BVwG W213 2107105-1

W213 2107105-1Federal Administrative CourtApr 12, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde

Full text

BVwG W213 2107105-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2107105.1.00

Spruch

W213 2107105-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Michaela POPPER-PRANDSTÖTTER und den fachkundigen Laienrichter Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck, vom 19.02.2015, GZ. 20-98310-2015, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Post AG, Personalamt Innsbruck, vom 17.04.2015, GZ. 20-99135-2015, betreffend Versetzung (§ 38 BDG), beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der österreichischen Post AG (Zustellbasis 5542 Flachau) zum Bund.

Mit Schreiben vom 05.02.2015 beantragte der Beschwerdeführer seine erstmögliche Versetzung in die Zustellbasis, Org.ID: 694, ZBD 5542 Flachau, Reitdorfer Straße 212, da er beabsichtige seinen Lebensmittelpunkt von 9919 Heinfels, Panzendorf 180, nach 5600 Sankt Johann im Pongau zu verlegen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.02.2015, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Über ihren Antrag werden sie mit Wirksamkeit vom 01.03.2015 gemäß § 38 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) idgF. Von der Zustellbasis 9920 Heinfels -Sillian zur Zustellbasis 5542 Flachau versetzt und ab diesem Zeitpunkt dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8, Code 8722, verwendet

In der Begründung wurde auf das Versetzungsersuchen des Beschwerdeführers verwiesen und festgestellt, dass in seiner dienst-und besoldungsrechtlichen Stellung durch diese Maßnahme keine Änderung eintrete.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er mit Schreiben vom 05.02.2015 um Versetzung zur Zustellbasis 5542 Flachau ersucht habe. Ohne vorangegangene Bescheid habe er dann ab 16.02.2015 dort Dienst versehen.

Zum 19. oder 20.02.2015 habe der Beschwerdeführer, durch die Situation psychisch stark beeinträchtigt, mit dem Leiter der Zustellbasis Flachau gesprochen. Dabei habe er in Anwesenheit der zuständigen Distributionsmanagerin erklärt, dass er das Versetzungsansuchen rückgängig machen wolle. Der Leiter der Zustellbasis habe entgegnet, er wisse nicht wie dies rückgängig gemacht werden könne. Die Distributionsmanagerin habe ausdrücklich erklärt, sie werde sich darum bemühen, dass keine Versetzung vorgenommen werde.

Am 23.02.2015 habe der Beschwerdeführer neuerlich dem Leiter der Zustellbasis 5542 Flachau erklärt, dass eine Versetzung nicht mehr in seinem Sinne sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am 25.02.2015 dem Leiter der Zustellbasis 9920 Heinfels-Sillian gegenüber erklärt, dass er nicht versetzt werden wolle. Am 26.02.2015 sei der nunmehr bekämpfte Bescheid zugestellt worden.

Soweit nicht schon auf Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers von einer bereits erfolgten Zurückziehung des Versetzungsantrags des Beschwerdeführers vom 05.02.2015 ausgegangen werde, werde nun dieser ausdrücklich zurückgezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegenständliche Verfahren einzustellen (VwGH, 01.12.1995, GZ. 92/12/0286).

Wenn auch die belangte Behörde entgegen der Anordnung des § 13 Abs.1 AVG keine Adresse kundgemacht habe, an der Anbringen eingebracht werden könnten, sei doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Zurückziehung des Versetzungsantrages seinen Dienstvorgesetzten gegenüber geäußert und damit jedenfalls den Dienstweg eingehalten habe. Da die belangte Behörde dennoch den angefochtenen Bescheid erlassen habe, sei dieser mit Rechtswidrigkeit belastet.

Eine weitere Rechtswidrigkeit liege in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits ab 16.02.2015, also vor der bescheidförmigen Versetzung an der Zustellbasis 5542 Flachau verwendet worden sei.

Es werde daher beantragt,

1. Den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu

2. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Die belangte Behörde erließ daraufhin die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2015, GZ. 20-99135-2015, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Auf Grund Ihrer Beschwerde vom 25.03.2015 (eingelangt beim Personalamt Innsbruck am 25.03.2015) wird der Bescheid des Personalamtes Innsbruck, GZ. 20-98310-2015, vom 19.02.2015 gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben."

Begründend wurde ausgeführt, dass das Personalamt Innsbruck zur Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zuständig gewesen sei.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 20.04.2015 den Antrag die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2015 zog der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde zurückgezogen. Der Erledigungsanspruch ist dadurch verloren gegangen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, S. 151).

Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs eindeutig geklärt ist.

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