W204 2109325-1•BVwG W204 2109325-1
W204 2109325-1Federal Administrative CourtApr 13, 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W204 2109325-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009796, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 10.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102254552, wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.432,98 gewährt. Auf Basis von 20,57 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 27,96 ha (davon Almfläche 21,30 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,57 ha zu Grunde gelegt. Es könne maximal jene Fläche berücksichtigt werden, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 29.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangte Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2008 ein gesamtes Flächenausmaß von 8,07 ha ermittelt wurde.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120009796, wurde der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie 2008 in Höhe von nunmehr EUR 896,57 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 536,41 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 20,57 zugewiesenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung erneut eine beantragte Fläche von 27,96 ha (davon Almfläche 21,30 ha), nun jedoch - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX - eine für die Beschwerdeführerin ermittelte Fläche von 12,87 ha (davon Almfläche 6,21 ha) zu Grunde gelegt. Zwischen beantragter (gedeckelt durch die Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche) und ermittelter Fläche wurde seitens der belangten Behörde somit eine Differenz von 7,70 ha festgestellt. Zusätzliche Sanktionen seien aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht verhängt worden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden; der AMA aufzutragen, der Beschwerdeführerin die Berechnungen vorzulegen und letztlich der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 bestimme, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn ein Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Beantragung treffe.
Ihr sei im vorliegenden Fall als Almauftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX kein Verschulden an der überhöhten Beantragung der Almfutterfläche vorzuwerfen. Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.
Darüber hinaus sei die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Art. 73 Abs. 5 UAbs. 2 der Verordnung 796/2004 bereits verjährt.
6. Mit Datum vom 17.06.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BNr. XXXX .
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 26.06.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Fläche im Heimbetrieb im Ausmaß von 6,66 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX . Diese Alm verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 79,17 ha. Der Beschwerdeführerin war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 1,33 ha zuzusprechen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr auch Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummern XXXX . Diese Alm verfügte im Antragsjahr 2008 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 8,07 ha, wobei der Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 4,88 ha zuzusprechen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 war im Falle der Beschwerdeführerin somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Heimbetrieb; anteilige Almfutterflächen der Almen XXXX und XXXX ) im Ausmaß von 12,87 ha zu Grunde zu legen.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2008 über 20,57 flächenbezogenen Zahlungsansprüche und beantragte im Rahmen ihres Antrags auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 27,96 ha.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2008, aus dem sich die Antragsdaten ergeben und der am 10.04.2008 von der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Bezirksbauernkammer gestellt wurde, liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf deren eigenen Angaben (vgl. Flächenangaben in der Beilage "Flächennutzung" des Mehrfachantrags-Flächen).
Das Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummern XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Mehrfachantrag-Flächen (vgl. Beilage "Flächennutzung 2008" des entsprechenden Antrags).
Das Ausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf einer am 29.07.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In ihrem Beschwerdeschriftsatz führt sie lediglich aus, dass ihr kein Verschulden an der erhöhten Beantragung vorzuwerfen sei und die Rückzahlungsverpflichtung bereits verjährt sei.
Die Beschwerdeführerin beanstandete - hinsichtlich beider Almen - zudem auch nicht die von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterflächen bildete.
Dass die Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2008 eine Fläche im Ausmaß von 27,96 ha beantragt und über 20,57 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Diese sind ebenfalls unstrittig.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, S.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle der Beschwerdeführerin der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 12,87 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin eine Fläche im Ausmaß von 27,96 ha beantragt hat und der Beihilfenberechnung vom 30.12.2008 auf Basis der ihr zugewiesenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,57 ha zu Grunde gelegt wurde, war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Wenn Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1, in jenen Fällen, in denen ein Behördenirrtum vorliegt - der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte - entfällt, so gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall weder im Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, dass ein derartiger Behördenirrtum vorgelegen ist (die Antragstellung erfolgte durch die Beschwerdeführerin bzw. die zuständigen Almbewirtschafter), noch die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen erstattet hat.
3.3.2. Gemäß der für das Antragsjahr maßgeblichen Bestimmung des Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 finden (die in Kapitel I der zitierten Verordnung vorgesehenen) Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn dem Beihilfeempfänger kein Verschulden vorzuwerfen ist.
Da aufgrund bereits eingetretener Verjährung gegenständlich jedoch ohnehin keine derartigen Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) verhängt wurden, sondern - wie oben ausgeführt - lediglich der aufgrund der Überbeantragung zu viel ausbezahlte Betrag zurückgefordert wurde, war auf sämtliche Beschwerdeausführungen, mit denen die Beschwerdeführerin ihr mangelndes Verschulden darzulegen versucht, nicht näher einzugehen. Auch die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" zielt auf ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin ab und ist - mangels verhängter Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse iSd Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004) - insofern unbeachtlich.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Strafen seien empfindlich hoch bzw. die in der Verordnung festgelegten Kürzungs- und Ausschlussvorschriften würden einen Strafcharakter iSd Art. 6 EMRK aufweisen, war folglich ebenso wenig einzugehen.
3.3.3. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbringen. Hinsichtlich ihres Vorbringens, dass eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt ist und für sie keine Hinweise vorgelegen seien, dass die behördlichen Ergebnisse falsch sein könnten, weswegen sie in gutem Glauben gehandelt habe, gilt es anzumerken, dass im vorliegenden Fall keine Feststellung des Futterflächenausmaßes durch die Behörde erfolgt ist, sondern die dem Antrag zur Einheitlichen Betriebsprämie 2008 zu Grunde gelegten Flächenausmaße ausschließlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. der zuständigen Almbewirtschafter (als Vertreter der Beschwerdeführerin) zurückzuführen sind.
Die Rückzahlungsverpflichtung ist aus diesem Grund nicht verjährt.
3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.5. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu, dass die belangte Behörde gemäß Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet ist, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden ist, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern, ist auf die vorliegende Judikatur zu verweisen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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