich im Jahr 2016 auf €
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2.1. Die verspätete Zusendung der 29 bzw. 30 Beitragsgrundlagennachweise bzw. Lohnzettel für die im Jänner und Februar 2013 bzw. August 2013 beendeten Dienstverhältnisse ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde (vgl. das Protokoll der erhaltenen Meldungen: "Übermittlung vom 10.04.2013 bzw. 16.10.2013 jeweils mit angegebener Uhrzeit") bzw. Beschwerdevorentscheidungen.
Das Nachsehen der Vorschreibung eines Beitragszuschlags für den verspätet übermittelten Lohnzettel für Stanimir R. und für die nicht fristgerechte Vorlage der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2012 basiert auf dem von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der belangten Behörde. Ebenso unbestritten blieb von der Beschwerdeführerin, dass ihr für die nicht rechtzeitige Übermittlung der Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2013 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde.
2.2. Die jeweilige (tägliche) Höchstbeitragsgrundlage wurde im BGBl. II Nr. 288/2014 für das Kalenderjahr 2015 sowie im BGBl. II Nr. 417/2015 für das Kalenderjahr 2016 (vgl. jeweils § 1 Z 2) kundgemacht.
Die Höhe des Verwaltungsmehraufwandes folgt aus der nicht bestrittenen Begründung der Beschwerdevorentscheidungen.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9, zu denen die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nicht zählt, und überdies nur im Fall eines (hier nicht gestellten) Antrags einer Partei durch einen Senat. Der Beschwerdefall unterliegt daher der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
3.2.1. § 34 Abs. 2 ASVG normiert, dass, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden hat (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.2. Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
3.2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 113 Abs. 7 ASVG gelten für Beitragszuschläge die §§ 83 und 112 Abs. 3 ASVG entsprechend.
Gemäß § 83 leg. cit. gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
3.3. Zu klären ist zunächst, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die belangte Behörde zur Erledigung der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und dabei in der Sache entschieden hat.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum VwGVG (2009 BlgNR 24. GP) ist, sofern die Behörde von der Ermächtigung des § 14 VwGVG Gebrauch gemacht hat, "Beschwerdegegenstand im
Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte ... die
Beschwerdevorentscheidung".
Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Da in der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 580,-- bzw. € 600,--.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde in beiden Fällen 30 Lohnzettel für die im Monat Jänner und Februar 2013 sowie August 2013 beendeten Dienstverhältnisse nicht bis Ende Februar und März 2013 sowie September 2013, sondern erst am 10.04.2013 sowie am 16.10.2013 und damit verspätet.
Damit liegen jeweils 30 (insgesamt 60) Meldeverstöße gemäß § 34 Abs. 2 ASVG vor. Nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde in diesen Fällen einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorschreiben. Im ersten Fall nahm die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags Abstand.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg.: "kann") also auch der Höhe nach (arg.: "bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage") im Ermessen der Behörde (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.05.2001, Zl. 96/08/0261; vom 17.10.2012, 2009/08/0232; u.a.).
Kriterien für die Ausübung des Ermessens gibt das Gesetz keine vor.
Im Zusammenhang mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2003) vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass bei der Ermessensübung gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen ist, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0285 mit Verweis auf das Erk. vom 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141).
Weiters darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG weder den durch den Meldeverstoß verursachten Mehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der im Gesetz näher umschriebenen Beiträge überschreiten.
Dies folgt aus dem Umstand, dass der Beitragszuschlag nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach § 111, § 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung der sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0076).
Für seine Vorschreibung kommt es daher nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).
Insofern ist es unbeachtlich, wenn die Beschwerdeführerin die nicht fristgerechte Übermittlung der Daten bzw. Lohnzettel via Elda (in zweiten Fall) mit einer Serverumstellung und einem Softwareupdate begründete hat.
3.4.2. Umgelegt auf die beiden Beschwerdefälle ergibt sich, dass eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide, mit dem die belangte Behörde einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 580,-- bzw. €
600,-- vorgeschrieben hat, nicht ersichtlich ist.
3.4.2.1. Mit Bezug auf den ersten Fall kommt es gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz ASVG auf das "Ende des Dienstverhältnisses" (arg.: "Wird das Dienstverhältnis beendet, ...") und nicht auf das "Ende des Entgeltanspruches" bzw. das "Ende der Pflichtversicherung" im Sinne des § 11 ASVG an. Damit geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Lohnzettel für die Dienstnehmer Bernhard A. (Vers.Ende: 01.03.2013) und Yilmaz G. (Vers.Ende: 08.03.2013) seien rechtzeitig übermittelt worden, ins Leere; denn deren Dienstverhältnisse endeten - wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt und von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben - am 27.02.2013 bzw. am 22.02.2013.
3.4.2.2. In den beiden Beschwerden brachte die Beschwerdeführerin vor, es handle sich "gegenständlich um den Erstverstoß", um eine "geringfügige bzw. zweitägige Überschreitung der Meldepflicht (-frist)" und um eine "Verspätung mit unbedeutenden Folgen" sowie es sei der belangten Behörde durch die Meldeverstößen kein Verwaltungsmehraufwand entstanden.
Dem ist zum einen entgegen zu halten, dass nach den - von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen - Feststellungen zu ihrem bisherigen Meldeverhalten von mehreren innerhalb von wenigen Monaten begangenen Meldeverstößen auszugehen ist. Die belangte Behörde verzichtete in einem Fall der nicht fristgerecht erfolgten Vorlage der Beitragsnachweisung (für Oktober 2012) und bezüglich des ebenfalls mit 10.04.2013 zu spät eingelangten Lohnzettels für den Dienstnehmer Stanimir R. auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlags. Es handelt sich daher bei den zur Last gelegten und zeitnah begangenen Meldeverstößen keineswegs um den "ersten" Meldeverstoß.
Zum anderen spricht die Tatsache der ca. 1 1/2 Monate verspätet erfolgten Übermittlung der "Jänner-Lohnzettel" für 17 Dienstnehmer, aber auch die 10 und 16 Tage nach dem Ende der Frist erfolgte Vorlage der "Februar- und August-Lohnzettel" gegen die "geringfügige Überschreitung der Meldefrist".
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, sind die Folgen der Meldeverstöße bzw. der verspäteten Übermittlung der Lohnzettel nicht als "unbedeutend" einzustufen, weil sich der Meldeverstoß in beiden Fällen auf 30 Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, der belangten Behörde sei durch die verspätete Übermittlung der Lohnzettel (in beiden Fällen) kein Verwaltungsmehraufwand entstanden, sind die in den Begründungen der Beschwerdevorentscheidungen getätigten Ausführungen entgegen zu halten, dass mit der Bearbeitung der verspätet übermittelten Beitragsgrundlagennachweise ein durchschnittlicher zeitlicher Aufwand von drei Stunden und - bei einem Stundenlohn von durchschnittlich (brutto) € 26,57 - ein finanzieller Aufwand von €
79,71 pro Dienstnehmer verbunden war.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Rechtsansicht, dass der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand ist, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.03.1988, Zl. 87/08/0112).
Der in der Kontrolle und Ermittlung der Beitragsgrundlagen, im jährlichen Abgleich der monatlich gemeldeten Lohnsummen bzw. der monatlich gelegten Beitragsnachweisen für alle Dienstnehmer eines Betriebs mit der individuellen Jahreslohnsumme bzw. Beitragsgrundlage der Lohnzettel der (insgesamt 60) Dienstnehmer etc. bestehende und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der (Sozial-) Versicherung geschuldete (zeitliche und finanzielle) Aufwand erscheint nicht unplausibel. Denn gegenständlich wurde für die 29 bzw. 30 nicht fristgerecht übermittelten Lohnzettel ein Betragszuschlag von € 580,-- bzw. € 600,-- vorgeschrieben. Das entspricht einem finanziellen und zeitlichen Mehraufwand von ca. €
20,-- und nicht einmal einer Stunde pro Dienstnehmer.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 113 Abs. 2 ASVG Bedacht zu nehmen, wonach bei unterbliebener Anmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt im Fall der Betretung grundsätzlich ein pauschalierter Beitragszuschlag, der sich aus einem Betrag von €
500,-- pro Person (Unterstreichung durch das Bundesverwaltungsgericht), die anzumelden gewesen wäre, als Pauschalersatz für die Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers (und einem Teilbetrag in der Höhe von € 800,-- für den Prüfeinsatz) zusammensetzt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzuschreiben ist.
3.4.2.3. Die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlags stützte die Beschwerdeführerin auch auf die zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide am 30.04.2015 bereits eingetretene Verjährung, weil durch den "Nichtbescheid" vom 17.04.2013 bzw. 10.10.2013 eine Unterbrechung der Verjährung nicht eingetreten und das Beschäftigungsende der jeweiligen Arbeitnehmer im Jänner bis März 2013 (bzw. - wie oben dargelegt - Februar 2013) bzw. August 2013 gelegen sei sowie die Lohnzettel am 10.04.2013 bzw. 16.10.2013 übermittelt worden seien.
Die Verweisung des § 113 Abs. 7 ASVG auf § 83 ASVG kann im gegebenen Zusammenhang nur so verstanden werden, dass damit die in § 83 ASVG verwiesenen Bestimmungen auch für Beitragszuschläge gelten sollen, somit auch die Bestimmung des § 68 ASVG (vgl. das Erk. des VwGH vom 17.12.1991, Zl. 91/08/0042).
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge und beginnt die Verjährungsfrist für den Fall, dass der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht hat, erst mit dem Tage der Meldung zu laufen (§ 68 Abs. 1 zweiter Satz ASVG). Die bekämpften Bescheide bzw. Beschwerdevorentscheidungen wurden am 20.07.2015, somit innerhalb von drei Jahren nach der am 10.04.2013 bzw. 16.10.2013 erfolgten Übermittlung der 29 bzw. 30 Lohnzettel erlassen. Eine Verjährung ist damit nicht eingetreten.
3.4.2.4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mehrere Meldeverstöße vorliegen und sich das sanktionierte Fehlverhalten der verspäteten Übermittlung der (Jänner-, Februar- und August-) Lohnzettel auf insgesamt 60 Dienstnehmer (in einem dieser Fälle verzichtete die belangte Behörde auf die Vorschreibung eines Beitragszuschlags) bezogen hat, kann in der Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 580,-- bzw. € 600,-- kein Ermessensmissbrauch gesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde weder Ausführungen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen noch zu sonstigen berücksichtigungswürdigen Umständen getätigt hat, welche eine weitere Herabsetzung rechtfertigen könnten.
Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und waren daher abzuweisen.
4. Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, insbesondere die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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