BVwG W197 1437953-1

W197 1437953-1Federal Administrative CourtApr 12, 2016

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten

Full text

BVwG W197 1437953-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1437953.1.00

Spruch

W197 1437953-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2013, Aktenzahl: 12 18.880-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 29.12.2012 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 30.12.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass sein Vater eine Feindschaft mit seinem Cousin väterlicherseits gehabt hätte, der den Taliban angehörte. Die Cousins hätten seinen Vater als Spion beschuldigt, weshalb die Taliban seinen Vater entführt und getötet hätten. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern sein Heimatdorf verlassen müssen. In der Folge seien sie zu seinem Onkel mütterlicherseits übersiedelt, der ihm gesagt hätte, er würde ihm helfen, die Heimat zu verlassen, da er Angst um sein Leben hätte. Der BF fürchte um sein Leben, die Feinde seines Vaters könnten ihm etwas antun.

1.2. Am 02.09.2013 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus der Provinz Baghlan, Dorf XXXX stamme und nicht nach Afghanistan zurückgekehrt sei, da für ihn als ältester Sohn seines Vaters Lebensgefahr bestünde. Die Taliban seien dort sehr mächtig und sei ihnen auch bekannt, dass der Vater des BF bzw. die Gruppe von "XXXX" auch gegen sie gekämpft habe. Aus diesem Grund werde man einfach erschossen oder enthauptet. Wegen einer Grundstücksstreitigkeit mit den Cousins, die den Taliban angehörten, sei der Vater des Beschwerdeführers zu "XXXX", einem mächtigen Kommandanten, gegangen, damit er sich verteidigen und schützen könne. Dies sei schon lange her, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind gewesen. Im Herkunftsstaat habe er niemals Probleme mit der Polizei oder mit Gerichtsbehörden gehabt.

1.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.09.2013, Zahl 12 18.880-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte aus, dass im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für eine glaubhafte und aktuelle Verfolgung des BF festzustellen gewesen seien.

1.4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde.

1.5. Mit Bescheid vom 16.09.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem BF gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.09.2016 erteilt.

1.6. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dargetan wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

Der BF brachte im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG vor, dass er in Afghanistan niemals Probleme aus politischen oder religiösen Gründen bzw. auch keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt hätte. So habe er auch keinerlei Probleme mit der Polizei, dem Gericht oder sonstigen staatlichen Behörden gehabt. Er wolle in Österreich bleiben, daher wolle er einen Asylstatus erlangen. Im Herkunftsstaat habe er auch niemals Probleme mit den Taliban gehabt. Der Grund für sein Problem sei eine Grundstückstreitigkeit zwischen seinem Vater und dessen Cousins gewesen.

Der BF führte aus, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da sich sein Vater "XXXX" angeschlossen und deswegen Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Die Heimatprovinz des BF werde von den Taliban beherrscht, daher könne er nicht zurück in sein Heimatdorf, er würde dort umgebracht werden. Auch in Kabul könne er nicht leben, da die Sicherheitslage dort schlecht sei und er dort auch kein Netzwerk habe. Er wisse nicht, wo seine Familie jetzt lebe. Den letzten Kontakt zu seiner Familie habe er aus Athen im Dezember 2012 gehabt. Auf Vorhalt, dass er in seiner Beschwerde vom 01.12.2013 behauptet habe, er habe vor neun Monaten das letzte Mal Kontakt mit der Familie gehabt, war es dem BF auch nach mehrmaligem Befragen nicht möglich, diesen groben Widerspruch aufzulösen.

Für die lange Dauer seines Aufenthalts spricht der BF schlecht Deutsch, insbesondere war die Zuziehung eines Dolmetschers zur Verhandlung unabdingbar. Der BF hat trotz seines mehrjährigen Aufenthalts keine nennenswerten Integrationsanstrengungen gesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, der Stadt XXXX, aus dem Dorf XXXX.

Der BF hatte in seinem Herkunftsstaat mit den Behörden oder der Polizei nie Probleme. Ebenso hatte der BF nie Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

1.2. Der BF lebt seit 3 Jahren und 4 Monaten in Österreich, ist gesund, hat im Bundesgebiet im Gegensatz zum Herkunftsstaat, keine Verwandten, spricht kaum Deutsch, hat trotz der verhältnismäßig langen Zeit seines Aufenthalts in Österreich bis jetzt keinen Deutschkurs besucht und hat keine nennenswerten Integrationsanstrengungen gesetzt.

1.3. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgesellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, noch sind Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche asylrelevante Verfolgung des BF im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Der BF konnte nicht sohin glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden.

1.4. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan 2015. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des BF stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren.

2.2. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan 2015. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§6) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.2. Wie festgestellt, hat der BF eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht glaubhaft bzw. nicht konkret geltend gemacht und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. Selbst die schwierige allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die sonstigen Umstände wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes entsprechend berücksichtigt.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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