BVwG W147 2118245-1

W147 2118245-1Federal Administrative CourtApr 13, 2016

Regest

Einreiseverbot, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG W147 2118245-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W147.2118245.1.00

Spruch

W147 2118245-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. November 2015, Zl. 1066189005-151633268 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf (5) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wurde vom XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate herabgesetzt.

Die belangte Behörde leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 mit, dass infolge seiner rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen.

Innerhalb der gesetzten Frist nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und führte aus, er sei mit seiner Mutter im Jahre 2002 nach Schweden gelangt. Dort habe er eine dreijährige Lehre als Automechaniker absolviert und verfüge seit 2005 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Schweden. Bis zu seiner Verhaftung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Schweden gelebt und wolle er nach seiner Haftentlassung wiederum zu seiner Familie. Nach Österreich sei er als Tourist gekommen.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Festgestellt wurde die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Er sei volljährig, gesund und arbeitsfähig; sei im Bundesgebiet melderechtlich - ausgenommen in der Haftanstalt - nicht registriert.

Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht integriert, habe weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er sei in Österreich gerichtlich rechtskräftig verurteilt worden und befinde sich in Strafhaft, wo er eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verbüße.

Er sei in Besitz eines unbefristeten schwedischen Aufenthaltstitels. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig und stelle sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei erforderlich.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden, da der Beschwerdeführer, ein Drittstaatsangehöriger, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und infolge der ausgeführten strafbaren Handlungen zweifelsfrei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit darstelle.

Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels hätten sich nicht ergeben. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da dieser zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

Der Beschwerdeführer habe zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf und sei von einem inländischen Gericht zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine Integration in Österreich sei nicht feststellbar, da er erst vor kurzem ins Bundesgebiet eingereist sei und dies ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen.

Es habe daher darauf erkannt werden müssen, dass seine schützenswerten Interessen an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art. 8 EMRK wesentlich geringer zu werten seien, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.

Da sohin auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage komme, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dies wurde damit begründet, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer bislang gesetzten Verhaltens feststehe, dass eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Bei einer Rückkehr sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.

Weiters wurde dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hier hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist sei.

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, dh. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Es sei auch bereits festgehalten worden, dass seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer erteilte unbefristete Aufenthaltsberechtigung in Schweden führte die belangte Behörde aus, dass der Gesetzgeber das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG explizit als die an den Drittstaatsangehörigen gerichtete Anweisung, nicht in das Hoheitsgebiet der "Mitgliedstaaten", zu welchen auch Schweden zählt, einzureisen und sich dort aufzuhalten, definiert. Eine Einschränkung des Einreiseverbotes auf einen oder bestimmte Mitgliedstaaten sei in Österreich somit gesetzlich nicht vorgesehen. Mangels entsprechender gesetzlicher Möglichkeiten konnte daher nicht ausgesprochen werden, dass zu Gunsten des Beschwerdeführers gerade für Schweden kein Einreiseverbot gelte bzw. dieser Mitgliedstaat von dessen Geltung ausgenommen wäre. Ohne den schwedischen Behörden vorgreifen zu wollen, besteht für den Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 4a Schengener Grenzkodex einer Einreise nach Schweden. Weiters sieht auch Art. 5 Abs. 4c Schengener Grenzkodex eine Ausnahmemöglichkeit aus humanitären Gründen vor.

Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängel belastet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diesbezüglich sei auch anzuführen, dass keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt und dieser somit in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall stütze sich die belangte Behörde vor allem auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und dessen fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte zu Österreich. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen zu prüfen, ob ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat, für den die Rückführungsrichtlinie gelte, tatsächlich bestehe und eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Zwar habe der Beschwerdeführer schriftlich die Möglichkeit erhalten, Stellung zu nehmen, jedoch wäre die Behörde angehalten gewesen, eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchzuführen.

Im Jahre 2002 habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter, die ebenfalls nach wie vor dort aufhältig sei, seinen Lebensmittelpunkt nach Schweden verlagert. Der Beschwerdeführer verfüge seit dem Jahr 2005 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Schweden und habe eine dreijährige Lehre als Automechaniker absolviert. Zudem lebe er mit seiner Frau und seinem minderjährigen Sohn in einer Lebens- und Wohngemeinschaft in Schweden.

Die belangte Behörde hätte daher zu beachten gehabt, dass gemäß Art. 24 Abs. 2 der GRC das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein muss. Diese habe es vollständig unterlassen, auch Aspekte des Kindeswohles des Sohnes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Denn es könne nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn der Vater des Kindes hunderte Kilometer entfernt in der Russischen Föderation lebe und das Kind seinen Vater nur dann sehen und persönlichen Kontakt haben könne, wenn es selbst die lange Anreise in Kauf nehme. Die Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes sei jedenfalls unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer für Schweden einen unbefristeten Aufenthaltstitel besitze, dort mit seiner Frau und seinem Sohn in einer Lebens- und Wohngemeinschaft gelebt habe und sich auch dessen Mutter dort befinde.

Die belangte Behörde stütze das Einreiseverbot auf die Verurteilung des Beschwerdeführers, habe es jedoch unterlassen, die Milderungsgründe zu berücksichtigen, die das Ausmaß der verhängten Strafe bestimmt hätten. Der Strafrahmen betrage maximal fünf Jahre und sei der Beschwerdeführer allerdings nur zu 18 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Das Strafgericht wertete insbesondere als mildernd, dass die Straftat teilweise beim Versuch geblieben und das Diebesgut sichergestellt worden sei. Im Rahmen der Prognoseentscheidung sei daher unberücksichtigt geblieben, dass der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei.

Auch sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und die vermeintlich vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Schweden und trat dort seit dem Jahr 2004 31mal strafrechtlich in Erscheinung, darunter 17 Verurteilungen ua. wegen Diebstahl, Urkundenfälschung und Suchtmittelvergehen. Seine letzte strafgerichtliche Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten hat der Beschwerdeführer in Schweden noch nicht verbüßt.

Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom XXXX , XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate herabgesetzt. Erschwerdend wurde bei dem nicht geständigen Beschwerdeführer das Vorliegen von zehn einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung hingegen als strafmildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Diebesgut sichergestellt werden konnte, bewertet.

Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit seine Haftstrafe, verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ist hier nicht nachhaltig integriert.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Einen Nachweis über seinen in Schweden geborenen Sohn legte der Beschwerdeführer nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bzw. der im Akt einliegenden unbedenklichen Aufenthaltskarte.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Strafurteil und der übermittelten Beschwerde.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Russischen Föderation beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind, basierend auf die seitens der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen, auf welche in diesem Zusammenhang verwiesen wird, keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG). Derartiges geht aus der Beschwerde nicht hervor.

Soweit in der Beschwerde auf das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Schweden hingewiesen wird, ist einerseits festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete Lebensgemeinschaft und den Sohn keinerlei Nachweise erbracht wurden, der Beschwerdeführer auch alleine als "Tourist" nach Österreich gereist ist. Andererseits ist unter Berücksichtigung der 31 strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Schweden und seiner damit zahlreichen verbunden Aufenthalte in Strafanstalten selbst bei Zutreffen von keinem innigen Familienleben auszugehen. Vielmehr sind diese strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit dem nunmehr in Österreich begangenen Verbrechen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten und bestärken diese vielmehr die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

I.)

1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Überhaupt hat er an einem Aufenthalt in Österreich kein Interesse, woraufhin er im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde explizit verwiesen hat.

Im Übrigen ist bei der Beurteilung die strafrechtliche Verurteilung zu einer 18-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Soweit in der Beschwerde auf das Aufenthaltsrecht und das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Schweden hingewiesen wird, ist neuerlich festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete Lebensgemeinschaft und den Sohn keinerlei Nachweise erbracht wurden, der Beschwerdeführer auch alleine als "Tourist" nach Österreich gereist ist. Andererseits ist eben auch unter Berücksichtigung der 31 strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Schweden und seiner damit zahlreichen verbunden Aufenthalte in Strafanstalten selbst bei Zutreffen von keinem innigen Familienleben auszugehen. Vielmehr sind diese strafrechtlichen Verurteilungen in Verbindung mit dem nunmehr in Österreich begangenen Verbrechen im Rahmen der Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten und bestärken diese vielmehr die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass ihm allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Russische Föderation unzulässig wäre.

Da zum Zeitpunkt der Entscheidung alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 und § 46 FPG sowie §§ 55 und 57 iVm. § 10 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers zeigt, dass er lediglich in das Bundesgebiet eingereist ist, um Straftaten zu begehen. Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die verhängte Freiheitsstrafe auf achtzehn Monate herabgesetzt. Erschwerdend wurde bei dem nicht geständigen Beschwerdeführer das Vorliegen von zehn einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB, der rasche Rückfall und die Tatwiederholung hingegen als strafmildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und das Diebesgut sichergestellt werden konnte, bewertet.

Die sofortige Ausreise bzw. sofortige Durchsetzbarkeit - nach Beendigung der Strafhaft - ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ebenfalls zu Recht erfolgt ist. Auf die Frage des (alternativen) Vorliegens der Voraussetzungen der Z 3 leg. cit. war nicht weiter einzugehen.

II.)

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19. 2. 2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7. 11. 2012, 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde von einem Strafgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 (1. Fall) FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat zum Zeitpunkt seiner Einreise über einen gültigen Aufenthaltstitel in Schweden verfügt, nach seiner Einreise in das Bundesgebiet jedoch kein Interesse an einer Meldung gehabt, sondern ist offenbar deshalb eingereist, um Straftaten zu begehen. Die verwirklichten Delikte stellen Verbrechen gegen das Eigentum dar, weshalb in Zusammenhalt mit den soeben dargelegten Ausführungen von einer in mehrfacher Hinsicht massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung auszugehen ist. Dem BFA ist - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal offensichtlich einziger Grund für die Einreise des Beschwerdeführers die Begehung strafbarer Handlungen gewesen ist. Sein Verhalten, nach Österreich einzureisen, kein Interesse an einer aufrechten Meldung zu haben, sondern strafrechtlich in Erscheinung zu treten, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr bei neuerlicher Einreise als begründet erscheinen.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremdem Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Soweit auf das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers in Schweden hingewiesen wird, ist einerseits festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete Lebensgemeinschaft und den Sohn keinerlei Nachweise erbracht wurden, der Beschwerdeführer auch alleine als "Tourist" nach Österreich gereist ist. Andererseits ist unter Berücksichtigung der 31 strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Schweden und seiner damit zahlreichen verbunden Aufenthalte in Strafanstalten selbst bei Zutreffen von keinem innigen Familienleben auszugehen. Dass in Schweden Familienangehörige auf die Pflege und Obsorge des Beschwerdeführers angewiesen sind, muss somit in Zweifel gezogen werden.

In diesem Zusammenhang war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Verwandte in einem anderen EU-Staat zu verweisen.

"Der Beschwerdeführer rügt zwar, im Hinblick auf sein in Polen lebendes Kind (das die polnische Staatsangehörigkeit besitze) stelle die Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Verstoß gegen das Recht auf Familienleben dar. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem Unionsrecht die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht (siehe des Näheren das Erkenntnis vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0413, mwN). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder behauptet, dass sein Kind auf die Pflege und Obsorge durch ihn angewiesen sei, noch dargelegt, in welcher Weise - und zwar ungeachtet des Umstandes, dass er laut eigenen Angaben die beiden vergangenen Jahre in Indien verbracht hat - enge persönliche Beziehungen zu diesem bestünden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem in Polen lebenden Kind keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als zulässig iSd § 66 FPG angesehen hat." (VwGH 31. 2. 2013, 2011/23/0502)

Weiters war der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nach dem Unionsrecht die Ausschreibung (des Fremden) im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht. (vgl. E 13. September 2012, 2011/23/0413).

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. einer Wiedereinreisemöglichkeit in dieses, steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge, der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in einer Straftat gipfelnden Verhaltens resultierende erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18. 5. 2007, 2007/18/0235; 22. 2. 2011, 2010/18/0417), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19. 5. 2004, 2001/18/0074).

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sieben Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentumsdelikten zuwidergelaufen. Betrachtet man nun die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 127 StGB einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten verurteilt. Unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe und der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Da diese weder ein neues noch ein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen enthält, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, dass einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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