W170 2116492-2•BVwG W170 2116492-2
W170 2116492-2Federal Administrative CourtApr 13, 2016
Beleidigung, Eingabe, Meinungsäußerung, Ordnungsstrafe
W170 2116492-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter auf Grund der als "Bekanntgabe" bezeichneten schriftlichen Eingabe der XXXX, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH, vom 10.3.2016, beschlossen:
A) Über XXXX wird gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG in Verbindung mit § 17
VwGVG eine Ordnungsstrafe von € 300,-- verhängt. XXXX hat diesen Betrag binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das auf dem beiliegenden Zahlschein angeführte Konto einzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhaltsfeststellung:
Mit schriftlicher, von XXXX persönlich unterfertigter Eingabe ("Bekanntgabe") vom 10.3.2016 zog diese einen dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten vom 9.7.2015, Zl. Jv 2348/15z-05, zu Grunde liegenden Antrag zurück.
Diese Eingabe hatte folgenden Wortlaut (auszugsweise):
"Die Aufforderung des BVwG ist am 25. Feb. 2016 in der kanzlei RA Dr Burghofer eingelangt. Innerhalb offener Frist, zieht die Beschwerdeführerin XXXX, wohnhaft in XXXX, die am
20.11. 2014 sowie am 22. Mai 2015 erneut beim Handelsgericht Wien eingereichten Anträge auf Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste, z u r ü c k
und wird den Antrag bei einem Gericht, welches von einer ehren- und vertrauenswürdigen Vorstehung gekrönt ist, stellen und in der Folge gleichberechtigte wie alle anderen die aufgrund ihrer Qualifikation in die Liste der gerichtlich beeideten eingetragen werden: ohne skrupellose Feindseligkeiten, Anschuldigungen, wie in diesem Fall bei der Vorstehung des LG-St. Pölten und seine noch skrupelloseren Kollegen beim HG-Wien.
Verabscheuungswürdige Personen, die über keine ‚menschlichen Werte' wie Gewissen, Fairness, Gleichberechtigung, Menschlichkeit, Moral geschweige denn Verständnis oder Hilfsbereitschaft etc. verfügen, erteile ich ‚niemals' meine Zustimmung die gewünschten Informationen, die mit Vertrauenswürdigkeit definitiv nicht im Zusammenhang stehen, beizuschaffen! (dh. Ich bin nicht einverstanden, dass BVwG u.a. Einsicht in die verwaltungsrechtlichen Daten zu nehmen, das Sie aus folgenden Gründen mein Vertrauen nicht genießen:
Die Beschaffung von Daten hinsichtlich der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit ist datenschutzwidrig und außerdem Ruf- und Kreditschädigend. Insbesondere dann, wenn die im Absatz 2. dieser Bekanntgabe genannten Personen, die auf aggressivste, unmenschlichste und rechtswidrigste Art und Weise, den Datenmißbrauch ausführen!
...
Wie bereits erwähnt, sind die beteiligten Beamten des HG-Wien geübt, der Beschwerdeführerin gezielt auf äußerst schikanöser Weise, Schaden zuzufügen! Verweise auf erwähnte Eingaben. Die Vorgangsweise der beteiligten Gerichte ist datenschutzwidrig, rechtswidrig und skrupellos!
...
Aus erwähnten oben angeführten Gründen, hält die Beschwerdeführerin weder den zuständigen Richter des BVwG, noch alle anderen Beteiligten für vertrauenswürdig, ihnen noch zusätzliche Freigaben oder Zustimmungen zu erteilen, da alle Beteiligten aus ihrer Sicht, rechts- und verfassungswidrig fremdenfeindlich, gewissen- und skrupellos gerichtet sind.
..."
Ausdrücklich wird festgestellt, dass die Burghofer Rechtsanwalts GmbH keinen Anteil an der Formulierung in der schriftlichen von XXXX persönlich unterfertigten Eingabe ("Bekanntgabe") vom 10.3.2016 hatte.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.
Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen.
Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant.
Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn
sich diese auf die Sache beschränkt,
in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und
die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen.
Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).
Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf.
Die in der allgemein unsachlich gehaltenen Eingabe verwendeten Formulierungen "ohne skrupellose Feindseligkeiten, Anschuldigungen, wie in diesem Fall bei der Vorstehung des LG-St. Pölten und seine noch skrupelloseren Kollegen beim HG-Wien.", "Verabscheuungswürdige Personen, die über keine ‚menschlichen Werte' wie Gewissen, Fairness, Gleichberechtigung, Menschlichkeit, Moral geschweige denn Verständnis oder Hilfsbereitschaft etc. verfügen", "auf aggressivste, unmenschlichste und rechtswidrigste Art und Weise", "Wie bereits erwähnt, sind die beteiligten Beamten des HG-Wien geübt, der Beschwerdeführerin gezielt auf äußerst schikanöser Weise, Schaden zuzufügen! Verweise auf erwähnte Eingaben. Die Vorgangsweise der beteiligten Gerichte ist datenschutzwidrig, rechtswidrig und skrupellos!" und "Aus erwähnten oben angeführten Gründen, hält die Beschwerdeführerin weder den zuständigen Richter des BVwG, noch alle anderen Beteiligten für vertrauenswürdig, ihnen noch zusätzliche Freigaben oder Zustimmungen zu erteilen, da alle Beteiligten aus ihrer Sicht, rechts- und verfassungswidrig fremdenfeindlich, gewissen- und skrupellos gerichtet sind." stellen jedenfalls eine beleidigende Schreibweise dar, da sie weit über jede sachliche Kritik hinausgehen und Behördenorganen bei ihren Amtshandlungen Willkür auf Grund niederer Motive wie Fremdenfeindlichkeit unterstellen und diesen des weiteren Gewissen- und Skrupellosigkeit vorwerfen; nach der Rechtsprechung des VwGH unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (VwGH 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd §34 Abs 3 AVG anzusehen (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320). Der Vorwurf einer niederen Gesinnung ergibt sich insbesondere aus der Verwendung der oben zitierten Formulierungen.
Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist die sich im unter der Hälfte liegenden Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientierte Ordnungsstrafe jedenfalls erforderlich, um XXXX, die sich auch schon der Erstbehörde gegenüber einer beleidigenden Sprache (etwa: Schreiben
vom 12.10.2105: "Aus erwähnten Gründen lehne ich ... als
Sachbearbeiter meines Antrages vom 20.11.2014 ab. Es fehlen ihm jedwede menschliche Werte und vor allem die objektive Beurteilung. ... Ich bezeichne den angefochtenen und nichtigen Bescheid eher als eine Schande!") bedient hat, in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten. Zwar ist die Äußerung der XXXX vor der Erstbehörde nicht verfahrensgegenständlich, zeigt aber, dass diese nicht das erste Mal beleidigende und eine niedrige Gesinnung unterstellende Formulierungen verwendet hat.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG nicht durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in der ggst. Entscheidung an der unter A) zitierten Rechtsprechung des VwGH orientiert und diese beachtet. Es ist keine Rechtsfrage offen.
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