BVwG G304 2113202-1

G304 2113202-1Federal Administrative CourtApr 14, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G304 2113202-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G304.2113202.1.00

Spruch

G304 2113202-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richtern Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices vom 05.03.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Gemäß §§ 42 und 45 BBG, BGBl. Nr. 283/1990, idgF. bzw. die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b STVO, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 06.10.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein.

2. Nachdem Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist, wurde dem BF Seitens der belangten Behörde vorgehalten, dass diese Eintragung in seinem Behindertenpass nicht enthalten ist und aus diesem Grund bereits sein Antrag abzuweisen wäre.

Mit Schreiben vom 23.10.2014 erstattete der BF eine Stellungnahme dahingehend, dass seiner Ansicht nach der XXXX im Sachverständigengutachten vom 18.09.2014, welches im Zuge des Verfahrens über die Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden war, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen würden.

Die belangte Behörde lud den BF in Folge zu einer weiteren persönlichen Begutachtungen durch einen medizinischen Sachverständigen, woraufhin der BF jedoch mit Schreiben vom 06.11.2014 mitteilte, dass eine derartige weite Fahrt, aus gegebenen Gründen nicht machbar sei und er daher um einen Hausbesuch ersuche.

In der Folge erstatte XXXX, Ärztlicher Dienst, eine aktenmäßige Stellungnahme zu den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs gegen das XXXX vom 18.09.2014. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der SV unter anderem fest wie folgt:

"Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als zumutbar anerkannt, da laut Pflegegutachten eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nicht als erforderlich bewertet wurde und eine ausreichende Eigenmobilität außer Haus besteht. Auch der Zusatz einer erforderlichen Begleitperson ist aus den vorliegenden Befunden nicht begründbar. Aus den vorliegenden Befunden geht klar hervor, dass längere Gehstrecken bei normalem Gangbild und fehlenden sensomotorischen Defiziten (Lähmungserscheinungen) bewältigt werden können.

3. Mit Bescheid vom 05.03.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 18.09.2014 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentliches Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen derzeit nicht vor.

Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b Ausweises werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.

4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 11.04.2015, Beschwerde. Der BF brachte vor, dass das dem Bescheid zu Grunde liegende Gutachten fehlerhaft sei und der Bescheid auch auf fehlerhaften rechtlichen Grundlagen basiere.

Das SVG berufe sich auf ein Pflegegeldattest aus dem Jahr 2001, seitdem habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Er könne auch keine langen Wegstrecken mehr zurücklegen. Es gebe keine aktuellen Befunde, da die GKK ihm keine Therapien genehmigen würde. schilderte darin nochmals ihre Leiden und ersuchte um nochmalige Untersuchung.

Seit 1998 würden alle Gutachten im Rahmen eines Hausbesuches erstellt, da er nicht außer Haus gehen könne. Der BF verwies auf eine bevorstehende Begutachtung am 16.04.205 und kündigte an, dieses Gutachten in wenigen Wochen vorlegen zu wollen.

Das angeführte Gutachten wurde mit Schreiben vom 03.08.2015 übermittelt. Der BF brachte vor, dass der befasste Sachverständige XXXX festgestellt habe, dass der BF einen Rollator benutze und nur kurze Wegstrecken zurücklegen könnte und dass dieser eine Oberkörperorthese trage. Die Begutachtung sei im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt.

5. Am 26.08.2015 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Mit Verfügung des BVwG vom 22.09.2015, Zl. G304 2113202-1/3Z, wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach persönlicher Begutachtung des BF auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung ersucht.

Mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2015, Zl. G304 2113202-1/3Z, wurde des Weiteren der BF aufgefordert, sich am 28.02.2016, um 14:00 Uhr an einem unter einem genannten Ort zur ärztlichen Begutachtung einzufinden. In der Folge teilte der BF mit diesen Termin nicht wahrnehmen zu können, da er seine Wohnung nicht verlassen könne und verlangte eine Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches.

Den Termin am 28.10.2015 nahm der BF in Folge tatsächlich nicht wahr.

7. Mit Verfügung vom 11.12.2016 wurde die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung an der Außenstelle Graz am 28.01.2016 geladen.

Mit Schreiben vom 10.01.2016 teilte der BF mit den Verhandlungstermin nicht wahrzunehmen.

Am 14.01.2016 wurde der BF in einem Telefonat mit der vorsitzenden Richterin auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens bei der Verhandlung in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit der Entsendung eines bevollmächtigten Vertreters hingewiesen. Der BF wurde auch auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Transportauftrages für einen Krankentransport durch den behandelnden Hausarzt hingewiesen.

In einem Schreiben am 14.01.2016 teilte der BF mit, dass die GKK solche Krankentransporte nicht genehmigen würde und er damit nicht an der Verhandlung teilnehmen würde.

Nach Abberaumung der für den 28.01.2016 vorgesehenen Verhandlung fand schließlich am 14.04.2016 eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle des BVwG in Graz statt.

Zur der Verhandlung erschien keine der geladenen Verfahrensparteien.

8. In der Verhandlung führte der geladene Sachverständige Dr. Athanasius PUSKURIS, Arzt für Allgemeinmedizin, fest wie folgt:

"Mir liegt ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom Sozialministeriumservice vom 18.09.2014 vor. In diesem Gutachten sind ein Pflegegeldgutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom November 2006 und ein orthopädischer Befund desXXXX vom April 2013 eingearbeitet. Aus diesem Gutachten und dem Befund geht hervor, dass keine neurologischen Ausfälle festgestellt werden konnten und Schmerzen in der Wirbelsäule bei Gehstrecken von 800 Metern auftreten. Es liegt zudem ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 30.06.2015 vor, wobei hier lediglich die Seite 1, 2 und 7 vorhanden ist. Hier wird einerseits der Gang mit Straßenschuhen auf ebenem Untergrund als unauffällig und nicht hinkend beschrieben, andererseits wird erwähnt, dass für die Fortbewegung in der Wohnung ein Rollator verwendet wird und zum Ablegen einer Oberkörperorthese einige Schritte ohne Gehhilfe durchgeführt werden. Weiters wird der Einbeinstand als beidseits möglich beschrieben und der Zehen- und Fersengang ebenfalls beidseits möglich und der Barfußgang seitengleich und nicht hinkend. Ein Hinweis auf die Beweglichkeit der Beingelenke oder eine zurücklegbare Wegstrecke kann diesem Gutachten nicht entnommen werden.

Aus den vorhandenen Unterlagen läßt sich herleiten, dass Wegstrecken von 800 Meter zurückgelegt werden können und dass keine Lähmungserscheinungen bestehen. Auch sind keine Bewegungseinschränkungen der Beingelenke beschrieben, sodass eine Einschränkung des Ein- und Aussteigens zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und somit für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist die vom SachverständigenXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin von Amts wegen in der mündlichen Verhandlung eingeholte sachverständige Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde und vorgelegten Sachverständigengutachten eingegangen. Die Sachverständige kam zum Ergebnis, dass dem BF das Zurücklegen einer ausreichenden Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung möglich sei. Des Weiteren seien ein Ein- und Aussteigen sowie eine sichere Beförderung unter der Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen gewährleistet.

Das in der Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte fachärztliche Stellungnahme Dris. Athanasius PUSKURIS erfüllt den Anspruch der Schlüssigkeit im vollen Umfang. Das Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen. Es konnte keine erhebliche Einschränkung der Extremitäten, keine dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung sowie keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Des Weiteren bestehen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und keine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems sowie keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 29 b Abs. 1 StVO bildet die Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ein nach § 45 BBG ausgestellter Behindertenpass, der über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Nachdem diese Zusatzeintragung im Behindertenpass der BF nicht enthalten ist, kann einem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO nicht entsprochen werden.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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